Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis II
I Einleitung 1
II Die Entwicklung der Richtlinie 2
III Überblick und Hintergrund der Richtlinie 2
IV Die Kernpunkte der Richtlinie 3
1. Definition von Mediation und Mediator (Art. 3) 3
2. Sicherstellung der Qualität der Mediation (Art. 4) 5
3. Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen (Art. 6) 7
4. Vertraulichkeit der Mediation (Art. 7) 9
5. Verjährungshemmung (Art. 8) 9
V Vergleich des Richtlinienvorschlags mit der verabschiedeten
Richtlinie 10
VI Fazit und Ausblick 11
Literaturverzeichnis III
I
Abkürzungsverzeichnis
Amtsbl. Amtsblatt AnwBl. Anwaltsblatt Art. Artikel BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMJ Bundesministerium der Justiz BORA Berufsordnung der Rechtsanwälte EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft e.V. eingetragener Verein gem. gemäß hM herrschende Meinung i.S.d. im Sinne des lit. Litera lt. laut mE meines Erachtens NJW Neue Juritische Wochenschrift öZivMediatG österreichisches Bundesgesetz über Mediation in zivilrechtssachen SchiedsVZ Zeitschrift für Schiedsverfahren UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Ziff. Ziffer ZKM Zeitschrift für Konfliktmanagement ZPO Zivilprozessordnung
II
I Einleitung
Juristische Konflikte werden zumeist klassischerweise vor den Gerichten ausgetragen. Die Nachteile von einem Zivilprozess liegen in der Überlastung der Gerichte begründeten langen Verfahrensdauer und den nicht unerheblichen Gerichts- und Anwaltskosten. Der schwerwiegendste Nachteil ist jedoch, dass in einem Gerichtsverfahren Rivalität zwischen den Parteien herrscht bzw. aufgebaut wird und das Urteil zumindest bei der unterliegenden Partei Unmut hervorruft. So wird eine Partei mit dem Urteil immer unzufrieden sein, bzw. sogar beide bei einem Teilobsiegen. Dies führt zu einer Störung des Verhältnisses der Parteien und sorgt oft dafür, dass sie keinen Raum für zukünftige Beziehungen mehr sehen.
Als Reaktion auf diese Problemfelder wurde die Mediation ins Leben gerufen. Diese im angloamerikanischen Raum schon sehr verbreitete Form der alternativen Streitbeilegung erfreut sich seit einiger Zeit auch in der Bundesrepublik Deutschland immer größerer Beliebtheit. Sie zielt darauf ab, dass die Parteien gemeinsam eine für beide zufrieden stellende Lösung selbst erarbeiten um somit auch von einer Fortführung der Beziehung in der Zukunft profitieren zu können. Weiterhin zeichnet sich ein Mediationsverfahren durch eine vergleichsweise kurze Verfahrensdauer und vergleichsweise geringe Kosten aus. Bei all diesen Vorteilen des Mediationsverfahrens dürfen die Problemfelder nicht außer Acht gelassen werden. So fehlte es in der Vergangenheit an Verfahrensstandards bzw. gesetzlichen Grundlagen, so dass es diesbezüglich zu Unsicherheiten kommen konnte. Die Mediation war daher eine mögliche Alternative zum Gerichtsverfahren, aber kein integrierter Bestandteil des Justizwesens. So war eine Mediationsvereinbarung z.B. abgesehen von einer Titulierung durch den Notar oder in Form eines Anwaltsvergleiches nicht vollstreckbar. Dies hat sich in diesem Jahr dadurch geändert, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 21.05.2008 die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und
1
Handelssachen (Mediationsrichtlinie) erlassen haben. 1 Diese Richtlinie ist seit dem 13.06.2008 in Kraft und die Bundesrepublik hat ab diesem Tag drei Jahre Zeit sie in nationales Recht umzusetzen. Diese Arbeit soll im Folgenden einen Überblick über die Richtlinie, ihren Hintergrund und ihre Entwicklung geben und ihre Kernpunkte darstellen.
II Die Entwicklung der Richtlinie
Der Grundstein für eine Richtlinie im Mediationswesen ist in der Sondertagung des Europäischen Rates im finnischen Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 zu sehen, die anlässlich des am 01.05.1999 in Kraft getretenen Vertrages von Amsterdam stattfand. Dort wurde der Entschluss bestärkt die Europäische Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auszubauen. Dieser Entschluss ist vor dem Hintergrund des Art. 65 EGV zu betrachten, welcher eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen vorsieht. Am 19.04.2002 legte die Kommission zunächst das „Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht“ vor. Nach zahlreichen Diskussionen und Anhörungen wurde am 22.10.2004 ein Richtlinienentwurf von der Kommission vorgestellt.
III Überblick und Hintergrund der Richtlinie
Der Hintergrund der Richtlinie besteht lt. den Erwägungsgründen Ziff. (1) in der Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Die Gemeinschaft muss im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Maßnahmen erlassen. Weiterhin soll
1 Richtlinie 2008/52/EG, veröffentlicht im Amtsbl. der Europäischen Union L 136/3 vom
24.05.2008.
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Arbeit zitieren:
Frederik Wendisch, 2008, Mediation goes Europe: Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, München, GRIN Verlag GmbH
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