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A. Einleitung
I. Ausgangslage und Problemstellung
Die Nutzung von Biomasse in Biogasanlagen erlebt zurzeit einen Boom. In Deutschland sind seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und dessen Novellierung in 2004 in erheblichem Umfang Biogasanlagen errichtet worden. Nach europäischen Vorgaben sollen erneuerbare Energien bis 2020 insgesamt einen Anteil von 20 % bei der Deckung des Bruttoinlandsverbrauchs haben und der Anteil der Biomasse an der Energieerzeugung verdoppelt werden. 1 Die Strategie der Bundesregierung sieht dagegen eine Verdreifachung der Biomassenutzung vor. 2 Das Bundeskabinett hat dementsprechend im August 2007 auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg ein ambitioniertes Energie- und Umweltprogramm beschlossen. Bis zum Jahr 2030 könnte demnach in Deutschland ein Biogaspotenzial erschlossen werden, das 10 % des derzeitigen Erdgasverbrauchs entspricht. Bis zum Jahr 2020 sollen bereits 6 % erreicht werden. 3
Der Einsatz von Biogas fand und findet bisher überwiegend in ländlichen Blockheizkraftwerken (BHKW) statt. Das Biogas wird am Ort seiner Herstellung direkt energetisch zu Strom und Wärme umgewandelt. Hierbei ist allerdings problematisch, dass die zumeist geringe Besiedlungsdichte in der Umgebung landwirtschaftlicher Betriebe keine ausreichende Nutzung der Abwärme bei der Stromerzeugung aus Biogas ermöglicht. Die Biogaseinspeisung ermöglicht neben der Stromerzeugung aus Biogas eine effektive Wärmenutzung. Denn durch die Einspeisung und den Transport von zu Erdgasqualität aufbereiteten Biogases über das Gasleitungsnetz kann das im ländlichen Raum hergestellte Biogas direkt in städtischen Gebieten zur dezentralen Strom- und Wärmeversorgung eingesetzt werden.
1 Vgl. 2001/77/EG ABl. 2001 L 283, S. 33.
2 Vgl. Nitsch, BMU Leitstudie 2007
(http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/leitstudie2007_zusf.pdf)
3 Vgl. BMU/BMWi: Bericht zur Umsetzung der in der Kabinettsklausur am
23./24.08.2007 in Meseberg beschlossenen Eckpunkte für eine Integriertes Energie-
und Klimaprogramm (IEKP), dort IEKP-Maßnahme 9, S. 34.
Die Bundesregierung hat am 05. Dezember 2007 die Einleitung zahlreicher Gesetzes- und Verordnungsverfahren im Energiebereich beschlossen, das sog. Klimapaket. Im Zusammenhang mit der Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz sind hierbei das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 (EEG 2009) und die Änderungen der GasNZV von besonderem Interesse. Im Interesse der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung soll die Einspeisung von Biogas aus inländisch erzeugter Biomasse in das Erdgasnetz erleichtert werden. Am 12.März 2008 hat das Bundeskabinett nach Zustimmung des Bundesrates und dabei unter Annahme der vom Bundesrat vorgeschlagenen Veränderungen vom 15. Februar 2008 die Verordnung zur Änderung der GasNZV, der GasNEV und der ARegV verabschiedet. Das Verordnungspaket ist seit dem 12. April 2008 in Kraft. 4 Das novellierte EEG liegt in seiner vorläufigen Fassung ebenfalls vor und soll am 01. 01. 2009 in Kraft treten.
II. Ziele der Arbeit
Der skizzierten Problemstellung und dem Titel folgend, ist es vordergründiges und übergeordnetes Ziel der Arbeit, das direkte Verhältnis von Netzbetreibern und Einspeisewilligen nach der GasNZV 2008 und dem novellierten EEG 2009 herauszuarbeiten. Die Pflichten der Netzbetreiber und damit einhergehenden Rechte der Einspeisepetenten bezüglich Netzanschluss, Netzzugang und Einspeisevergütung bilden hierbei einen Schwerpunkt.
Es sollen des Weiteren die Unterschiede der bis zu den Gesetzesnovellierungen geltenden Rechtslage aufgezeigt und dadurch die Veränderung des Verhältnisses der genannten Beteiligten gezielt analysiert werden. Sofern kein direktes oder unmittelbares Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Einspeisewilligem besteht, soll die mittelbare, über Dritte bestehende Verknüpfung anhand des Gesetzes aufgezeigt und analysiert werden.
4 Vgl. BGBl. 2008, Teil I, S. 693 ff.
Dabei beschränkt sich die Arbeit vordergründig auf die juristischen Instrumente und geht nur am Rande auf technische Gegebenheiten ein. Die Arbeit zielt mithin vordergründig auf eine rechtswissenschaftliche Analyse des aufgrund eines novellierten Regelungskorsetts veränderten Verhältnisses von Netzbetreibern und Einspeisewilligen bei der Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz.
III. Methodisches Vorgehen
Der Gestalt des Masterstudiengangs Umweltrecht als schwerpunktmäßig juristisches Aufbaustudium folgend, werden für die Untersuchung insbesondere rechtswissenschaftliche Ansätze verwendet. Basis der Informationsbeschaffung und -aufbereitung ist neben der klassischen Literaturrecherche die Analyse von Gesetzestexten und den dazugehörigen Dokumenten aus den Gesetzgebungsverfahren. Die rechtswissenschaftliche Analyse bedient sich dabei der Elemente des klassischen Auslegungskanons der Rechtswissenschaften, soweit grundlegende Fragen nicht bereits eindeutig und nachvollziehbar durch Literaturanalyse geklärt werden können. Dieser Kanon umfasst traditionell die wörtliche bzw. grammatikalische, die systematische und normtextbezogene Auslegung unter Berücksichtigung der Normentwicklung und der Absicht des Gesetzgebers sowie die teleologische Auslegung. Die systematische und teleologische Auslegung stehen dabei im Vordergrund. Literatur, Dokumente und Rechtslage wurden - soweit verfügbar - bis etwa zur letzten Augustwoche des Jahres 2008 ausgewertet. Sofern technische Vorgänge für die Untersuchung von Belang sind, wird hierauf am Rande eingegangen.
IV. Gang der Untersuchung
Die Darstellung erfolgt in drei Teilbereichen. Nach dem einleitenden Abschnitt A folgt in dem Hauptabschnitt B in fünf Unterabschnitten die Erörterung der Voraussetzungen der Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz und der daraus resultierenden Auswirkungen auf das Verhältnis von Netzbetreiber und Einspeisewilligem.
Es wird dabei nach einer kurzen, für das Verständnis unabdingbaren Erläuterung der technischen Voraussetzungen zur Biogaseinspeisung in Abschnitt B I, zunächst die bis zu den Gesetzesnovellierungen bestehende Rechtslage erörtert. Das Verhältnis der Protagonisten wird dabei im Korsett des nach alter und auch neuer Rechtslage übergeordneten Energiewirtschaftsgesetzes und der Gasnetzzugangsverordnung 2005 beleuchtet (B II). Nach jedem Teilabschnitt wird auf die Folgen der Erörterungen für das Verhältnis von Netzbetreiber und Einspeisewilligem bezüglich der Biogaseinspeisung in einem Zwischenergebnis eingegangen. Nach dieser kompakten Darstellung folgt die tiefgreifende Analyse des neuen Regelungsrahmens in der Gasnetzzugangsverordnung 2008 zur Biogaseinspeisung (B III). Es werden sämtliche in das Gesetz neu eingeführte Vorschriften umfassend analysiert und mit der bisherigen Rechtslage verglichen. Einen Schwerpunkt bilden dabei die jeweiligen Veränderungen und Auswirkungen der novellierten Vorschriften auf das Verhältnis von Netzbetreiber und Einspeisewilligem, die nach nahezu jeder Regelung wiederum in einem Zwischenergebnis dargestellt werden. In einem kurzen Exkurs in die ebenfalls novellierte Gasnetzentgelt-verordnung wird das Verhältnis der Beteiligten weiter beleuchtet. Der Verordnungsanalyse folgt im Anschluss die Untersuchung des ebenfalls novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Dabei wird untersucht, inwiefern das Verhältnis von Netzbetreiber und Einspeisewilligem bezüglich der Einspeisung von Biogas unmittelbar oder zumindest mittelbar besteht und wie es sich in Einzelheiten darstellt. Einer abermals kompakten Untersuchung der noch bestehenden Rechtslage nach EEG 2004 folgt wiederum die ausführliche und vergleichende Analyse der novellierten voraussichtlichen Vorschriften im EEG 2009 (B IV und B V). Auch dieser Abschnitt endet mit einer zusammenfassenden Darstellung in einem Zwischenergebnis (B V 5).
Im abschließenden Abschnitt C werden die Ergebnisse der Arbeit in einem Fazit zusammengefasst und abermals kritisch beurteilt.
B. Voraussetzungen der Biogaseinspeisung - Folgen für das Verhältnis von Netzbetreiber und Einspeisewilligem
I. Technische Voraussetzungen der Biogaseinspeisung
1. Ausgangssituation
Anders als bei der Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom in das Stromnetz führt die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz zu einer stofflichen Vermischung von zwei Gasströmen, von Erdgas- und Biogasströmen.
Als Naturprodukt weist das Erdgas eine spezifische Zusammensetzung und damit Beschaffenheit auf. Unabhängig von der Herkunft handelt es sich bei Erdgas immer um methanreiche Gase mit einem Methananteil größer 83 Vol.-%. Fermentativ erzeugtes Biogas besteht hingegen, abhängig vom eingesetzten Substrat und der Prozessführung, aus etwa 45 - 75 Vol.-% Methan, 25 - 55 Vol.-% Kohlendioxid, Anteilen von Wasserdampf, Stickstoff und Sauerstoff sowie geringen Mengen von Schwefelverbindungen und Spurenstoffen. Unbehandeltes Biogas kann deshalb nur in wenigen Anwendungen direkt genutzt werden. Die Ausgangszusammensetzungen und damit die verbrennungstechnischen Kenndaten von Biogas sind von verteilten Grundgasen somit zunächst einmal verschieden und erfordern eine Aufbereitung und Konditionierung des Biogases mit Flüssiggas (LPG) vor einer Einspeisung in eine Erdgasleitung. 5 Um die Gasqualität in den betroffenen Netzabschnitten nicht zu beeinträchtigen, muss das beigefügte Gas deshalb bestimmten Anforderungen genügen. Für die Einspeisung in das Erdgasnetz ist also eine Aufbereitung zu einem Produktgas mit „höherer Qualität“ erforderlich.
2. Rahmenbedingungen und Regelwerk
Fraglich ist zunächst, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen und Regelwerken Biogas überhaupt verträglich in das Erdgasnetz eingespeist
5 Burmeister/Stichtenoth/Uhlenbrok, Neue Aspekte der Biogaskonditionierung, GWF
Gas/Erdgas 2008, S. 352.
werden kann. Bei der Einspeisung von Biogas in eine Erdgasleitung sind Anforderungen, die in Form von Gesetzen und technischen Regeln formuliert sind, zu erfüllen, um Versorgungssicherheit, Funktion und Abrechnungssicherheit zu erhalten. 6
Gemäß § 19 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 EnWG ist zunächst die Interoperabiliät der Netze sicherzustellen. Das Gas muss mithin kompatibel sein. Gemäß § 19 Abs. 3 S. 3 i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 2 EnWG sind Energieanlagen i. S. d. § 3 Nr. 15 EnWG so zu betreiben dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Vorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 EnWG vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die technischen Regeln des Verbandes der Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. eingehalten worden sind, sog. DVGW-Regelwerk.
Die technische Voraussetzung der Netzeinspeisung von aufbereitetem Biogas ist somit die Erfüllung der Anforderungen des DVGW-Regelwerks. 7 Im Kern sind dies die Arbeitsblätter G 260 „Gasbeschaffenheit“, G 262 „Nutzung von Gasen aus regenerativen Quellen in der öffentlichen Gasversorgung“, G 685 „Gasabrechnung“ und G 486 „Gasmengenmessung, Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen“. 8
Bei spezieller Aufbereitung können diese jedoch eingehalten werden, so dass keine prinzipiellen Restriktionen bestehen. Zunächst muss die Reinigung und Aufbereitung des Biogases gem. G 260 erfolgen. Speziell für Biogas wurde das Arbeitsblatt G 262 entwickelt. Dieses verweist allerdings hinsichtlich der Einspeisung auf die Anforderungen in G 260 Weiterhin ist insbesondere das Arbeitsblatt zur Gasabrechnung G 685 für das Verhältnis von Netzbetreiber und Einspeisewilligem relevant.
6 Burmeister, aaO, S. 353.
7 Vgl. zu den technischen Grundlagen von Aufbereitung, Einspeisung und Transport des
Biogases: Burmeister, aaO S. 352; Partmann/Schmidt, Einspeisung von Biogas in
bestehende Erdgastransport und Erdgasverteilernetze, GWF Gas/Erdgas , 2005, S. 688.
8 Burmeister, aaO, S. 353, 355.
3. Zwischenergebnis
Durch Aufbereitung und Zumischung von LPG und/oder Luft kann Biogas den Brenneigenschaften von Erdgas angepasst werden. Bei der Einspeisung regenerativ erzeugter Gase müssen die Vorschriften des DVGW-Regelwerkes eingehalten werden. Dies trifft insbesondere auf die Arbeitsblätter G 260, G 262, G 685 zu. Zur Verteilung der einzelnen Aufgaben sowie zur Verteilung der jeweils entstehenden Kosten wird im Laufe der Untersuchung Stellung genommen.
II. Rechtsrahmen für die Direkteinspeisung von Biogas unter Berücksichtigung des EnWG 2005
Die rechtlichen Grundlagen für die Direkteinspeisung von Biogas in das Erdgasnetz befinden sich im Energiewirtschaftsgesetz und in der Gasnetzzugangsverordnung. Zur Einspeisung von Biogas ist zunächst auch die physische Verbindung von Erzeugungs- oder Speicheranlagen mit Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 20 EnWG erforderlich, der Netzanschluss. Der Anschlusspetent muss dabei nicht zwingend personengleich mit dem Transportkunden, also dem Zugangspetenten, sein.
1. Netzanschluss, § 17 EnWG
a. Regelungen zum Netzanschluss Der Gesetzgeber hat mit Verabschiedung der Änderung der Gasnetzzugangsverordnung erstmals detaillierte Regelungen zur Ausgestaltung des Netzanschlusses in der GasNZV geschaffen. Solange keine Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 - einerseits zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen des Netzanschlusses, andererseits zu den Inhalten des Anschlussvertrags einschließlich einer Konkretisierung von Netzanschlussverweigerungsgründen - ergangen sind, müssen Netzbetreiber sowie Rechtsanwender die Bedingungen des Netzanschlusses (Abs. 1) sowie seiner Verweigerung (Abs. 2) unmittelbar den gesetzlichen Vorschriften entnehmen. 9
9 Vgl. Salje, EnWG-Kommentar, § 17 Rn. 66.
Die GasNZV 2005 enthält keine speziellen Vorschriften, die den Netzanschluss und im Speziellen den Netzanschluss zur Einspeisung von Biogas regeln. Da der Verordnungsgeber von 2005 somit kein spezielles Regelungsregime geschaffen hat, richtet sich der Netzanschluss bis zur Geltung der neuen GasNZV ab dem 12. April 2008 nach den formellgesetzlichen allgemeinen Vorschriften in §§ 17 ff. EnWG.
b. Berechtigte und Verpflichtete
Das EnWG enthält grundsätzlich zwei alternative Tatbestände zum Netzanschluss, §§ 17 und 18 EnWG. 10 Für den Anschluss einer Biogasanlage an das Gasversorgungsnetz und die Nutzung des Anschlusses zur Einspeisung von Biomethan muss der Anlagenbetreiber mit dem Netzbetreiber an der Einspeisestelle einen Vertrag über den Netzanschluss und die Anschlussnutzung abschließen. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 17 EnWG.
Danach müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Erzeugungsanlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind, § 17 Abs. 1 EnWG. Der Anschlusspetent, der mit dem Einspeisewilligen nicht notwendigerweise personengleich sein muss, ist mithin Berechtigter und der Netzbetreiber Verpflichteter.
c. Kontrahierungszwang
§ 17 Abs. 1 EnWG legt den Anspruch auf den Netzanschluss dem Grunde nach fest und enthält mit den Anschlussbedingungen auch Regelungen, die der Begrenzung des Netzanschlussentgeltes dienen. Fraglich ist, ob hierdurch ein Kontrahierungszwang zu Lasten der Netzbetreiber statuiert wird.
Zwar ordnet § 17 Abs. 1 nicht explizit an, dass der Netzanschluss durch Vertrag zu gewähren ist. § 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EnWG ermächtigt die Bundesregierung allerdings, durch Rechtsverordnung Bestimmungen der „Verträge“ einheitlich festzusetzen. Deshalb folgt aus § 17 Abs. 1 EnWG lediglich ein Anspruch auf Vertragsschluss, wobei der Vertragsinhalt
10 Vgl. Büdenbender/Rosin, Energierechtsreform 2005, S. 199; Buntscheck, Der
Anspruch auf Anschluss an die Energieversorgungsnetze nach § 17 EnWG, WuW 1/2006,
S. 30 ff..
Arbeit zitieren:
LL.M. Hubertus Frede, 2008, Das Verhältnis zwischen Einspeisewilligem und Gasnetzbetreiber bei der Direkteinspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach der Novellierung der GasNZV und des EEG 2009, München, GRIN Verlag GmbH
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