Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Literaturverzeichnis. II
I. Einleitung 1
II. Inhaltskontrolle notarieller Verträge und § 310 III 2
1. Stellen der AGB durch den Unternehmer (§ 310 III Nr. 1) 3
2. Zurechnung der Tätigkeit Dritter. 4
3. Einführung durch den Verbraucher 5
4. § 310 III Nr. 1 und Immobilienverträge 6
a) Meinungsstand 6
b) Fallgruppen 8
c) Waren 9
d) Güter. 10
aa) Verbraucherverträge im IPR. 11
bb) Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie. 13
cc) Verträge über im Inland belegene Immobilien 14
dd) Zwischenergebnis. 15
e) Dienstleistung. 15
5. Anwendung auf Einzelverträge (§ 310 III Nr. 2) 17
a) Beweislast. 17
b) Keine Einflußmöglichkeit für den Verbraucher. 19
6. Benachteiligung durch die Begleitumstände (§ 310 III Nr. 3) 20
a) Intellektuelle Fähigkeiten des Verbrauchers 20
b) Exkurs 21
aa) Der günstige Vorführwagen 21
bb) Der gekündigte Privatschulvertrag. 22
c) Der Immobilienkauf des Sportvereins. 23
d) Zwischenergebnis. 23
e) Äußeres Geschehen des Vertragsabschlusses 24
III. Zusammenfassung 25
I
Literaturverzeichnis
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V
I. Einleitung
Durch das Gesetz zur Änderung des AGBG vom 19.06.1996 1 wurde die EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 05.04.1993 2 in nationales Recht umgesetzt. Zunächst wurde die Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen in § 24a AGBG geregelt. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde diese Vorschrift in § 310 III überführt. Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 310 III, 13, 14 I ). Die Vertragsbedingungen gelten hierbei als vom Unternehmer gestellt, sofern sie nicht vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind (§ 310 III Nr. 1). Abweichend von § 305 I 1 sind wesentliche Teile der §§ 305 ff sowie Art. 29a EGBGB auch auf vorformulierte Vertragsbedingungen in Individualverträgen anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher wegen einer Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen konnte (§ 310 III Nr. 2). Eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 I, II kann sich auch aus den Begleitumständen des Vertragsabschlusses ergeben (§ 310 III Nr. 3).
Umstritten ist, in welchem Umfang § 310 III bzw. § 24a AGBG zu einer gegenüber der bisherigen Rechtslage weitergehenden Inhaltskontrolle notarieller Verträge geführt hat.
1 BGBl. I, 1013, nachfolgend: AGBG-ÄnderungsG.
2 ABlEG Nr. L 95 v. 21. Mai 1993, 29, nachfolgend: AGB-RL; Artikel ohne Normangabe sind solche der AGB-RL, §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
1
Diese Möglichkeit wurde anfangs nach einer Ansicht als „Diskriminierung eines ganzen Berufsstandes“ 3 abgelehnt, während es sich nach anderer Auffassung um eine „nicht unwesentliche Veränderung der Stellung des Notars“ 4 handelt oder „keine Schwächung der Stellung der Notare“ 5 vorliegt.
II. Inhaltskontrolle notarieller Verträge und § 310 III
Die AGB-rechtlichen Vorschriften des BGB sind auf Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts nicht anzuwenden (§ 310 IV 1). § 310 III hat daher auf eine Vielzahl notarieller Verträge keine Auswirkungen. Die Anwendbarkeit auf Arbeitsverträge (§ 310 IV 2) ist im hier interessierenden Zusammenhang nicht von Bedeutung, da solche Verträge üblicherweise nicht unter Mitwirkung eines Notars abgeschlossen werden.
Die Diskussion betrifft daher vor allem die nach § 311b I 1 und § 4 III WEG beurkundungspflichtigen Immobiliengeschäfte. Hierbei ist weiter zu differenzieren. In den Konstellationen
Käufer und Verkäufer Unternehmer
Käufer und Verkäufer Verbraucher Käufer Unternehmer und Verkäufer Verbraucher
ist § 310 III unanwendbar 6 . Damit reduziert sich der Umfang derjenigen Verträge, die von dieser Vorschrift betroffen sein können, weiter. Ist der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher, kommt es darauf an, ob ersterer sich den notariellen Vertrag zurechnen lassen muß und der Vertragsgegenstand sachlich von § 310 III erfaßt wird. Die AGB-RL enthält keine ausdrückliche Aussage über ihre Anwendbarkeit auf solche Verträge, die nicht der Unternehmer verfaßt hat, sondern
3 Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGBG (8. Aufl.), § 24a Rdnr. 44.
4 Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG (4. Aufl.), § 24a Rdnr. 33. 5 Heinrichs, NJW 1995, 153 (158). 6 vgl. Döbereiner, NotBZ 1997, 121.
2
Arbeit zitieren:
Thomas Reck, 2003, Inhaltskontrolle notarieller Verträge und § 310 III BGB, München, GRIN Verlag GmbH
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AGBs: Gewährleistung und Leistungsstörungen
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
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