A Inhaltsverzeichnis
A Inhaltsverzeichnis 2
B Vorwort 4
C Einleitung 5
D Die österreichische Verfassungsebene 6
1. Die zentralen Grundrechte 6
a) STGG (Staatsgrundgesetz vom 21 December sic 1867 über die allgemeinen
Rechte der Staatsbürger für die im Reisrathe sic vertretenen Königreiche und Länder 6
b) Art 7 B-VG: 6
c) Staatsvertrag von Saint-Germain en-Laye sic vom 20 September 1919 7
d) Gesetz vom 18 Dezember 1919 über die Wahlordnung für die konstituierende
Nationalversammlung 7
e) Art 14 EMRK 7
f) UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 7
g) Art 9a (3) B-VG 7
2. Der Gleichheitssatz 8
a) Gleichheitssatz und Gesetz 8
b) Gleichheitssatz und Rechtsakte 8
3. Drittwirkung der Grundrechte 8
E Europarechtlicher Bezug 10
1. Rechtsakte im Europarecht zur Wiederholung 10
2. Überblick über relevante Rechtsakte für diesen Aufsatz 11
a) Grundrechtscharta 11
b) Status Quo in Europa und die Maßnahme dazu von der Kommission 11
F Nationale einfachgesetzliche Umsetzung 13
1. Das Gleichbehandlungsgesetz 13
a) GlBG 2004 13
b) § 92b ArbVG Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren
Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf 16
c) § 97 (1) Z 25 ArbVG 16
d) Zentrale sozialrechtliche Bestimmungen 17
2. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 18
a) Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst 18
2
b) Vorrang beim beruflichen Aufstieg 18
c) Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes 19
3. Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz 20
a) Frauenförderungsgebot 20
b) Frauenförderpläne für den Landes- und Magistratsdienst 20
c) Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes 21
4. Die Gleichbehandlungskommission Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung 22
G Chancengleichheit Konkret 23
H Zusammenfassung 27
I Abkürzungsverzeichnis 29
J Literaturverzeichnis 31
1. Primärliteratur: 31
2. Sekundärliteratur: 31
3. Zeitschriften: 32
4. Internetquellen: 32
3
B Vorwort
Im Bachelorstudium Recht und Wirtschaft, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, Mitteilungsblatt Nr. 122 vom 16. Mai 2007, 49. Stück, idF Mitteilungsblatt Nr. 42 vom 19. Dezember 2007, 12. Stück, angeboten an der Paris-Lodron-Universität Salzburg, ist die Abfassung zweier Bachelorarbeiten zur Erlangung des akademischen Grades „bakkalaureus iuris“ vorgesehen.
Nicht nur die Aktualität der Themen Gleichbehandlung, Gleichberechtigung und Antidiskriminierung, sondern auch mein persönliches Interesse hat mich dazu veranlasst das Thema „Frauenförderpläne“ zu wählen.
In diesem Aufsatz versuche ich insoweit vorzugehen, als ich mit einer Entscheidung des EuGH zur Illustration beginne. Dann werde ich versuchen die österreichische Verfassungsebene möglichst konkret, aber doch kurz darzustellen sowie dann die europarechtlichen Bestimmungen in prägnante Worte zu kleiden. Die Umsetzungen in die nationalen Bestimmungen werde ich nutzen, um tiefer in die Materie einzugehen. Am Ende dieses Aufsatzes werde ich kritische Anmerkungen zur aktuellen Situation über Frauen und Männer im Salzburger Landesdienst machen.
Aus Gründen der Lesbarkeit habe ich stets die maskulinen Substantive dekliniert. Ich möchte anmerken, dass in keinster Weise eine Diskriminierung meinerseits vorgenommen wird, und die männliche Form in gleicher Weise auch für die weibliche gültig ist.
Da diese komplexe Materie sehr viel Vertiefungsarbeit benötigt, möchte ich mich bei Herrn MMMag. Dr. Christian Szücs für die konstruktive und unterstützende Beratungstätigkeit sehr herzlich bedanken.
Weiters gilt der Dank, um überhaupt in den Genuss einer derart profunden Ausbildung zu kommen, meiner Familie, die mich stets unterstützt hat und mich nach wie vor unterstützt.
4
C Einleitung
Frau Kreil, die als Elektronikerin ausgebildet ist, bewarb sich 1996 für den freiwilligen Dienst in der deutschen Bundeswehr mit dem Verwendungswunsch Instandsetzung (Elektronik). Ihr Antrag wurde vom Personalamt der Bundeswehr mit der Begründung abgelehnt, es sei gesetzlich ausgeschlossen, dass Frauen Dienst mit der Waffe leisten. Sie erhob daraufhin Klage beim VG Hannover und trug u. a. vor, die Ablehnung ihrer Bewerbung allein aus geschlechtsspezifischen Gründen Da das VG Hannover der Ansicht war, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung der Richtlinie erforderlich sei, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates vom 9. 2. 1976 (76 / 207 / EWG) - wonach Frauen aufgrund freiwilliger Verpflichtung nur für Verwendungen im Sanitäts- und Militärmusikdienst berufen werden können, vom Dienst mit der Waffe jedoch in jedem Falle ausgeschlossen sind?
Frau Kreil gewann nach 4 Jahren dieses Verfahren. Die deutschen Verfassungsbestimmungen mussten somit geändert werden, da sie mit dem EU-Gleichbehandlungsgrundsatz nicht übereinstimmten. 1 Dieses Urteil neben anderen, ist ein Hinweis darauf, dass die Dynamik des Geschlechterverhältnisses ohne die Einbeziehung supranationaler Faktoren nicht mehr ausreichend erklärt werden kann.
In Deutschland und auch in Österreich ist das Recht sehr stark europarechtlich präformiert. Diese Entscheidung des EuGH beweist wie stark die supranationale Autorität von Gleichberechtigungsgrundsätzen ist. 2 Dieser Fall verweist auch auf die verschiedenen Vertragsfassungen der EU. Tanja Kreils individueller Rechtsanspruch konnte somit durchgesetzt werden, da er auf der damals geltenden Gleichbehandlungsrichtlinie von 1976 beruhte. Diese Richtlinie ging wiederum auf den Art. 119 des EWG-Vertrages von 1957 zurück, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer festschrieb. Im Zuge der Erweiterung und Vertragsergänzungen der Gemeinschaft wurde der ex-Artikel 119 mit dem Vertrag von Amsterdam 1997 in den neuen Artikel 141 des EGV übernommen. 3
1 Vgl. EuGH, Urteil v. 11. 1. 2000 - Rs. C-285 / 98 "Tanja Kreil / Bundesrepublik Deutschland"
2 Vgl. Wobbe: EU und Weltgesellschaft in: Kölner Zeitschrift für Soziologie, Sonderheft 41/2001, S 332ff
3 Vgl. Bieber: Europarecht 18 , S 123
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D Die österreichische Verfassungsebene
Die Grundrechte stehen im Verfassungsrang, d.h., dass deren Änderung einer Gesamtänderung der Bundesverfassung entspricht und dafür spezielle Verfahrensschritte anzuwenden sind. Grundrechte können auch als eine Selbstbindung des Staates angesehen werden, weil sie den Staat, wenn dieser mit „Imperium“ handelt einschränkt, oder Rechte gar ganz entzieht. 4 Träger von Grundrechten sind natürliche Personen, man unterscheidet aber zwischen den sog. Staatsbürgerrechten und den „Jedermansrechten“. Wie die Namen unschwer erkennen lassen gelten die Staatsbürgerrechte eben nur für Staatsbürger. Auf die „Jedermansrechte“ kann sich jeder Mensch berufen; sie sind vor allem in der EMRK und deren Zusatzprotokolle determiniert.
Heute wird allgemein anerkannt, dass auch juristische Personen Träger von Grundrechten sein können. 5
1. Die zentralen Grundrechte
a) STGG (Staatsgrundgesetz vom 21. December [sic!] 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reisrathe [sic!] vertretenen Königreiche und Länder aa) Art. 2 STGG determiniert dass alle Staatsbürger vor dem Gesetze gleich sind ab) Art. 3 STGG ergänzt den Art. 2 STGG: Die öffentlichen Aemter [sic!] sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich
b) Art. 7 B-VG:
ba) Abs. 1: Alle „Staatsbürger“ [sic!] sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“ 6
4 Vgl. Öhlinger; Verfassungsrecht 4 , S 158
5 Vgl. Stolzlechner; Einführung in das öffentliche Recht³, S 228
6 BGBl I 1997/87; I 2003/100
6
bb) Abs. 2: Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Mann und Frau insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. 7
c) Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye [sic!] vom 20. September 1919 8 Art. 66 (1) räumt den österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion die Gleichheit vor dem Gesetz ein und lässt die österreichischen Staatsbürger dieselben bürgerlichen und politischen Rechte genießen.
d) Gesetz vom 18. Dezember 1919 über die Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung 9 Gem. § 11 ist jeder deutschösterreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes [sic!], der vor dem 1. Jänner 1919 das zwanzigste Lebensjahr überschritten hat.
e) Art. 14 EMRK 10 Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festegelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.
f) UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 11 Die Art. 1 – 4 sind Verfassungsbestimmungen dieses völkerrechtlichen Vertrages.
g) Art. 9a (3) B-VG 12 Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können seit 1. Jänner 2006 freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.
7 BGBl I 1998/68
8 StGBl 1929/303 9 StGBl 1918/115 10 BGBl III 1998/30 11 BGBl 1982/443 12 BGBl I 2005/106
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2. Der Gleichheitssatz
a) Gleichheitssatz und Gesetz
Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln mündet in das Gebot für differenzierende Regelungen, sofern wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich eine unterschiedliche Regelung fordern. 13 Der VfGH leitet aus dem Art. 7 B-VG den sog Vertrauensschutz 14 ab. Vertrauensschutz bedeutet, dass die Bürger darauf vertrauen können, dass keine neuen Gesetze rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Einerseits würden sich dann einige Bürger in der Vergangenheit nicht gesetzeskonform verhalten haben, ohne es eigentlich gewusst zu haben, und andererseits könnte es der Staat ausnützen um Steuerleistungen zu lukrieren.
b) Gleichheitssatz und Rechtsakte Aus der Gleichheitsformel ist abzuleiten, dass ein Rechtsakt den Gleichheitssatz verletzt, wenn ba)der erlassene Rechtsakt auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, bb) durch die Vollziehung eines Gesetzes fälschlicherweise eine Rechtsvorschrift einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, oder bc) bei der Erlassung eines Rechtsakts Willkür geübt wird.
3. Drittwirkung der Grundrechte
Die Grundrechte gelten vorrangig nur für den Staat. Eine Privatperson kann sich nicht so einfach auf die Grundrechte beziehen. Mit der „Drittwirkung“ der Grundrechte wird das Verhältnis der Bürger untereinander diskutiert. Ein typisches Grundrechtsproblem ist zB wenn sich ein Arbeitnehmer weigert bestimmte Arbeiten zu verrichten, die seiner Gesinnung widerstreben (Vervielfältigung von rassistischen Schriften), ohne dass ihm ein Nachteil drohen dürfte. 15
13 Vgl. Stolzlechner³, S 239
14 Vgl. Berka in: Rill u.a.: Kommentar zum B-VG, Artikel 7, RZ 95
15 Vgl. Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht, S 345
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Im Privatrecht wird den Rechtssubjekten die sog Privatautonomie eingeräumt; das bedeutet, dass sich jeder theoretisch seinen Vertragspartner aussuchen kann und sich zB nicht an das Gleichbehandlungsgesetz halten müsse. Wird man durch einen Vertrag in seiner persönlichen Freiheit mehr oder weniger eingeschränkt, so ist dies zulässig, auch wenn diese Bindung beschwerlich ist. Die Akte der einseitigen Rechtsgestaltung (Kündigung, unberechtigter vorzeitiger Austritt, berechtigter vorzeitiger Austritt usw.) können uU gem § 879 ABGB sittenwidrig sein. Die Korrektur einer solchen einseitigen Rechtsgestaltung bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
In den meisten arbeitsrechtlichen Rechtsgestaltungsakten ist der Einfluss der Grundrechte schon länger durch die Rechtssprechung etabliert.
Wo im Privatrecht von einer Drittwirkung der Grundrechte auszugehen ist, wurden einfachgesetzliche Regelungen geschaffen. Die Wirkung der Grundrechte wird somit durch das verfassungskonforme und verfassungskonform auszulegende Zivilrecht vermittelt – worauf in diesem Aufsatz weiter unten genauer eingegangen wird. 16
16 Vgl. Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht, S 346
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