1. Einleitung 2
2. Stand der Fortpflanzungsmedizin. 3
2.1. Pränataldiagnostik 3
2.2. Präimplantationsdiagnostik 3
2.3. Reproduktionsmedizin 4
2.4. Gentherapie 5
3. Rechtliche Situation in Deutschland 6
3.1. Das Grundgesetz 6
3.2. Das Gentechnikgesetz 7
3.3. Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) 7
3.4. Das Arzneimittelgesetz 8
4. Fortpflanzungsmedizin und Kindeswohl 9
4.1. Präimplantationsdiagnostik (PID)/Pränataldiagnostik (PND) und Kindeswohl 9
4.2. In-vitro-Fertilisatin (IVF)/Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) und 11
Kindeswohl. 11
4.3. Gametenspende und Kindeswohl 12
5. Schluss. 14
6. Literatur- und Quellenverzeichnis. 17
Anhang 18
1
1. Einleitung
Durch den technischen Fortschritt werden immer wieder neue Handlungsfelder eröffnet, welche oft nach einer verantwortungsethischen Normenbildung verlangen. Durch die Entwicklung in der Biomedizin ist es uns heute möglich, auf die frühsten Phasen des menschlichen Lebens zuzugreifen. Dies hat eine erhebliche Ausweitung der medizinischen Handlungsmacht zur Folge, welche durch bestimmte ethische Rahmenbedingungen eingegrenzt werden muss um Katastrophen zu verhindern. Ausgangspunkt für die hitzigen Kontroversen bildet die Fortpflanzungsmedizin mit ihrer extrakorporalen Befruchtung (Invitro-Fertilisation). Das erste durch künstliche Befruchtung erzeugte Kind kam 1979 in England zur Welt. Seither ist die In-vitro-Fertilisation aufgrund von Sterilitätsstörungen sowohl des Mannes als auch der Frau zur Routine in Deutschland geworden. In den letzten Jahren findet auch die Präimplantationsdiagnostik und die embryonale Stammzellforschung besondere politische und rechtliche Aufmerksamkeit. In diesem Bereich wird eine Antwort auf die Frage nach dem moralischen Status und der Schutzwürdigkeit früher menschlicher Embryonen notwendig um derartige neue Handlungsoptionen überhaupt erst bewerten zu können. Darf man für Fortpflanzungs- oder für Forschungszwecke menschliche Embryonen zur Verfügung stellen? Ein großes Problem der Reproduktionsmedizin beispielsweise ist nämlich der hohe Verbrauch an Embryonen, welche im Regalfall zum Sterben verurteilt werden. Neben der Präimplantationsdiagnostik und der embryonalen Stammzellforschung gerät aber auch die Klonierungstechnik in den Mittelpunkt öffentlicher Diskussionen. In meiner Arbeit kann ich jedoch nicht alle dieser Themen ansprechen, da dies den Rahmen sprengen würde. Ich werde im Kern lediglich die Probleme der Präimplantationsdiagnostik und der Reproduktionsmedizin zunächst darstellen um sie dann in Bezug auf das Wohl des Kindes zu diskutieren. Diese Themen sind meiner Meinung nach auch am wichtigsten, da sie bereits weltweit praktiziert werden. Diskussionen über das Wohl eines geklonten Kindes halte ich für verfrüht und unangebracht, da es wohl noch viele Jahren dauern wird, bis es der medizinische Fortschritt erlaubt, einen Menschen zu klonen. Beginnen werde ich meine Ausführungen mit Fakten zu verschiedenen Methoden der Fortpflanzungsmedizin. Darauf folgen die derzeitigen gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die vorangegangenen Verfahren. Nachdem nun die Grundlagen für das weitere Verständnis geschaffen wurden, kann nun kritisch über die Fragen in Bezug auf das Wohl des Kindes diskutiert werden. Abschließend werde ich zu einem Fazit kommen und meine eigene Meinung zum Thema äußern.
2
2. Stand der Fortpflanzungsmedizin
Zunächst möchte ich einige Verfahren der Fortpflanzungsmedizin näher erläutern, um diese dann unter 4. bezüglich des Wohls des Kindes zu diskutieren. Von nicht so großer Bedeutung für den Verlauf meiner Arbeit ist die Gentherapie (2.4.) gegenüber der Pränataldiagnostik, der Präimplantationsdiagnostik sowie der Reproduktionsmedizin. Da die Gentherapie jedoch häufig in aktuellen medizinisch-ethischen Debatten auftaucht und viele zukunftsbezogene Fragen aufwirft, soll sie an dieser Stelle nicht fehlen.
2.1. Pränataldiagnostik
Die Pränataldiagnostik (PND) wird durchgeführt, um am Embryo oder Fötus eventuelle Krankheiten bereits vor der Geburt festzustellen. Hierbei handelt es sich um zum Teil routinemäßig in der Schwangerschaftsvorsorge stattfindende Ultraschallaufnahmen und Blutabnahmen bei der Mutter, aber auch Blut- und Gewebeabnahmen beim Embryo oder
Fötus. 1 Zu den gängigen Methoden gehören zum einen die nicht-invasiven, welche außerhalb des Körpers stattfinden, wie zum Beispiel die Nackentransparenzmessung, die Fetometrie, der Feinultraschall oder die Doppelsonographie sowie Untersuchungen von
Hormonkonzentrationen im Blut der Mutter, zum Beispiel der Tripel-Test. Zu den invasiven Methoden, welche also im Körper vorgenommen werden, gehören die Chorinzottubiopsie, die
Amuiozentese und die Nabelschnurpunktion. 2
2.2. Präimplantationsdiagnostik
Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist eine Sonderform der Pränataldiagnostik, die in allen europäischen Staaten, außer in der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz, Österreich und Irland bereits zum technisch-medizinischen Standard gehört. Hierbei handelt es sich um eine Untersuchung am Embryo im sehr frühen Stadium (noch vor der Einnistung in die Gebärmutter), bei der ihm mindestens eine Zelle entnommen wird. Dies geschieht in der Regel an in vitro (im Reagenzglas) erzeugten Embryonen. In diesem Stadium besteht der Embryo nur aus wenigen Zellen, doch normalerweise kann er sich trotz Entnahme einer Zelle
gewöhnlich entwickeln, da die Funktion der Zellen noch nicht spezifiziert sind. 3
1 Vgl. Petra Gelhaus: Gentherapie und Weltanschauung: ein Überblick über die gen-ethische Diskussion. Darmstadt: Wiss. Buchges. 2006. S. 31
2 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4nataldiagnostik
3 Vgl. ebd.
3
Genau hier kommt es jedoch zu Streitigkeiten bezüglich des Status der Zelle in diesem Stadium, da theoretisch aus jeder dieser Zellen ein Individuum entstehen kann (totipotente Zellen). Demzufolge sind Zellen in diesem Stadium vom Embryonenschutzgesetz geschützt und eine PID in Deutschland rechtlich verboten. Grund für das Verbot sind aber auch andere ethische Bedenken: Für die Präimplantationsdiagnostik ist kennzeichnend, dass der Embryo nach der Diagnostik in der Regel nicht behandelt, sondern selektiert wird. Aufgrund dessen sind die Bedenken der Eugenik zu berücksichtigen.
2.3. Reproduktionsmedizin
Ziel der Reproduktionsmedizin ist unter anderem die Behandlung von Unfruchtbarkeit, da es hier um die menschliche Reproduktion, also die Erzeugung von Nachwuchs geht. Hierbei gibt es zwei Methoden, die einen besonderen Bezug zu genetischen Veränderungen an Lebewesen haben: die „In-vitro-Fertilisation“ (IVF) und der „Embryonentransfer“ (ET). Bei der IVF, auch extrakorporale Befruchtung genannt, wird die Eizelle außerhalb des Körpers befruchtet. Um Eizellen zu gewinnen, werden der Frau Hormone zugeführt, damit es zum Eisprung kommt. Die so gewonnenen Eizellen werden im Reagenzglas (in vitro) mit Spermien zusammengeführt. Es kommt zur Verschmelzung. Bei der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) wird dagegen eine männliche Keimzelle mit der Pinzette direkt in
die Eizelle injiziert. 4
Anfangs wurden nach der erfolgreichen Befruchtung im Reagenzglas drei bis fünf Eizellen wieder in die Gebärmutter eingesetzt, wo sie sich wie bei einer natürlichen Befruchtung einnisten. Diese Methode weist die höchsten Erfolgschancen auf, doch erhöht sie auch das Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft. Aus diesem Grund dürfen heute laut Embryonenschutzgesetz nur noch bis zu drei Embryonen übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 ESchG). Das Risiko einer Drillingsschwangerschaft bleibt jedoch bestehen. Daher empfiehlt die Bundesärztekammer, dass Frauen bis zum 38. Lebensjahr nur zwei Embryonen übertragen werden sollten, da das Zwillings- und Drillingsrisiko erst im höheren Alter der Frau
prozentual abnimmt. 5
Den Vorgang der Einspülung der befruchteten Eizellen nennt man Embryonentransfer. Dies geschieht normalerweise mit den eigenen befruchteten Eizellen der Frau, es gibt jedoch keinerlei technische Hindernisse fremde Embryonen zu implantieren. Eine solche Embryonenadoption beziehungsweise eine Leihmutterschaft wirft jedoch große ethische
4 Vgl. ebd. S. 29
5 Vgl. Bundesärztekammer, Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion, 2006. A1401
4
Probleme bezüglich des Wohls des Kindes auf, aber dazu später. Manchmal werden bei einer künstlichen Befruchtung die Keimzellen aus mehreren Reifezyklen der Frau vom Zeitpunkt vor der völligen Verschmelzung von Ei- und Samenzelle eingefroren (Krykonservierung) um sie zum geeigneten Zeitpunkt wieder in die Gebärmutter einzuführen. Grund dafür ist die langsamere Entwicklung der Embryonen außerhalb der Gebärmutter und die Verfügbarkeit von ausreichend Embryonen.
2.4. Gentherapie
Unter der Gentherapie versteht man die Anwendung der Gentechnologie in therapeutischer Absicht am Menschen. Der Mensch wird hierbei nicht zwingend mit einem einzelnen Gen behandelt, sondern unter Umständen mit mehreren Genen einschließlich regulatorischer Sequenzen und eventuell Vektoren. Da auch schon die Veränderung einzelner Nukleotide ausreicht, um dies unter den Begriff Gentherapie zu definieren, versteht man unter Gentherapie auch schon die Behandlung eines Patienten durch Einbringung genetischen
Materials in Zellen, sei es DNA oder auch RNA. 6
Da die Gentherapie am Menschen nur eine spezielle Anwendungsform der Gentechnologie ist, gelten für sie auch alle ethischen Überlegungen, die die Gentechnologie allgemein betreffen. Da es hier jedoch um den Menschen geht, kommen besondere Überlegungen dazu. Des Weiteren wird die Gentherapie im Gegensatz zur Gentechnologie, welche von Forscher angewandt wird, von Therapeuten ausgeübt. In diesem Falle vorwiegend Ärzte, deren Interesse es vor allem sein muss, dem Patienten zu helfen. Häufig unterscheidet man drei Arten der Gentherapie: somatische Gentherapie oder Körperzelltherapie, Keimbahntherapie und Genomanalyse. Ziel der somatischen Gentherapie ist die Behandlung von Körperzellen, bei der die Weitervererbung der eingebrachten genetischen Veränderungen verhindert werden soll. Dies kann verwirklicht werden, indem die zu behandelnden Zellen außerhalb des Körpers mit vermehrungsunfähigen Vektoren behandelt werden. Falls die Behandlung doch im Körper stattfinden soll, dann muss eine Eigentümlichkeit der Vektoren für bestimmte Zellen gegeben sein, denn die Veränderung der
Keimzellen soll vermieden werden. 7
Die Keimbahntherapie befasst sich mit der Behandlung defekter Keimzellen um die Übertragung einer bestimmten Erbkrankheit auf die nächste Generation zu verhindern. Bisher
6 Vgl. Petra Gelhaus: Gentherapie und Weltanschauung: ein Überblick über die gen-ethische Diskussion. Darmstadt: Wiss. Buchges. 2006. S. 25
7 Vgl. ebd. S. 27
5
ist es technisch jedoch nicht möglich, gezielt ein defektes Gen zu entnehmen und ein gesundes einzufügen. Dadurch unterliegt die Keimbahntherapie einem besonderen Problem, denn wenn sich ein Gen falsch einfügt, ist nicht nur eine einzelne Eizelle betroffen, sondern ein potenzielles Individuum. Demzufolge ist es schwer hier Forschungen zu betreiben, da man nicht bereit ist, mehrere Menschen eventuell zu töten, um an das Ziel der Erkenntnis zu gelangen. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass sich Fehler beziehungsweise verfehlte absichtliche Veränderungen von Generation zu Generation über die Keimbahn ausbreiten
könnten. Diese Gründe reichen, um die Keimbahntherapie in Deutschland zu verbieten. 8 Bei der Genomanalyse schließlich geht es allein um die Tätigkeit, nicht um die damit verfolgte Absicht. Sie dient der Feststellung von Erbkrankheiten. Es ist allerdings noch nicht möglich, dass das gesamte Erbgut eines Menschen auf eventuelle beschädigte Gene zu durchsuchen. Deshalb wird jediglich nach einem oder wenigen krankheitsverursachenden Genen gesucht. Das Ergebnis einer solchen Untersuchung kann einer genetischen Beratung bei Kinderwunsch dienen oder sogar Anlass für eine Abtreibung sein. Weiterhin können aufgrund des Befundes der Genomanalyse frühzeitige therapeutische Maßnahmen, wie zum
Beispiel eine geeignete Diät, ergriffen werden; jedoch ist dies nur selten der Fall. 9
3. Rechtliche Situation in Deutschland
Bisher wird die Gentechnologie vor allem vom Gentechnikgesetz und vom Embryonenschutzgesetz geregelt. Für die Gentherapie am Menschen gibt es bislang jedoch noch keine spezifischen Regelungen. Hier sind die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes sowie spezielle Richtlinien für Ärzte, die sich mit der Gentherapie am Menschen befassen, anzuwenden. Die aufgeführten Paragraphen zu den bestimmten Gesetzen befinden sich im Anhang.
Es ist zu erwarten, dass die einzelnen Gesetze an den jeweiligen Stand der Forschung angepasst werden müssen, da nicht alle Risiken und Folgen sicher abgeschätzt werden können und gewisse ethische Bedenken durch verbesserte beziehungsweise neue Techniken hinfällig werden.
3.1. Das Grundgesetz
8 Vgl. ebd.
9 Vgl. ebd. S. 28
6
Das Grundgesetz verweist auf die Wahrung der Menschenwürde als oberstes Rechtsgut (Art. 1 GG), auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) und auf die Freiheit der Forschung (Art. 5 GG).
Bei der somatischen Gentherapie ist man sich im Allgemeinen einig, dass hier die Menschenwürde nicht verletzt wird. In Bezug auf die Keimbahntherapie oder auf eugenische Maßnahmen gehen die Meinungen gegenüber der Achtung der Menschenwürde jedoch stark auseinander. Im Zusammenhang mit der Gentherapie kommt es zu einer Konkurrenzsituation
zwischen der Forschungsfreiheit und dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 10 Der Gesetzgeber ist hierbei verpflichtet, erstere zugunsten des letzteren einzuschränken.
3.2. Das Gentechnikgesetz
Das Gentechnikgesetz ist am 1.7.1990 in Kraft getreten. Es beinhaltet ausschließlich Regelungen für genetische Arbeiten, für die Freisetzung von genetisch veränderten Organismen sowie für das Inverkehrbringen von Produkten aus genetisch veränderten
Organismen. 11
Das Gesetz beschreibt vier Sicherheitsstufen, von nach dem Stand des Wissens risikolosen gentechnischen Arbeiten (Sicherheitsstufe 1) bis hin zu Arbeiten mit hohem Risiko für die menschliche Gesundheit oder der Umwelt (Sicherheitsstufe 4). Die Wertung und Prüfung der sicherheitsrelevanten Fragen ist Aufgabe der „Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit“. Für die Humangenetik ist das Gentechnikgesetz ausdrücklich nicht gültig.
3.3. Das Embryonenschutzgesetz (ESchG)
Das Embryonenschutzgesetz trat am 1.1.1991 in Kraft und gehört als Nebenstrafgesetz zum
Strafrecht. 12 Es erhebt jedoch keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Es richtet sich hauptsächlich an Ärzte und Wissenschaftler.
Das Embryonenschutzgesetz verbietet bezüglich der Gentherapie am Menschen und die darauf gerichtete Forschung:
„- die gezielte Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken, § 1, Abs. 1, Nr. 3,
- die Befruchtung von mehr als 3 Eizellen pro Zyklus, § 1, Abs. 1, Nr. 4 (Befruchtung von
10 Vgl. Petra Gelhaus: Gentherapie und Weltanschauung: ein Überblick über die gen-ethische Diskussion. Darmstadt: Wiss. Buchges. 2006. S. 64
11 Vgl. ebd. S. 62
12 Vgl. ebd.
7
Arbeit zitieren:
Katrin Schrimpf, 2007, Fortpflanzungsmedizin und Kindeswohl - gefördert oder gefährdet?, München, GRIN Verlag GmbH
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