Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Die Entwicklung des Kinder- und Jugendhilfegesetz 5
3. Elternrecht. 7
3.1. Das Recht der elterlichen Sorge 7
3.2. Grenzen elterlicher Sorge 8
4. Recht des Kindes/Kindeswohl. 9
4.1. Die rechtliche Stellung des Kindes. 10
4.2. Unterschiedliche Perspektiven des Kindeswohlbegriffs 12
4.3. Zur Deutung des Kindeswohlbegriffs 13
5. Die Funktion des Staates als Wächter 16
5.1. Allgemeine Bestimmungen der Jugendhilfe 17
5.2. Aufgaben der Jugendhilfe 18
5.2.1. Familienergänzende Maßnahmen 18
5.2.2 Familienunterstützende Maßnahmen. 19
5.2.3. Familienersetzende Maßnahmen. 19
5.3. Eingriffe nach § 1666 BGB. 20
5.3.1. Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Jugendamt 21
5.4. Garantenstellung. 24
6. Der Fall Kevin aus Bremen 25
6.1. Situationsbeschreibung. 25
6.2. Zur Relevanz von Kompetenzen am Fallbeispiel 26
6.3. Weitere Rahmenbedingungen 29
7. Fazit 31
8. Literaturverzeichnis. 36
9. Abkürzungsverzeichnis 37
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1. Einleitung
“Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.” (§ 1 Abs.1 SGB VIII) “Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.” (Art. 6 Abs. 2 GG) Obwohl das Jugendamt im Laufe der vergangenen Jahre sein Image hat verbessern können, steht die Behörde immer wieder in öffentlicher Diskussion und Kritik. Ob als Feind der Familie, der willkürlich die Kinder 1 wegnimmt und mehr noch als völlig überforderte Einrichtung, die so manchen Fall von Kindstötung innerhalb der Familien hätte verhindern können. Die Jugendämter oder einzelne Mitarbeiter bzw. deren angewandte oder unter-lassene Handlungsweisen werden in den Medien immer wieder zur Verantwortung gezogen. Artikel wie “Der Tod des kleinen Kevin hätte verhindert werden können.” kursieren in den Medien. Familiengerichte und Jugendämter wachen als Vertreter des Staates über die Erziehung der Kinder durch die Eltern. Angesichts dieser Tatsache stellt sich die Frage, wie es zu einer hohen Anzahl von innerhalb der Familie zu Tode gekommener Kinder kommen kann. Demnach gilt es in einem ersten Schritt herauszufinden, was das Recht der Eltern ihre Kinder zu erziehen beinhaltet, und es wird versucht, die Grenzen dieses Rechts zu verdeutlichen. Das Kindeswohl, als zentraler Begriff und Bezugsrahmen von Eltern, Jugendhilfe und Gericht, wird den zweiten großen Teil dieser Arbeit ausmachen. Hierfür ist es erforderlich, diesen Begriff sowohl nach
1 Im Folgenden ist mit der Bezeichnung Kinder die Gruppe der Minderjährigen gemeint. Kind ist man bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Jugendlicher ist man mit Beginn des
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psychologischen und sozialpädagogischen Kriterien zu deuten, als ihn auch in seiner rechtlichen Bedeutung näher zu betrachten. Nachdem die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern im Rahmen der Ursachenforschung für getötete Kinder dargestellt worden sind, gilt es anschließend die Funktion des Staates als Wächter über Elternverhalten und Kindeswohl zu beschreiben. Dabei werden die Rechtsgrundlagen für Eingriffe in die Elternautonomie dokumentiert, und es wird ein grober Überblick über die Strukturen, Aufgaben und Rahmenbe-dingungen der verantwortlichen Behörden erfolgen. Grundlage hierfür stellen primär die Gesetze aus GG, KJHG und BGB dar.
Zuletzt soll das Fallbeispiel von Kevin aus Bremen als Argumentationsgrundlage dienen. Anhand von Informationen aus Zeitungen, Interviews und Internet wird der Frage nach notwendigen und vorhandenen sozialpädagogischen Kompetenzen der
zuständigen Fachkräfte nachgegangen. In diesem Zusammenhang gilt es auch weitere Rahmenbedingungen, die professionelles Handeln möglicherweise blockieren, herauszuarbeiten. Durch die Darstellung der Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern, sowie dem Beschreiben der Wächterfunktion des Staates einerseits und durch die Skizzierung der Relevanz spezifischer Kompetenzen, der für Kinderschutz zuständigen Fachkräfte andererseits, soll es schließlich gelingen, mögliche Ursachen für innerhalb der Familie getöteter Kinder zu finden.
15. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
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2. Die Entwicklung des Kinder- und Jugendhilfegesetz
Das KJHG ist die Grundlage für Kinder und Eltern zur Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen und soll zur angemessenen Erziehung und Förderung junger Menschen beitragen. Als wesentliche Quelle dieser Arbeit ist es deshalb erforderlich, dessen Entwicklung aufzugreifen. Da einzelne historische Entwicklungen für die Beantwortung der eingangs genannten Fragestellungen nicht wesentlich sind, werde ich ihre Darstellung kurz halten.
Das KJHG trat 1990 in den alten und 1991 in den neuen Bundesländern in Kraft. (vgl. Fieseler/Herborth 2005, S. 120f.) Das zuvor geltende JWG war in seinen Grundprinzipien weitgehend am Inhalt des RJWG von 1922 orientiert. Wesentliche Mängel dieser Gesetzgebung waren u. a. die unzulängliche Rechtsposition des Minderjährigen und die eingriffsorientierte Prägung. Während präventive Angebote nicht ausreichten, wurde auf soziale Auffälligkeiten mit überwiegend reaktiven Eingriffen reagiert. (vgl. ebd.)
Erst in den siebziger Jahren wurde die Reform der öffentlichen Jugendhilfe in das offizielle Regierungsprogramm aufgenommen. (vgl. Otto/Thiersch 2001, S. 1026) Durch eine Vielzahl von Faktoren, die auf gesellschaftlichen Wandel zurückzuführen sind, wurde das JWG als nicht mehr zeitgemäß und verbesserungswürdig angesehen.
In einer Stellungnahme der Bundesregierung zum 3. Jugendbericht von 1972 heißt es, dass die Einführung eines “konkretisierten Leistungskataloges für alle Bereiche der Jugendhilfe” angestrebt, ein “einklagbares Recht aller jungen
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Menschen auf Erziehung entsprechend ihrer Neigungen und Anlagen” begründet und die Ausgestaltung “familienunter-stützender und familienergänzender Maßnahmen” stattfinden soll. Vor allem neue soziale Probleme, wie erhöhte Scheidungsziffern, Kindesmisshandlungen, Berufsnot, Drogenkonsum und Alkoholismus verlangten die Ablösung der Eingriffsorientierung durch ein präventiv wirkendes, umfassendes, differenziertes Gesetz zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. (vgl. Fieseler/Herborth 2005, S. 121)
Die Realisierung dauerte jedoch noch bis zum Beginn der neunziger Jahre. Konflikte zwischen den unterschiedlichen Trägern der Jugendhilfe und Uneinigkeiten zwischen den Parteien sorgten für eine über dreißigjährige fachpolitische Diskussion. Erst nach vier Versuchen, das KJHG dauerhaft zu verabschieden, trat es in Kraft und ist seitdem als Teil des SGB VIII in diesem angesiedelt. (vgl. Otto/ Thiersch 2001, S. 1026)
Wie sich im Verlauf der Arbeit herausstellen wird, lassen sich Schwierigkeiten in der Interpretation und somit Anwendung der Gesetze teilweise bis heute nicht überwinden, ebenso wie eine Diskrepanz zwischen Rechtsansprüchen und finanziellen
Ressourcen den Alltag der Jugendhilfe prägen.
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3. Elternrecht
Das aktuelle Recht der Eltern zur Erziehung der Kinder hat, wie wir sehen werden, einerseits Einschränkungen, insbesondere bei der Anwendung von Erziehungsmaßnahmen hinnehmen müssen. Andererseits ist mit der Etablierung des KJHG das Verhältnis von eingriffsorientierten Maßnahmen und Prävention zu Gunsten des Letzteren verändert worden. (vgl. 2.)
3.1. Das Recht der elterlichen Sorge
Wenn vom Elternrecht die Rede ist, so ist in erster Linie das Recht der elterlichen Sorge gemeint, die das “natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder” (Art. 6 Abs. 1 GG) beinhaltet. Diese Formulierungen implizieren folgende Angaben. Durch die Verankerung dieses natürlichen Rechts im Grundgesetz wird den Eltern ein Vorrecht über die Erziehung ihrer Kinder eingeräumt, welches unter dem besonderen Schutz der Verfassung steht. Nur unter bestimmten Bedingungen kann der Staat dieses Recht angreifen oder außer Kraft setzen. (vgl. Gernert 1993, S. 98) Da Elternrecht gleichzeitig an eine Pflicht gebunden ist, gilt es grundsätzlich als unverzichtbar und kann nur unter Vorliegen spezifischer Voraussetzungen in seiner Ausübung auf andere übertragen werden. (vgl. Fieseler/Herborth 2005, S. 64) Eine Vielzahl wesentlicher gesetzlicher Bestimmungen zur elterlichen Sorge, die die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern beschreiben, sind in den Paragraphen 1626-1698b BGB konkretisiert worden.
Die elterliche Sorge beginnt mit der Geburt des Kindes und endet in der Regel mit dessen Volljährigkeit. Gegliedert ist sie in die Personensorge und in die Vermögenssorge (vgl. ebd. S. 62), wobei
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letztere hier wenig Relevanz haben soll. Die Personensorge der Eltern für ihre Kinder ist das zu untersuchende Instrument für die Fragestellung dieser Arbeit. Sie umfasst die Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung des Kindes (§ 1631 BGB), und beinhaltet das Recht die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Inhabern der elterlichen Sorge widerrechtlich vorenthält (§ 1632 BGB). Es ist den Eltern vorbehalten, den Umgang des Kindes mit Dritten zu bestimmen, und von ihrem Recht auf Inanspruchnahme von Hilfen nach dem SGB VIII gebrauch zu machen. (vgl. ebd. S. 63f.)
3.2. Grenzen elterlicher Sorge
Während bis in die achtziger Jahre noch von elterlicher Gewalt die Rede war, und die Erziehung zu weiten Teilen im Ermessen der Eltern lag, ist das Recht der elterlichen Sorge nunmehr zu einem fremdnützigen Recht geworden, das seine Grenze am Wohl des Kindes finden soll. (vgl. Fieseler/Herborth 2005) Die Inhaber der elterlichen Sorge haben somit zwar das Recht ihre Kinder zu erziehen, jedoch bei gleichzeitigen, wenn auch nicht immer klar definierten Vorgaben, dass sie sich dabei am Wohl des Kindes zu orientieren haben.
Besonders der Paragraph 1626, der 1980 zum BGB hinzugefügt wurde, nennt Grundsätze der elterlichen Sorge. Fieseler/Herborth (2005) fassen den Paragraph 1626, Abs.2 BGB folgendermaßen zusammen. Zum Wohl des Kindes gehöre demnach
“- die Berücksichtigung der wachsenden Fähigkeit und des wachsenden Bedürfnisses des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln, - die Aussprache mit dem Kind und das Bemühen um Einverständnis” (S. 64)
Neben Richtlinien zur Ausübung der elterlichen Sorge, gibt es konkrete Verbote und Gebote. (vgl. ebd. 2005, S. 64f.)
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Arbeit zitieren:
Marlen Vogt, 2007, Elternrecht, Kindeswohl und Staat, München, GRIN Verlag GmbH
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