Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis V
1 Einleitung 1
2 Einordnung des Rundfunks in den Bereich der Medien 2
2.1 Begrifflichkeit Medien 2
2.2 Begrifflichkeit Rundfunk 3
3 Die Entstehung eines Rundfunkübertragungsrechts 4
3.1 Das Abwehrrecht 4
3.2 Begründung des Abwehrrechts aus dem Wettbewerbsrecht 5
3.3 Begründung des Abwehrrechts aus dem Hausrecht 6
3.4 Die Dominanz des Wettbewerbsrechts gegenüber dem Hausrecht 7
3.5 Die Veranstalterfrage 9
4 Zentralvermarktung in Deutschland 11
4.1 Situation 11
4.2 Verteilungsschlüssel der TV-Einnahmen 12
4.3 Begründung der Zentralvermarktung 14
5 Die Wertschöpfungskette 16
5.1 Begriffsbestimmung 16
5.2 Die Rechteinhaber und Rechteanbieter 17
5.3 Die Rechtevermarkter 17
5.4 Die Rechteverwerter 18
Free -TV 18
Pay -TV 19
5.5 Die Konsumenten 19
6 Geschichtliche Entwicklung 20
6.1 Die Zeit der Monopolstellung der Öffentlich-rechtlichen 20
6.2 Das Auftreten der privaten Rundfunkanstalten in den 80er Jahren 21
6.3 Die Entwicklung der Sportrechteagenturen in den 90er Jahren 21
6.4 Das Auftreten von Premiere in der Saison 1992/1993 22
6.5 Die Insolvenz der KirchMedia im Jahr 2002 22
6.6 Die Rundfunkübertragungsrechte Heute 23
II
7 Ausblick 24
8 Fazit 25
Literaturverzeichnis VI
Webverzeichnis VIII
III
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung
ARD Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der
Bundesrepublik Deutschland
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
bspw. beispielsweise
ca. zirka
DFB deutscher Fußball Bund
DFL deutsche Fußball Liga
e.V. eingetragener Verein
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
ff. fortfolgende
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
i.S.d. im Sinne des
ISPR Internationale Sportrechte Verwertungsgesellschaft GmbH
KG Kommanditgesellschaft
KUG Kunsturhebergesetz
RStV Rundfunkstaatsvertrag
sog. sogenannte
SZ Süddeutsche Zeitung
TV Television
UrhG Urheberrechtsgesetz
etc. et cetera
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Vgl. vergleiche
WFV Württembergischer Fußballverband
z.B. zum Beispiel
ZDF Zweites Deutsches Fernsehen
IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Übersicht Medien
Abbildung 2: Gesamtübersicht Abwehrrecht
Abbildung 3: Beispielrechnung der Bewertungspunkte Bayern München Saison 07/08
Abbildung 4: Umfrage Zentralvermarktung
Abbildung 5: Mögliche Wertschöpfungskette Fußball-Bundesliga Saison 2009/2010
Abbildung 6: Preisentwicklung der medialen Rechte
V
1 Einleitung
Im Rahmen meines Studiums im Fachbereich Sportmanagement an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel, absolvierte ich vom 20. August 2007 bis zum 15. Februar 2008 ein Praxissemester bei der Sponsors Verlags GmbH in Hamburg. Das Unternehmen stellt einen Informationsdienstleister in der Sportbusinessbranche dar. Auf der Sponsors-Homepage werden täglich aktuelle Nachrichten aus diesen Wirtschaftssegment veröffentlicht und jeweils zum Monatsbeginn gebündelt als Magazin publiziert.
Neben der redaktionellen Arbeit unterhält Sponsors die Abteilung „Event“, welche mit der Konzeption, Organisation und Umsetzung von Fachkongressen betraut ist. Das Hauptaufgabenfeld meines Praktikums lag in der Unterstützung dieser Abteilung. Während dieser Zeit entstand zudem die Idee zu der vorliegenden Abhandlung.
Bei einer Diskussionsrunde des „Sponsors Medienforums“ am 24. September 2007, äußerte sich Herr Christian Seifert, Geschäftsführer der deutschen Fußball Liga (DFL), noch sehr zurückhaltend über die Ausschreibung zur Vergabe der medialen Übertragungsrechte der Fußballbundesliga ab Saison 2009/2010. Der Beitrag war als Höhepunkt der Tagesordnung für 45 Minuten angesetzt, dehnte sich allerdings auf Grund der vehementen Nachfrage der anwesenden Journalisten auf fast 90 Minuten aus.
Am 09. Oktober 2007 wurden die Vorstandsvorsitzenden der 36 Profivereine der Bundesliga und 2. Bundesliga zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der DFL geladen. Der Haupttagesordnungspunkt wurde mit „Weiteres Vorgehen Medienrechte“ tituliert. 1 Am Folgetag überschlugen sich die Meldungen in den Print-, Online-, und Rundfunkmedien. Die FAZ schrieb beispielsweise „Leos Fußballmärchen“ 2 . In der Süddeutschen Zeitung war der Artikel „Bundesliga-Rechte - Die Regeln im Kirch-Monopoly“ zu finden. 3 Sponsors veröffentlichte bereits am Vorabend einen Onlinebericht mit dem Titel „DFL schließt Rekordvertrag mit Kirch-Tochter“. 4 Der Grund für diese hohe mediale Aufmerksamkeit war die Tatsache, dass der als „Medienmogul“ titulierte Herr Leo Kirch mit der von Ihm kontrollierten Agentur „Sirius“ die angesprochenen Übertragungsrechte (Inland) für sechs Spielzeiten, zu einer Summe von 500 Millionen Euro pro Spielzeit erworben hatte. 5
1 Vgl. Klewenhagen, Leos DFL-Deal, 2007, S. 26.
2 Vgl. Webseite Frankfurter Allgemeine Zeitung, Leo Kirch, Stand: 01. August 2008.
3 Vgl. Webseite Süddeutsche Zeitung, Leo Kirch, Stand: 01. August 2008.
4 Vgl. Webseite, Sponsors, Rekordvertrag, Stand: 01 August 2008.
5 Vgl. Klewenhagen, Leos DFL-Deal, 2007, S. 26ff.
1
Die wichtigste von Sponsors organisierte Veranstaltung, der ISPO-Sportsponsoring-Kongress, welcher am 28./ 29. Januar 2008 stattfand, widmete ebenfalls das größte Forum der Thematik „Medienrechte“. Unter dem Titel „Fünf Minuten vor Anpfiff: Fußballbundesliga vor dem Aufbruch in ein neues Medienzeitalter?!“ diskutierten Vertreter der DFL-Geschäftsführung, der großen deutschen TV-Anstalten, des Rechteanbieters Sirius und namhafter deutscher Sponsoren über die Zukunft der medialen Verwertung der Fußballbundesliga.
Das immense Interesse, welches die gesamte Sportbusinessbranche diesem Thema entgegenbringt, veranlasste mich, mich ausgiebig mit dieser Materie auseinanderzusetzen. Im Laufe dieser Abhandlung soll dargestellt werden was ein Rundfunkübertragungsrecht ist, wie es entsteht und welche geschichtliche Entwicklung damit einher gegangen ist. Des Weiteren soll die aktuelle Situation in Deutschland in Bezug auf die Zentralvermarktung der Medienrechte beleuchtet und die profitierenden Beteiligten anhand einer
Wertschöpfungskette skizziert werden.
2 Einordnung des Rundfunks in den Bereich der Medien
Bereits in der Einleitung wurde deutlich, dass der Begriff der Rundfunkübertragungsrechte nicht einheitlich verwendet wird. Zwischen Vereinen, Vermarktern und Verbänden variiert diese Begrifflichkeit sehr stark. In diesem Zusammenhang wird von medialen Rechten, audiovisuellen Rechten aber auch von Rundfunkverwertungsrechten und Rechten an bewegten Bildern gesprochen. 6 Um eine Abgrenzung zu geben, welche Materie genau im Laufe dieser Arbeit dargestellt wird, soll im Folgenden der Rundfunk in den Bereich der Medien eingeordnet werden.
2.1 Begrifflichkeit Medien
Im Brockhaus ist das Wort Medien wie folgt definiert: „Kommunikationsmittel zur Vermittlung von Informationen durch Druck, Bild, Ton…“. 7 Unter Medien wird also im Allgemeinen ein „Vermittler“ verstanden. Sie vermitteln Nachrichten, Informationen oder Meinungen zwischen Menschen. Der Begriff „Medien“ ist vom lateinischen Adjektiv „medius“ abgeleitet, was soviel bedeutet wie „in der Mitte befindlich“. Wird in der heutigen Zeit von Medien gesprochen, steht die Vermittlung von geistigen, optischen und akustischen Inhalten im Vordergrund. 8
6 Vgl. Elter, Mediale Rechte, 2002, S.259.
7 Zitat nach Paulick/ Philipp, Der Brockhaus, 2006, S.579.
8 Vgl. Fechner, Medienrecht, 2007, S. 3.
2
Abb. 1 verdeutlicht eine Unterteilung der Medien in Massenmedien und Medien, welche der Individualkommunikation dienen.
Der Rundfunk ist im Bereich der Massenmedien zu finden, welche sich durch drei Charakteristika bestimmen:
¾ Es werden geistige, optische und akustische Inhalte verbreitet.
¾ Die Verbreitung wird durch distanzüberwindende technische Mittel realisiert.
¾ Die Verbreitung richtet sich an eine Vielzahl von Personen. 9
2.2 Begrifflichkeit Rundfunk
„Rundfunk kann umschrieben werden als die Wiedergabe und Verbreitung geistiger Sinngehalte an die Allgemeinheit in unkörperlicher Form mit funktechnischen Mitteln.“ 10 Er umfasst sowohl den Hörfunk (Radio) als auch das Fernsehen.
Die Erlöse aus der Vermarktung der Hörfunkrechte treten allerdings gegenüber den Fernsehübertragungsrechten in den Hintergrund. Zirka 3 Millionen Euro bezahlt die ARD
9 Vgl. Fechner, Medienrecht, 2007, S.4.
10 Zitat nach Fechner, Medienrecht, 2007, S.6.
3
momentan pro Saison für ihr Radioformat „Liga Live“. 11 Bei Gesamtsummen von 500 Millionen Euro, wie einleitend erwähnt, bilden die Hörfunkrechte monetär also nur einen Bruchteil der Rundfunkübertragungsrechte ab. Die Begründung hierfür ist in den Dienstleistungen selbst zu finden. Während der Kommentator bei einer TV-Übertragung das Gezeigte lediglich begleitet, übermittelt der Radiomoderator die gesamte Atmosphäre im Stadion. Dazu zählen Emotionen der Spieler, Trainer und Zuschauer ebenso wie die detaillierte Beschreibung einzelner Spielszenen. Die Erstellung der Leistung bei einer Radioübertragung ist demnach allein auf den Moderator zurückzuführen. Eine visuelle Darbietung des Spiels erfolgt nicht. 12
3 Die Entstehung eines Rundfunkübertragungsrechts
3.1 Das Abwehrrecht
Der Inhaber eines Rundfunkübertragungsrechts wird in keinem Gebiet der deutschen definiert. 13 Ebenso steht dem Veranstalter eines Rechtsprechung klar
Fußballbundesligaspiels kein Urheber- oder ähnliches Leistungsschutzrecht zu, da es sich bei einem Fußballspiel nicht um eine künstlerische Darbietung handelt. Die Befugnis zur Fernsehübertragung ergibt sich aus dem Recht des Veranstalters andere von der Veranstaltung ausschließen zu dürfen - das sog. Abwehrrecht. 14
Die erteilte Erlaubnis eines Veranstalters an eine Fernsehanstalt, seine Veranstaltung aufzuzeichnen und im TV auszustrahlen, stellt an sich also keine Übertragung oder den Kauf bzw. Verkauf eines Rechtes dar. Vielmehr handelt es sich um die bewusste Einwilligung des Veranstalters in die Verletzung eines ihm zustehenden Rechtes - dem Abwehrrecht - gegen Entgelt. 15 Summerer spricht in diesem Zusammenhang von einer „schuldrechtlichen Gestattung“ des Veranstalters. 16 Bei „exklusiven Fernsehrechten“ ist dieser Verzicht des Veranstalters auf zuvor beschriebene Unterlassungsansprüche, kombiniert mit der Verpflichtung, keiner anderen TV-Anstalt die Aufzeichnung und Verwertung des Fußballspiels zu gestatten. 17
11 Vgl. Hamacher, Rechtlicher Schutz, 2008, S.44.
12 Vgl. Hamacher, Rechtlicher Schutz, 2008, S.44.
13 Vgl. Petersen, Medienrecht, 2005, S.178.
14 Vgl. Duvinage, Praktische Aspekte, 2002, S.307; Petersen, Medienrecht, 2005, S.171.
15 Vgl. Duvinage, Praktische Aspkete, 2002, S.307; Elter, Mediale Rechte, 2002, S.258.
16 Vgl. Summerer, Sport und Medien, 2007, S.354.
17 Vgl. Duvinage, Praktische Aspekte, 2002, S.307; Elter, Mediale Rechte, 2002, S.258.
4
Arbeit zitieren:
Thomas Schmidt, 2008, Die Entstehung von Rundfunkübertragungsrechten und ihre geschichtliche Entwicklung am Beispiel der Fußball-Bundesliga, München, GRIN Verlag GmbH
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