Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 3
2. Die Lex Claudia de nave senatorum (218 v.Chr.) 4
2.1. Historische Vorgeschichte. 4
2.2. Überlieferung der lex Claudia. 5
2.3. Begründung des Gesetzes. 7
2.4. Wirkung des Gesetzes 14
3. Schlussbetrachtungen 17
Quellenverzeichnis 19
Literaturverzeichnis 19
Anhang 21
2
1. Einleitung
Das Thema der vorliegenden Hausarbeit lautet: ‚Senatoren ohne Schiffe? - Das Gesetz gegen den Handel’
Es handelt sich dabei um die lex Claudia de nave senatorum, einem Gesetz aus dem Jahr 218 v.Chr. Es wurde als Plebiszit durch den Volkstribun Quintus Claudius erlassen. „Kaum ein anderes Gesetz ist, was Absicht, Tendenz und Bedeutung betrifft, ähnlich kontrovers diskutiert worden“ 1 , wobei immer der zentralen Fragestellung nachgegangen wird, ob es sich tatsächlich um ein Gesetz gegen den Handel handelte, oder ob damit andere Motive verfolgt wurden. Und genau dieser Thematik nimmt sich die Arbeit an, indem die verschiedenen Begründungsansätze aufgezeigt und kontrovers diskutiert werden sollen. Dazu ist es notwendig, auch die historische Vorgeschichte vor dem Erlass zu betrachten, da sich unter Umständen bereits hier schon Hinweise zur Beantwortung der Frage ergeben können. In einem letzten Teil der Arbeit wird die tatsächliche Wirkung des Gesetzes im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen. Ziel wird es sein, den Entstehungskontext der lex Claudia nachvollziehbarer werden zu lassen und die Gründe für das Plebiszit treffend einschätzen zu können.
Wie oben bereits erwähnt, zählt die Forschungsliteratur eine Vielzahl an Stellungnahmen zu der lex Claudia de nave senatorum. Aus diesem Grund wurde sich in dieser Arbeit für eine Auswahl der Begründungsansätze entschieden, da die Darlegung aller Ansätze den Rahmen der Arbeit überschreiten würde.
1 Baltrusch, Ernst: Regimen morum, Die Reglementierung des Privatlebens der Senatoren und Ritter
in der römischen Republik und frühen Kaiserzeit (= Vestigia, Beiträge zur Alten Geschichte, Bd. 41)
München 1988, S. 33.
3
2. Die Lex Claudia de nave senatorum (218 v.Chr.)
2.1. Historische Vorgeschichte
In der ersten Hälfte des 3. Jahrhunderts v.Chr. kam es durch die Ausdehnung der römischen Macht zu einer Veränderung der traditionellen, wirtschaftlichen Struktur. Zahlreiche griechische Handelsstädte waren in den Einflussbereich Roms geraten und das Handels- und Geldgeschäft wurde somit zu einem wichtigen Wirtschaftszweig der Stadt 2 . Besonders die Begegnung mit der Handelsmacht Karthago in den Kriegen der 2. Hälfe des 3. Jahrhunderts trug zur weiteren Bekanntmachung mit dem wirtschaftlichen Erwerb bei. Denn in diesem Zuge wurden unter anderem Sardinien, Sizilien und Korsika erobert. Dies brachte die Römer in den Besitz weiterer alter Handelszentren 3 . Die Inseln wurden jedoch nicht in das italische Bundesgenossensystem eingeordnet, sondern in indirekten Herrschaftsbezirken, in Provinzen, organisiert. Als untertänige Gebiete wurden von ihnen Steuerabgaben geleistet. Diese Tribute wurden für 5 Jahre an publicani verpachtet. Aber auch Zölle und staatliche Lieferaufträge, wie zum Beispiel für Waffen oder Getreide fielen an die Privatleute. Senatoren, die einflussreichste Schicht der römischen Gesellschaft, versuchten sowohl die Staatspacht, als auch den Handel an sich zu ziehen 4 . Doch bis zum Beginn des 3. Jahrhunderts war der Senatorenstand auf den Bereich der Landwirtschaft beschränkt. Für ihn war die Berufslosigkeit ebenso unabdingbar, wie der Landbesitz, denn dieser war für die Bekleidung von Ämtern Vorraussetzung und galt als Sicherheit. Dies alles garantierte dem Seantor eine Unabhängigkeit, um seinen politischen Aufgaben gerecht zu werden 5 . Zudem wurde zu Beginn des Krieges, besonders von privater Seite, viel Geld mit der Lieferung für den Kriegsbedarf und dem Transport von Tieren, Material und Menschen verdient 6 . Und eben in diese Zeit des gestiegenen wirtschaftlichen Erwerbs des Senatorenstands fällt die Verabschiedung der lex Claudia. Die Frage, welche nun im Folgenden nachgegangen wird, ist, ob das Claudische Gesetz sich tatsächlich gegen diese Handelsaktivitäten der Senatoren gerichtet hat.
2 Vgl. Finley, Moses I.: Die antike Wirtschaft, München 1977, S. 64.
3 Vgl. Finley: Die antike Wirtschaft, S. 64.
4 Heuss, Alfred: Römische Geschichte, 6. Aufl., Paderborn u.a. 1998, S.71ff.
5 Vgl. Finley: Die antike Wirtschaft, S. 65.
6 Vgl. Bringmann, Klaus: Zur Überlieferung und zum Entstehungsgrund der lex Claudia de nave
senatoris, hrsg. von Manfred Clauss und Hans-Joachim Gehrke, in: KLIO, Beiträge zur Alten
Geschichte, Bd. 85, Heft 2, München 2003, S. 319.
4
2.2. Überlieferung der lex Claudia
Die lex Claudia de nave senatorum ist ein Gesetz aus dem Jahr 218 v.Chr. des Quintus Claudius 7 . Die Inhalte des Plebiszits sind uns aus dem Hauptwerk, der Ab urbe condita libri CXLII, des Titus Livius 8 bekannt. Im 63. Abschnitt des 21. Buches 9 berichtet der römische Historiker, neben anderen Zwistigkeiten, die zwischen Gaius Flaminius († 217 v.Chr.) und den anderen Mitgliedern des Senats aufgetreten waren, auch von einem Gesetz, das der Volkstribun Claudius adversum senatum 10 (‚gegen den Willen des Senats’) durchbrachte. Dabei unterstützte Gaius Flaminius ihn als einziger Senator. Es beinhaltet die Anordnung, dass niemand der selbst oder dessen Vater Senator war, ein Seeschiff von mehr als 300 Amphoren 11 (myriophóros) halten dürfe. Diese Größe hielt man für ausreichend, so erörtert Livius, um damit die Früchte aus den Landgütern einzuholen. Die Begründung, die für das Gesetz gegeben wird lautet lapidar - „quaestus omnis patribus indecorus visus“ 12 . Bereits der historische Kontext und die innenpolitischen Machtkonstellationen, welche das Gesetz ermöglichten, sind in der Forschung umstritten: So vertritt beispielsweise Thomas Schleich die Meinung, dass „angesichts der Stabilität der Klientelbeziehungen zumindest bis in das letzte Drittel des Zweiten Jahrhunderts (…) ein Gesetz gegen den erklärten Willen der Senatsmajorität oder gar gegen einen geschlossen auftretenden Senat nicht durchsetzbar gewesen [wäre]“ 13 . Livius räumt in seinem Bericht ein, dass Flaminius sich durch die alleinige Unterstützung des Gesetzes die Feindschaft seiner Standesgenossen zugezogen habe. Diesen Hass, so Schleich, hatte er aber vor allem durch seine Landverteilungsaktivitäten während seines Volkstribunats auf sich gezogen 14 . Die Ungunst sei also nicht erkennbar nur auf die Verabschiedung des Gesetzes zurückzuführen. Klaus Bringmann folgt den Ansichten Schleichs, wird in seiner Argumentation allerdings noch ausdrücklicher. „[D]ie Beschreibung der Rolle, die Flaminius bei der Durchsetzung der lex Claudia als einsamer Kämpfer gegen den
7 Vgl. Elvers, Karl-Ludwig: s.v. Claudius, DNP 3, (1997), Sp. 8.
8 Titus Livius ist wohl um 59 v.Chr. in Patavium, dem heutigen Padua, geboren und ebenda circa im
Jahr 17 n.Chr. verstorben.; Vgl. Fuhrmann, Manfred: s.v. Livius, T., in: DNP, Bd. 7, (1999), Sp. 377.
9 Liv.21.63 siehe Anhang
10 Vgl. Titus Livius’ Römische Geschichte, 2. Band, 6.-21. Buch, übersetzt von Franz Dorotheus
Gerlach, 5. Aufl., Berlin/ Stuttgart 1855-1914, S. 563.
11 1 Amphore = ca. 26,027l, 300 Amphoren = 7808,1l
12 Titus Livius’ Römische Geschichte, S. 563.
13 Schleich, Thomas: Überlegungen zum Problem senatorischer Handelsaktivitäten, Teil 2, in:
Münstersche Beiträge zur antiken Handelsgeschichte, Jg. 3, Heft 1, 1984, S. 48.
14 Vgl. ebenda, S. 48.
5
Senat gespielt haben soll (nennt er eine) polemische(...) Unterstellung“ 15 . Zum einen sei es wenig wahrscheinlich, dass angesichts des unmittelbar bevorstehenden Krieges gegen Hannibal, ein großer innerpolitischer Konflikt um die Annahme eines Gesetzes ausgetragen wurde. Zudem sei die Flaminius zugeschriebene Rolle des Einzelkämpfers nicht mit seiner erfolgreichen Karriere vereinbar. Flaminius konnte sich als Volkstribun im Jahre 232 mit seinem Ackergesetz durchsetzen, das auf dem ager Gallicus eine Landverteilung in Gestalt einer Viritanassignation vorsah. Zudem durchlief er als homo novus ohne erkennbare Schwierigkeiten alle Stationen des cursus honorum. In dem Jahr, in dem er die Annahme der lex Claudia befürwortete, wurde er zum zweiten Mal zum Konsul gewählt 16 . „Eine solche Karriere wäre völlig undenkbar gewesen, wenn der Senatorenstand geschlossen gegen ihn gestanden hätte“ 17 . Bringmann geht vielmehr von einer Gegnerschaft einzelner Senatoren gegenüber Flaminius und dessen Politik aus 18 , deren (möglicher) Widerstand die Gesetzesverabschiedung nicht verhindern konnte.
Wolfgang Kunkel spricht sich hingegen für ein Gesetz wider der senatorischen Mehrheit aus. Im Jahr 217 v.Chr. wurde beispielsweise „das gegen Q. Fabius Maximus gerichtete Plebiszit über die Ausstattung seines magister equitum mit diktatorischer Gewalt trotz einer gewissen Zurückhaltung des Senats Fabius gegenüber (...) sicherlich gegen den Willen des Senats beantragt“ 19 . Abschließend ist in diesem Zusammenhang nach der Glaubwürdigkeit der Quelle selbst zu fragen. Denn jegliche Kenntnis über das Gesetz fußt auf dem Bericht des Livius, der selbst erst rund 160 Jahre nach der Verabschiedung des Plebiszits, zur Zeit des augusteischen Prinzipats, gelebt hat. Aus welchen Quellen der Schreiber sein Wissen bezogen hat, wird nicht genannt.
Interessant ist auch der Argumentationszusammenhang, in welchem die lex Claudia ihre Erwähnung findet. Die Nennung ist nicht etwa Teil des annalistischen Berichts des Livius für das Jahr 218 v.Chr., „sondern gehört in eine polemische Argumentation, die C. Flaminius (...) belastet, die katastrophale Niederlage verschuldet zu haben, die Hannibal den Römern am Trasimenischen See zufügte“ 20 (Frühjahr 217 v.Chr.). Dem Konsul wird vorgeworfen, durch den Verzicht der
15 Bringmann: Zur Überlieferung und zum Entstehungsgrund der lex Claudia, S. 314.
16 Vgl. Elvers, Karl-Ludwig: s.v. Flaminius, C., in: DNP, Bd. 4, (1998), Sp. 540.
17 Bringmann: Zur Überlieferung und zum Entstehungsgrund der lex Claudia, S. 314.
18 Vgl. ebenda, S. 313f.
19 Kunkel, Wolfgang: Staatsordnung und Staatspraxis, in: HdaW Bd. 2, Abs.2, München 1995, S. 612f.
20 Bringmann: Zur Überlieferung und zum Entstehungsgrund der lex Claudia, S. 312.
6
Arbeit zitieren:
Nina Hollstein, 2007, Senatoren ohne Schiffe? – Das Gesetz gegen den Handel, München, GRIN Verlag GmbH
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