INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung 4
2. Demokratie 4
2.1 Das Prinzip der Volkssouveränität. 5
2.1.1. Das Volk als Inhaber der Staatsgewalt. 6
3. Funktionen des Volkes für die Gesellschaft. 6
3.1. Das Volk als Zurechnungsobjekt der Rechtsordnung. 7
3.2. Das Volk als Orientierungspunkt für Gemeinwohlzielsetzung. 7
3.3. Das Volk als Bedingung der Wirksamkeit einer Rechtsordnung. 7
3.4. Das Volk als Garant sachlich richtiger Entscheidungen. 8
3.5. Das Volk als Legitimationssubjekt. 8
3.5.1 Die funktionelle - institutionelle Legitimation. 9
3.5.2. Die organisatorisch - personelle demokratische Legitimation. 10
3.5.3. Die sachlich - inhaltliche demokratisch Legitimation. 11
3.5.4 Das Zusammenwirken von organisatorisch personeller und sachlich - inhaltlicher
demokratischer Legitimation. 12
4. Das Volk auf europäischer Ebene. 12
4.1 Der Begriff der Identität. 13
4.1.1 Begriffsabgrenzung: Identität. 13
4.1.2 Fokussierung: Die kulturelle Identität. 14
4.1.3 Fokussierung: Die kollektive Identität. 14
4.2 Definition des Volksbegriffes 15
4.2.1 Das Volk im soziologischen Sinne. 15
4.2.2. Das Volk im juristischen Sinne - Die Staatsangehörigkeit. 15
5. Siebenundzwanzig Staaten - (k)ein Volk? 16
5.1. Vorliegen einer kulturellen und kollektiven Identität in der Europäische Union. 16
5.2 Vorliegen eines Volkes in soziologischer Sichtweise. 17
5.3 Vorliegen eines Volkes in juristischer Sichtweise. 18
5.4. Fazit. 18
6. Literaturliste: 19
7. Abkürzungsverzeichnis: 20
2
“ Von den weisen Gesetzgebern wurde die Bewachung der Freiheit immer zu den notwendigsten Einrichtungen einer Republik gezählt. Je nachdem, ob die Wächter gut gewählt sind, hat die bürgerliche Freiheit eine kürzere oder eine längere Dauer. Da nun jede Republik aus Großen und Volk besteht, so war man im Zweifel, welchen Händen diese Bewachung am besten anzuvertrauen sei. (...) Ohne Zweifel zeigt sich aber bei der Betrachtung der Zwecke der Edlen und des Volkes bei jenen ein heftiges Verlangen zu herrschen, bei diesen nur das Verlangen, nicht beherrscht zu werden und folglich ein festerer Wille, frei zu leben, weil es weniger hoffen kann, die Freiheit zu unterdrücken, als die Großen. Wenn demnach Männer aus dem Volk zur Bewachung der Freiheit aufgestellt sind, so ist es vernunftgemäß, dass sie große Sorgfalt zeigen, und weil sie sich der Freiheit nicht selbst bemächtigen können, auch andere daran hindern....” 1 (Niccolò Machiavelli)
1 Vgl. Machiavelli, Niccolò: Vom Staate, in Gesammelte Werke Frankfurt
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1. Einleitung
Über ein Demokratiedefizit in der Europäischen Union wird häufig diskutiert 2 . Im Zuge der europäischen Integration wurden zahlreiche und zunehmend wichtigere Regierungsfunktionen auf “Brüssel” übertragen. 3
Durch die Erweiterungsrunden zum ersten Mai 2004 und zum ersten Januar 2007 sind in den letzten vier Jahren zwölf neue Mitgliedsländer zur Europäischen Union dazugekommen, eine Erweiterung, die sich natürlich auch in den absoluten Bevölkerungszahlen zeigt. Inzwischen sind fast fünfhundert Millionen Menschen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union 4 und damit EU - Bürger.
Angesichts dieser Zahlen in der erweiterten Europäischen Union wird die Frage der Legitimation von Herrschaft auf europäischer Ebene immer wichtiger. Der Weg zu einer solchen demokratischen Legitimation kann nur über das Volk oder die Völker der EU führen. In dieser Arbeit möchte ich zunächst grundsätzlich klären, wie Herrschaft demokratisch legitimiert wird, dann werde ich den Fragen nachgehen, ob auch in der europäischen Union die Legitimation über ein homogenes Staatsvolk hergeleitet werden kann oder ob das dafür benötigte einheitliche EU - Volk vielleicht gar nicht besteht.
2. Demokratie
Das Demokratieprinzip aus Art 20 GG besagt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgehen soll. 5
Habermas Schüler Claus Offe drückt das so aus: “Der demokratische Gemeinplatz ist, dass in der Demokratie das Staatsvolk - vermittelt durch Wahlen, Abstimmungen, repräsentative
Organe - die Herrschaft ausüben soll” 6 . Das Grundgesetz knüpft damit an das Prinzip der Volksouveränität an und proklamiert es zum verbindlichen Leitbild für die Herleitung der Staatsgewalt in Deutschland. 7 Auch in anderen Verfassungen europäischer Staaten (zum Beispiel: Belgien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, und
2 Vgl. Suski, Birgit: Das Europäische Parlament - Volksvertretung ohne Volk und Macht? Berlin 1996, S. 19
3 Vgl. Weiler, J.H.H.: Der Staat „über alles“, in JöR n.F. 44 (1996) S. 105
4 Siehe: http://epp.eurostat.ec.europa.eu (genaue URL siehe Literaturverzeichnis)
5 Vgl. Degenhart, Christoph: Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht, Heidelberg 2005 Rn. 23
6 Vgl. Offe, Claus: Bewährungsproben. Über einige Beweislasten bei der Verteidigung der liberalen Demokratie. In: Weidenfeld, Werner (Hrsg.), Demokratie am Wendepunkt. Die demokratische Frage als Projekt des 21. Jahrhunderts. Berlin 1996 S. 144
7 Vgl. Böckenförde, Ernst - Wolfgang: Demokratie als Verfassungsprinzip, in HStR II,
3. Auflage 2004 §24 Rn. 3
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Spanien - kein ausdrücklicher Verweis findet sich in der niederländischen und der dänischen Verfassung) finden sich Verweise auf dieses oder das Prinzip der “Souveränität der Nation”, mit dem in der Sache aber das Gleiche verbunden wird. 8 Letzlich findet sich auch im Vertrag über die Europäische Union ein Hinweis zum Demokratieprinzip. 9
2.1 Das Prinzip der Volkssouveränität.
Die Herrschaftsmacht des Staates bedeutet Herrschaftsmacht von Menschen über Menschen. In demokratischen Staaten muss diese Herrschaft auf das Volk zurückführbar sein. 10 Die Ordnung des Zusammenlebens in einem Volk muss auf die Anerkennung derer zurückzuführen sein, die unter ihr leben. Sie soll Ausdruck der Freiheit und Selbstbestimmung des Volkes sein. 11 Historisch gesehen hat sich dieses Prinzip der Volkssouveränität zunächst im Mittelalter aus dem Widerstand gegen das päpstliche Supremat entwickelt. 12 Später argumentierten vernunftsrechtliche Theoretiker, dass die Rechtfertigung politischer Herrschaft aus der Autonomie und Selbstbestimmung der einzelnen und nicht aus bereits vorgegebenen Autoritäten hergeleitet werden müsse. 13 Im weiteren historischen Verlauf trennten sich die Vorstellungen.
In einer Richtung, die letztendlich durch Jean - Jacques Rousseau vertreten wird, geht jene Freiheit, Selbstbestimmung und Souveränität, die im Naturzustand dem Einzelnen zukam, auf das Volk über. Die Freiheit des Einzelnen wiederum verwirklicht sich dann in der vollen Teilhabe am kollektiven souveränen Willen. 14
Die Gegenrichtung, repräsentiert durch John Locke und die Unabhängigkeitserklärung der Neu - England Staaten 1776, sieht den Sinn des Autonomieprinzips politischer Herrschaft eher darin, die Freiheitsrechte des Einzelnen zu gewährleisten und zu sichern. 15
8 Vgl. Kluth, Winfried: Die demokratische Legitimation der Europäischen Union - Eine Analyse der These vom Demokratiedefizit der Europäischen Union aus gemeineuropäischer Verfassungsperspektive. Berlin 1995 S. 33
9 Vgl. Kluth, Winfried: Die demokratische Legitimation der Europäischen Union - Eine Analyse der These vom Demokratiedefizit der Europäischen Union aus gemeineuropäischer Verfassungsperspektive. Berlin 1995 S. 67
10 Vgl. Degenhart, Christoph: Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht, Heidelberg 2005 Rn. 23
11 Vgl. Böckenförde, Ernst - Wolfgang: Demokratie als Verfassungsprinzip, in HStR II, 3. Auflage 2004 §24 Rn. 3
12 Vgl. Böckenförde, Ernst - Wolfgang: Demokratie als Verfassungsprinzip, in HStR II, 3. Auflage 2004 §24 Rn. 3
13 Vgl. Böckenförde, Ernst - Wolfgang: Demokratie als Verfassungsprinzip, in HStR II, 3. Auflage 2004 §24 Rn. 3
14 Vgl. Böckenförde, Ernst - Wolfgang: Demokratie als Verfassungsprinzip, in HStR II, 3. Auflage 2004 §24 Rn. 3
15 Vgl. Böckenförde, Ernst - Wolfgang: Demokratie als Verfassungsprinzip, in HStR II, 3. Auflage 2004 §24 Rn. 3
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In der französischen Erklärung der Menschenrechte 1789 versuchten die Autoren diese beiden Gedanken wieder zu verbinden, indem sie einerseits die volle Souveränitat der Nation proklamierten, andererseits aber die Erhaltung der unveräußerlichen Menschenrechte als Zweck aller politischen Vereinigung festlegten. 16
Die heutige Anerkennung des Prinzips der Volksouveränität in vielen europäischen Verfassungen 17 knüpft an diese geistige Tradition an. 18
2.1.1. Das Volk als Inhaber der Staatsgewalt.
Dem Prinzip der Volkssouveränität ist keinesfalls damit genüge getan, dass die Staatsgewalt im Interesse des Volkes und zu seinem Wohl ausgeübt wird. 19 Das ließe sich wohl theoretisch auch verwirklichen, ohne das, wie in Art. 20 Abs. 2 GG gefordert alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Auch in einer aufgeklärten Monarchie, die nach dem Prinzip “alles für das Volk, nichts durch das Volk” arbeitet, wäre dies zumindest denkbar. 20 Volkssouveränität richtet sich also primär auf die Trägerschaft der Staatsgewalt aus. Zumindest die Errichtung und die Organisation der politischen Herrschaftsgewalt im Staat muss auf das Volk selbst zurückzuführen sein. 21 Theoretisch kann es aber die Lenkung der Staatsgeschäfte auch in die Hände eines Monarchen legen, solang diese Entscheidung vom Volk als Souverän auch wieder zurückgenommen werden kann. 22
3. Funktionen des Volkes für die Gesellschaft.
In ihrem Werk “Das Volk der Europäischen Union” beschreibt Angela Augustin fünf zentrale Funktionen des Volkes für das Gemeinwesen 23 . Diese werde ich, bezug nehmend auf ihren Text, zunächst kurz erläutern. Die fünfte Funktion “Das Volk als Legitimationssubjekt”
16 Vgl. Böckenförde, Ernst - Wolfgang: Demokratie als Verfassungsprinzip, in HStR II, 3. Auflage 2004 §24 Rn. 3
17 Vgl. Kluth, Winfried: Die demokratische Legitimation der Europäischen Union - Eine Analyse der These vom Demokratiedefizit der Europäischen Union aus gemeineuropäischer Verfassungsperspektive. Berlin 1995 S. 33
18 Vgl. Böckenförde, Ernst - Wolfgang: Demokratie als Verfassungsprinzip, in HStR II, 3. Auflage 2004 §24 Rn. 3
19 Vgl. Böckenförde, Ernst - Wolfgang: Demokratie als Verfassungsprinzip, in HStR II, 3. Auflage 2004 §24 Rn. 5
20 Vgl. Böckenförde, Ernst - Wolfgang: Demokratie als Verfassungsprinzip, in HStR II, 3. Auflage 2004 §24 Rn. 5
21 Vgl. Böckenförde, Ernst - Wolfgang: Demokratie als Verfassungsprinzip, in HStR II, 3. Auflage 2004 §24 Rn. 5
22 Vgl. Böckenförde, Ernst - Wolfgang: Demokratie als Verfassungsprinzip, in HStR II, 3. Auflage 2004 §24 Rn. 5
23 Vgl. Augustin, Angela: Das Volk der Europäischen Union - Zu Inhalt und Kritik eines normativen Begriffs, Berlin 2000 S. 198
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möchte ich dann, auch im Lichte der Schriften von Ernst - Wolfgang Böckenförde genauer beschreiben.
3.1. Das Volk als Zurechnungsobjekt der Rechtsordnung.
Diese Funktionsbeschreibung ist Ausdruck des bekannten Zitates aus Art. 20 Abs. 2 GG: “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.”
Jegliches staatliches Handeln muss also im Ursprung auf den Willen des Volkes zurückführbar sein. Böckenförde schreibt hierzu: “Die staatliche Herrschaft insgesamt (...) soll sich in ihrer Ausübung vom Volk herleiten, von ihm inhaltlich bestimmt und kontrolliert
werden.” 24 In einer Demokratie darf also kein staatliches Handeln erfolgen, ohne dass das Volk dieses zumindest im Nachhinein kontrollieren könnte.
3.2. Das Volk als Orientierungspunkt für Gemeinwohlzielsetzung.
Staatliches Handeln soll sich am Wohl genau des Staatvolkes orientieren, welches wie in Punkt 3.1 beschrieben Zurechnungsobjekt der Rechtsordnung ist. Auch wenn das Gemeinwohl natürlich einen ziemlich unklar definierter Begriff darstellt, so kann es doch als allgemeine Zielvorgabe dienen. 25
3.3. Das Volk als Bedingung der Wirksamkeit einer Rechtsordnung.
Das Normensystem eines Staates muss von seinem Volk akzeptiert sein, um Gültigkeit zu erlangen. Wichtig ist, “...dass die Betroffenen die Verfassung und die Gesetze nicht als etwas von Fremden oktroyiertes ansehen, sondern als etwas Selbstgegebenes akzeptieren, auch
wenn es sich im Einzelfall gegen sie richtet.” 26 Tatsächlich erfüllen nur solche Normensysteme ihre Funktion, Menschen in sozialen Systemen ein friedliches Zusammenleben zu erlauben 27 , ja sogar zu garantieren, die von der Allgemeinheit, also dem Volk, akzeptiert sind. Auch der Jurist und Soziologe Max Weber schreibt, dass einer Ordnung
24 Vgl. Böckenförde, Ernst - Wolfgang: Demokratie als Verfassungsprinzip, in HStR II, 3. Auflage 2004 §24 Rn. 12.
25 Vgl. Augustin, Angela: Das Volk der Europäischen Union - Zu Inhalt und Kritik eines normativen Begriffs, Berlin 2000 S. 198 / 199
26 Vgl. Augustin, Angela: Das Volk der Europäischen Union - Zu Inhalt und Kritik eines normativen Begriffs, Berlin 2000 S. 200
27 Vgl. Augustin, Angela: Das Volk der Europäischen Union - Zu Inhalt und Kritik eines normativen Begriffs, Berlin 2000 S. 199
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Arbeit zitieren:
Moritz Rödle, 2008, Demokratische Legitimation in der EU - 27 Staaten - (k)ein Volk?, München, GRIN Verlag GmbH
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