Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
2 Verbundene Geschäfte Definition 3
2.1 NA
Verknüpfung der beiden Verträge 4
2.2 NA
Wirtschaftliche Einheit des Vertrages 4
3 NA
Widerruf eines Liefervertrages 5
4 NA
Widerruf eines Kreditvertrages 6
5 Rechtsfolgen 7
6 NA
Konkurrenz mit einem Widerrufsrecht für den Liefervertrag 8
7 NA
Erweiterte Belehrung (nach 358 Abs V) 8
8 NA
Immobiliendarlehensverträge 8
9 Zusammenfassung 10
Literaturverzeichnis 12
2 NA
1 Einleitung
In der vorliegenden Arbeit werde ich mich mit verbundenen Geschäften befassen und den Konsequenzen, die sich für die verschiedenen Parteien ergeben.
Die Fragestellungen, die in dieser Arbeit beantwortet werden sollen, sind: Was sind verbundene Geschäfte und was sind die Konsequenzen, die sich für Verbraucher, Unternehmer und Darlehensgeber ergeben?
Um diese Frage zu beantworten, gehe ich zunächst auf den Begriff der verbundenen Geschäfte (=Verträge) ein und erkläre diesen anhand des Paragraphen 358 (BGB). Ausgehend von der Definition werde ich die beiden Möglichkeiten des Widerrufs (Widerruf des Kredit- bzw. Liefervertrages) untersuchen. Dabei sollen Parallelen und Unterschiede aufgezeigt werden, die sich aus den unterschiedlichen Widerrufsmöglichkeiten der Verträge ergeben. Anschließend werde ich die rechtlichen Folgen, die sich für die einzelnen Parteien ergeben, erläutern. Hierbei ist es besonders interessant, die unterschiedlichen Ansprüche beim Widerruf zu betrachten.
Abschließend werde ich auf ein aktuelles Thema eingehen, das den sogenannten Handel mit „Schrottimmobilien“ betrifft. Dabei werde ich auf die Veränderung von § 358 Abs III (3) eingehen, welcher unter anderem regelt, ob verbundene Geschäfte bei einer Immobilienfinanzierung vorliegen oder nicht.
2 Verbundene Geschäfte – Definition
Der Begriff der verbundenen Geschäfte wurde vom Bundesgerichtshof (BGH), welcher diesen in der Rechtssprechung einfließen ließ, entwickelt. An einem verbundenen Geschäft sind in der Regel drei Parteien beteiligt („Dreipersonenverhältnis“): der Verbraucher, der Verkäufer/Dienstleistungserbringer und der Kreditgeber. Die gesamten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn Unternehmer und Kreditgeber identisch sind.
Von verbundenen Geschäften spricht man, wenn „ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag“ 1 , welcher ganz oder nur teilweise zur Finanzierung des eigentlichen Vertrags dient, verbunden sind und somit eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese Verbindung muss so eng sein, „dass sich die
1
Aktuelle Wirtschaftgesetze (2007), §358 Abs. 3
3
beiden Verträge als Teilstücke zu einer rechtlich oder wenigstens wirtschaftlich tatsächlichen Einheit ergänzen“ 2 . Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
2.1 Verknüpfung der beiden Verträge
Eine Vorraussetzungen ist, dass der Kredit dem Verbraucher gewährt wurde, damit dieser seine Schulden für die Ware oder sonstige Leistungen begleichen kann, d.h. eine Verknüpfung der beiden Verträge vorliegt. Dabei ist es nicht wichtig, ob der Kreditgeber das Geld direkt an das Unternehmen zahlt oder ob er es an den Verbraucher auszahlt, so dass dieser das Geld an das Unternehmen weiterleitet.
Eine ausdrückliche oder schriftlich festgehaltene Verknüpfung der beiden Verträge ist ebenfalls nicht notwendig, da es vollkommen ausreicht, wenn sich die Verknüpfung aus den gegebenen Umständen ergibt. Des Weiteren ist auch die zeitliche Reihenfolge, in der die beiden Verträge abgeschlossen werden, unerheblich.
Ein Sonderfall ist vorhanden, wenn der Verbraucher nach Abschluss eines Bargeschäfts einen Kredit aufnimmt, da in dieser Situation der Unternehmer dem Vorgehen zunächst zustimmen muss. Die nötige Zustimmung ist darin begründet, dass der Unternehmer im Folgenden einen Anspruch gegenüber dem Darlehengeber hat und nicht mehr gegenüber dem Verbraucher 3 . Diese Regelung gilt jedoch nicht für das Benutzen von Universalkreditkarten, da diese als typische Zahlungsmittel keine Einheit von Liefer- und Kreditvertrag begründen 3 .
2.2 Wirtschaftliche Einheit des Vertrages
Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ist die wirtschaftliche Einheit des Vertrages. Diese ist dann gegeben, wenn aus Sicht des Verbrauchers der Unternehmer und der Kreditgeber als eine vertragliche Partei gegenüberstehen. Von einer Einheit spricht man, wenn der Verbraucher nicht frei verfügen kann, wann er das Darlehen zahlen möchte (d.h. der Verbraucher ist von der Darlehensvaluta ausgeschlossen), wenn der Verbraucher im Vertrag als Käufer und als Darlehensnehmer bezeichnet wird, wenn der Unternehmer und der Kreditgeber aufeinander abgestimmte Formulare verwenden oder wenn zwischen beiden teilweise Namens- oder Firmensgleichheit besteht.
2
Palandt, BGB (2005), §358 Rd.Nr.10
3
vgl. Palandt, BGB (2005), §358 Rd.Nr.11
4
Arbeit zitieren:
Christian Bach, 2008, Verbundene Geschäfte, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die Deutsche Wirtschaftsverfassung
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Seminararbeit, 18 Seiten
Rechtliche Aspekte des Information Brokerage in Deutschland und Europa
Seminararbeit, 41 Seiten
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Kontext der digitale...
Informationswissenschaften, Informationsmanagement
Seminararbeit, 11 Seiten
Schrottimmobilien mit Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung Schulte ./....
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Vordiplomarbeit, 32 Seiten
»Die Meistersinger von Nürnberg« in der Tradition der deutschen Komisc...
Hauptseminararbeit, 33 Seiten
Das Grundbuch vor dem Hintergrund der Kreditsicherungspraxis
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Hausarbeit, 21 Seiten
Christian Bach's Text Verbundene Geschäfte ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Christian Bach hat den Text Verbundene Geschäfte veröffentlicht
Christian Bach hat einen neuen Text hochgeladen
Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modern...
Remigiusz Wojtkowiak
Erfolgreiche Geschäfte im östlichen Mitteleuropa
Polen, Tschechien, Ungarn
Monika Mochtarova, John Kimble
Die Balanced Scorecard im Kundenmanagement des Business-to-Business Ge...
Eine prozess- und motivationsp...
Marcel Gamroth
Vergangenheit, Gegenwart und Z...
Jason Epstein, Jürgen Bürger, Peter Torberg
0 Kommentare