Finanzielle Bewertung von Straßen im Rahmen des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“


Diplomarbeit, 2008

78 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. EINLEITUNG
1.1 Hintergrund
1.2 Problemstellung
1.3 Ziele und Vorgehensweise

2. DAS NEUE KOMMUNALE FINANZMANAGEMENT (NKF)
2.1 Grundzüge des NKF
2.1.1 Drei Komponenten des Rechnungswesens
2.1.2 Doppelte Buchführung (Doppik)
2.2 Ziele des NKF
2.3 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.2.1 Gemeindeordnung (GO)
2.2.2 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
2.4 Das NKF in der Praxis

3 DIE STRAßENINFRASTRUKTUR
3.1 Einteilung und Aufbau von Straßen
3.1.1 Unterteilung nach Straßenklassen
3.1.2 Einteilung in Straßenkategorien
3.1.3 Der Aufbau von Straßen
3.1.4 Der Straßenquerschnitt
3.2 Nebenanlagen der Straßeninfrastruktur

4. ABLEITUNG VON KENNWERTEN ZUR VERMÖGENSBEWERTUNG
4.1 Bedeutung von Kennwerten im NKF
4.2 Verkehrswertbestimmung von Immobilien anhand von Kennwerten
4.2.1 Das Vergleichswertverfahren
4.2.2. Das Ertragswertverfahren
4.2.3 Das Sachwertverfahren
4.3 Kennwerte zur Bewertung der Straßeninfrastruktur
4.3.1 Ableitung aufgrund des Bestands und baulichen Zustands
4.3.1.1 Möglichkeiten und Vorgehen bei der Zustandserfassung
4.3.1.2 Zustandsbewertung und Zustandsverlauf
4.3.2 Ableitung anhand nicht physischer Eigenschaften
4.3.2.1 Rechtliche Einordnung
4.3.2.2 Kommunal-ökonomische Bedeutung
4.4 Verwendung von Kennwerten aus der Vermögensbewertung in der Kommunalverwaltung

5. SYSTEMATIKEN ZUR BESTIMMUNG DES VERMÖGENSWERTS DER STRAßENINFRASTRUKTUR IM NKF
5.1 Bewertung von Straßen zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten im NKF
5.1.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK / HK)
5.1.2 Vor- und Nachteile Vermögensabbildung anhand der AK / HK
5.2 Bewertung der Straßeninfrastruktur anhand von Wertermittlungsverfahren
5.2.1 Vergleichswertorientierter Ansatz
5.2.2 Ertrags- nutzenorientierter Ansatz
5.2.2.1 Ansatzpunkte für die Ertragswertbestimmung
5.2.2.2 Systematik und Kennwerte eines Ertragswertverfahrens
5.2.3 Bestandswertorientierter Ansatz
5.2.4 Wertermittlung von Rechten und Belastungen an Grundstücken

6. SCHLUSSBETRACHTUNG UND ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Hintergrund

Der kontinuierliche Anstieg des öffentlichen Schuldenstandes in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bringt schon über Jahrzehnte die politischen und administrativen Entscheidungsträger in Erklärungsnöte, bezüglich der zielführenden Verwendung von Steuer und Gebühreneinnahmen.[1] Unter dem Begriff „Neue Steuerungsmodelle“ wird seit Anfang der 1990er Jahre in den Kommunen die Modernisierung der Verwaltungen betrieben.[2] Ziele der neuen Steuerung waren Kostentransparenz in der Verwaltung, eine stärkere Einbindung der kommunalen Unternehmen, die Steuerung nach dem Ressourceneinsatz sowie das Zusammenführen von Aufgabenverantwortung und Res- sourcenverantwortung.[3]

Mit den Beschlüssen vom 11.06.1999 und 24.11.2000 hatte die Innenministerkonfe- renz (IMK) die Konzeption und Eckpunkte für eine entsprechende Reform festgelegt und einen Untersuchungsausschuss eingesetzt, welcher einen Leittext für eine doppi- sche Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) erarbeitete. Auf der 173 IMK am 21.11.2003 in Jena verständigten sich dann die Innenminister der Länder darauf, dass durch Reform des Gemeindenhaushaltsrechts das kommunale Haushalts- und Rech- nungswesen von der bislang zahlungsorientierten Form auf eine ressourcenorientierte Darstellung umgestellt wird und die Steuerung der Kommunalverwaltung anstelle der Bereitstellung von Ausgabenermächtigungen (Inputsteuerung) über die Vorgabe von Zielen (Outputsteuerung) erfolgen soll.[4]

Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfahlen (NRW) seit dem 01.01.2005 das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) eingeführt und damit entgültig das Ende des kameralistischen Rechnungswesens eingeläutet. Aufgrund der Vorreiterrolle des Landes NRW bei der Umsetzung des NKF, werden dessen gesetzlichen Reglungen im Rahmen des Kommunalrechts für diese Arbeit zur Grundlage genommen. Andere Reglungen werden mit den entsprechenden Landeszusätzen kenntlich gemacht.

1.2 Problemstellung

Durch die Umstellung des kommunalen Haushalts von der Kameralistik auf die dop- pelte Buchführung (Doppik) verknüpfen sich nicht nur Hoffnungen und Ziele, es erge- ben sich natürlich auch Fragen und Probleme. Die größten Unsicherheiten entstehen bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung des kommunalen Vermögens. Zwar hat u.a. das Innenministerium NRW (IM NRW) mehrere Handlungsempfehlungen für kommunale Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung erarbeitet,[5] dennoch beste- hen, insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Elemente der Straßeninfrastruktur, in der Praxis zum Teil noch erhebliche Unsicherheiten.

Ein Großteil der kommunalen Straßen wurde in den 1950er und 60er Jahren gebaut, sodass sich heute nur noch schwer die ehemaligen Baukosten und die über die Jahre hinweg durchgeführten Um- und Ausbaumaßnahmen zurück verfolgen lassen. Das NKF bleibt bei der Bestimmung der aktuellen, erstmalig anzusetzenden Vermögens- werte für die Straßeninfrastruktur relativ allgemein, wohingegen ihre Fortschreibung klaren Vorgaben unterliegt. Bedingt durch fehlende und teilweise unzureichend ausge- bildete Personalkapazitäten, müssen Kommunen bei der Umstellung auf die doppelte Buchführung auf externe Gutachter zurückgreifen und damit das Haushaltsbudget zu- sätzlich belasten oder Abstriche hinsichtlich der Genauigkeit der angesetzten Vermö- genswerte in Kauf nehmen.

Da valide Wertermittlungsverfahren für die Straßeninfrastruktur fehlen und kommunale Entscheidungsträger erkannt haben, dass niedrigere Vermögensansätze heute helfen können zukünftige Handlungen leichter zu legitimieren, ist zu vermuten, dass Kommu- nen sich tendenziell eher zu arm als zu reich rechnen. Ein Umstand der durch die starke Orientierung des NKF am Handelsgesetzbuch (HGB) wahrscheinlich unterstützt wird.

1.3 Ziele und Vorgehensweise

Diese Diplomarbeit verfolgt im wesentlichen drei Ziele. Diese sind es aufzuzeigen wie der wertmäßig bedeutsamste Posten der kommunalen Bilanz, die Straßeninfrastruktur, im NKF erfasst und bewertet wird, die dabei entstehenden Probleme zu identifizieren und zu untersuchen inwieweit andere Möglichkeiten der Vermögensbewertung Anwendung finden könnten. Neben der Auswertung vorhandener Literatur wurden Gespräche mit Praktikern aus Verwaltung und Wissenschaft geführt.

Als erstes werden in Kapitel 2. die wesentlichen Punkte des NKF vorgestellt. Dazu werden die Grundzüge der doppelten Buchführung, die mit der Einführung des NKF verbundenen Ziele und die bedeutsamsten Gesetzesnovellierungen umrissen. Ab- schließend wird die Entwicklung des NKF in NRW und der Stand der praktischen Um- setzung dargestellt.

In Kapitel 3. werden die einzelnen Systemkomponenten der Straßeninfrastruktur an- hand einschlägiger Richtlinien benannt und beschrieben, um ein begrifflich klar umris- senes, sprachliches Grundgerüst zu definieren und zu klären wie und ob überhaupt die einzelnen Bestandteile in der kommunalen Bilanz Berücksichtigung finden können. Dazu werden Straßen anhand des Trägers der Straßebaulast und ihrer Funktion unter- schieden sowie ihr Aufbau vertikal und horizontal vorgestellt. Die Bedeutung der ein- zelnen Erkenntnisse für das NKF wird dabei herausgestellt.

Kapitel 4. versucht, unter zur Hilfenahme der Immobilienbewertung, Kennwerte zur Vermögensbewertung der Straßeninfrastruktur zu benennen, welche für die Festlegung des erstmaligen Bilanzansatzes nötig erscheinen. Daneben werden das konkrete Vor- gehen zur Ermittlung von Kennwerten, wie auch die dabei entstehenden Schwierigkei- ten aufgezeigt. Abschließend werden weitere Verwendungsmöglichkeiten von Kenn- daten zur Straßeninfrastruktur zusammenfassend dargestellt.

In Kapitel 5. wird anfänglich die, durch das NKF vorgegebene, Folgebilanzierung und Zugangsbewertung von neuerstellten bzw. -erworbenen Vermögensgüter anhand der Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK / HK) kritisch hinterfragt. Im zweiten Teil wird dann untersucht, inwieweit Verfahren der Wertermittlung von bebauten und nicht bebauten Grundstücken sich auch für die Vermögensbewertung der Straßeninfra- struktur eignen, um zu einem erstmaligen Bilanzansatz zu gelangen.

2. Das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF)

2.1 Grundzüge des NKF

Das zentrale Element der Haushaltswirtschaft einer Kommune ist der Haushaltsplan, unabhängig davon ob im System der Kameralistik oder im NKF. Im System der Kame- ralistik enthält der Haushaltsplan alle voraussichtlichen Einnahmen und zu leistenden Ausgaben im Haushaltsjahr sowie die Verpflichtungsermächtigungen. Seine Bestand- teile sind der Gesamtplan, Einzelpläne für Verwaltungs- und Vermögenshaushalt, Sammelnachweise, Anlagen und, falls notwendig, ein Haushaltssicherungskonzept.[6] Der Haushaltsplan im NKF beinhaltet den Ergebnis- und Finanzplan, mit den entspre- chenden Teilplänen, die Anlagen und, wenn nötig, ein Haushaltssicherungskonzept.[7] In den folgenden Unterkapiteln werden die Komponenten des Rechnungswesens im Rahmen des NKF kurz beschrieben und das für das kommunale Rechnungswesen „neue“ System der Doppelten Buchführungskizziert.

2.1.1 Drei Komponenten des Rechnungswesens

Die drei Komponenten des Rechnungswesens i.S.d. NKF sind der Ergebnisplan, der Finanzplan und die, sich in den Anlagen befindende, Bilanz. Die Ergebnisse der Fi- nanz- und Ergebnisrechnung haben dabei direkten Einfluss auf die Bilanz. Diese Re- chenwerke finden im kaufmännischen Rechnungswesen in gleicher oder ähnlicher Form bereits seit langem Verwendung.[8]

Der Ergebnisplan beinhaltet die geplanten Aufwendungen und Erträge einer Kom- mune. Diese sind hauptsächlich sogenannte Transfers (Geschäftsvorfälle ohne Güter- tausch). Als Ergebnisrechnung entspricht er der kaufmännischen Gewinn und Verlust- rechnung (GuV).[9] Hierin werden die wichtigen Planungen als Soll- und Ist-Zahlen nach- gewiesen und das ordentliche und außerordentliche Ergebnis dargestellt.[10] Der sich ergebende Saldo ist der Gewinn oder Verlust (Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbe- trag) und führt zu einer Eigenkapitalerhöhung oder -minderung. Letztere findet in der Bilanz ihren Niederschlag.[11] Durch die Unterscheidung von Vorgängen der laufenden Verwaltungstätigkeit und außerordentlichen Vorgängen werden die Ergebnisse, welche zum Haushaltsausgleich führen, transparent gemacht. Eine Deckung des Haushalts durch außerordentliche Erträge ist gemäß § 75 Abs. 2 GO dabei zulässig.[12]

Der Finanzplan und die Finanzrechnung geben Auskunft über alle Auszahlungen und Einzahlungen und damit über die Liquidität einer Kommune. Die Finanzrechnung ist vergleichbar mit der aus dem kaufmännischen Rechnungswesen bekannten Kapital- flussrechnung.[13] Diese ist dort nicht Bestandteil der kaufmännischen Buchhaltung im engeren Sinn und wird i.d.R. als Ergänzung im Anhang erstellt.[14] Die Finanzrechnung soll den Erfordernissen des traditionellen Haushaltswesens (Kameralistik) mit seinen fi- nanzwirtschaftlichen Größen Rechnung tragen.[15] Gemäß § 3 Abs. 1 GemHVO werden die Aus- und Einzahlungen in die Rubriken: Zahlungen der laufenden Verwaltungstä- tigkeit (Nr. 1-14), Zahlungen der Investitionstätigkeit (Nr. 15-25) und Zahlungen der Fi- nanzierungstätigkeit (Nr. 26-27), aufgeteilt und entsprechend ausgewiesen. Eine indi- rekte Berechnung aus dem Jahresergebnis ist damit ausgeschlossen. Der Finanzplan stellt für die Kommune eine Ermächtigung für die Aufnahme von Krediten und das Tä- tigen von Investitionen im laufenden Haushaltsjahr dar.[16]

In der kommunalen Bilanz werden auf der Aktivseite das Vermögen (Anlage- und Um- laufvermögen sowie aktive Rechnungsabgrenzungsposten) und auf der Passivseite das Eigenkapital, die Rückstellungen und die Verbindlichkeiten abgebildet.[17] Die Unter- gliederung der kommunalen Bilanz orientiert sich an der Gliederung der kaufmänni- schen Bilanz i.S.d. § 266 HGB - weist jedoch kommunalspezifische Besonderheiten auf. So werden gegenüber der Handelsbilanz z.B. das Infrastrukturvermögen (Aktiva 1.2.3) und Rückstellungen für Beamtenpensionen (Passiva 3.1) ausgewiesen.[18]

Vor Aufstellung der sogenannten Eröffnungsbilanz (erste jemals in der Kommune auf- gestellte Bilanz) i.S.d. § 92 GO, sind im Rahmen einer Inventur das gesamte Vermö- gen (Kindertagesstätten, Straßen etc.) und sämtliche Schulden einer Kommune zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag) nach Art, Menge und Wert zu erfassen. Die Durchführung der Inventur kann auf zwei Arten erfolgen, als körperliche Inventur und als Buchinventur.[19] Das Ergebnis der Inventur ist das Inventar. Für Kommunen gelten dabei im Rahmen des NKF die gleichen Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur (GoI) wie für Kaufleute i.S.d. HGB.[20] Auch bei Verfahren zur Inventurvereinfachung orien- tierte sich das NKF an den Bestimmungen des HGB.[21] Nur für den Sonderfall der Eröff- nungsbilanz, kann der Wert der Vermögensgegenstände vorsichtig geschätzt werden - sofern keine AK / HK vorliegen.[22] Da das Infrastrukturvermögen in vielen Fällen als (noch) nicht marktfähig betrachtet wird, wurde im Rahmen der Erstellung von Eröff- nungsbilanzen vereinzelt gefordert, die entsprechenden Vermögensgüter in der Bilanz mit einem Betrag von Null Euro auszuweisen.[23] Derartige Forderungen sind für die kommunale Infrastruktur aber als haltlos zu betrachten, da die kommunale Infrastruktur durchaus an Dritte verkauft und dennoch den Einwohnern (EW) einer Gemeinde zur Verfügung gestellt werden könnte.[24] Dies zeigen u.a. Instrumente wie das sogenannte „Cross-Border-Leasing“.[25]

Als zusätzliches Instrument für eine verbesserte Steuerung der Verwaltung, soll durch das NKF eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) eingeführt werden.[26] In Kommu- nen war die KLR bisher insbesondere dann erforderlich, wenn entstehende Kosten durch Einnahmen in Form von Gebühren gedeckt werden, wie z.B. im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.[27] Die KLR ist dabei als Ergänzung des kommunalen Haushalts zu begreifen.[28] Zu den Aufgaben einer KLR gehören Information, Planung, Steuerung, Kontrolle und Dokumentation von Kosten und Leistungen.[29] Darüber hinaus bewirkt ihre Durchführung i.d.R. die Förderung des Kostenbewusstseins bei Mitarbeitern.[30] Nach der Art der zur Verfügung gestellten Kosteninformationen lassen sich ver- schiedene Rechnungssysteme der KLR unterscheiden. Zur Abgrenzung dienen dabei der Zeitbezug der Kosten (Ist-, Normal- und Plankostenrechnung) und der Sachumfang der Kostenrechnung (Voll- und Teilkostenrechnung).[31]

2.1.2 Doppelte Buchführung (Doppik)

Das System der doppelten Buchführung ist nicht neu und wird bereits seit Anfang des 13. Jahrhunderts angewendet.[32] Letztlich geht es bei der Buchführung um die Erstel- lung von Finanzberichten, so dass die finanziellen Konsequenzen so zusammenzufas- sen sind, wie es die entsprechenden Berichte erfordern. Daneben ist zu klären, welche Ereignisse mit ihren jeweiligen finanziellen Konsequenzen zu erfassen sind. Die rele- vanten Ereignisse mit Auswirkungen auf die finanziellen Berichte, die sogenannten Geschäftsvorfälle, lassen sich in die vier Grundarten Aktiv-Tausch, Aktiv-Passiv-Meh- rung, Passiv-Tausch und Aktiv-Passiv-Minderung einteilen.[33] Sie werden mit Hilfe von Konten aufgezeichnet. Die häufigste verwendete Kontenart ist das sogenannte T- Konto.[34] Jedes abzubildende Ereignis berührt dabei mindestens zwei Konten, wobei die Zugänge auf der einen und die Abgänge auf der anderen Seite abgebildet werden.

Bei einem Aktiv-Tausch ändern sich zwei Aktivposten der Bilanz. Der eine wird ver- mehrt und der andere entsprechend vermindert. So würde sich z.B. bei einem Kauf ei- nes Dienstfahrzeuges für die Straßenmeisterei i.H.v. 40.000 € der Bilanzposten Fahr- zeuge (Anlagevermögen) um 40.000 € erhöhen bzw. erstmalig ausgewiesen werden und sich der Aktivposten Bankguthaben (Umlaufvermögen) um 40.000 € vermindern.

Von einer Aktiv-Passiv-Mehrung wird gesprochen, wenn ein Aktivposten und ein Pas- sivposten um den gleichen Betrag zunehmen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Kom- mune für die Straßenmeisterei neue Büromöbel i.H.v. 10.000 € auf Ziel kauft, d.h. die Zahlung ist bspw. erst in 28 Tagen fällig. Durch einen derartigen Geschäftsvorfall wür- den sich sowohl der Aktivposten Betriebs- und Geschäftsausstattung (Anlagevermö- gen) als auch die Passivposition Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Verbindlichkeiten) jeweils um 10.000 € erhöhen. Da sich im Zuge eines solchen Ge- schäftsvorfalles die Bilanzsumme erhöhen würde, wird dies auch als Bilanzverlänge- rung bezeichnet.

Ein Passiv-Tausch betrifft nur Posten der Passivseite. Die Bilanzsumme ändert sich wie bei einem reinen Aktiv-Tausch nicht. Ein solcher Fall läge vor, wenn z.B. die Ver- bindlichkeiten aus Lieferungen- und Leistungen (Verbindlichkeiten) für die Büroaus- stattung i.H.v. 10.000 € durch einen Bankkredit (Verbindlichkeiten) in gleicher Höhe abgelöst würden. Die erste Postengruppe würde sich dann um 10.000 € verringern und die zweite sich um 10.000 € erhöhen.

Zu einer Bilanzverkürzung kommt es bei einer Aktiv-Passiv-Minderung. Ein Aktivposten vermindert sich um den gleichen Betrag wie ein Passivposten. Die Bilanzsumme nimmt um den entsprechenden Betrag ab. Dieser Fall liegt z.B. dann vor, wenn die Rest- schuld eines Bankkredits (Verbindlichkeiten) durch eine Sonderzahlung bei Abbuchung vom Bankkonto (Umlaufvermögen) beglichen wird.

2.2 Ziele des NKF

Nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen i.S.d. § 75 GO hat die Verwaltung zwei Oberziele zu verfolgen: die Erhaltung des Haushaltsgleichgewichts sowie Wirtschaftlichkeit i.S.v. Effizienz und Sparsamkeit.[35] Das NKF formuliert im Wesentli- chen drei Zielvorstellungen: 1. Darstellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhält- nisse, 2. produktorientierte Transparenz beim Ressourcenverbrauch und 3. intergene- rative Gerechtigkeit.[36]

Es ist augenscheinlich, dass diese drei Ziele die für die Verwaltung bindenden (Haupt)Ziele nur teilweise unterstützen. So hat das Ziel der intergenerativen Gerechtig- keit nur wenig, und wenn, dann nur indirekt, mit einer wirtschaftlich effizienten Res- sourcenverwendung zu tun. Es ist viel mehr als ein moralischer Anspruch an das Rechnungswesen einer Gemeinde zu verstehen.[37] Für den Haushaltsausgleichs i.S.d. § 75 GO müssen nicht nur laufende Auszahlungen zur Deckung gebracht werden, sondern auch Pensionsrückstellungen für Landesbeamte sowie Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen ausgewiesen werden.[38] Der Wertverzehr wird so ge- mäß dem Ziel der intergenerativen Gerechtigkeit periodengerecht aufgeteilt. Durch die Einbeziehung zukünftig anfallender Ausgaben (z.B. anfallende Pensionszahlungen in der Zukunft) eine effizientere Verwendung von Steuern und Gebühren abzuleiten, dürfte aber zumindest fraglich sein.

Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses i.S.d. § 95 GO ist das vollständig erfasste und bewertete kommunale Vermögen den Schulden gegenüberzustellen.[39] Als Differenz aus beiden Posten erhält man das Eigenkapital, an dem sich die wirtschaftli- che Lage einer Kommune (Verschlechterungen bzw. Verbesserungen) für Jedermann ablesen lässt. Durch die Verpflichtung einen Gesamtabschluss i.S.d. § 116 GO zu erstellen, kommt es zur Aufhebung der Fragmentierung im Rechnungswesen. Durch diese sogenannte „Konzernsicht“, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kern- verwaltung, der Eigenbetriebe[40] und die privatwirtschaftlich organisierten Beteiligungen einer Kommune separiert aufgezeigt.[41] Dies dürfte durchaus zu einem höheren Kostenbewusstsein bei den politischen und administrativen Entscheidungsträgern füh- ren.[42]

Die produktorientierte Darstellung des Ressourcenverbrauchs ermöglicht es, nachzu- vollziehen, welche Ergebnisse mit welchen eingesetzten Mitteln erreicht werden sollen und nicht nur - wie im System der Kameralistik - wie viel Geld für einen Bereich einge- setzt wird.[43] Diese Darstellung ist damit eine gute Grundlage zur Einführung der KLR i.S.d. § 18 GemHVO. Die ressourcenorientierte Darstellung rückt, zusammen mit den ebenfalls im Haushalt auszuweisenden Zielen und Kennzahlen i.S.d. § 12 GemHVO, die Quantität und Qualität der einzelnen kommunalen Leistungen in den Vordergrund. Dadurch werden die von der Kommune wahrgenommenen Aufgaben und politisch ge- setzten Schwerpunkte insbesondere für die Öffentlichkeit transparent.[44]

2.3 Rechtliche Rahmenbedingungen

Das NKF-Gesetz für Nordrhein Westfalen ist ein sogenanntes Artikelgesetz mit insge- samt 24 Artikeln (Art.). Es heißt mit vollem Wortlaut „Gesetz über ein Neues Kommu- nales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz Nordrhein Westfalen NKFG NRW)“. An erster Stelle steht mit Art. 1 das Gesetz zur Einführung des Neuen kommunalen Finanzmanagement (NKFEG NRW). In ihm sind die Dinge geregelt, welche lediglich in der Überganszeit von Bedeutung sind.[45] Die Art. 2 bis 20 betreffen Änderungen anderer Gesetze und Verordnungen. Als wesentlich lassen sich die aus Art. 2 ergebenden Änderungen der GO, und die mit Art. 15 durchgeführte Reform der GemHVO identifizieren. Aufgrund ih- rer zentralen Bedeutung für die Umsetzung des NKF in den Gemeinden, werden das Wesen sowie die wichtigsten Reglungen der GO und GemHVO für die Wertbestim- mung von kommunalen Vermögensgüter nachfolgend kurz vorgestellt. Dabei wird sich, sofern nicht anders angegeben, auf die Kommentierungen von Freytag/ Hamacher/ Wohland bezogen.[46] Der Zusatz GO bzw. GemHVO unterbleibt in dem jeweils behan- delnden Kapitel. Mit Art. 24 trat das NKFG zum 01.01.2005 letztlich in Kraft.

2.2.1 Gemeindeordnung (GO)

Die Zuständigkeit der Länder für die inhaltlichen Regelungen der Gemeindeverfassun- gen lässt sich aus dem Grundgesetz ableiten.[47] Die GO in NRW ist vom Typ her eine norddeutsche Ratsverfassung.[48] Sie ist durch das NKFG zum 01.01.2005 umfassen- den geändert worden. Die Änderungen betrafen 41 Paragraphen, wobei die Wesent- lichsten in den Teilen 8. bis 11. erfolgten. Für die finanzielle Bewertung der Verkehrs- infrastruktur sind insbesondere die §§ 90 (Vermögensgegenstände), 91 (Inventur, In- ventar und Vermögensbewertung) sowie 92 (Eröffnungsbilanz) von Belang.

Der § 90 Abs. 1 bezieht sich auf den Erwerb von Vermögensgegenständen. Hier wird klar geregelt, dass Gemeinden nur Vermögensgegenstände erwerben dürfen, welche sie für die Erfüllung aktueller oder anstehender Aufgaben benötigen. Dies gilt auch für den unentgeltlichen Erweb (z.B. Schenkungen). Der Abs. 2 verpflichtet die Gemeindendazu, mit dem Gemeindevermögen pfleglich und wirtschaftlich umzugehen. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Substanzerhaltung zu legen, wobei aber immer der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit anzulegen ist. Das auf den Ressourcenverbrauch aus- gerichtete Rechnungswesen des NKF erleichtert dabei Wirtschaftlichkeitsbetrachtun- gen und kann einen womöglich vorzuziehenden Neuerwerb gegenüber einer Reparatur wie auch Instandhaltung plausibel machen. Die Regelung des Abs. 3, wonach Ge- meinden nur Vermögensgegenstände veräußern dürfen, welche sie in absehbarer Zeit nicht mehr brauchen, erstreckt sich mit Abs. 4 auch auf die Nutzungsüberlassung.

In § 91 Abs. 1 ist für die Gemeinde die Verpflichtung geregelt, eine Inventur durchzu- führen und ein Inventar unter Beachtung der GoI anzulegen. Damit gelten die Einzelbe- wertung und der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit als zwingende Vorgaben. Die Vermögensgegenstände sind nach Abs. 2 Ziff. 1 höchstens mit AH / HK anzusetzen - vermindert um die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen. Damit wird dem auch dem HGB innewohnenden Vorsichtsprinzip Rechnung getragen.[49]

Die Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist in § 92 geregelt, dies hat nach Abs. 1 unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu geschehen, so- weit nichts anderes bestimmt ist.[50] Bei der Eröffnungsbilanz handelt es sich um einen umstellungsbedingten, einmaligen Vorgang. Die Regelungen verlieren nach der Um- stellung auf die doppelte Buchführung ihre Bedeutung.[51] Von den Regelungen für die Bilanzierung in den folgenden Perioden unterscheidet sich § 92 insofern, dass bei der Bewertung der Vermögensgüter vom „vorsichtig geschätzten Zeitwert“ und nicht zwin- gend von den AK / HK auszugehen ist.[52] Ferner unterscheidet er sich darin, dass be- stimmte Vereinfachungen bei der Erfassung und Bewertung des Vermögens zugelas- sen sind[53] sowie dadurch, dass Lücken oder Fehler, welche sich im Laufe der folgen- den Perioden zeigen, erfolgsneutral korrigiert werden können.[54]

Die letzte Änderung erführ die GO zum 09.10.2007 mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO Reformgesetz. Dabei stand u.a. die Stärkung der demokratischen Beteiligung der Bürger (§ 26) sowie des ehrenamtlichen Elementes in der Kommunalverwaltung (§ 56) im Zentrum des Vorhabens.[55]

2.2.2 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)

Bei der GemHVO in der neueren Fassung (n.F.), wurde der für die kommunale Praxis weiterhin gültige Teil der GemHVO in seiner alten Fassung (a.F.) mit den Grundsätzen der bisherigen Gemeindekassenverordnung (GemKVO) zusammengeführt. Auch die doppische GemHVO trat mit Einführung des NKFG zum 01.01.2005 in Kraft. Sie ist als die Ausführungsverordnung zur GO zu verstehen und konkretisiert deren Bestimmun- gen. Die doppische GemHVO ist in neun Abschnitte gegliedert und beginnt nicht wie die kamerale GemHVO zuerst mit der Definition der Teilhaushaltspläne, sondern mit der Beschreibung der Bestandteile des Haushaltsplans und daran anschließend mit der Regelung der weiteren Planungswerke. Die für die Bewertung der Verkehrsinfra- struktur bedeutsamsten Bestimmungen sind die Regelungen des fünften Abschnitts (Vermögen und Schulden), sowie die für die erstmalige Aufstellung einer Bilanz gelten- den Sonderbestimmungen des achten Abschnitts.

Im fünften Abschnitt (§§ 32-36) der GemHVO werden mit § 32 die allgemeinen Be- wertungsanforderungen für Vermögensgegenstände und Schulden konkretisiert. Dies geschieht durch die direkte Benennung einzelner GoB (Abs. 1 Ziff. 1-5) und nicht wie in der GO nur durch einen Verweis auf deren Beachtung.[56] Der § 33 gibt, wie § 91 GO, Auskunft über die Höhe der anzusetzenden Werte von Vermögensgegenständen in der Bilanz. Eine Konkretisierung gegenüber der GO erfolgt insofern, dass die Begriffe AK / HK i.S.d. § 255 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HGB definiert und Ansatzgrenzen festgelegt wer- den.[57] Die in § 34 beschriebenen Bewertungsvereinfachungsverfahren werden zum Teil bereits mit § 29 (Inventurvereinfachungsverfahren) dargelegt. Es handelt sich hier um die Reglungen zur Bildung von Festwerten und die Zulassung von Gruppenbewer- tungen. Die mit § 35 (Abschreibungen) erfolgte Aufnahme der Wertminderung eines Vermögensgegenstandes durch Abnutzung in das Rechnungswesen ist einer der we- sentlichsten Kernpunkte des NKF. Die AK / HK aller Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind anteilig in den jeweiligen Rechnungsperioden als Aufwand anzusetzen.[58] Die Abschreibungen sollen gemäß Abs. 1 linear erfolgen.[59] Durch die Verwendung von Abschreibungstabellen wurde bereits frühzeitig im „NKF- Projekt“ festgelegt, dass die Abschreibungszeiträume möglichst einheitlich zu gestalten sind.[60] Mit dem neuen § 88 GO wurde der Begriff der Rückstellungen in das Haushalts- recht eingeführt, welcher mit § 36 GemHVO inhaltlich ausgefüllt wird. Rückstellungen sind demnach für sämtliche Pensionsverpflichtungen, für die Rekultivierung und Nach- sorge von Deponien, ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwe- benden Geschäften, sowie unterlassene Instandhaltungen zu bilden.

Der achte Abschnitt der GemHVO enthält die Sonderreglungen, welche nur im Rah- men der Eröffnungsbilanz Wirkung entfalten. Der § 53 regelt, ohne eine wirkliche Kon- kretisierung, unter Verweis auf § 92 GO, die Aufstellung der Eröffnungsbilanz. Auch bei der Ermittlung der Wertansätze bleibt die GemHVO relativ allgemein. Die Bewertung soll zum „vorsichtig geschätzten Zeitwert“ erfolgen. Mit welchen Verfahren dieser zu er- mitteln ist lässt § 54 aber offen.[61] Die besonderen Bewertungsvorschriften des § 55 ge- ben für die Bewertung des Infrastrukturvermögens eine direkte zahlenmäßige Konkre- tisierung vor. So ist nach § 55 Abs. 2 GemHVO der Bodenwert der Straßen im Innen- bereich (§ 34 BauGB) mit 10 % des typischen Bodenrichtwerts für baureife Grundstü- cke mit ein- bis zweigeschossiger Bebauung in mittlerer Wohnlage anzusetzen.[62] Im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist er mit 10 % des Bodenwerts für Ackerland, mindestens aber mit einem Euro pro m² anzusetzen.[63] Nach § 57 ist für falsch oder zu Unrecht an- gesetzte Vermögenswerte eine Berichtigung in der Weise vorzunehmen, dass die re- sultierende Wertänderung ergebnisneutral mit der allgemeinen Rücklage verrechnet wird.

2.4 Das NKF in der Praxis

Die Einführung des NKF ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich weit fort- geschritten. Zurzeit existieren drei unterschiedliche Modelle: Das System der Doppik (z.B. in Hessen), das System der erweiterten Kameralistik (z.B. in Baden-Württemberg) sowie die Einräumung eines Wahlrechts zwischen Doppik und Kameralistik (z.B. in Bayern).[64] Dabei wurde bzw. wird in allen Flächenländern das System der doppelten Buchführung über sogenannte Modellkommunen mit dem Ziel erprobt, sie als flächen- deckenden Standard der Haushaltsrechnung zu etablieren.

Die Einrichtung von Modellkommunen in NRW erfolgte Anfang 1999. Dazu wurde vom IM NRW die Erarbeitung eines fachlichen Konzepts für ein kommunales Haushalts- recht auf Basis der kaufmännischen Buchführung initiiert.[65] Im ersten Teil des Modellprojekts (August 1999 bis August 2000) wurden unter Begleitung und mit finan- zieller Förderung des Landes, Grundlagen für ein kommunales Haushaltsrecht auf Ba- sis der kaufmännischen Buchführung erarbeitet. Auf Grundlage des erarbeiteten Eck- punktepapiers erfolgte im zweiten Teil (bis Ende Juli 2003) die Praxiserprobung. An der ersten Stufe beteiligten sich als Modellkommunen die Städte Brühl (44.349 EW), Dort- mund (588.168 EW), Düsseldorf (574.514 EW), Moers (107.547 EW) und Münster (270.868 EW). In der zweiten Stufe kamen die Gemeinde Hiddenhausen (20.659 EW) und der Kreis Gütersloh (353.250 EW) hinzu.[66] So war sichergestellt, dass neben kreis- angehörigen und kreisfreien Städten auch eine kreisangehörige Gemeinde sowie ein Kreis im Modellprojekt vertreten waren. Dadurch fanden die Belange aller kommunalen Organisationsformen Berücksichtigung.[67] Die Ergebnisse des Modellversuchs zur Ent- wicklung eines doppischen Kommunalhaushalts wurden auf dem NKF-Abschlusskon- gress am 05.11.2003 in Düsseldorf dargelegt.[68]

Die Erfahrungen aus Modellversuchen haben gezeigt, dass die Bildung von so genann- ten Projektteams, in denen unter Federführung der Kämmerei Fachleute aus den be- troffenen Bereichen (insbesondere Tiefbau- und Straßenverkehrsamt) mitwirken, den sinnvollsten Organisationsrahmen zur Umsetzung der Doppik darstellt.[69] Zur Einhal- tung der Zeitvorgaben für die konkrete Umsetzung des NKF, wird von den jeweiligen Fachleuten dabei immer wieder eine möglichst frühzeitige Vorbereitung angemahnt.[70] Die Qualifizierung der beteiligten Mitarbeiter in der Verwaltung, nach dem Prinzip „just in time“ stellt eine sinnvolle Vorgehensweise dar.[71] Auch die Einbeziehung von Exter- nen kann hilfreich sein. Teilweise wird sie, z.B. für die Vermögensbewertung, Imple- mentierung geeigneter Software oder organisatorische Umsetzung, sogar unumgäng- lich sein.[72] Am zeitaufwendigsten erwies sich die wertmäßige Erfassung des Infra- strukturvermögens im Rahmen der Aufstellung der Eröffnungsbilanz, welche i.d.R. auch die meisten personellen Kapazitäten bindet - sofern sich nicht externer Gutachter bedient wird.[73]

3 Die Straßeninfrastruktur

3.1 Einteilung und Aufbau von Straßen

Straßen und Wege können auf unterschiedliche Art unterteilt werden. Die Untertei- lungskriterien richten sich nach dem jeweiligen Aufgabenzweck. Für die Betrachtung der Straßeninfrastruktur im Rahmen des NKF sind drei Fragen von Bedeutung: 1. Wer ist Träger der jeweiligen Straßenbaulast, d.h. wem gehört die Straße und wer ist für sie verantwortlich? 2. Was ist bzw. was wird das für eine Straße, hinsichtlich Aufbau und Querschnitt? 3. In welchem Zustand ist die Straße - also wann wurde sie gebaut und wie instandgehalten? Die Beantwortung der ersten Frage dient der simplen aber wich- tigen Feststellung, ob eine Kommune die Straße überhaupt als kommunales Vermögen betrachten und damit erfassen muss. Mit der Beantwortung der zweiten Frage lassen sich die (ursprünglichen) Baukosten festlegen. Aber erst die Antwort auf die dritte Frage ermöglicht den wertmäßigen Ansatz in der Eröffnungsbilanz i.S.d. § 92 GO.

3.1.1 Unterteilung nach Straßenklassen

Nach dem Träger der Straßenbaulast werden Straßen, wie in Tab. 3-1 ersichtlich, in drei Klassen unterteilt (überörtliche und örtliche Straßen, ländliche Wege).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3-1: Straßenklassen (basierend auf Knoll 2007 S. 135)

Die erste Klasse bilden die Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen sowie Bundes- straßen), die Landstraßen, welche in Bayern und Sachsen als Staatsstraßen bezeich- net werden und die Kreisstraßen. Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen ist der Bund. Eine Ausnahme bilden die Ortsdurchfahrten. Bei Gemeinden mit mehr als 80.000 EW ist die jeweilige Gemeinde Träger der Straßenbaulast (Ausnahmereglun- gen für Gemeinden ab 50.000 EW). Alle übrigen Gemeinden tragen i.d.R. nur die Ver- antwortung für die zu diesen Straßen gehörenden Gehwege und Parkplätze.[74]

[...]


[1] Die Geldschulden der Gebietskörperschaften in der BRD beliefen sich im Jahr 2007 auf über 1,5 Billio- nen Euro - die Gesamtschulden dürften ein Mehrfaches dieses Betrages betragen (vgl. Berens/ Budäus/ Buschor/ u.A. 2007 S.2).

[2] vgl. Böck 2001 S. 179

[3] vgl. Freytag/ Hamacher/ Wohland 2005 S. 1

[4] vgl. IMK 2003 Nr. 18 S. 19 - In einigen zentralen Punkten, wie etwa bei der Frage des Haushaltsaus- gleichs, konnte aber keine Einigung erzielt werden.

[5] vgl. u.a. IM NRW 2006b

[6] vgl. Fudalla/ zur Mühlen/ Wöste 2004 S.2

[7] vgl. IM NRW 2006a S. 15

[8] Im privatwirtschaftlichen Rechnungswesen stehen allerdings nur die Bilanz und die GuV bzw. Erfolgsrechnung im Zentrum, so dass das Rechnungswesen nach NKF auch als Drei-Komponenten-Sys- tem bezeichnet wird (vgl. Häfner 2003 S.29).

[9] Zur GuV vgl. u.a. Coenenberg 2005 S. 471 ff.

[10] Das außerordentliche Ergebnis ergibt sich durch Addition der außerordentlichen Erträge (z.B. Anlagenverkäufe über dem Buchwert) und Subtraktion außerordentlicher Aufwendungen (z.B. Feuerschä- den) zum ordentlichen Ergebnis.

[11] Kommunen erzielen keine Gewinne im privatwirtschaftlichen Sinne und müssen keine steuerlich rele- vante Verluste nachweisen, sondern das Ergebnis einer Periode den Quellen/ Ursachen nach darstellen.

[12] Bei einer zulässigen Deckung des Haushalts durch außerordentliche Erträge kann es zu einem Vermö gensverzehr (z.B. Verkauf von Gemeindeimmobilien) für die laufenden Ausgaben in der Kommune kom- men (vgl. Lüder 2001 S. 47). - Auch die Heranziehung des Eigenkapitals zum Haushaltsausgleich ist in NRW möglich. In den Bundesländern Baden Württemberg und Hessen ist dagegen das Eigenkapital zu- nächst nicht in die Betrachtungen zum Haushaltsausgleich einzubeziehen (vgl. Freytag/ Hamacher/ Woh- land 2005 S. 4).

[13] Zur Kapitalflussrechnung vgl. u.a. Coenenberg S. 743 ff.

[14] Der Begriff Finanzrechnung existierte bisher im kommunalen Bereich nicht. Die Kameralistik kannte lediglich die sogenannte Finanzplanung (Investitionsprogramm und mittelfristiger Finanzplan) (vgl. Freytag/ Hamacher/ Wohland 2005 S. 11).

[15] vgl. Dreyhaupt/ Placke 2007 S. 10

[16] In Zukunft soll sich die zulässige Neuverschuldung nicht mehr an den Bruttoinvestitionen sondern an den Nettoinvestitionen (Berücksichtigung von Abschreibungen und Veräußerungen) orientieren (vgl. Be-rens/ Budäus/ Buschor/ u.A. 2007 S.2).

[17] vgl. u.a. Möller/ Hüfner 2004 S. 93 ff

[18] vgl. § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO i.V.m. § 266 HGB

[19] vgl. u.a. Fudalla/ zur Mühlen/ Wöste 2004 S. 25

[20] vgl. § 28 GemHVO i.V.m. § 240 HGB - Die GoI sind gesetzlich nicht normiert bilden aber allgemein anerkannte Grundsätze, wie Vollständigkeit, Richtigkeit, Klarheit, Nachprüfbarkeit, Einzelerfassung und Einzelbewertung, für die Inventur. (vgl. Eisele 2002 S. 39 ff).

[21] vgl. § 29 GemHVO i.V.m. § 241 HGB

[22] Das Fehlen von AK / HK dürfte in den meisten Fällen der materiellen Infrastruktur eher die Regel als die Ausnahme darstellen.

[23] vgl. Freytag/ Hamacher/ Wohland 2005 S. 11

[24] zum Teil a.M. IM NRW 2006a S. 35

[25] Das „Cross-Border-Leasing“ ist eine spezielle Form des grenzüberschreitenden Leasings, das aus dem Exportgeschäft stammt. Es ermöglicht Gebietskörperschaften und Zweckverbänden, durch die grenzüber- schreitende Gestaltung eines Leasingsvertrages wirtschaftliche Vorteile, in Form niedrigerer Raten zu er- zielen (vgl. Biagosch/ Weinand-Härer 2003 S. 104). Im kommunalen Bereich kommt i.d.R. eine Sonder- form des „Cross-Border-Leasings“, das „Lease-in/ Lease-out“ zur Anwendung (vgl. Sander 2003 S. 70).

[26] vgl. § 18 GemHVO

[27] vgl. Sander 2003 S. 36 ff

[28] vgl. Freytag/ Hamacher/ Wohland 2005 S. 13

[29] vgl. Schultz 2003 S. 111 f

[30] vgl. Gruber 1998 S. 120

[31] vgl. Haberstock/ Breithecker 2005 S. 171 ff

[32] Die Entwicklung der Rechnungsführung im Sinne einer doppelten Buchführung vollzog sich dabei in mehreren Stufen, eine genaue Datierung ist daher nicht genau möglich (vgl. Becker 1995 S 117 ff). Zur historischen Entwicklung der Bilanzzwecke vgl. Coenenberg 2005 S. 10.

[33] vgl. Fudalla/ zur Mühlen/ Wöste 2004 S. 41 - Für die Ergebnisrechnung wären die Aufwands- und Ertragsposten, sowie für die Finanzrechnung die Auszahlungen und Einzahlungen zu unterscheiden.

[34] vgl. Möller/ Hüfner 2007 S. 129

[35] Ob ein doppischer Haushaltsausgleich schwieriger oder einfacher ist als ein kameraler hängt von den jeweils spezifischen Belastungen im konkreten Fall ab und kann nicht verallgemeinernd festgelegt werden (vgl. Hartmann 2007 S. 24).

[36] vgl. IM NRW 2006a S. 9 f - Dort werden zwar insgesamt sieben einzelne Zielfelder angeführt, welche sich aber gegenseitig bedingen und sich unter den benannten Stichpunkten zusammenfassen lassen.

[37] Eine Auseinandersetzung zur Unterstützung/ Erreichung der Ziele einer Verwaltung durch das NKF fin- det sich z.B. bei Dreyhaupt/ Placke (vgl. Dreyhaupt/ Placke 2007 S. 1 f).

[38] Unterlassene Instandhaltungen werden nicht durch planmäßige Abschreibungen (vorgesehene planmä- ßige Abnutzung) und auggewöhnliche Abschreibungen (z.B. infolge von Feuerschäden) erfasst. Rückstel- lungen für unterlassende Instandhaltungen dürfen aber nur gebildet werden, wenn eine Instandhaltung konkret beabsichtigt ist (vgl. Möller/ Hüfner 2004 S. 298 f).

[39] Die Bewertung des Vermögens erfolgt dabei zu fortgeführten AK / HK und nur im Rahmen der Eröffnungsbilanz i.S.d. § 92 GO zum „vorsichtig geschätzten Zeitwert“.

[40] Der Eigenbetrieb ist ein rechtlich unselbständiger Teil der Kommunalverwaltung, der keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Er ist organisatorisch verselbstständigt und stellt finanzwirtschaftlich ein Sondervermögen i.S.d. § 97 GO dar.

[41] Das HGB selbst verzichtet auf eine Bestimmung des Konzernbegriffs. Zur begrifflichen Auseinanderset- zung vgl. Küting/ Weber 2006 S. 69 f. - Im Hinblick auf Kommunen ist hier die Gesamtsicht auf alle recht- lich selbständigen Einheiten gemeint an denen eine Gemeinde beteiligt ist.

[42] vgl. Gruber 1998 S. 120

[43] Vom Gesetzgeber sind lediglich 17 Produktbereiche verbindlich vorgeschrieben. Die Ausgestaltung der Produktgruppen und Produkte selbst bleibt den örtlichen Entscheidungsgremien (Rat/ Kreistag) überlas- sen (vgl. Horst/ Kowalke 2007 S. 26).

[44] vgl. IM NRW 2006a S. 9 f

[45] Das NKFEG enthält im wesentlichen zwei Übergangsfristen. Erstens den 01.01.2009, bis zu diesem Da- tum haben alle Kommunen in NRW eine Eröffnungsbilanz i.S.d. § 92 GO aufzustellen. Zweitens den 31.12.2010, bis zu welchem die Kommunen einen Gesamtabschluss i.S.d. § 116 GO aufzustellen haben.

[46] vgl. Freytag/ Hamacher/ Wohland 2005

[47] vgl. Löwer 338 ff (Art. 28 Abs. 2 GG) i.V.m. Kuning 2003 S. 9 ff (Art. 70 Abs. 1 GG)

[48] Bei diesem Typ werden die kommunalen Entscheidungen durch die zwei Organe Rat (der Gemeinde bzw. der Stadt) als zentralem Organ und dem hauptamtlich gewählten (Ober-)Bürgermeister getroffen (vgl. Böck 2001 S. 169).

[49] vgl. Ruhnke 2005 S. 210 f

[50] Die GoB (Dokumentationsgrundsatz, Rahmengrundsatz, Systemgrundsatz, Ansatzgrundsatz für die Bi- lanz, Definitionsgrundsätze und Kapitalerhaltungsgrundsätze) sind zwar Bestandteil der Generalnorm der Buchführung des § 238 HGB und gelten damit für alle Kaufleute, sind aber wie die GoI ein gesetzlich nicht normierter Begriff (vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele 2005 S. 142).

[51] Aufgrund dieser Tatsache wäre der Inhalt des § 92 besser im NKFEG untergebracht gewesen.

[52] Der „vorsichtig geschätzte Zeitwert“ i.S.d. § 92 Abs. 3 kann auf Basis des Verkehrswerts, des Wiederbe- schaffungszeitwerts sowie auch der AK / HK bestimmt werden. Dadurch werden Probleme wie z.B. die Be- rücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Sanierungen bei der Wertbestimmung vermieden.

[53] vgl. § 56 GemHVO

[54] Dies kann letztmalig im vierten auf die Eröffnungsbilanz folgenden Abschlussjahr vorgenommen werden (vgl. § 92 Abs. 7 i.V.m. § 57 GemHVO).

[55] vgl. IM NRW 2007

[56] vgl. Kapitel 2.2.1

[57] Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögen beträgt die Wertuntergrenze 410 € (sonst Abschrei- bung im laufenden Geschäftsjahr) und bei einem Wert unter 60 € kann die Verbuchung direkt als Aufwand erfolgen.

[58] Die einzigen Vermögensgegenstände, welche nicht einer zeitlichen Abnutzung unterliegen sind Grund und Boden. Daneben dürften aber auch Kunstgegenstände als unverbräuchlich angesehen werden und daher keiner Abschreibung unterliegen.

[59] Weitere im kaufmännischen Rechnungswesen mögliche Abschreibungsmethoden sind, die degressive, die progressive und die variable Abschreibung (vgl. u.a. Haberstock/ Breithecker 2005 S. 84 ff i.V.m. Ball- wieser 2008 S. 193 f).

[60] Die Wahl der Abschreibungsmethode und die Festlegung einer (Rest-)Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen sind beliebte Möglichkeiten der Bilanzpolitik im privatwirtschaftlichen Bereich.

[61] Die Vorgehensweise bei der Ermittlung des „vorsichtig geschätzten Zeitwerts“ richtet sich nach einem aus drei Schritten bestehenden Prüfmuster, welche der Reihe nach abzuklären sind (Fortschreibung der AK / HK/ Feststellung von Vergleichswerten und indirekter Vergleichswert) (vgl. Marettek/ Dörschel/ Hel- lenbrand 2004 S. 53 ff). Im Zusammenhang mit der Wertermittlung von Immobilien, taucht im Zuge der Umstellung der Rechnungslegung nach dem HGB auf internationale Standards (IAS/ IFRS), oftmals auch der Begriff „fair value“ bzw. „beizulegender Zeitwert“ auf. Darunter wird der Betrag verstanden, zu dem eine Immobilie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäfts- partnern getauscht werden könnte, seine Ermittlung erfolgt anhand eines dreistufigen Konzepts (Markt- wert/ Verkehrswert und Schätzwert) (vgl. Beck 2005 S. 161 f).

[62] Als Bauland (baureifes Land) sind Flächen zu verstehen, für die nach der Gesamtheit der öffentlich rechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Erteilung einer Zulassung zum Bau einer Anlage besteht (vgl. Kleiber 2007 S. 711 ff).

[63] Als Ackerland sind Flächen zu verstehen, die auf absehbare Zeit nur als Ackerflächen dienen („reine“ Landwirtschaftsflächen) (vgl. derselbe S. 661 ff).

[64] Information zum jeweils aktuellen Stand der Reformen und Gesetzesänderungen zum Haushaltswesen finden sich u.a. auf den Internetseiten der jeweiligen Ministerien/ Senatsverwaltungen des Inneren (vgl. u.a. BSMI 2008, HMdIS 2008, IM BW 2008).

[65] vgl. Behrens 2001 S. 2

[66] Stand EW 31.12.2005 (vgl. IM NRW 2006a S. 8).

[67] vgl. Freytag/ Hamacher/ Wohland 2005 S. 3

[68] vgl. Ridder/ Bruns/ Spier 2003

[69] vgl. u.a. Grigoleit 2007 S.32 ff

[70] vgl. u.a. Böhmer 2004 S.25 ff und Stadt Neubrandenburg 2008 S. 32 f

[71] vgl. IM NRW 2004 S. 5 - Der Begriff „just-in-time“ stammt aus der Produktionsplanung und bezeichnet eine Produktionsstrategie, die als Ziel die Schaffung durchgängiger Material- und Informationsflüsse entlang der Wertschöpfungskette verfolgt und zur schnelleren Auftragsbearbeitung sowie Auftragsflüssen führen soll (vgl. u.a. Wildmann 1995 S. 20 ff). - Im Zusammenhang mit der Umsetzung des NKF ist das Prinzip „just in time“ insofern zu verstehen, dass erworbene Kenntnisse, auf Grund der zeitlichen Nähe von Qualifizierungsmaßnahme und konkreter Anwendung, noch ohne Probleme abrufbar sind.

[72] vgl. u.a. Ibw 2007 S. 1f

[73] vgl. Perlick 2007 S. 33 ff

[74] vgl. § 5 Abs. 2 und 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Ende der Leseprobe aus 78 Seiten

Details

Titel
Finanzielle Bewertung von Straßen im Rahmen des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“
Hochschule
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
78
Katalognummer
V117797
ISBN (eBook)
9783640201259
Dateigröße
2444 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Finanzielle, Bewertung, Straßen, Rahmen, Kommunalen, Finanzmanagements“
Arbeit zitieren
Dipl.-Ing. Stephan Glapski (Autor:in), 2008, Finanzielle Bewertung von Straßen im Rahmen des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117797

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