I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis. IV
Abbildungsverzeichnis VI
1. Einleitung 1
2. Grundzüge des ehelichen Unterhaltsrechts 4
2.1 Unterhaltsformen 4
2.1.1 Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) 4
2.1.2 Unterhalt bei Ehetrennung (§ 1361 BGB) 4
2.1.3 Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569-1586 BGB) 5
2.2 Unterhaltstatbestände 6
2.2.1 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB) 7
2.2.2 Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) 10
2.2.3 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB) 10
2.2.4 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB) 11
2.2.5 Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB) 12
2.2.6 Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB) 13
2.3 Bemessung des Unterhaltsanspruchs. 13
2.3.1 Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (§ 1577 BGB) 13
2.3.2 Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (§ 1581 BGB) 16
2.3.3 Maß des Unterhalts und Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
(§ 1578 BGB) 17
2.3.4 Bestandteile des Unterhaltsanspruchs 21
2.3.4.1 Elementarunterhalt 21
2.3.4.2 Altersvorsorgeunterhalt 21
2.4 Bestimmung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens. 23
2.4.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 24
2.4.2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. 26
2.4.3 Sonstige Einkommensquellen 28
2.5 Berücksichtigung von Abzügen zur Ermittlung des bereinigten
Nettoeinkommens 29
2.5.1 Steuerzahlungen 30
2.5.2 Vorsorgeaufwendungen. 32
2.5.3 Berufsbedingte Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus 33
2.5.4 Verbindlichkeiten 35
2.6 Exkurs: Steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen 36
II
3. Steuerlich geförderte Altersvorsorge. 37
3.1. Einordnung der steuerlich geförderten Altersvorsorge im deutschen
Rentensystem 37
3.1.1 Die neuere Entwicklung des deutschen Rentensystems. 37
3.1.2 Übergang zur nachgelagerten Besteuerung 38
3.2 Darstellung der steuerlich geförderten Altersvorsorgeformen. 40
3.2.1 Private Altersvorsorge 40
3.2.1.1 Steuerlich geförderte private Altersvorsorge (Riester-Rente) 40
3.2.1.2 Steuerlich geförderte Basisrente (Rürup-Rente) 46
3.2.2 Betriebliche Altersversorgung. 51
3.2.2.1 Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung 51
3.2.2.2 Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 53
3.2.2.3 Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung. 57
4. Behandlung steuerlich geförderter Altersvorsorge- aufwendungen und der
Altersleistungen aus steuerlich geförderter Altersvorsorge im Unterhaltsrecht 62
4.1 Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen bei der Berechnung des
unterhaltsrelevanten Einkommens 62
4.1.1 Voraussetzungen für den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen 62
4.1.2 Unterhaltsrelevante Altersvorsorgeaufwendungen bei Nichtselbständigen. 66
4.1.2.1 Aufwendungen zur primären Altersvorsorge 66
4.1.2.2 Aufwendungen zur ergänzenden Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge)
68
4.1.2.3 Steuerlich geförderte private Altersvorsorgeaufwendungen am Beispiel der
Riester -Rente 73
4.1.2.4 Exkurs: Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Einzahlungen auf
Arbeitszeitkonten. 75
4.1.3 Unterhaltsrelevante Altersvorsorgeaufwendungen bei Selbständigen 77
4.1.3.1 Aufwendungen zur primären Altersvorsorge 77
4.1.3.2 Aufwendungen zur ergänzenden Altersvorsorge (sekundäre
Altersvorsorge ) 79
4.1.3.3 Kritik an der Pauschalierung abzugsfähiger
Altersvorsorgeaufwendungen bei Selbständigen 80
4.2 Steuerlich geförderte Altersvorsorge beim Altersvorsorgeunterhalt. 82
4.2.1 Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts und zu verwendende
Altersvorsorgeformen. 82
4.2.2 Auswirkungen der geänderten Rechtsprechung des BGH zur ergänzenden
Altersvorsorge auf den Altersvorsorgeunterhalt 85
4.2.3 Exkurs: Altersvorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgeunterhalt im
Rahmen des Kindesunterhalts 87
III
4.3 Altersleistungen aus steuerlich geförderter Altersvorsorge als
Einkommensbestandteil des unterhaltsrelevanten Einkommens 89
4.3.1 Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen. 89
4.3.2 Renten in der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung und die Entwicklung
der Surrogattheorie des BGH 92
4.3.3 Unterhaltsrechtliche Behandlung von Renten und Altersleistungen aus
privater Altersvorsorge. 102
4.3.4 Unterhaltsrechtliche Behandlung von Renten und Altersleistungen aus der
betrieblichen Altersversorgung 104
5. Fazit 106
6. Anhang 112
6.1 Fallbeispiele zur Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen 112
Fallbeispiel I: Nichtselbständiger unter der Beitragsbemessungsgrenze für die
Rentenversicherung (ledig, keine Kinder) 112
Fallbeispiel II: Nichtselbständiger über der Beitragsbemessungsgrenze für die
Rentenversicherung (2 Kinder) 114
Fallbeispiel III: Selbständiger ohne Beitragspflicht zu berufsständischen
Versorgungswerken. 117
6.2 Überblick über die Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen
Ber ücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen 119
6.3 Überblick über die Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen
Ber ücksichtigung von Altersleistungen 129
7. Literaturverzeichnis 135
A.1 Monographien und Zeitschriftenbeiträge 135
A.1.1 Monographien. 135
A.1.2 Artikel und Aufsätze. 137
A.2 Gesetze 139
A.3 Rechtsprechung 139
A.3.1 Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof 139
A.3.2 Oberlandesgerichte, Kammergericht, Amtsgerichte 140
A.4 Verwaltungsanweisungen und Verordnungen. 141
A.5 Unterhaltsrechtliche Leitlinien und Tabellen 142
A 6 Internetquellen 142
IV
Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung Abs. Absatz Abzgl. abzüglich AfA Absetzung für Abnutzung Anm. Anmerkung ArbG Arbeitgeber ArbN Arbeitnehmer AG Amtsgericht AltEinkG Alterseinkünftegesetz AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz AO Abgabenordnung AVmEG Altersvermögensergänzungsgesetz AVmG Altersvermögensgesetz BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFöG Bundesausbildungsförderungsgesetz BBG Beitragsbemessungsgrenze BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BMF Bundesministerium der Finanzen BStBl Bundessteuerblatt BVErfG Bundesverfassungsgericht bzw. beziehungsweise DBA Doppelbesteuerungsabkommen DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) ebd. ebenda EheG Ehegesetz EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuerrichtlinien Familienrechts-Zeitung (Zeitschrift) FamRZ FF Forum Familienrecht (Zeitschrift)
V
FPR Familie, Partnerschaft und Recht (Zeitschrift) FuR Familie und Recht (Zeitschrift) GG Grundgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber herrschende Meinung h.M. i.H. in Höhe i.S. im Sinne i.V.m. in Verbindung mit KiSt Kirchensteuer KG Kammergericht KV Krankenversicherung LSt Lohnsteuer m.E. meines Erachtens NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift (Zeitschrift) NJW-RR N eue Juristische Wochenzeitschrift Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift) Nr. N ummer o.g. oben genannt(e) OLG Oberlandesgericht p.a. per anno PV Pflegeversicherung Rd.Nr. Randnummer RV Rentenversicherung S. Satz SGB Sozialgesetzbuch sog. sogenannte Solz Solidaritätszuschlag SvEV Sozialversicherungsentgeltverordnung UÄndG Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz VAG Versicherungsaufsichtsgesetz Vgl. Vergleiche VJ Vorjahr
VI
VW Volkswagen Aktiengesellschaft z.B. zum Beispiel ZPO Zivilprozessordnung zvE zu versteuerndes Einkommen zzgl. zuzüglich z. Zt. zur Zeit
Abbildungsverzeichnis
Abbildung I: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens ...................................29 Abbildung II: Drei-Säulen/Drei-Schichten Modell der Altersvorsorge ......................38 Abbildung IV: Rürup-Versicherung bei Nichtselbständigen........................................49 Abbildung V: Rürup-Versicherung bei Selbständigen................................................50 Abbildung VI: Berechnung Altersvorsorgeunterhalt nach der Bremer Tabelle ...........84 Abbildung VII: Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei Rentenbezug .90 Abbildung VIII: Vergleich Anrechnungs- und Additionsmethode.................................94 Abbildung IX : Verpflichteter und Berechtigter beziehen beide Altersrente (Anwendung der Additionsmethode) ...................................................98 Abbildung X: Der Verpflichtete bezieht Altersrente, der Berechtigte bezieht E rwerbseinkommen (Anwendung der Additionsmethode) ..................99 Abbildung XI: Der Verpflichtete bezieht Altersrente und Erwerbseinkommen, der
Abbildung XII: Prägende und nicht prägende Renteneinkünfte des Berechtigten („Mischmethode“) ..............................................................................102
1
1. Einleitung
Das deutsche Rentensystem hat in den Jahren von 2000 bis 2005 nachhaltige Veränderungen erfahren, die zu einem grundlegenden Systemwechsel in der Altersvorsorge und der Besteuerung von Altersleistungen führten. Insbesondere die Erkenntnis, dass die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr für eine angemessene Versorgung im Alter ausreichen werden, hat zu maßgeblichen Veränderungen in der Rentenpolitik geführt. Die Einführung der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Riester-Rente) und der Basisrente (Rürup-Rente) kann dabei neben der stärkeren Betonung der Kapitaldeckung der Altersvorsorge als entscheidende Neuerung betrachtet werden. Daneben wurde die betriebliche Altersversorgung als Zusatzversorgung um einen Durchführungsweg erweitert und im Rahmen der Entgeltumwandlung der Beiträge zu Vorsorgeträgern eine verstärkte steuerliche Förderung vorgenommen. Der Einfluss dieser Reformen im Rentensystem auf das Vorsorgeverhalten des Bürgers hat dabei in den letzten Jahren zugenommen, so dass die neuen Vorsorgeformen einen immer größeren Teil der Altersvorsorgeaufwendungen eines Berufstätigen und der daraus folgenden Altersleistungen eines Rentners ausmachen. Änderungen im Vorsorgeverhalten der Beteiligten haben auch Auswirkungen auf die Ermittlung der Unterhaltsansprüche im Unterhaltsrecht, da deren Höhe auf der Grundlage des verfügbaren Nettoeinkommens sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten beruht. Da das zur Zeit geltende Unterhaltsrecht demgegenüber selbst nach der Reform des Unterhaltsrechts ab 01.01.2008 keine expliziten gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung der Aufwendungen zur steuerlich geförderten Altersvorsorge bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs enthält und auch die Literatur zu diesem Kontext keine zusammenfassenden Darstellungen bereithält, soll die derzeitige unterhaltsrechtliche Behandlung im Rahmen dieser Arbeit dargestellt werden. Insbesondere ist dabei auch die Frage von Interesse, ob das Unterhaltsrecht gewisse Formen der Altersvorsorge ebenfalls bevorzugt und die herausragende Stellung der geförderten Altersvorsorge im Steuerrecht somit auch im ehelichen Unterhaltsrecht ihre Entsprechung findet. Des Weiteren ist herauszuarbeiten, wie und in welcher Höhe die aus der steuerlich geförderten Altersvorsorge stammenden Altersleistungen in das unterhaltsrelevante Einkommen eingehen. Besondere Bedeutung hat dabei die Fragestellung, ob die Altersleistungen aus der geförderten Vorsorge analog zu den nicht geförderten Vorsorgeformen behandelt werden und ob sich steuerliche Abzugs- und
2
Befreiungsvorschriften auch für das Unterhaltsrecht ableiten lassen. Die steuerrechtliche Darstellung der Altersvorsorgeformen soll sich dabei auf die derzeit geltende Rechtslage beschränken und die Beziehung zwischen Steuerrecht und Unterhaltsrecht verdeutlichen. Die sich aus dem Nebeneinander der unterschiedlichen Formen der Altersvorsorge ergebenden Probleme im Einkommensteuer- und
Sozialversicherungsrecht sind dagegen nicht Gegenstand dieser Arbeit. Um zunächst einen allgemeinen Überblick über das Unterhaltsrecht zu geben, werden die Grundzüge des Unterhaltsrechts in Bezug auf die verschiedenen Unterhaltsformen (Abschnitt 2.1) erforderlichen und die zur Begründung eines Unterhaltsanspruches
Unterhaltstatbestände dargestellt (Abschnitt 2.2). Anschließend werden als grundlegende Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs die in diesem Zusammenhang wichtigen Begriffe der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten eingeführt. Zusätzlich wird der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen als Maß des Unterhaltsanspruchs dargestellt (Abschnitt 2.3). Im nächsten Teil werden die Grundlagen zur Bestimmung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens vorgestellt. Insbesondere werden die unterschiedlichen Abzugspositionen aufgeführt, die zur Ermittlung des Nettoeinkommens des Unterhaltsbeteiligten berücksichtigungsfähig sind (Abschnitte 2.4 und 2.5). Damit der Zusammenhang der Unterhaltszahlungen zum Steuerrecht deutlich wird, endet dieses Kapitel mit einer kurzen Darstellung zur steuerlichen Behandlung der Unterhaltsleistungen (Abschnitt 2.6). Um die steuerlich geförderte Altersvorsorge in das geltende Rentensystem einordnen zu können, und damit die grundlegenden Veränderungen hinsichtlich der verschiedenen Formen der Altersvorsorge zu veranschaulichen wird im anschließenden Kapitel eine kurze Zusammenfassung der Entwicklung im deutschen Rentensystem vorgenommen (Abschnitt 3.1). Es folgt ein Überblick über die steuerlich geförderte Altersvorsorge im Hinblick auf die verschiedenen Vorsorgeformen und deren steuerliche Förderung im geltenden Einkommensteuergesetz Damit die unterschiedliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen und daraus folgender Altersleistungen in Steuer- und Unterhaltsrecht deutlich wird, soll neben der schriftlichen Darstellung der steuerlichen Abzugsfähigkeit und Besteuerung dieser Leistungen auch eine Veranschaulichung anhand von Rechenbeispielen zur Riester- und zur Rürup-Rente vorgenommen werden (Abschnitt 3.2). Daraufhin werden im nächsten Kapitel zuerst die detaillierten Voraussetzungen für den Abzug von steuerlich geförderten Altersvorsorge-
3
aufwendungen im ehelichen Unterhaltsrecht aufgezeigt. Zur besseren Übersichtlichkeit wird diesbezüglich eine Aufteilung in die Altersvorsorge bei Selbständigen sowie bei Nichtselbständigen vorgenommen. Der Einfluss der Änderungen im deutschen Rentensystem auf das Unterhaltsrecht kann in vielen Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH entnommen werden. Da konkrete Aussagen zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge gemacht werden sollen, sind daher die einschlägigen Gerichtsurteile zu analysieren, um daraus allgemeine Aussagen über die Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen vornehmen zu können (Abschnitt 4.1). Im Anschluss an die Untersuchung der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt eine Einordnung des Altersvorsorgeunterhalts in den Kontext der steuerlich geförderten Altersvorsorge, vor allem um die möglichen Einflüsse zu untersuchen, die sich aus der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auf die Berechnung des Vorsorgeunterhalts und die zu verwendenden Vorsorgeformen ergeben (Abschnitt 4.2). Wie die aus der steuerlich geförderten Altersvorsorge resultierenden Altersleistungen im Unterhaltsrecht behandelt werden, wird in einer sich anschließenden Darstellung mit verschiedenen Berechnungsbeispielen verdeutlicht Dafür werden zunächst die Altersleistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen herangezogen, um die Grundlagen der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung dieser Rentenzahlungen herauszuarbeiten. Anschließend wird untersucht, ob sich aus der Behandlung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auch Rückschlüsse auf die Behandlung der Altersleistungen aus der steuerlich geförderten Altersvorsorge ziehen lassen (Abschnitt 4.3). Zum Abschluss erfolgt daraufhin eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse und der daraus folgenden Konsequenzen für das derzeit geltende eheliche Unterhaltsrecht.
4
2. Grundzüge des ehelichen Unterhaltsrechts
2.1 Unterhaltsformen
2.1.1 Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
Unterhaltsverpflichtungen leiten sich im deutschen Familienrecht aus unterschiedlichen Anknüpfungspunkten her. Zunächst besteht aufgrund des Institutes der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) eine Verpflichtung zur Solidarität und gegenseitigen Verantwortung, aus der sich eine zwingende Verpflichtung zum Familienunterhalt (§ 1360 BGB) ergibt. Der Beitrag zum Unterhalt erfolgt dabei durch die Erwerbstätigkeit und das Vermögen des Verpflichteten, wobei die Übernahme der Haushaltsführung durch einen der Ehegatten als Erfüllung dieser Verpflichtung betrachtet wird. Zum Familienunterhalt berechtigt sind die Ehegatten gegenseitig für die Dauer der Ehe, ein 1 Die Aufteilung der Haushaltsführung und Verzicht durch Ehevertrag ist nicht zulässig.
Erwerbstätigkeit untereinander bleibt seit einem Urteil des BVErfG zur sog. Hausfrauenehe den Ehegatten selbst überlassen. 2 Der Umfang der Unterhaltsver- pflichtung ergibtsich dabei aus den ehelichen Verhältnissen der Ehegatten und umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie. 3 Dazu gehört das Haushaltsgeld, das die Geldmittel zur Besorgung der Alltagsgeschäfte umfasst, aber auch ein Taschengeldanspruch des haushaltsführenden Ehegatten gegenüber dem erwerbstätigen 4 Obwohl dieser Ehegatten von in der Regel 5 % des Nettoeinkommens.
Unterhaltsanspruch grundsätzlich einklag- und vollstreckbar ist, kommt solchen Verfahren im Gegensatz zu Ansprüchen bei Getrenntleben oder Scheidung der 5 Ehegatten keine praktische Bedeutung zu.
2.1.2 Unterhalt bei Ehetrennung (§ 1361 BGB)
Zusätzlich zum Familienunterhalt besteht ein Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben der Ehegatten (§ 1361 BGB). Dieser ist im Gegensatz zum Familienunterhalt durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu leisten. Der Anspruch besteht dabei vom
1 Vgl. Schlüter (2006), S. 47 f.; Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1360 BGB, Rd.Nr. 4.
2 Vgl. Hohloch (2002), S. 229.
3 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1360 a BGB, Rd.Nr. 1.
4 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1360 a BGB, Rd.Nr. 1, 4.
5 Vgl. Hohloch (2002), S. 229.
5
Zeitpunkt des Getrenntlebens, das heißt der vollständigen Aufhebung der häuslichen 6 Gemeinschaft (§ 1567 BGB), bis zum Tag des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung. Grundsätzlich wird für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzt, dass eine Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten vorliegt (vgl. Abschnitt 2.3.1). Es gelten insoweit die Vorschriften des nachehelichen Ehegattenunterhalts, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Eigenverantwortung und Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Ehegatten eingeschränkt werden. 7 Insbesondere sind dieselben Regeln für die Anrechnung des Einkommens anzuwenden, so dass die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens beim Trennungsunterhalt in gleicher Weise beim nachehelichen Unterhalt zu erfolgen hat (vgl. Abschnitt 2.4 und 2.5).
2.1.3 Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569-1586 BGB)
Die Entscheidung, welche Form der Ehe von den Partnern geführt wird, liegt nach § 1356 BGB bei diesen selbst. Die Haushaltsführung wird demnach im gegenseitigen Einvernehmen geregelt, während grundsätzlich beide Gatten berechtigt sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus der Form der vom Ehepaar gewählten Eheführung kann sich dabei eine wirtschaftliche Abhängigkeit des einen vom anderen Ehepartner ergeben. 8 Aus der Generalklausel des § 1569 BGB geht hervor, dass eine Unterhaltsverpflichtung des einen Ehegatten nur besteht, sofern sich nach der Scheidung eine Bedürftigkeit des anderen Ehegatten ergeben hat. Grundsätzlich hat jeder Ehegatte durch den Einsatz von eigener Arbeitskraft oder Vermögen seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. 9 Es zeigt sich somit der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit, bei dem sich Einschränkungen aus den Prinzipien der nachwirkenden Mitverantwortung und der nachehelichen Solidarität 10 Die mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) zum 01.01.2008 in ergeben.
Kraft getretene Reform des Unterhaltsrechts wurde vor allem mit der Zielrichtung durchgeführt, das Recht des nachehelichen Unterhalts an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den Wertewandel anzugleichen. 11 Seit der Reform
6 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1361 BGB, Rd.Nr. 5.
7 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1361 BGB, Rd.Nr. 12.
8 Vgl. Lüderitz (2007), S.159.
9 Vgl. Schlüter (2006), S. 131.
10 Vgl. Schlüter (2006), S. 133; Bäumel/Poppen/Büte (2006), S. 150, 152.
11 Vgl. Rauscher (2008), S. 442 f.
6
wird der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in der Neufassung des § 1569 BGB stärker betont, so dass die bisher geltende Lebensstandardgarantie für den Unterhaltsberechtigten nahezu vollständig aufgehoben wurde. Durch die Stärkung der eigenen Verantwortung des geschiedenen Ehegatten sollte das Solidaritätsprinzip in erster Linie den heutigen Wertvorstellungen in interessengerechter Weise angepasst werden. Ein Unterhaltsanspruch soll damit gegenüber der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten die Ausnahme sein, so dass dieser nur 12 Wesentliche bei Vorliegen von Unterhaltstatbeständen in Betracht kommt. Änderungen betrafen daher neben der Stärkung des Prinzips der wirtschaftlichen Eigenverantwortung ebenso die daraus folgende Einschränkung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Des Weiteren wurde das Kindeswohl in den Vordergrund gerückt. 13 Zeitlich besteht der nacheheliche Unterhaltsanspruch vom Tag des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung bis zum Lebensende, solange nicht die 14 Die Einschränkungen der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2, 1579 BGB erfüllt sind. Bedürftigkeit des Berechtigten ist in Form von mehreren enumerativ aufgezählten Unterhaltstatbeständen definiert, die die allgemeine Klausel konkretisieren (§§ 1570- 15 Zusammenfassendbestehen fünf materiellrechtliche Anspruchs-1576 BGB).
grundlagen, die kumulativ vorliegen müssen. Zunächst muss ein persönlicher und gegenständlicher Unterhaltstatbestand der §§ 1570 bis 1576 BGB gegeben sein. Der Unterhaltsanspruch richtet sich dann nach dem Bedarf gemäß § 1578 BGB als Maß und Höchstgrenze für den Unterhalt. Eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung ergibt sich aber erst dann, wenn der Berechtigte bedürftig im Sinne des § 1577 BGB und der Verpflichtete nach § 1578 BGB leistungsfähig ist. Zusätzlich darf kein Ausschluss der Unterhaltsverpflichtung nach § 1579 BGB gegeben sein. 16
2.2 Unterhaltstatbestände
Im nachehelichen Unterhaltsrecht gilt das so genannte Einheitsprinzip, nach dem sich trotz gleichzeitigem Vorliegen oder in zeitlicher Folge auftretenden
12 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), Einführung vor § 1569 BGB, Rd.Nr. 2-4; Prütting (2007), § 1569
BGB, S. 2120; Weinreich/Klein (2008), S. 765 ff., 768; Mleczko/Viefhues (2008), S. 50 f.
13 Vgl. Rauscher (2008), S. 442 f.; Weinreich/Klein (2008), S. 764.
14 Vgl. Bäumel/Büte (2006), S. 153.
15 Vgl. Prütting (2007), § 1569 BGB, S. 2121; Rauscher (2008), S. 445; Weinreich/Klein (2008), S. 769.
16 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), Einf. vor § 1569, Rd.Nr. 7; Muscheler (2006), S. 210.
7
Unterhaltstatbestände als Anspruchsgrundlage nur ein einheitlicher Anspruch ergibt, der 17 sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Der nacheheliche
Unterhaltsanspruch wird dabei gerichtlich durch ein Urteil vollständig erfasst, ohne dass berücksichtigt wird, welcher der sich nicht ausschließenden Tatbestände ursächlich ist. 18 Jeder der Unterhaltstatbestände begründet daher jeweils selbständig einen Unterhaltsanspruch. 19 Die Unterhaltstatbestände, aber auch die Bedürftigkeit des Berechtigten müssen zu den in den betreffenden gesetzlichen Vorschriften genannten Zeitpunkten (sog. Einsatzzeitpunkte) vorliegen. Voraussetzung ist regelmäßig, dass ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ehe und der 20 Grundsätzlich besteht die vorliegenden Bedürftigkeit des Berechtigten besteht. Möglichkeit von so genannten Unterhaltsketten, das heißt von mehreren Unterhaltstatbeständen in zeitlicher Folge, die jeweils zu einem nachfolgenden Anschlussunterhalt führen. In diesem Fall besteht aber die Einschränkung, dass sich die einzelnen Unterhaltsansprüche ohne zeitliche Lücken direkt aneinander anschließen müssen. 21
2.2.1 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB)
Nachehelicher Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes kann verlangt werden, wenn eine Erwerbstätigkeit des Berechtigten aus diesem Grund nicht erwartet werden kann. Voraussetzung für den Anspruch ist die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB), wozu im Wesentlichen in der Ehe geborene und adoptierte Kinder gehören. Bei einem nach der Scheidung geborenen gemeinsamen Kind, das nicht während der Ehe gezeugt wurde, gilt daher lediglich der Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB), so dass es sich um einen Tatbestand des Verwandtenunterhalts handelt. Entscheidend im Sinne des nachehelichen Unterhalts ist, dass es sich um die Pflege oder Erziehung des Kindes handelt, so dass neben der Erziehungsbedürftigkeit auch eine bei einem volljährigen, aber pflegebedürftigen Kind 22 Anspruchsberechtigt ist bei durchgeführte Pflege von der Norm betroffen ist.
17 Vgl. Bäumel (2006), S. 152; Muscheler (2006), S. 213; Prütting (2007), § 1569 BGB, S. 2120.
18 Vgl. Wendl/Staudigl (2004), S. 550 f.
19 Vgl. Schwab (2006), S. 165.
20 Vgl. Bäumel/Büte/Poppen (2006), S. 153; Rauscher (2008), S. 445; Weinreich/Klein (2008), S. 770.
21 Vgl. Wendl/Staudigl (2004), S. 550 f.; Rauscher (2008), S. 446 f.; Weinreich/Klein (2008), S. 770.
22 Vgl. Muscheler (2006), S. 214; Luthin (2004), S. 108 f.; Rauscher (2008), S. 447 f.
8
gemeinsamem Sorgerecht der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält und der die tatsächliche Pflege und Erziehung des Kindes durchführt. Es ist somit die tatsächliche Kindesbetreuung maßgebend. 23 Entscheidend ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und die rechtmäßige Betreuung aufgrund einer Zustimmung des anderen Elternteils oder einer Sorgerechtsentscheidung. 24 Im Allgemeinen kommt trotz der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit des Berechtigten in Frage. 25 Nach dem bisherigen Phasenmodell der Rechtsprechung sind für Fälle ohne besondere Einzelfallumstände das Alter und die Anzahl der Kinder 26 Grundsätzlich besteht bei einem Alter maßgebend für die zumutbare Erwerbstätigkeit.
des Kindes bis zum 8. Lebensjahr keine Obliegenheit für eine Erwerbstätigkeit des Betreuers. Dieses wird ausgedehnt auf die ersten beiden Grundschuljahre des Kindes, für die eine generelle Unzumutbarkeit unterstellt wird. Für Kinder im Alter zwischen acht und elf Jahren wird nach Ansicht des BGH aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sein, ob und in welcher Form eine Erwerbsobliegenheit besteht. Der Unterhaltsberechtigte trägt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtbestehen einer Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit. Für den Zeitraum der Betreuung zwischen dem 11. und 15. Lebensjahr ist gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH von der Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung, vor allem in der Zeit der Vormittagsstunden während des Schulbesuches des Kindes, auszugehen. 27 Im Allgemeinen entfällt ein Unterhaltsanspruch ab der Vollendung des 15. bzw. 16. Lebensjahres eines Einzelkindes, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund der geringen zeitlichen Beanspruchung durch das Kind in der Regel eine Vollzeitbeschäftigung des 28 Der genaue Zeitpunkt ist dabei nach betreuenden Elternteiles erwartet werden kann.
den Leitlinien des OLG Köln und den Leitlinien süddeutscher Oberlandesgerichte umstritten, so dass teilweise auch ein Anspruch über das 16. Lebensjahr hinaus bestehen 29 Der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn das Kind nicht mehr pflege- oder kann.
23 Vgl. Schwab (2006), S.166.
24 Vgl. Wendl/Staudigl, S. 559 f.
25 Vgl. Schwab (2006), S.166.
26 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1570 BGB, Rd.Nr. 8-12; Rauscher (2008), S. 449.
27 Vgl. Wendl/Staudigl (2004), S. 559 f.; Luthin (2004), S. 109.
28 Vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1997, XII ZR 153/95, FamRZ 1997, S. 671 (673); Wendl/Staudigl ebd.;
Rauscher (2008), S. 449.
29 Vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1997, XII ZR 153/95, FamRZ 1997, S. 671 (673).
betreuungsbedürftig ist, im Allgemeinen mit der Volljährigkeit des Kindes. Vorgenanntes gilt jedoch nur für die Pflege und Erziehung von einem gemeinsamen Kind. Bei der Existenz mehrerer gemeinsamer Kinder ist davon auszugehen, dass eine 31 Mit dem Erwerbstätigkeit erst zu späteren Zeitpunkten zugemutet werden kann. UÄndG 2008 wurde eine wesentliche Veränderung des Gesetzestextes dahingehend vorgenommen, dass bis zu drei Jahre nach Geburt des Kindes generell ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Zusätzlich wurde der alten Fassung des § 1570 BGB eine weitere Einschränkung hinzugefügt, die die Möglichkeit der Betreuung der Kinder durch fremde Personen aufnimmt. Vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels soll das o.g. Phasenmodell damit zunehmend durch die konkrete Betrachtung des Einzelfalls unter Einbeziehung der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder ersetzt werden. Das Altersphasenmodell, so die Gesetzesbegründung, sei überholt und stünde im Widerspruch zur praktischen Erfahrung, da die familiäre Rollenverteilung auch bei intakten Ehen dazu führe, dass eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten schon bei jüngeren Kindern ausgeübt würde. 32 Mit Urteil des BVerfG vom 28.02.2007 wurde die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung der Unterhaltsberechtigung des betreuenden Elternteils für eheliche und uneheliche Kinder verneint. Zugleich wurde der Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu 33 Hintergrund der Entscheidung war die treffen, die diese Ungleichbehandlung aufhebt.
Tatsache, dass für den Unterhaltsanspruch eines das gemeinsame uneheliche Kind betreuenden Elternteils eine zeitliche Begrenzung auf drei Jahre nach Geburt des Kindes besteht (§ 1615 I Abs. 1 Satz 3 BGB), während für gemeinsame eheliche Kinder das oben genannte Phasenmodell Anwendung findet. Im Interesse der gemeinsamen Kinder zeigt sich in vielfacher Hinsicht eine besondere Privilegierung dieses Unterhaltstatbestandes gegenüber anderen nachehelichen Unterhaltsansprüchen. Ein Wiederaufleben des Anspruches erfolgt in einem weiteren Umfang (§§ 1577 Abs. 4 S. 2, 1586a Abs. 1 BGB), die Vertragsfreiheit wird eingeschränkt (§ 1408 BGB i.V.m.
30 Vgl. Schlüter (2006), S. 134 f.
31 Vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann (2008), S. 159 f.
32 Vgl. Prütting (2007), § 1570 BGB, S. 2125; Mleczko/Viefhues (2008), S. 52; Kleffmann, FuR 2007, S.
72.
33 BVerfG, Urteil vom 28.02.2007, 1 BvL 9/04, unter:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070228_1bvl000904.html.
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§ 1585c BGB) und im Rahmen der Billigkeitsprüfung (§§ 1579, 1578b BGB) sind die 34 Belange des unterhaltsberechtigten Kindes zu beachten.
2.2.2 Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
Eine Anspruchsberechtigung wegen Alters besteht für einen geschiedenen Ehegatten dann, wenn durch eine angemessene Erwerbstätigkeit der Lebensbedarf aus 35 Gesetzlich existieren keine festen Altersgründen nicht mehr gedeckt werden kann. Altersgrenzen, ab denen eine Beschäftigung im Sinne einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB nicht mehr erwartet werden kann (vgl. Abschnitt 2.2.4). Bei Vorliegen flexibler Altersgrenzen ist eine Prüfung der Erwerbsobliegenheit 36 Dieses erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durchzuführen. in der Regel durch eine tatrichterliche Gesamtwürdigung der Entwicklung der ehelichen 37 Zu unterscheiden sind dabei die Lebensverhältnisse bis hin zur Scheidung.
altersbedingte Erwerbsunfähigkeit und altersbedingte Unzumutbarkeit. In jedem Fall wird bei Erreichen einer allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren gemäß der Regelaltersgrenze bei der öffentlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung 38 Entscheidend ist die Frage, ob eine Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit unterstellt.
trotz einer längeren Berufspause ein erneuter Eintritt in das Erwerbsleben zugemutet werden kann. Dieses muss oft schon längere Zeit vor Erreichen des Ruhestandsalters 39 Insbesondere bei so genannten Altersehen mit kurzen Ehezeiten (bis verneint werden.
zu 2 Jahren), kann ein Anspruch dann ausgeschlossen oder herabgesetzt werden, wenn die Ehegatten bereits bei Eheschließung im Rentenalter waren und die ihnen 40 zufließenden Altersrenten und Pensionen weiter bezogen haben.
2.2.3 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
Ein Unterhaltsanspruch besteht bei Krankheit oder Gebrechen, sofern deswegen eine angemessene Erwerbstätigkeit gemäß § 1574 Abs. 2 BGB nicht zugemutet werden
34 Vgl. Schlüter (2006), S. 133 ff.
35 Vgl. Wendl/Pauling (2004), S. 571.
36 Vgl. Hohloch (2002), S. 355.
37 Vgl. Wendl/Pauling (2004), S. 572.
38 Vgl. Muscheler (2006), S. 215; Wendl/Pauling (2004), S. 573; Schlüter (2006), S. 136.
39 Vgl. Schwab (2006), S. 167; Schlüter (2006), S. 136.
40 Vgl. Wendl/Pauling (2004), S. 572; Palandt/Brudermüller (2008), § 1571 BGB, Rd.Nr. 7.
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kann. Voraussetzung dafür ist es, dass der frühere Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann und darüber hinaus jegliche andere Beschäftigung nicht mehr möglich ist. Krankheit oder Gebrechen müssen jedoch nicht ehebedingt sein, das heißt es ist nicht entscheidend, ob die Krankheit vor oder während der Ehe entstanden ist. 41 Damit ein Anspruch auf Unterhalt besteht, muss dieser Zustand bei den im Gesetz genannten Einsatzzeitpunkten wie Scheidung, Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, Beendigung der Ausbildung und Wegfalls der Voraussetzungen für einen Anspruch wegen Erwerbslosigkeit vorliegen. Der Anspruch verfällt bei einer Gesundung oder sofern die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit trotz 42 einer Krankheit entfällt.
2.2.4 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB)
Solange ein bedürftiger Ehegatte seinen Lebensbedarf nicht alleine decken kann, weil er bisher keine angemessene Erwerbstätigkeit finden konnte, greift als subsidiäre Vorschrift § 1573 BGB dann ein, wenn nicht andere Unterhaltsansprüche aus den §§ 1570-1572 BGB gegeben sind. Grundsätzlich können jedoch nicht alle Erwerbstätigkeiten zugemutet werden. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit vor allem dann, wenn sie gemäß § 1574 Abs. 2 BGB der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter, dem Gesundheitszustand oder den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Problematisch wird diese Bestimmung somit regelmäßig, wenn sich ein unterhaltsberechtigter Ehegatte lange Zeit in sozial gehobenen Verhältnissen befunden 43 Mit der Unterhaltsrechtsreform durch hat, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
das UÄndG von 2008 wurde als weitere Voraussetzung für eine Angemessenheit die frühere Erwerbstätigkeit des Berechtigten aufgenommen. Die Beschäftigung in einem bereits vor der Ehe ausgeübten Beruf wird damit ausdrücklich als angemessen beurteilt. Nach alter Gesetzeslage musste der Berechtigte unter Gesamtabwägung aller Umstände 44 des Einzelfalles einen unangemessenen sozialen Abstieg nicht hinnehmen. Maßgebend bei Berücksichtigung der ehelichen Verhältnisse wird somit nicht der soziale Stand zum Ende der Ehe, sondern der Beitrag des Unterhaltsberechtigten zur
41 Vgl. Hohloch (2002), S. 356; Palandt/Brudermüller (2008), § 1572 BGB, Rd.Nr. 2 f.; Schlüter (2006),
S. 137.
42 Vgl. Muscheler (2006), S. 216.
43 Vgl. Hohloch (2002), S. 356 f.; Schwab (2006), S. 168 f.; Schlüter (2006), S. 137 ff.
44 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1574 BGB, Rd.Nr. 4; Rauscher (2008), S. 458; Mleczko/Viefhues
(2008), S. 101.
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Schaffung dieses Standards. Eine angemessene Beschäftigung muss daher nicht mehr den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen, sondern darf lediglich nicht unbillig sein. 45 Die ehelichen Verhältnisse werden somit zu einem Billigkeitskorrektiv herabgestuft. 46 Sofern der Berechtigte nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden, ist die vergebliche Arbeitsplatzsuche anhand von einer Meldung beim Arbeitsamt, Bewerbungsschreiben oder Stellensuchanzeigen nachzuweisen. Wenn nicht ernsthafte oder intensive Arbeitsplatzbemühungen kausal für den Nichterfolg bei der Suche waren, obwohl eine reale Beschäftigungschance bestand, kann die Anspruchgrundlage entfallen. Grundsätzlich ist dem Berechtigten jedoch ein angemessener Zeitraum zur Arbeitssuche zu gewähren, der bei geringer Berufserfahrung mehrere Monate betragen kann. Sollten Einnahmen aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit gemäß § 1573 Abs. 4 BGB im Nachhinein, nach der Scheidung entfallen, ist ein Unterhaltsanspruch lediglich dann noch gegeben, wenn dem Ehegatten ohne ein Verschulden keine nachhaltige Sicherung dieser Erwerbstätigkeit gelungen ist. 47 Als Nachhaltigkeit wird dabei verstanden, dass aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ein Dauerarbeitsverhältnis bestand. Es muss sich dabei um ein Arbeitsverhältnis handeln, dass im Sinne eines objektiven Maßstabs und nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft 48 Für den Verpflichteten soll damit erreicht werden, dass er das angesehen werden kann.
Risiko einer Arbeitslosigkeit des Unterhaltsberechtigten nur trägt, soweit es im Zusammenhang mit der Scheidung steht. Ein darüber hinausgehendes Risiko soll daher als allgemeines Lebensrisiko durch den Berechtigten getragen werden. 49
2.2.5 Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)
Zum Ausgleich ehebedingter Nachteile ist einem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch dann zu gewähren, wenn er eine in Erwartung der Ehe nicht aufgenommene oder in der Ehezeit abgebrochene Berufsausbildung nach der Scheidung fortführen will. Die Voraussetzungen für ein Vorliegen dieses Anspruches bestehen darin, dass eine betreffende Ausbildung gemäß § 1575 Abs. 1 Satz 1 BGB so bald wie möglich nach der
45 Vgl. Rauscher (2008), S. 457 ff.
46 Vgl. Mleczko/Viefhues (2008), S. 101.
47 Vgl. Hohloch (2002), S. 357 f.
48 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1573 BGB, Rd.Nr. 27.
49 Vgl. Hohloch (2002), S. 358.
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Scheidung aufgenommen wird und dass ein erfolgreicher Abschluss erwartet werden kann. Bei der Notwendigkeit der Fortbildung oder Umschulung aufgrund ehebedingter Nachteile trotz Vorliegens einer abgeschlossenen Berufsausbildung besteht ein Unterhaltsanspruch aus § 1575 Abs. 2 BGB. Sollte der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der durchgeführten Maßnahme keinen Arbeitsplatz finden, ergibt sich ein Anspruch gemäß § 1573 BGB (vgl. Abschnitt 2.2.4). Im Rahmen der Festlegung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit ist der höhere Ausbildungsstand des Berechtigten nach § 1575 Abs. 3 BGB außer Acht zu lassen. Es sind somit nur die Ausbildung und 50 Fähigkeiten vor der Scheidung maßgebend.
2.2.6 Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)
Als eng auszulegende Ausnahmevorschrift berücksichtigt § 1576 BGB als Auffangtatbestand schwerwiegende Gründe, durch die eine Erwerbstätigkeit nicht 51 erwartet werden kann und bei denen eine Unterhaltsversagung grob unbillig wäre. Unter grober Unbilligkeit wird dabei eine dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechende Versagung des Unterhalts verstanden. 52 Die Vorschrift gilt dabei nicht als Generalklausel zur Beseitigung von Lücken, sondern ist nach h.M. restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift ist hinsichtlich der Ansprüche aus 53 Eine Anwendung ergibt sich hinsichtlich Kindern §§ 1570-1572, 1575 BGB subsidiär.
aus erster Ehe, die keine gemeinsamen Kinder sind, sowie Pflegekindern bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Bei Stiefkindern ist die Anwendung des § 1576 BGB insbesondere dann zu vertreten, wenn durch eine tatsächlich praktizierte Verantwortung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Der Unterhaltsanspruch erlischt wie bei anderen Tatbeständen gemäß § 1586 BGB, sofern der Berechtigte eine neue Ehe eingeht.
2.3 Bemessung des Unterhaltsanspruchs
2.3.1 Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (§ 1577 BGB)
Nach dem Grundsatz der Bedürftigkeit gemäß § 1577 BGB ist ein Unterhaltsanspruch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte seinen Unterhalt mit eigenen Einkünften
50 Vgl. Schlüter (2006), S. 140 f.
51 Vgl. Muscheler (2006), S. 220.
52 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1576 BGB, Rd.Nr. 4.
53 Vgl. Palandt/Brudermüller (2008), § 1576 BGB, Rd.Nr. 1; Schlüter (2006), S. 141.
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und eigenem Vermögen abdecken kann. Die Bedürftigkeit ist dabei vom Berechtigten nachzuweisen. Der Maßstab der Bedürftigkeit wird durch das Maß des Unterhalts und damit durch die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB gebildet. 54 Mit der Reform des Unterhaltsrechts durch das UÄndG 2008 wurde in der Neufassung des § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB die Formulierung aufgenommen, dass auch der aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhalt Maßstab des vollen Unterhalts sein kann. 55 Als anrechenbare Einkünfte des Berechtigten sind generell alle Leistungen heranzuziehen, die in Geld oder Geldeswert erfolgen. Auf die Prägung des Einkommens, als den die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Faktor, kommt es damit im Gegensatz zur Bestimmung des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit nicht an, so dass grundsätzlich alle prägenden und nichtprägenden Einkünfte die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten senken. 56 Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens erfolgt simultan zu der Berechnung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (vgl. Abschnitt 2.3.3). Die durch die Anrechnung eigener Einkünfte des Berechtigten erfolgte Minderung der Bedürftigkeit kann als Ausdruck des Prinzips der wirtschaftlichen und persönlichen Eigenverantwortung verstanden werden. 57 Nach der Regelung des § 1577 Abs. 2 BGB sind Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit nicht heranzuziehen. Dieses gilt nicht nur für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern auch für alle anderen Einkommensquellen. Der Berechtigte kann diese Bestandteile seines Einkommens zunächst für den eigenen Bedarf verwenden. Als unzumutbare Tätigkeit wird eine Beschäftigung verstanden, die unterhaltsrechtlich ohne Inkaufnahme von Sanktionen jederzeit wieder aufgegeben werden kann. Ein daraus resultierendes Einkommen wird als überobligatorisches Einkommen bezeichnet. Welche Tätigkeiten als unzumutbar betrachtet werden, unterliegt einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls. Insbesondere die Grenze der Zumutbarkeit ist veränderlich. In der Regel ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, die nach der Trennung beibehalten werden, als zumutbar betrachtet werden müssen. Gleiches gilt für eine Beschäftigung bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten insbesondere dann, wenn
54 Vgl. Prütting/Kleffmann (2007), § 1577 BGB, S. 2164; Wendl/Pauling (2004), S. 527; Rauscher
(2008), S. 469 f.; Luthin/Margraf (2004), S. 124.
55 Vgl. Weinreich/Klein (2008), S. 838.
56 Vgl. Viefhues (2005), § 1577 BGB, S. 617; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 568;
Rauscher (2008), S. 470.
57 Vgl. Prütting/Kleffmann (2007), § 1577 BGB, S. 2164 f.
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Darlehensverpflichtungen nicht aus dem Einkommen eines Ehegatten geleistet werden 58 Nachdem ein überobligatorisches Einkommen in älterer Rechtsprechung des konnten.
BGH nicht als prägendes Einkommen behandelt wurde, wird es nach derzeit geltender Rechtslage grundsätzlich als bedarfsprägend eingeordnet und beeinflusst so die ehelichen Lebensverhältnisse. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bestehen überobligatorische Einkünfte regelmäßig aus einem unterhaltsrelevanten und einem nicht unterhaltsrelevanten Teil. 59 Hinsichtlich der Berechnung des Einkommens wird der unterhaltsrelevante Teil dieser Einkünfte in die Additions-/ oder Differenzmethode 60 einbezogen, während der nicht unterhaltsrelevante Teil nicht berücksichtigt wird. Eine Anrechnung erfolgt insbesondere dann, wenn der volle Bedarf im Sinne des § 1578 61 Der unterhaltsrelevante Teil des überobligatorischen Abs. 1 BGB geleistet wird.
Einkommens besteht dabei auch aus der Haushaltstätigkeit des anderen Ehegatten. Eine nach der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit kann gemäß Rechtsprechung des BGH vom 13.06.2001 als sog. Surrogat einer bisherigen Haushaltsführung betrachtet werden. Das erzielte Einkommen stellt dann den Wert der bisherigen Familienarbeit dar und wird im Rahmen der Additions-/ Differenzmethode bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt. Es prägt nur der unterhaltsrelevante Teil des überobligatorischen 62 Der Einkommens als Surrogat der Haushaltsführung die ehelichen Lebensverhältnisse. nicht unterhaltsrelevante Teil des überobligatorischen Einkommens kann somit keine prägende Wirkung entfalten. Sofern dieser Anteil im Rahmen der Anrechnungsmethode berücksichtigt werden würde, wäre der Berechtigte mit überobligatorischem Einkommen in jedem Fall schlechter gestellt als ein Berechtigter mit voll zurechenbarem Einkommen. 63 Als eheprägendes Einkommen sind vor allem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Surrogat vorheriger Haushaltsführung, übliche Erhöhungen und Minderungen des Einkommens, z.B. durch reguläre Beförderungen, oder Rentenbezüge als Surrogat früherer Haushalts- oder Erwerbstätigkeit zu
58 Vgl. Prütting/Kleffmann (2007), § 1577 BGB, S. 2165 f.
59 Vgl. Prütting/Kleffmann (2007), § 1577 BGB, S. 2167; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein
(2008), S. 754, 801; Weinreich/Klein (2008), S. 839, 869.
60 Methoden zur Berechnung des Unterhaltsanspruches des Unterhaltsberechtigten (Vgl. Beispiele in
Abschnitt 4.3 dieser Arbeit).
61 Vgl. Weinreich/Klein (2008), S. 839, 855 f.; Muscheler (2006), S. 224; Rauscher (2008), S. 489.
62 Vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2001, XII ZR 343/99, FuR 2001, S. 306-314; Weinreich/Klein (2008), S.
856 f.
63 Vgl. Weinreich/Klein (2008), S. 857.
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qualifizieren. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Einkommen aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs stammt. Nichtprägendes Einkommen ist demgegenüber Einkommen aus außergewöhnlichen Karrieresprüngen oder Einnahmen aus Vermögen, das durch Erbschaft oder Lottogewinne zugeflossen ist. Zusätzlich sind Rentenanwartschaften, die aus geleistetem Altersvorsorgeunterhalt resultieren als nicht 64 Nähere Erläuterungen zur Entstehung der Surrogattheorie des prägend einzuordnen.
BGH und deren Auswirkung auf die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse werden in Abschnitt 4.3.2 dieser Arbeit erfolgen.
2.3.2 Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (§ 1581 BGB)
Ein Unterhaltsanspruch des Berechtigten besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Verpflichtete leistungsfähig im Sinne des § 1581 BGB ist. Eine fehlende Leistungsfähigkeit führt dauerhaft zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung. Eine 65 Im Nachzahlungspflicht für vorangegangene Perioden ist somit ausgeschlossen. Rahmen der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sind grundsätzlich alle Einkünfte unabhängig davon, ob sie eine prägende Wirkung entfaltet haben, zu berücksichtigen. Entscheidend ist lediglich, dass die Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden konnten. 66 Die im vorhergehenden Abschnitt genannten Regeln zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei Bedürftigkeit sind bis auf einige Ausnahmen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten maßgebend. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Gleichbehandlung. Sofern Einkünfte bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten mindernd angesetzt wurden, sind sie spiegelbildlich in die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten einzubeziehen. 67 Zusätzlich sind fiktive Einkünfte für eine Erwerbstätigkeit oder aus Vermögen anzusetzen, wenn der Verpflichtete seiner gesetzlichen Erwerbobliegenheit nicht nachkommt. Der Unterhaltsschuldner ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, seine bisherige Erwerbstätigkeit beizubehalten und die
64 Vgl. Weinreich/Klein (2008), S. 879 f.; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 568.
65 Vgl. Muscheler (2006), S. 226.
66 Vgl. Prütting/Kleffmann (2007), § 1581 BGB, S. 2178; Bäumel/Büte (2006), § 1581 BGB, S. 280;
Wendl/Pauling (2004), S. 529; Kalthoener/Büttner/Niepmann (2008), S. 224.
67 Vgl. Eschenbruch (2006), S. 296 f.; Prütting/Kleffmann (2007), § 1581 BGB, S. 2179; Bäumel/Büte
(2006), § 1581 BGB, S. 281; Rauscher (2008), S. 492.
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68 Von der eigene Arbeitsfähigkeit nach bestem Wissen und Gewissen einzusetzen. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ist in jedem Fall ein Selbstbehalt abzusetzen, damit ihm die Mittel zur Deckung seines angemessenen Lebensbedarfs verbleiben. Dieses kann in der Form des notwendigen Selbstbehalts oder angemessenen Selbstbehalts erfolgen. 69 Als Selbstbehalt wird dabei der Einkommensbetrag bezeichnet, der dem Verpflichteten selbst verbleibt und den dieser den Anspruchsberechtigten entgegenhalten kann. Im nachehelichen Unterhalt wird im Allgemeinen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Mittelwert zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt gebildet. Vermögensbildende Aufwendungen des Verpflichteten sind nicht zu berücksichtigen, wenn dadurch der Unterhaltsbetrag an den Berechtigten nicht mehr geleistet werden kann. 70 Durch die Scheidung entstehen in aller Regel wirtschaftlich engere Verhältnisse der Ehegatten. Sofern der Verpflichtete nicht in der Lage ist, einem Berechtigten den vollen Unterhaltsbetrag zu zahlen, liegt ein vor. Sollten mehrere Unterhaltsrechtsverhältnisse einfacher Mangelfall
unterschiedlichen Ranges vorliegen und der Schuldner kann lediglich die erstrangigen Berechtigten bedienen, wird von einem relativen Mangelfall gesprochen. Problematisch ist in der Regel lediglich der absolute Mangelfall, der dann besteht, wenn der Verpflichtete nach Abzug seines Selbstbehalts nicht in der Lage ist, die Ansprüche 71 erstrangiger Berechtigter zu erfüllen.
2.3.3 Maß des Unterhalts und Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)
Der Lebensbedarf richtet sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB stets nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden zum individuellen Maßstab der Höhe des nachehelichen Ehegattenunterhalts und bilden die Obergrenze des Bedarfs. Als eheliche Lebensverhältnisse sind dabei alle Größen zu verstehen, die während der Ehe dauerhaft für den Lebensbedarf der Ehegatten bedeutend waren. Darunter fallen alle wirtschaftlich relevanten Faktoren, die einen Bezug zur beruflichen, familiären und gesundheitlichen
68 Vgl. Bäumel/Büte (2006), § 1581 BGB, S. 281; Gernhuber/Coester-Waltjen (2006), S. 322; Rauscher
(2008), S. 489.
69 Vgl. Muscheler (2006), S. 226; Wendl/Pauling (2004), S. 529; Kalthoener/Büttner/Niepmann (2008),
S. 224.
70 Vgl. Wendl/Gerhardt (2004), S. 261.
71 Vgl. Muscheler (2006), S. 227; Rauscher (2008), S. 495 f.
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72 Die Ermittlung dieser Lebensverhältnisse hat nach einem objektiven Situation zeigen.
Maßstab zu erfolgen, so dass besonders einfache oder sehr aufwändige Verhältnisse nicht entscheidend für den Lebensstil nach der Scheidung sind. 73 Grundsätzlich sind alle Einkünfte der Ehegatten aus Erwerbstätigkeit, Vermögen und Renten bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse heranzuziehen. Nach der Surrogat-Rechtsprechung des BGH sind seit 2001 damit auch die Haushaltsführung und Kinderbetreuung des 74 Lediglich die nicht erwerbstätigen Ehegatten mit einzubeziehen (vgl. Abschnitt 4.3.2). der Vermögensbildung dienenden Bestandteile des Einkommens sind insbesondere bei überdurchschnittlichen Einkommen als nicht bedarfsprägend auszusondern. Dies gilt nur dann nicht, wenn die einseitige Vermögensbildung erfolgt, um eine berücksichtigungswürdige Altersvorsorge im Sinne der neuen ständigen 75 Alle zum Zeitpunkt der Rechtsprechung des BGH zu betreiben (vgl. Abschnitt 4.1). Rechtskraft der Scheidung vorliegenden Einkommensverhältnisse sind damit als prägend bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen. 76 Im Vergleich zu älterer Rechtsprechung wird keine Lebensstandardgarantie für die früheren Lebensverhältnisse gewährt, sondern Verpflichtete und Berechtigte nehmen grundsätzlich an der beiderseitigen wirtschaftlichen Entwicklung teil. Ein voller Unterhaltsbedarf ist daher regelmäßig die Hälfte der bestehenden ehelichen Lebensverhältnisse, die sich als prägendes bereinigtes Nettoeinkommen nach Kürzung um den Erwerbstätigenbonus 77 Zu unterscheiden sind Veränderungen der ehelichen ergeben (Halbteilungsgrundsatz).
Lebensverhältnisse hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Eintretens. Grundsätzlich sind alle Veränderungen in der Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung
72 Vgl. Viefhues (2005), § 1578 BGB, S.630; Prütting/Kleffmann (2007), § 1578 BGB, S. 2170;
Bäumel/Büte (2006), S. 232; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 728 f., 731, 795;
Weinreich/Klein (2008), S. 868; Luthin/Margraf (2004), S. 127.
73 Vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2007, XII ZR 141/05, FamRZ 2007, S. 1532 (1534); Muscheler (2006), S.
222; Bäumel/Büte (2006), § 1578 BGB, S. 235 f.; Wendl/Gerhardt (2004), S. 261; Gerhardt/von
Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 730.
74 Vgl. Rauscher (2008), S. 474; Weinreich/Klein (2008), S. 868 f.
75 Vgl. Prütting/Kleffmann (2007), § 1578 BGB, S. 2170; Bäumel/Büte (2006), § 1578 BGB, S. 235;
Wendl/Gerhardt (2004), S. 261, 622.; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 802 f.; Rauscher
(2008), S. 472; Gerhardt, FamRZ 2007, S. 946 f.
76 Vgl. Viefhues (2005), § 1578 BGB, S.635; Prütting/Kleffmann (2007), § 1578 BGB, S. 2170;
Bäumel/Büte (2006), § 1578 BGB, S. 232; Wendl/Pauling (2004), S. 527; Gernhuber/Coester-Waltjen
(2006), S. 325; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 731, 795.
77 Vgl. Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 728 f., 734, 795; Rauscher (2008), S. 476;
Weinreich/Klein (2008), S. 933.
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eheprägend, da die eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht. Die Ehegatten sind damit unterhaltsrechtlich noch verbunden und somit an der Entwicklung der gemeinsamen Lebensverhältnisse beteiligt. Voraussetzung für eine Prägung dedr ehelichen Lebensverhältnisse ist dabei hauptsächlich, dass die Entwicklung im Zeitpunkt der Trennung bereits wahrscheinlich war. Es muss sich bei den Veränderungen somit um eine Normalentwicklung handeln, so dass unerwartete oder vom Normalverlauf erheblich abweichende bzw. trennungs- oder scheidungsbedingte 78 Veränderungen nicht als prägend betrachtet werden. Veränderungen der
Einkommenssituation, die nach der Scheidung auftreten, sind nach der neuen Rechtsprechung des BGH zu den sogenannten wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen in Einkommensverbesserungen oder -minderungen einzuteilen. Einkommensverbesserungen der ehelichen Lebensverhältnisse sind dabei in Rückgriff auf das Urteil des Senats vom 23.11.1983 nach der Scheidung zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde lag, die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war. Als Beispiele sind eine normale Einkommenserhöhung beim selben Arbeitgeber oder Besoldungsverbesserungen durch Regelbeförderungen zu nennen. Voraussetzung für eine Prägung ist daher regelmäßig, dass die Ehegatten ihren Lebensbedarf bereits 79 während der Ehe auf die später folgenden Verbesserungen eingestellt haben. Einkommensminderungen nach der Scheidung, werden als bedarfsprägend behandelt, sofern sie nicht darauf beruhen, dass der Verpflichtete seine Erwerbsobliegenheit verletzt hat oder diese Minderungen auf freiwilligen beruflichen oder wirtschaftlichen Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten beruhen. 80 Eine prägende Wirkung kann aus diesem Grund bei Einkommensrückgängen vorhanden sein, die aus Arbeitslosigkeit, Eintritt in das Rentenalter und nicht zu vermeidenden Einkommensminderungen
78 Vgl. Viefhues (2005), § 1578 BGB, S. 635; Prütting/Kleffmann (2007), § 1578 BGB, S. 2171;
Gernhuber/Coester-Waltjen (2006), S. 326; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 734;
Rauscher (2008), S. 472; Weinreich/Klein (2008), S. 870; Luthin/Margraf (2004), S. 129.
79 Vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2007, XII ZR 245/04, FamRZ 2007, S. 1232 (1235 f.); BGH, Urteil vom
28.02.2007, XII ZR 37/05, FamRZ 2007, S. 793 (795); BGH, Urteil vom 15.03.2006, XII ZR 30/04,
FamRZ 2006, S. 683 (685 f.); BGH, Urteil vom 29.01.2003, XII ZR 92/01, FamRZ 2003, S. 590 (591);
BGH, Urteil vom 23.11.1983, IVb ZR 21/82, FamRZ 1984, S. 149-151; Gerhardt/von Heintschel-
Heinegg/Klein (2008), S. 736, 799; Viefhues (2005), § 1578 BGB, S. 636 ff.; Prütting/Kleffmann (2007),
§ 1578 BGB, S. 2170; Schwab (2006), S. 175; Bäumel/Büte (2006), § 1578 BGB, S. 237; Luthin/Margraf
(2004), S. 128 f.; Kleffmann, FuR 2007, S. 49 (58).
80 Vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2003, XII ZR 92/01, FamRZ 2003, S. 590 (591); Kleffmann, FuR 2007,
S. 49 (58).
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resultieren. Hintergrund dieser Behandlung ist, dass der Berechtigte nach der Scheidung wirtschaftlich nicht besser gestellt sein soll, als er dies ohne Scheidung wäre. Dem Risiko einer negativen Entwicklung der Einkünfte hätte sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei Fortbestand der Ehe ohnehin unterwerfen müssen. In der Literatur wurde diesen Entscheidungen des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen 81 Es wurde aber auch Kritik teilweise zugestimmt und deren Leitsätze aufgenommen.
am BGH geübt, da er sich vom Wortlaut des BGB insoweit gelöst habe, dass nach dem Gesetzestext lediglich der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung für die Bestimmung der ehelichen Verhältnisse maßgebend ist. 82 Zusätzlich werden die Erläuterungen des Senats zur Urteilsbegründung als unbefriedigend bezeichnet, da sie der Aussage widersprechen, dass die Scheidung den Endpunkt der ehelichen Verhältnisse setzt und lediglich auf einer ergebnisorientierten Gerechtigkeitsüberlegung beruhen. Insbesondere Einkommensverbesserungen, die mit einem großen zeitlichen Abstand zur Ehe entstehen, werden nicht als Ergebnis der beiderseitigen Anstrengungen der Ehegatten, sondern als ein auf eigenständigen Leistungen beruhendes Ergebnis betrachtet. 83 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind von den prägenden Einkommensver- besserungenunerwartete vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen der Erwerbsverhältnisse abzugrenzen. Als Beispiele können sogenannte Karrieresprünge mit einem um 20% höheren Verdienst oder Leistungsbeförderungen wie die vom Verkaufsleiter zum Geschäftsführer oder aber vom Oberarzt zum selbständigen Facharzt genannt werden. Entwicklungen solcher Art prägen die ehelichen 84 Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht. Außerdem nicht prägend sind
Vermögenseinkünfte, die aus Erbschaften oder Lotteriegewinnen eines Ehegatten
81 Vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2007, XII ZR 37/05, FamRZ 2007, S. 793 (795); BGH, Urteil vom
29.01.2003, XII ZR 92/01, FamRZ 2003, S. 590 (591); zustimmend: Gerhardt, in: FamRZ 2007, S. 946;
Anm. Graba zu Urteil vom 29.01.2003, FamRZ 2003, S. 746 f.; Anm. Büttner zu Urteil vom 28.02.2007,
FamRZ 2007, S. 800-801; Weinreich/Klein (2008), S. 866 ff., 879;Viefhues (2005), § 1578 BGB, S.637;
Prütting/Kleffmann (2007), § 1578 BGB, S. 2171; Schwab (2006), S. 175; zweifelnd für den
Berechtigten: Schürmann, in: FF 2006, S. 191 (194); für Arbeitslosigkeit verneinend: Gernhuber/Coester-
Waltjen (2006), S. 326; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 735, 800; Rauscher (2008), S.
473; Braeuer, FamRZ 2006, S.1490.
82 Vgl. Griesche, FPR 2008, S. 64.
83 Vgl. Braeuer, FamRZ 2006, S.1490 f., S. 1495.
84 Vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2007, XII ZR 37/05, FamRZ 2007, S. 793 (795); BGH, Urteil vom
29.01.2003, XII ZR 92/01, FamRZ 2003, S. 590 (592); Viefhues (2005), § 1578 BGB, S. 636 ff.;
Prütting/Kleffmann (2007), § 1578 BGB, S. 2170; Schwab (2006), S. 175; Bäumel/Büte (2006), § 1578
BGB, S. 237; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 804; Rauscher (2008), S. 472.
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85 Aufgrund resultieren, da diese nicht auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruhen. der geänderten Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen sind Abzugspositionen bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens nicht lediglich auf ihre Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern verstärkt auf ihre allgemeine Berücksichtigungswürdigkeit hin zu untersuchen. Es sind somit nicht nur nacheheliche unvermeidbare Minderungen des Einkommens sondern auch unvermeidbare Veränderungen von Ausgabenpositionen zu berücksichtigen. Der Berechtigte muss diese bedarfssenkenden Aufwendungen akzeptieren, da er wie oben dargestellt auch die Risiken einer negativen Entwicklung 86 der verfügbaren Mittel mitzutragen hat.
2.3.4 Bestandteile des Unterhaltsanspruchs
2.3.4.1 Elementarunterhalt
Der Elementarunterhalt nach § 1578 Abs. 2 und 3 BGB ist ein Bestandteil des gesamten Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten gemäß § 1578 Abs. 4 BGB. Die Kosten des Lebensunterhalts beispielsweise für Lebensmittel, Wohnung, Kleidung und die Gesundheitspflege sowie die Freizeitgestaltung des Berechtigten sind vom Elementarunterhalt abzudecken. Zusätzlich beinhaltet der gesamte Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten den Sonder- oder Mehrbedarf, den Kranken- oder Pflegevorsorgeaufwand, die Kosten der Schul- und Berufsausbildung und der 87 Als Sonderbedarf gemäß § 1585 b BGB wird dabei ein besonders Altersvorsorge.
hoher und unregelmäßiger Aufwand beispielsweise für über mehrere Jahre dauernde kieferorthopädische Behandlung verstanden, der im laufenden Unterhalt wegen seiner 88 Unvorhersehbarkeit nicht abgedeckt werden konnte.
2.3.4.2 Altersvorsorgeunterhalt
Der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten umfasst gemäß § 1573 Abs. 3 BGB neben einem Elementarbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall
85 Vgl. Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 804.
86 Vgl. Gerhardt, FamRZ 2007, S. 945, 947, 949.
87 Vgl. Viefhues (2005), § 1578 BGB, S.641; Schwab (2006), S. 174.
88 Vgl. Muscheler (2006), S. 220.
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89 Diese zur Deckung der des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Altersvorsorge erforderlichen Mittel werden in Form des Altersvorsorgeunterhaltes als monatliche Zahlungen an den Berechtigten geleistet. Dies folgt daraus, dass es sich beim Unterhalt nach §§ 1361 Abs. 1 und 1585 Abs. 1 BGB um einen einheitlichen Anspruch handelt, der in Form einer Geldrente zu leisten ist. Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt sind daher nur unselbständige Teile des gesamten Unterhaltsanspruchs. 90 Der Unterhaltsberechtigte erhält damit die Möglichkeit seine Altersvorsorge auszuweiten und durch freiwillige Beitragszahlungen, die durch die Ehezeit entstandenen Lücken in der Altersversorgung zurückzuführen. 91 Sein Zweck besteht in erster Linie darin, die Altersversorgung des Berechtigten zu sichern und damit die Nachteile auszugleichen, die ihm daraus erwachsen, dass er aus Mangel an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist diese auszubauen. Gleichzeitig werden dadurch dessen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Verpflichteten im Alter verringert. 92 Der Vorsorgeunterhalt kann dabei als Ergänzung zum Versorgungsausgleich betrachtet werden, da die Zielrichtung, den Berechtigten versorgungsrechtlich so abzusichern, dass er nicht im Alter weiter auf einen Unterhaltsanspruch angewiesen ist, identisch ist. Während der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 Abs. 2 BGB lediglich auf die Zeit bis zum Ende des Monats abstellt, der dem Eintritt der Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrags vorangeht, bezieht sich der Vorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB auf den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung. 93 Die Verpflichtung zur Zahlung des Altersvorsorgeunterhalts endet mit dem Renteneintritt des Berechtigten. 94 Kritik am Vorsorgeunterhalt bezieht sich vor allem darauf, dass sich der Altersvorsorgeunterhalt nicht auf die Abdeckung eines Bedarfs in der Gegenwart, sondern auf die Deckung zukünftiger Risiken bezieht. Da dieses Zukunftsrisiko als unsicher betrachtet werden muss und eine Bedürftigkeit des Berechtigten im Rentenalter nicht im Vorwege angenommen werden kann, wird diese Form der Unterhaltszahlung
89 Vgl. Eschenbruch/Schürmann (2006), S. 247; Viefhues (2005), § 1578 BGB, S.644; Luthin/Margraf
(2004), S. 130 f.; Wendl/Gutdeutsch (2004), S. 701.
90 Vgl. Luthin/Margraf (2004), S. 131; Borth, FPR 2008, S. 86; Wendl/Gutdeutsch (2004), S. 701.
91 Vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2006, XII ZR 141/04, FamRZ 2007, S. 117 (118); Hoppenz (2005), §
1578 BGB, S. 340; Wendl/Gutdeutsch (2004), S. 701.
92 Vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2006, XII ZR 141/04, FamRZ 2007, S. 117 (118); Borth, FPR 2008, S.
86; Wendl/Gutdeutsch (2004), S. 703.
93 Vgl. Muscheler (2006), S. 222; Wendl/Gutdeutsch (2004), S. 701.
94 Vgl. Kleffmann, FuR 2007, S. 49 (61).
23
95 Vom BGH wurde eine Bemessung des als rechtspolitisch verfehlt bezeichnet.
Vorsorgeunterhalts nach einem etwaigen Bedarf im Altersfall abgelehnt, da die Beurteilung des zukünftigen angemessenen Lebensbedarfs sehr schwer durchführbar ist. 96 Die Angemessenheit derartiger Vorsorgeaufwendungen bemisst sich daher nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Eine nähere Erläuterung zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts sowie der Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Vorsorgeform werden im Abschnitt 4.2.1 dieser Arbeit vorgenommen.
2.4 Bestimmung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens
Im Rahmen des BGB finden sich grundsätzlich keine Regelungen darüber, was hinsichtlich der Berechnung des Unterhaltsbedarfs oder bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit und der Bedürftigkeit als Einkommen zu verstehen ist. In laufender BGH-Rechtsprechung wurde demgegenüber ein sehr weit gefasster Einkommensbegriff 97 entwickelt, bei dem alle erzielten und erzielbaren Einkünfte zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich ist dabei nach dem Prinzip der Gleichbehandlung das Einkommen vom 98 Lediglich bei Berechtigten und Verpflichteten nach gleichen Maßstäben zu ermitteln. der Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten ist im Anschluss an die Bestimmung der Einkünfte eine Aufteilung in prägendes und nicht prägendes 99 Die Mittel müssen lediglich zur Deckung des Einkommen vorzunehmen.
Lebensbedarfs von Berechtigten und Verpflichteten zur Verfügung stehen, dafür 100 eingesetzt werden oder nach objektiven Maßstäben dafür verwendet werden können. Zum unterhaltsrechtlichen Einkommen zählen daher alle im Einkommensteuergesetz erfassten sieben Einkunftsarten des § 2 EStG. 101 Zusätzlich werden steuerfreie Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge und Entgelt für berufsbedingte Aufwendungen, wie Reisekosten und Spesen angerechnet. Auch
95 Vgl. Muscheler (2006), S. 222.
96 Vgl. Wendl/Gutdeutsch (2004), S. 702.
97 Vgl. Bäumel/Büte/Poppen (2006), S. 40 f.; Strohal (2006), S. 1 f.; Gerhardt/von Heintschel-
Heinegg/Klein (2008), S. 531; Prütting (2007), § 1577 BGB, S. 2145 f.
98 Vgl. Eschenbruch (2006), S. 297; Weinreich/Klein (2008), S. 331; Wendl/Dose (2004), S. 8.
99 Vgl. Luthin/Margraf (2004), S.7; Weinreich/Klein (2008), S. 332.
100 Vgl. Bäumel/Büte/Poppen (2006), S. 40 f.; Wendl/Dose/Gerhardt (2004), S. 8, 238.
101 Vgl. Weinreich/Klein (2008), S. 332; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein (2008), S. 531.
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Diplom-Kaufmann Malte Boysen, 2008, Die steuerlich geförderte Altersvorsorge im ehelichen Unterhaltsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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