Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 4
2. Sterbehilfe in Deutschland 6
2.1 Die Rechtslage in Deutschland zur Sterbehilfe 6
2.1.1 Die aktive Sterbehilfe und Mitwirkung am
Suizid 6
2.1.2 Die Indirekte Sterbehilfe 7
2.1.3 Die passive Sterbehilfe 8
2.1.4 Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und
die so genannte Patientenverfügung 9
2.2 Euthanasie im Nationalsozialismus 12
3. Euthanasie Das Niederländische Modell 13
3.1 Die Entwicklungen in den Niederlanden 14
3.2 Die gesetzliche Regelung im niederländischen
Strafgesetzbuch 16
3.3 Das Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung
auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung 17
3.3.1 Sorgfaltskriterien 17
3.3.2 Willenserklärung 19
3.3.3 Kontrollkommission 20
3.3.4 Die Leichenschau und das Meldeverfahren 21
3.4 Probleme der Sterbehilfe in den Niederlanden 22
2
4. Sterbebegleitung 24
4.1 Hospiz 24
4.1.1 Geschichte der Hospizbewegung 25
4.2 Palliativmedizin 27
4.3 Palliativmedizinische Dienste 28
4.4 Sterbebegleitung in den Niederlanden 30
4.5 Interview 31
5. Schlusswort 33
6. Literaturverzeichnis
3
1. Einleitung
Wohl kaum ein Thema hat die Öffentlichkeit im letzten Jahrzehnt mehr erregt und beschäftigt als das der Sterbehilfe. Die medizinische Forschung hat durch zahlreiche Entdeckungen alte Lebensbedrohungen ungefährlich gemacht und dadurch erreicht, das Leben allgemein um Jahre oder Monate zu verlängern. Sie kann auch das Sterben verkürzen oder verlängern. Trotz dieser Fortschritte und der gestiegenen Lebenserwartung fühlen sich heute viele schwerkranke und sterbende Patienten durch die moderne Medizin nicht gut versorgt. Entgegen der häufig behaupteten Tabuisierung des Todes in unserer Gesellschaft haben in den letzten Jahren diese als Defizit empfundene Versorgungsprobleme in Deutschland, im Hinblick auf die legalisierte Strebehilfe im Nachbarland der Niederlande, zu einer sowohl wissenschaftlichen als auch öffentlichen Diskussion geführt. Die Qualität von Leben, der Status von Mensch- bzw. Personsein und die Möglichkeiten legaler Einführung von aktiver Sterbehilfe werden international diskutiert.
Darf ein Mensch sich anmaßen über das Lebensende eines Dritten zu bestimmen? Welche Konsequenzen hat dieses vermeintliche Recht für unsere Gesellschaft? Könnte aus dem "Recht zum Sterben" nicht die Pflicht zum Sterben werden? Im nachfolgenden Teil meiner Arbeit beschäftige ich mich vorerst mit der aktuellen Rechtslage in Deutschland und mit der Definition der Sterbehilfe nach unserem Gesetz. Diese Bestimmung des Begriffes ist eine wesentliche Vorraussetzung um die Sterbehilfediskussion sachgerecht darstellen zu können. Darauf folgend werde ich das Niederländische Modell in ihrer Entwicklung bis zur legalisierten aktiven Sterbehilfe und den damit verbundenen Problemen darstellen. Diese beiden Kapitel zeigen die großen Unterschiede zweier benachbarten Ländern in ihrer Einstellung zur Selbstbestimmung der Lebensbeendigung.
Der darauf folgende Teil meiner Arbeit beschäftigt sich mit dem Hospiz. Als Gegenprogramm zur technischen Hochleistungsmedizin und einer Ausgrenzung von Sterbenden sieht sich die Hospizbewegung der Autonomie und der Würde menschlichen Lebens verpflichtet und lehnt jede Form aktiver Sterbehilfe ab. Ziel dieser Arbeit ist es einerseits einen Überblick über die aktuelle Rechtslage der
4
beiden benachbarten Länder und den damit verbundenen Problemen darzustellen,
andererseits die Möglichkeiten der Sterbebegleitung aufzuzeigen, die Grenzen
ihrer Arbeit aber nicht unausgesprochen zu lassen. Ich beende meine Arbeit daher
mit einem Interview
5
2. Sterbehilfe in Deutschland
2.1 Die Rechtslage in Deutschland zur Sterbehilfe
Die Sterbehilfe ist zu unterscheiden von der Beihilfe zum Suizid, dem straflosen Ausschalten von Geräten (wie z. B. Beatmungsgeräte) oder dem Unterlassen von Reanimationsversuchen, nachdem der Hirntod bereits eingetreten ist sowie der Hilfe im Sterben: Verabreichen von Medikamenten, die schmerzstillend sind und das Leben nicht verkürzen während des Sterbeprozesses.
Man unterscheidet bei der Sterbehilfe rechtlich in aktive Sterbehilfe, dass heißt der Mitwirkung am Suizid, sowie der passiven und der indirekten Sterbehilfe die im nächsten Abschnitt erläutert werden.
2.1.1 Die aktive Sterbehilfe und Mitwirkung am Suizid
§ 216 Tötung auf Verlangen
(1) „Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen“.
(2) „Der Versuch ist strafbar.“ 1
Grundsätzlich unzulässig nach geltendem Recht ist die gezielte aktive Lebensverkürzung durch Eingriffe in die restlichen Lebensvorgänge, um das Eintreten des Todes zu beschleunigen.
Eine aktive Tötung als Mittel zur Schmerzbeseitigung oder zur Erlösung von einem scheinbar sinnlos gewordenen Leben ist verboten. Das gilt selbst dann, wenn sie auf ausdrücklichen und ernsthaften Wunsch des Sterbenden hin geschieht. Die Selbsttötung ist nach deutschem Recht straflos. Deshalb wird auch derjenige nicht bestraft, der zu einem freiverantwortlichen Suizid anstiftet oder Beihilfe leistet. Strafbar macht sich hingegen, wer täterschaftlich, also in der
1 § 216 Strafgesetzbuch
6
Eigenschaft als Täter, an der Tötung eines Sterbewilligen mitwirkt. Folgende Konstellationen kommen in Betracht:
Bittet der Kranke ausdrücklich und ernstlich um seine Tötung, so wird derjenige, der sich dazu verleiten lässt, einen anderen zu töten, wegen Tötung auf Verlangen bestraft nach § 216 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Liegt ein solches Verlangen nicht vor, ist die Tat mit Totschlag nach § 212 StGB oder bei Hinzutreten weiterer besonderer bzw. qualifizierender Merkmale als Mord nach §213 StGB strafbar. 2 Diese Fälle der so genannten aktiven Sterbehilfe sind also stets strafbar. Sterbehilfe darf auch bei aussichtsloser Prognose nicht durch gezieltes Töten geleistet werden.
Ein weiteres Beispiel: Hat sich ein Kranker, der z. B. wegen hirnorganischer Schäden oder psychiatrischer Befunde den Entschluss zum Freitod nicht freiverantwortlich fassen konnte, selbst getötet, kann schon das bloße Geschehenlassen des Suizids strafbar sein: Derjenige, der Garantenpflichten für das Leben des Suizidenten hat (wie der behandelnde Arzt oder nahe Angehörige) kann sich der Tötung durch Unterlassen strafbar machen (§§ 212, 213 StGB), wer nicht Garant ist, kann wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) belangt werden.
2.1.2 Die indirekte Sterbehilfe
Von indirekter Sterbehilfe spricht man, wenn ein todkranker Mensch Hilfe braucht gegen Schmerzen oder sonstige körperliche Beschwerden und – weil andere Hilfe nicht möglich ist – gegen die Schmerzen oder Beschwerden Medikamente erhält, die seinen Tod früher eintreten lassen. Im Unterschied zur aktiven Sterbehilfe ist das frühere Eintreten des Todes nicht das angestrebte Ziel. Es wird nur als unvermeidliche Nebenwirkung in Kauf genommen, wenn das angestrebte Ziel, eine Linderung der Schmerzen oder Beschwerden, anders nicht zu erreichen ist.
Obwohl bei dieser Form der Sterbehilfe wesentliche Elemente der Fremdtötung, Lebensverkürzung und aktives Tun eines Dritten, aufeinander treffen, ist man sich in Rechtslehre und Rechtssprechung im Ergebnis darüber einig, dass der Handelnde straflos bleibt, sofern sein Handeln nicht ausnahmsweise dem erklärten
2 Vgl. dazu Kutzer 1994, S.111
7
und mutmaßlichen Willen des Patienten widerspricht. 3 Neben vielen Begründungsansätzen greift wohl die herrschende Meinung zur Begründung der Straflosigkeit der indirekten Sterbehilfe auf die Grundsätze des rechtfertigen Notstands nach §34 StGB zurück. Danach ist im Falle einer bestehenden Interessenkollision eine Abwägung zwischen den betroffenen gegensätzlichen Positionen notwendig. Dabei wird die Verletzung des von der Rechtsordnung geringer bewerteten Interesses erlaubt, wenn nur dadurch das höher bewertete Interesse geschützt werden kann. Handelt der Täter nach diesen Grundsätzen, bleibt er straffrei. 4 Der Bundesgerichtshof hat erstmals im November 1996 in diesem Sinne entschieden. Es heißt im Leitsatz des Urteils (BGHST 42, 301): „Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.“ „Denn die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen... ist ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere sog. Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen".
2.1.3 Die passive Sterbehilfe
Von der strafbaren aktiven Sterbehilfe zu unterscheiden ist die straflose so genannte passive Sterbehilfe. Darunter versteht man die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerkranken. Hierzu gehören das Nichteinleiten oder der Abbruch von Beatmung, Bluttransfusionen oder künstlicher Ernährung. Ausreichend ist schon, dass durch die Maßnahme das Leben kurz verlängert worden wäre. Der Unterschied zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe wird oft zwischen der aktiven Beendigung durch Eingriff in den natürlichen Krankheitsverlauf (Tötung) und dem Sterbenlassen oder der Entscheidung, das Leben nicht zu verlängern gesehen. Der Arzt darf bei einem Sterbenden von therapeutischen Maßnahmen mit dem Ziel der
3 Vgl. dazu Roxin 1999, S. 96
4 Vgl. Roxin 1997, Rn 3ff
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Martina Langen, 2007, Sterbebegleitung contra Sterbehilfe , Munich, GRIN Publishing GmbH
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