Inhaltsverzeichnis
Einf ührung
1. Das völkerrechtliche Instrumentarium zur Verbindlichkeit
der Menschenrechte für TNCs 8
1.1. Hard-Law-Instrumente zur Verbindlichkeit der
Menschenrechte für TNCs 9
1.1.1. Das Völkergewohnheitsrechts 9
1.1.1.1. Die Normen der UN-Charta 10
1.1.1.2. Die Normen der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte 11
1.1.2. Völkerrechtliche Verträge 12
1.1.2.1. Der Internationale Pakt über bürgerliche und
politische Rechte 13
1.1.2.2. Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte 14
1.1.3. ius cogens-Normen 16
1.2. Soft-Law-Instrumente zur Verbindlichkeit der
Menschenrechte für TNCs 17
1.2.1. Die UN-Empfehlungen 17
1.2.2. Die ILO-Declaration und die OECD-Leitsätze 19
2. Erschwerte Durchsetzung der Verbindlichkeit der
Menschenrechte für TNCs 20
3
2.1. Völkerrechtsspezifische Problemfelder…………………………….20
2.1.1. Die Nicht-Anerkennung der TNCs als Völkerrechtssubjekte……...21
2.1.2. Das „unklare“ Verhältnis zwischen völkerrechtlichem
und innerstaatlichem Regelwerk…………………………………...22
2.1.3. Der nichtbindende Charakter der Soft-Law-Instrumente…………..23
2.2. Akteursbezogene Hindernisse………………………………………24
2.2.1. Das mangelhafte Rechtssystem und die Korruption
in Entwicklungs- und Schwellenländern…………………………...24
2.2.2. Die außenpolitische De-facto-Genehmigung der
Tätigkeit der TNCs………….……………………………………..26
2.2.3. Ineffektive internationale Kontrolle der Tätigkeit der TNCs………27
2.2.4. Ineffektivität der Selbstverpflichtung der TNCs…………………...28
3. Lösungsansätze zur Stärkung der Verbindlichkeit
der Menschenrechte für TNCS…………………………………………30
3.1. Völkerrechtsspezifische Lösungen………………………………….30
3.1.1. Anerkennung der TNCs als Völkerrechtssubjekte…………………30
3.1.2. Überwindung der Unterscheidung zwischen Hard Law
und Soft Law…………………………………………………………31
3.1.3. Konstitutionalisierung im Völkerrecht als Garantie für
die Verbindlichkeit der Menschenrechte für TNCs………………..32
3.2. Akteursbezogene Lösungen zur Verbindlichkeit der
Menschenrechte für TNCs………………………………………….33
3.2.1. Good governance in Entwicklungs- und Schwellenländern……….34
3.2.2. Menschenrechtsbasierte Umorientierung der
Außenpolitik der Industrie- und Schwellenländer………………..35
3.2.3. Multilaterale Stärkung der Selbstverpflichtung der TNCs……….36
Schlussbetrachtung
Literatur
Einführung
Der Transnationalisierungsprozess, der eines der wesentlichen Merkmale der Globalisierung darstellt, lässt sich durch die Entstehung von Akteuren einer ganz anderen Natur in den internationalen Beziehungen charakterisieren. Diese neuen Akteure sind dadurch gekennzeichnet, dass sich ihre Tätigkeit der klassischen bzw. „konventionellen“ staatlichen Kontrolle entzieht. Unter diesen neuen Akteuren kommt den transnationalen Unternehmen (TNCs) eine besondere Bedeutung zu, und zwar deshalb, weil die TNCs mit der verstärkten Deregulierung der Märkte und der Liberalisierung der Handelsbeziehungen seit den 80er und 90er Jahren zu Zentralakteuren der internationalen Beziehungen geworden sind. 1 Die TNCs sind multinationale Konzerne, deren Transaktionen
von globalem Ausmaß sind und deren Tätigkeiten einen nicht-territorial eingeschränkten Charakter besitzen. Sie werden deswegen zu Recht als Global Players bezeichnet. Die weltweit orientierte Tätigkeit der TNCs wird in den
1 Strohscheidt 2005, S. 138.
meisten Fällen anhand einer von Staaten unabhängigen Unternehmensstrategie getrieben. 2
Obwohl die Tätigkeit der TNCs ernsthafte Vorteile 3 bezüglich der globalen
Wirtschafts- bzw. Finanzbeziehungen aufweisen, kann die Tatsache, dass diese Tätigkeit eine der wichtigsten Herausforderungen für die internationale Gemeinschaft darstellt, keineswegs verschleiert werden. Diese Tätigkeit repräsentiere sogar die größte Herausforderung sowohl für die Souveränität der Nationalstaaten als auch für die internationalen Organisationen. 4 In diesem
Zusammenhang diagnostizierte Daniel Thürer die Existenz einer gewissen Grauzone zwischen internationalem und nationalem Recht. 5 Diese
Herausforderungen betreffen vor allem die Verbindlichkeit der Menschenrechte für die TNCs. Oftmals wird die Tätigkeit der TNCs wegen Menschenrechtsverletzungen, Ausbeutung bzw. menschenunwürdiger
Behandlung der Arbeitnehmer, Umweltzerstörung, Korruption, Einmischung in die inneren Angelegenheiten der ärmeren Länder oder sogar Finanzierung von Bürgerkriegen scharf kritisiert. 6 Angesichts einer solchen Situation empfiehlt es
sich zu fragen, wie sich die Verbindlichkeit der Menschenrechte für transnationale Unternehmen entwickelt hat und im heutigen Kontext der Globalisierung weiterentwickelt. Welches sind dabei die Hindernisse und welche Lösungen wären eventuell vorzuschlagen?
2 Vgl. dazu Nohlen/Schultze 2004b, S. 1039 sowie Hobe/Kimminich 2004, S. 157.
3 UNCTAD (World Investment Report 2007).
4 Nohlen/Schultze 2004b, S. 1039.
5 Thürer 1999, S. 41.
6 Siehe dazu Greenpeace 2004, S. 1: In diesem Dokument berichtet Greenpeace über Korruption, illegale
Regenwaldzerstörung und die Finanzierung des liberianischen Warlord und Präsidenten Charles Taylor durch
den deutschen Holzkonzern Danzer. Im Folgenden tritt diese Rolle von Danzer deutlich hervor:
„The Danzer Group is one of a handful of European logging companies which take part in the [World Bank’s]
CEO Initiative. Yet despite being part of this select group, the Danzer Group is violating key principles in
forestry and law. As this report demonstrates, the Danzer Group [is] knowingly financing illegal loggers and
bribing public officials”.
Zur Beantwortung dieser Problematik wird hier zu zeigen versucht werden, dass die Entwicklungsgeschichte des modernen Völkerrechts Anlass zu zahlreichen Bemühungen um die Verbindlichkeit der Menschenrechte für die TNCs gegeben hat(1). Im Zeitalter der Globalisierung weisen diese Bemühungen jedoch mehrere Hindernisse auf, die sowohl völkerrechtsspezifischer als auch akteursbezogener Natur sind(2). Die Lösung zu einer solchen Situation besteht in der Stärkung der Verbindlichkeit der Menschenrechte sowie in der Konstitutionalisierung im internationalen Recht bzw. in der Entstehung eines Weltrechts als Alternative zum aktuellen nationalstaatlich geprägten Völkerrecht(3). Letztere Option liegt Angelika Emmerich-Fritsche stark am Herzen. 7
1- Das völkerrechtliche Instrumentarium zur Verbindlichkeit der
Menschenrechte für TNCs
Unterschiedliche völkerrechtliche Quellen beinhalten Normen, die sich auf die Verbindlichkeit der Menschenrechte für die TNCs beziehen. Während manche Normen als Hard Law einzustufen sind, erweisen sich die anderen als Soft Law, d.h. sie sind nichts anderes als Empfehlungen und entfalten deswegen keine bindende Rechtswirkung.
7 Emmerich-Fritsche 2007a: Vom Völkerrecht zum Weltrecht.
1.1- Hard Law-Instrumente zur Verbindlichkeit der Menschenrechte für TNCs
Die Normen des Völkergewohnheitsrechts, völkerrechtliche Verträge und ius cogens-Normen stellen wegen ihres bindenden Charakters die Hard Law- Instrumentezur Verbindlichkeit der Menschenrechte für transnationale Unternehmen dar. 1.1.1- Das Völkergewohnheitsrecht
Zwei völkerrechtliche Instrumente erweisen sich als relevant für die Verbindlichkeit der Menschenrechte für transnationale Unternehmen, nämlich die UN-Charta von 1945 und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948. Als Normen des Völkergewohnheitsrechts sind sie in der Praxis der internationalen Beziehungen etabliert und von allen Akteuren der internationalen Bühne als solche anerkannt. Die etablierte bzw. regelmäßige Befolgung einer Norm (consuetudo / Staatenpraxis) und die Überzeugung der jeweiligen Völkerrechtssubjekte, zur Befolgung dieser Norm verpflichtet zu sein (opinio iuris / Rechtsüberzeugung), bilden jeweils das objektive und das subjektive Element des Völkergewohnheitsrechts. 8 Die Normen des
Völkergewohnheitsrechts besitzen einen zwingenden Charakter und ihre Verletzung kann deshalb vor jedem Gericht angeklagt werden.
8 Hobe/Kimminich 2004, S. 185 sowie Ruzié 2008, S. 55ff.
1.1.1.1- Die Normen der UN-Charta
Die UN-Charta erweist sich unter vielen Gesichtspunkten als relevant für die Verbindlichkeit der Menschenrechte für die TNCs. Den Vereinten Nationen geht es primär darum, den Weltfrieden zu sichern und zu fördern (Art. 1 UN-Charta). Die ernsthafte Analyse der aktuellen Sicherheitslage der Welt zeigt eine eindeutige Involvierung von TNCs in Konflikte und Bürgerkriege. 9 Als
Grundsatz der UN-Charta erweist sich die Wahrung des Weltfriedens auch für TNCs als eine bindende Norm. Die Förderung der Stabilität und der Wohlfahrt für alle Völker stellen weitere Merkmale der UN-Charta dar. Diese Grundidee beruht auf den Prinzipien der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker. Dass sich TNCs heutzutage in die inneren Angelegenheiten von ärmeren Ländern einmischen, ist nichts anderes als ein commonplace. Den Vereinten Nationen geht es auch um die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Schaffung der Voraussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg (Art. 55 UN-Charta). Art. 55c UN-Charta definiert die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache und der Religion als eine bindende Norm. TNCs sind dementsprechend verpflichtet, jegliche Art von Diskriminierung am Arbeitsplatz zu bekämpfen. Weitere bindende Grundsätze für TNCs sind in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu finden.
9 Vgl. dazu Greenpeace 2004.
10
1.1.1.2- Die Normen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) Der Schutz der Menschenwürde gilt als Hauptziel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948. Für Julian Nida-Rümelin „[verlangt] der Respekt vor der Menschenwürde, Menschen keinen Grund zu geben, sich gedemütigt zu fühlen, bzw. ihre Selbstachtung nicht zu verletzen“. 10
Ein solches Prinzip erlangt offensichtlich im Lichte der Entwicklung der Tätigkeit der TNCs im Zeitalter der Wirtschaftsglobalisierung eine erhebliche Bedeutung. Der Schutz der Menschenwürde erfolgt im Sinne der AEMR durch die Bestimmung verschiedenartiger zwingender Normen. Als wesentliche Norm gilt das Verbot der Diskriminierung (Art. 2 AEMR). Dieser allgemeine Grundsatz betrifft auch die Tätigkeit der TNCs. Dieses Prinzip wird durch den Anspruch eines jeden auf Rechtsschutz gerechtfertigt. Art. 8 AEMR besagt nämlich, „ jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen“. Ein weiteres Prinzip betrifft den Schutz des Eigentums. Laut Art. 17(2) AEMR darf niemand willkürlich seines Eigentums beraubt werden. Im heutigen Kontext kommt manchmal vor, dass TNCs etwa riesige Gebiete der „indigenen“ Völker zerstören, um Naturressourcen ausbeuten zu können. Meistens erfolgt dies unter unklaren bzw. dubiosen vertraglichen Umständen. Ein genauso wichtiges Prinzip stellt das Recht auf Arbeit und gleichen Lohn dar. Art 23(3) AEMR besagt, „ jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechenden Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere
10 Nida-Rümelin 2005, S. 127.
11
Arbeit zitieren:
Doktorand Botiagne Marc Essis, 2008, Verbindlichkeit der Menschenrechte für transnationale Unternehmen, München, GRIN Verlag GmbH
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