Seminararbeit: Credit Risk Mitigation Optimierung von Kredit-Portfolios
Inhaltsverzeichnis
I. EINLEITUNG 1
II. CREDIT RISK MITIGATION INSTRUMENTE 3
1. Kreditsicherheiten 4
1.1 Vergleich zwischen Real- und Personalsicherheiten 5
1.2 Collateral Management 6
2. Netting 7
3. Kreditderivate 9
3.1 Credit Default Swap 10
3.2 Total Rate of Return Swap 11
3.3 Credit Linked Note 12
3.4 Markt der Kreditderivate 13
4. Andere Instrumente 13
III. CREDIT RISK MITIGATION IN DER ALTEN BASLER
EIGENKAPITALVEREINBARUNG 15
IV. CREDIT RISK MITIGATION IN DER NEUEN BASLER
EIGENKAPITALVEREINBARUNG 17
1. Standardansatz 17
1.1 Einzelne Instrumente 18
1.1.1 Sicherheiten 18
1.1.2 Netting 20
1.1.3 Garantien und Kreditderivate 20
1.1.4 Andere Instrumente 22
1.2 Berechnungsgrundlagen 22
1.2.1 Haircuts 22
1.2.2 Laufzeitinkongruenzen 24
2. IRB-Ansätze 24
2.1 Einfacher IRB-Ansatz 25
2.2 Fortgeschrittener IRB-Ansatz 27
V. AKTUELLE DISKUSSION DER NEUEN BASLER
EIGENKAPITALVEREINBARUNG 28
1. Allgemeine Kritikpunkte 28
2. Standardansatz 31
2.1 Sicherheiten 31
2.2 Netting 33
2.3 Garantien und Kreditderivate 33
2.4 Andere Instrumente 34
3. IRB-Ansatz 34
3.1 Sicherheiten 34
3.2 Andere Instrumente 35
VI. RESÜMEE 36
LITERATURVERZEICHNIS V
ANHANG XIII
1. Risikogewichte nach der Standardmethode XIII
2. Rechenbeispiele XIV
II
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Abbildung 1: Credit Default Swap ................................................................................. 11 Abbildung 2: Total Rate of Return Swap ....................................................................... 12 Abbildung 3: Credit Linked Note................................................................................... 12
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Standard-Haircuts (ausgedrückt in Prozent).................................................. 23 Tabelle 2: LGD in Abhängigkeit vom Verhältnis zwischen Immobiliensicherheiten (C)
und Kreditbetrag (E) .................................................................................... 26 Tabelle 3: Zuordnung von Risikogewichten nach Rating-Stufe ..................................XIII
Abkürzungsverzeichnis
ABS -Asset Backed Securities ANZ -Australia and New Zealand Banking Group BaKred -Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen BBA -British Bankers’ Association BIZ -Bank für internationalen Zahlungsausgleich CDS -Credit Default Swap CLN -Credit Linked Note CM -Collateral Management CRM -Credit Risk Mitigation DIHT -Deutscher Industrie- und Handelstag EAD -Exposure at Default EZB -Europäische Zentralbank IDW -Institut der Wirtschaftsprüfer IIF -Institute of International Finance IRB -Internal Ratings Based Approach IRBA -The Internal Ratings Based Approach (Januar 2001) ISDA -International Swaps and Derivatives Association
III
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JBA -Japanese Bankers’ Association KWG -Kreditwesen-Gesetz LGD -Loss Given Default LIBA -London Investment Banking Association LIBOR -London Interbank Offered Rate M -Maturity NBCA -New Basel Capital Accord (Januar 2001) NCAF -New Basel Capital Adequacy Framework (Juli 1999) OECD -Organization for Economic Cooperation and Development OTC -Over The Counter PD -Probability of Default SACR -Standardised Approach to Credit Risk (Januar 2001) TRS -Total Rate of Return Swap
IV
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Seit der Veröffentlichung der ersten Basler Eigenkapitalvereinbarung im Jahr 1988 haben sich die Instrumente zur Verringerung von Kreditrisiken in hohem Maße weiterentwickelt. Über die klassischen Personal- und Realsicherheiten hinaus haben zum Beispiel Kreditderivate auch in Europa an Bedeutung gewonnen. Die aufsichtsrechtliche Anerkennung dieser Instrumente ist wesentlich bestimmend für den Umfang und die Art der Anwendung. 1
Ein Ziel der neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung („Basel II“) ist es, allen Instrumenten einen angemessenen Einfluss bei der Minderung von
Eigenkapitalanforderungen zuzuweisen. Als angemessen gilt dieser Einfluss, wenn das Credit-Risk-Mitigation-Instrument (CRM-Instrument) genau so weit zur Minderung des regulatorischen Eigenkapitals eingesetzt werden darf, wie es seinem tatsächlichen risikomindernden Effekt entspricht. Man spricht von der Identität von ökonomischem und regulatorischem Kapital. 2
Ein weiteres Ziel des Basler Komitees ist es, die Entwicklung des Kreditrisikomanagements in den Banken selbst zu provozieren. Als Anreiz soll die Aussicht auf eine im Mittel verminderte Eigenkapitalanforderung im Gegenzug zu der Implementierung fortgeschrittener Modelle dienen. 3
Bevor eine angemessene Regelung gefunden werden kann, sind viele Interessenkonflikte zu lösen. Zum Beispiel können Konflikte auftreten zwischen der Flexibilität der Regelungen hinsichtlich nationaler Unterschiede und der Herstellung international gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen (engl.: level playing field). Weitere Konflikte können auftreten zwischen hoch entwickelten Modellen und leicht verständlichen und einfach anwendbaren Vorschriften sowie zwischen der Förderung
1 Vgl. Basler Komitee, 2000, S. 3 und S. 5 (Industry Views on Credit Risk Mitigation).
2 Vgl. EZB, 2001, S. 1.
3 Vgl. Basler Komitee, 2001, S. 5 (The New Basel Capital Accord: An explanatory note).
1
Seminararbeit: Credit Risk Mitigation – Optimierung von Kredit-Portfolios
der Stabilität des Finanzsystems und der Förderung des Wirtschaftswachstums. 4
Das neue Konzept „Basel II“ beinhaltet Vorschläge zur Lösung dieser Konflikte. Inwieweit die Prioritäten zum einen richtig gesetzt wurden und zum anderen die gesetzten Prioritäten effizient umgesetzt wurden, ist Gegenstand der aktuellen Diskussion.
Die vorliegende Arbeit soll die Methoden zur Kreditrisikominderung darstellen (Kapitel II), die Anerkennung dieser Methoden im Rahmen der zur Zeit gültigen Regelung (Kapitel III) und im Entwurf zu Basel II erläutern (Kapitel IV) und die aktuelle Diskussion der Fachvertreter, Zentralbanken und Kreditinstitute beleuchten (Kapitel V).
Das Resümee muß anschließend beurteilen, ob die Anerkennung der CRM-Instrumente im Entwurf zu Basel II angemessen ist und es soll Verdienste und Mängel des Entwurfes hervorheben.
Der Anhang enthält eine Darstellung der Ableitung der Risikogewichte nach der Standardmethode und Beispiele für die Berechnung des Risikogewichts bei unterschiedlichen Instrumenten und im Vergleich zu Basel I.
4 Vgl. Walter, 2001, S. 11. Nicole Walter setzt der aktuellen Diskussion um mögliche schädliche Auswirkungen von Basel II für die Wirtschaft entgegen, daß vorrangiges Ziel der Eigenkapitalvereinbarung die Stabilität des Finanzsystems sei. Somit sei der Verweis auf die angebliche Mittelstandsfeindlichkeit des neuen Entwurfs verfehlt.
2
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Ein bedeutendes Risiko für Banken ist neben dem operationalen Risiko und dem Marktrisiko das Kreditrisiko. 5
Der Begriff Kreditrisiko ist auch unter dem Begriff Spreadrisiko bekannt (engl.: spread risk). 6 Unterbegriffe des Kreditrisikos sind das Bonitätsrisiko und das Ausfallrisiko. 7
Das Bonitätsrisiko behandelt die Tatsache, dass sich die Bonität eines Schuldners durch beispielsweise branchenabhängige Konjunkturzyklen verschlechtern kann und dadurch die Finanzmärkte von diesem Schuldner eine höhere Risikoprämie (engl. spread) für dessen Schulden verlangen, was wiederum durch die steigenden Kapitalkosten zu einem Wertverlust der ausstehenden Forderungen der Gläubiger führt. 8
Unter Ausfallrisiko (engl.: default risk) versteht man die Wahrscheinlichkeit eines Kreditausfalles. Eine Kreditausfall liegt vor, wenn der Schuldner in finanzielle Engpässe gerät und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommt. Der Gläubiger erhält von den ihm zustehenden Zahlungen eventuell nichts mehr oder nur noch einen geringen Prozentsatz. Diesen letztlich gezahlten Prozentsatz bezeichnet man als Recovery Rate. 9
Mitigation bedeutet Minderung. Somit lautet die Übersetzung von Credit Risk Mitigation: Minderung des Kreditrisikos. Im Falle eines Kreditausfalles soll die Recovery Rate zur Deckung des Barwerts der besicherten Geschäfte ausreichen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass es nicht zu einem Anstieg anderer Risiken, wie beispielsweise juristischen Risiken durch die Hereinnahme von rechtlich schwer durchsetzbaren Sicherheiten kommt. 10
Zu den Instrumenten der Kreditrisikominderung zählt der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht explizit (Real-) Sicherheiten, Netting-Vereinbarungen, Kreditderivate und Garantien. 11
5 Vgl. Crouhy / Galai / Mark, 1998, S. 8.
6 Vgl. UBS Warburg, 2000a, S.1.
7 Vgl. Hein, 1993, S. 172 ff.
8 Vgl. UBS Warburg, 2000a, S.1.
9 Vgl. UBS Warburg, 2000a, S. 1.
10 Vgl. Schröder, 2000, S.332.
11 Vgl. Darstellung in Kapitel V.
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1. Kreditsicherheiten
Durch den Abschluss von Sicherungsgeschäften wird beabsichtigt, den Gläubiger einer Forderung im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vor einem Verlust zu schützen. Eine tatsächliche Risikoreduktion wird nur dann erreicht, wenn die substituierten Ausfallrisiken negativ korrelieren. 12
Kreditsicherheiten lassen sich unter Betrachtung verschiedener Kriterien unterschiedlich einteilen. Unter Betrachtung der rechtlichen Grundlage ist eine Einteilung der Sicherheiten in Personal- und Sachsicherheiten möglich. Bei einer Personalsicherheit haften dem Gläubiger neben dem Schuldner eine oder mehrere dritte Personen. Die Qualität dieser Sicherung hängt somit von der Bonität der zusätzlich haftenden Personen ab. Bei einer Sachsicherheit tritt neben die Haftung des Schuldners eine dingliche Haftung. Die Qualität dieser Sicherung hängt von der Verwertbarkeit der Sache ab. 13 Zu den Personalsicherheiten gehören die Bürgschaft, die Garantie und der Schuldbeitritt. Zu den Realsicherheiten zählen die Verpfändung, die Sicherungsübereignung, die Zession von Rechten und Grundpfandrechte. 14 Eine weitere Einteilung kann danach erfolgen, ob es sich um eine Eigensicherheit oder eine Fremdsicherheit handelt, je nachdem, ob die Sicherheit vom Kreditnehmer selbst oder von einer dritten Person gestellt wird. 15
Ebenfalls möglich ist die Unterteilung in akzessorische und fiduziarische Sicherheiten. 16 Die Existenz einer akzessorischen Sicherheit hängt unmittelbar mit dem Bestehen, dem Umfang und der Dauer der zu sichernden Forderung ab. 17 Die Sicherung, beispielsweise das Pfandrecht, entsteht nur, wenn die Forderung entstanden ist. Weiter kann die Sicherung nicht allein, sondern nur mit der Forderung zusammen auf einen anderen Bewerber übertragen werden. Die Sicherung erlischt automatisch, wenn die zugrundeliegende Forderung erfüllt ist. 18 Zu den akzessorischen Sicherheiten gehören
12 Vgl. Schröder, 2000, S.330.
13 Vgl. Wöhe / Bilstein, 1994, S.260.
14 Vgl. Perridon / Steiner, 1999, S. 377.
15 Vgl. Wöhe / Bilstein, 1994, S.260.
16 Vgl. Perridon / Steiner, 1999, S. 377.
17 Vgl. Perridon / Steiner, 1999, S. 377.
18 Vgl. Bähr, 1991, S. 394.
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Seminararbeit: Credit Risk Mitigation – Optimierung von Kredit-Portfolios
die Bürgschaft, die Verpfändung und die Hypothek. 19 Bei einer fiduziarischen Sicherheit kann der Gläubiger die Sicherheit auch bei nicht mehr bestehender Forderung verwerten. Der Sicherungsvertrag allein schützt den Sicherungsgeber vor einer missbräuchlichen Verwertung der Sicherheit durch den Sicherungsnehmer. Daraus resultiert der Vorteil, dass neue Kreditvereinbarungen ohne die Stellung einer neuen Sicherheit getroffen werden können. 20 Zu den fiduziarischen Sicherheiten gehören die Garantie, die Sicherungsübereignung, die Sicherungsabtretung und die Grundschuld. 21
1.1 Vergleich zwischen Real- und Personalsicherheiten
Eine Realsicherheit gewährt dem Gläubiger das Recht an einem individuell bestimmten Vermögensgegenstand des Schuldners. Dabei kann es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache oder ein Recht, beispielsweise einen Gesellschaftsanteil, handeln. Der Gläubiger erhält entweder das Eigentum an einer Sache oder das Pfandrecht. In beiden Fällen erhält der Gläubiger ein absolut geschütztes Recht und ist deshalb in einer rechtlich günstigeren Position im Vergleich zur Personalsicherheit. 22 Im Falle einer Personalsicherheit erhält der Gläubiger nur eine relativ geschützte Rechtsstellung, indem er beispielsweise nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bürgen erhält.
Ein weiterer Vorteil der Realsicherheit wird bei der wirtschaftlichen Betrachtung deutlich. Der wirtschaftliche Vorteil der Realsicherheit liegt für den Gläubiger darin, dass er gegenüber anderen Gläubigern ein Vorzugsrecht auf Befriedigung aus dem Sicherungsgegenstand hat. So bestimmt der Rang im Grundbuch die Reihenfolge der Befriedigung aus dem Grundstück. 23 Bei einer schuldrechtlichen Sicherheit bestimmt hingegen der Schuldner, in welcher Reihenfolge er die Verpflichtungen seiner Gläubiger erfüllt.
Die Ausführungen zeigen, dass eine Realsicherheit in der Regel sowohl unter rechtlichen als auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Personalsicherheit vorzuziehen ist.
19 Vgl. Perridon / Steiner, 1999, S. 377.
20 Vgl. Wöhe / Bilstein, 1994, S.260.
21 Vgl. Perridon / Steiner, 1999, S. 377.
22 Vgl. Weber, 1998, S.7.
23 Vgl. §§ 879, 1209, 1273 BGB.
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1.2 Collateral Management
Unter Collateral Management (CM) ist die systematische Besicherung von Adressenausfallrisiken unter Einsatz international standardisierter und aufsichtsrechtlich anerkannter Sicherungsvereinbarungen zu verstehen. 24 Der Anwenderfokus liegt auf professionellen Marktteilnehmern aus dem Bereich des Investment Banking und nicht bei den Privat- und Firmenanwendern der traditionellen Besicherungsverfahren. Die traditionellen Besicherungsansätze sind Lombardierung, Eigentumsübertrag, Verpfändung und Bürgschaften. Die Besicherungsverfahren bei CM sind Wertpapierpensionsgeschäfte, Wertpapierleihen, FX Margining und Besicherung von OTC-Derivate-Geschäften. 25
Zeitnahe Informationen bezüglich des erzielbaren Verwertungserlöses und vor allem des Zeitpunktes sind im Investment Banking wegen enorm ansteigenden und sehr Bedeutung. 26 volatilen Kreditrisiken von großer Die traditionellen
Besicherungsverfahren haben zum Nachteil, dass täglich abrufbare objektive Bewertungsmöglichkeiten fehlen. Mit CM ist eine tägliche Überwachungsperiode erreichbar. Ein weiterer Vorteil von CM ist in der hohen Standardisierungs- und Automatisierungsmöglichkeit zu sehen. Problematisch bei CM ist die bislang geringe Akzeptanz und eine teilweise ungeklärte Rechtslage. Bei Collateral-Vereinbarungen müssen separate Sicherungsvereinbarungen getroffen werden. Bei den klassischen Verfahren sind diese Vereinbarungen Bestandteil der Kreditverträge. Der Abschluss von Collateral-Verträgen innerhalb der G7-Länder mit Einschränkungen bei Japan ist weitgehend unproblematisch. 27 Dennoch werden bei der Vertragsgestaltung oft sehr hohe Anforderungen an die Kenntnis der verschiedenen nationalen Insolvenzrechtslagen und Steuerrechte gestellt. An einer stärkeren Standardisierung der
Sicherungsvereinbarungen arbeitet zur Zeit die International Swap and Derivatives Association (ISDA). 28
24 Vgl. Schröder, 2000, S.330.
25 Vgl. Schröder, 2000, S.331.
26 Vgl. Schröder, 2000, S.330.
27 Vgl. Schröder, 2000, S.333.
28 Vgl. Jahn, 1998, S. 246-251.
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Seminararbeit: Credit Risk Mitigation – Optimierung von Kredit-Portfolios
2. Netting
Netting bezeichnet das Aggregieren von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen
zwei Handelspartnern. 29 Dadurch wird in erster Linie die Reduktion einer großen Anzahl von individuellen Positionen auf eine kleinere Anzahl durch Zusammenlegen der einzelnen Positionen bezweckt. Im Idealfall werden alle Bruttopositionen aufgerechnet und in einer einzelnen Nettoposition zusammengefasst. Netting trägt in erster Linie dazu bei, Kosten zu reduzieren. Reduziert werden vor allem Zinszahlungen für fällige Forderungen und Kosten zur Aufrechterhaltung von Liquidität zur Begleichung der einzelnen Forderungen. Mit der Aufrechnung werden die Forderungen automatisch durch die Verbindlichkeiten kompensiert. Außerdem werden erhebliche Einsparungen bei den Transaktionskosten und den Kommunikationskosten, vor allem im Bereich der Fremdwährungen erreicht. Darüber hinaus werden das Kreditrisiko und das Liquiditätsrisiko der Handelspartner reduziert, indem die
ausstehenden Beträge verringert werden. 30
Im Folgenden werden die verschiedenen Formen von Netting auch unter allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten diskutiert. Dabei wird zur Vermeidung von begrifflichen Unklarheiten an den englischen Bezeichnungen festgehalten. Position Netting •
Beim Position Netting vereinbaren zwei Kreditinstitute eine periodische Nettozahlung, beispielsweise wöchentlich für jede Währung. Diese Nettozahlung umfasst dann alle in der jeweiligen Währung bis zu dem Zahlungszeitpunkt fälligen Beträge. Dadurch wird vermieden, dass die Banken für jeden fälligen Teilbetrag ständig kostspielige Einzelüberweisungen ausführen. Beim Position Netting handelt es sich um eine formale Absprache, d.h. beide Parteien haften dennoch für die jeweiligen Bruttobeträge der Transaktionen. Somit wird durch das Position Netting keine Minderung des Kreditrisikos erreicht, lediglich die Anzahl der Einzelzahlungen und die damit verbundenen Kosten werden erheblich reduziert. 31
29 Vgl. IFCI Risk Institute, 2000, S. 1 (Overview: Netting and Insolvency).
30 Vgl. BIZ, 1990, S. 1.
31 Vgl. BIZ,1989, Tz. 5.1.
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Christian Hort, Sebastian Simon, 2001, Credit Risk Mitigation - Optimierung von Kreditportfolios, Munich, GRIN Publishing GmbH
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