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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................... 2
Einleitung 3
1. Hilfeplanung im Kinder- und Jugendhilfegesetz 3
2. Multiperspektivische Fallarbeit 5
2.1 Dimensionen der Fallarbeit Fall von Fall für Fall mit 6
2.2 Sozialpädagogische Anamnese 8
2.3 Sozialpädagogische Diagnose 9
2.4 Sozialpädagogische Intervention 10
2.5 Sozialpädagogische Evaluation 11
3. Multiperspektivische Fallarbeit in der Hilfeplanung 12
4. Fazit 14
Literaturverzeichnis 16
Weitere Quellen: 16
Anhang ..................................................................................................................... 17 17
27 Hilfe zur Erziehung 17
36 Mitwirkung Hilfeplan 17
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Einleitung
Professionelle Soziale Arbeit in ihren verschiedenen Formen richtet sich an die vielfältigen, komplexen Beziehungen zwischen Menschen und ihrer Umwelt. Sie stellt ein ganzes Netzwerk aus Werten, Theorien und Praxis dar (vgl. IFSW) und ist so vielfältig wie die Lebenswelt der Menschen selbst.
Mit dem 1993 erstmals vorgelegten Buch „Sozialpädagogisches Können. Ein Lehrbuch zur multiperspektivischen Fallarbeit“ beabsichtigt Burkhard Müller aufzuzeigen, dass sich die Vielfalt Sozialer Arbeit in einem verhältnismäßig übersichtlichen Muster ordnen lässt. Dieses Muster nennt er multiperspektivische Fallarbeit.
Ob es dieser Methode gelingt, die Komplexität sozialpädagogischen Handelns durch die fallbezogene Aufarbeitung der von Müller benannten Ebenen und Phasen für den Handelnden zu strukturieren und durchschaubar zu machen, ist die leitende Fragestellung dieser Hausarbeit.
In der Arbeit sollen die Fallperspektiven und die Arbeitsphasen multiperspektivischen Vorgehens erläutert werden. Inwiefern es sich dabei um eine Methode handelt, die sowohl die komplexen Handlungsbedingungen Sozialer Arbeit berücksichtigt, als auch den spezifischen gesetzlichen Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes entspricht, soll am Beispiel der Hilfeplanung aufgezeigt werden.
Abschließend folgt ein Fazit und eine Einschätzung über die Wirksamkeit dieses Modells als Methode der Sozialen Arbeit.
1. Hilfeplanung im Kinder- und Jugendhilfegesetz
Mit Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am 01. Januar 1991 wurde „ein Perspektivenwechsel der Jugendhilfe von der Eingriffsverwaltung zur sozialen Dienstleistungsbehörde festgeschrieben. Das KJHG hat die Förderung der Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und die Schaffung positiver Lebensbedingungen für Kinder und ihre Familien im Sinne einer lebensweltorientierten Jugendhilfe zur Aufgabe.“ (Neuberger 2004, S. 10). Eine der wohl wichtigsten Aufgaben der Jugendhilfe stellen damit die „Hilfen zur Erziehung“ 1 (§§ 27 bis 41 SGB VIII) dar (vgl. Müller 2008, S.77). Als rechtliche Grundlage zur Gewährung von längerfristigen „Hilfen zur Erziehung“ dient dabei das Hilfeplanverfahren nach § 36. 2 1 Auszug aus dem SGB VIII, § 27 (Hilfen zur Erziehung): siehe Anhang 2 Auszug aus dem SGB VIII, § 36 (Mitwirkung, Hilfeplan): siehe Anhang
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Mit diesem Verfahren nach § 36 sind wesentliche Standards zur Gewährung und Ausgestaltung erzieherischer Hilfe gesetzlich festgelegt (vgl. Neuberger 2004, S.10). „Es regelt den Weg zur Erstellung eines für den Einzelfall 'maßgeschneiderten' Hilfeplans, der Entscheidungsfindung, der Ausgestaltung und der Überprüfung einer Hilfe.“ (ebd.).
Nach § 36,1 beginnt die Hilfeplanung mit einer informativen Beratung bereits vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme von erzieherischer Hilfe. Ziel dieser Beratung soll sein, dass den Personensorgeberechtigten und dem vom Hilfebedarf betroffenem Kind bzw. Jugendlichen Sachinformationen über mögliche Hilfeformen gegeben werden und Transparenz bezüglich möglicher „Folgen der Hilfe für die Entwicklung des Kindes, den Alltag und ihre familären Beziehungen (...)“ (Neuberger 2004, S.12) geschaffen wird. „Die informative Beratung soll eine gemeinsame Auseinandersetzung vorbereiten und den AdressatInnen ermöglichen, selbstverantwortlich zu entscheiden.“ (ebd.). Sind die Berechtigten entschlossen, eine voraussichtlich längerfristige Hilfe gemäß § 27 SGB VIII in Anspruch zu nehmen, wird das Hilfeplanverfahren von der zuständigen Fachkraft des Allgemeinen Sozialdienstes des Jugendamtes eingeleitet. Das Verwaltungsverfahren beginnt mit der Antragstellung. Dieses umfasst die Prüfung der Voraussetzungen und Vorbereitung der Hilfeentscheidung, die Feststellung über den erzieherischen Bedarf, die Auswahl der zu gewährenden Hilfe und notwendigen Leistungen sowie eine rechtsförmliche Entscheidung (vgl. ebd.).
Wie besonders in § 36,2 des SGB VIII erkennbar ist, verwendet das Gesetz in Bezug auf die Planung der Hilfe sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. „beraten“, „notwendige Leistungen“, „geeignete und notwendige Hilfe“ oder „erzieherischer Bedarf“ (vgl. Müller 2008, S.78). Die konkrete und fallbezogene inhaltliche Füllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe überlässt die Gesetzgebung den Fachkräften der Sozialen Arbeit durch „fachliches Erkennen, Entscheiden und Handeln (...)“(ebd.). Auch sieht das Gesetz vor, dass Entscheidungen über die voraussichtlich längerfristige Hilfeleistung nur im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zustande kommen soll. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Entscheidungen über „geeignete und notwendige Hilfe“ nicht allein der Wahrnehmung und Willkür einer einzigen Fachkraft unterliegt, sondern die fachliche Qualität des Entscheidungsprozesses durch kollegiale Teamberatung sichergestellt wird (vgl. bmfsfj 1999, zit. in: Schwartz o.D., S.5). Dabei darf jedoch die Mitwirkungskompetenz der Betroffenen und Personensorge-berechtigten nicht eingeschränkt werden, sondern soll unterstützt und entfaltet werden. Damit sind die Betroffenen selbst im Hilfeplanverfahren maßgeblich an der Ausgestaltung der Hilfeleistung und an der angemessenen inhaltlichen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe beteiligt (vgl. Schwartz o. D., S. 5).
Ist es durch einen Konsens zwischen den AdressatInnen, den Fachkräften und eventuell weiteren an der Durchführung der Hilfe Beteiligten zu einer Entscheidung über Form und
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Gestaltung der Hilfe gekommen, bedarf diese einmal getroffene Entscheidung einer regelmäßigen Prüfung durch den ASD und muss – wenn nötig – revidiert werden (vgl. ebd.). Hilfeplanung ist für alle Hilfen zur Erziehung eine gesetzliche Voraussetzung (vgl. Müller 2008, S. 78). Sie hat die Aufgabe, eine Hilfemaßnahme in Teilschritten zu organisieren und zu strukturieren, diese zu dokumentieren und für die Betroffenen transparent zu gestalten (vgl. Schwartz o.D., S. 6). Über Aushandlungsprozesse zwischen AdressatInnen und Fachkräften soll eine gemeinsame Fallentscheidung zustande kommen. Im Fall einer Klage muss gerichtlich überprüfbar sein, ob nach den in § 36,2 festgelegten Standards fachlich gehandelt und entschieden worden ist (vgl. Müller 2008, S. 79).
2. Multiperspektivische Fallarbeit
„Sozialpädagogische Kasuistik ist eine bestimmte Tätigkeitsweise. In ihr wird erwogen und zu verstehen versucht, inwiefern Gehalte eines Einzelfalls bedeutsam sind für eine begründete und mit Perspektiven ausgestattete Entscheidung.“ (Hörster 2002, S.549). In der Sozialarbeit kam Kasuistik, die fallbezogene Arbeit, in ihren Anfängen schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts vor – Mary Richmond und Alice Salomon kannten bereits die Fallarbeit (vgl. Universität Siegen o. D., S.1). Nicht zuletzt durch das 1917 von Richmond veröffentlichte Methodenbuch „Social Diagnosis“ wurde laut Hörster deutlich, wie sehr sozialpädagogisches Verstehen und das Mitwirken der AdressatInnen miteinander in Beziehung stünden (vgl. Hörster 2002, S.549). „In diesem Grenzgebiet zwischem beruflichen Verstehen und Teilhabe der AdressatInnen bewegte sich die sozialpädagogische Kasuistik gleichfalls in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, (...)“ (ebd.). Nach 1945, einhergehend mit dem Ausbau des Sozialstaates sowie den „Bemühungen um Professionalisierung(...)“ (ebd.) erlebte sie in Deutschland einen deutlichen Aufschwung und wurde vermehrt relativ eigenständig innerhalb sozialpädagogischer Methodik (vgl. Hörster 2002, S.550f.) - MethodikerInnen entwickelten zunehmend „eine Kasuistik in Form von sogenannten Lehrfällen.“ (Hürtgen-Busch o. D., S. 1). Damit ist Kasuistik in der Sozialarbeit eine „'Falldiskussion', in der 1) Fälle vorgestellt und bezüglich diagnostischer Einschätzung diskutiert werden 2) anhand von Fällen Interventionskonzepte erörtert und 3) anhand von Falldarstellungen ausgewählte Probleme diskutiert und verglichen werden.“ (ebd.).
Auch Müller knüpft mit dem von ihm geprägten Begriff der multiperspektivischen Fallarbeit an die Kasuistik und damit an die Tradition des Casework (Einzelfallhilfe) an, meint aber nicht mit Einzelfall die einzelne Person als Adressatin sozialpädagogischen Handelns, „sondern vielmehr die einzelne Situation, (...) oder auch den einzelnen Rückblick auf eine komplexe Praxiserfahrung (...)“ (Müller 2008, S.13), und verzichtet auf die Darstellung beispielhafter Lehrfälle zugunsten von „studentischem Fallmaterial“ (vgl. ebd.). Anders als z. B. beim
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Christiane Low, 2008, Multiperspektivische Fallarbeit am Beispiel der Hilfeplanung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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