Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz 5
2.1. Entwicklung. 5
2.2 Eigenschaften 6
3. Grundlegendes zur Psychosozialen Diagnostik 8
3.1 Begrifflicher Zugang. 8
3.2 Notwendigkeit und Zielsetzung 9
3.3 Merkmale 11
4. Hilfe zur Erziehung. 14
4.1. Grundlagen/ Anspruchsvoraussetzungen 14
4.2. Das Kindeswohl als Maxime allen Handelns. 15
4.3. Formen von Hilfe zur Erziehung. 17
4.4. Mitwirkung. 19
5. Psychosoziale Diagnostik im Hilfeprozess 21
5.1. Der Hilfeplan 21
5.2. Die einzelnen Phasen im Hilfeprozess. 22
5.2.1. Problemsichtung und Beratung. 23
5.2.2 Entscheidung über die Hilfe 24
5.2.3. Durchführung der Hilfe und Rückmeldung 27
6. Fazit 29
7. Literaturverzeichnis. 35
8. Abkürzungsverzeichnis 36
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1. Einleitung
Als völlig überforderte Institution, die Gefährdungslagen von Kindern nicht richtig wahrnehme und falsch reagiere, indem sie ungeeignete oder zu spät greifende Hilfen anwende, steht das sich als Dienstleistungsbehörde verstehende Jugendamt in ständiger öffentlicher Diskussion und Kritik. Artikel wie: “Jugendhilfe ist nicht nur unwirksam, sondern kontraproduktiv.” kursieren in den Medien. Nicht nur der stetig steigende Bedarf an Leistungen nach dem KJHG bei gleichzeitig knappen Ressourcen beleben einen Diskurs um Qualitätssicherung und Wirkungsforschung in der Kinder- und Jugendhilfe. Die zunehmende Komplexität unserer Gesellschaft mit all ihren Auswirkungen auf die Situation von Familien erfordert eine hohe fachliche und analytische Kompetenz der Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes als Koordinatoren von Hilfen. Insbesondere mit den Hilfen zur Erziehung ist für Familien in Belastungs- und Krisensituationen ein einklagbares Angebotsspektrum konzipiert worden, das nach umfangreicher fachlicher Prüfung und Auswahl der geeigneten Hilfeform die Lebenssituation der Betroffenen nachhaltig verbessern soll. Die vorliegende Arbeit betrachtet im Wesentlichen den Gegenstand der psychosozialen Diagnostik, als “(…) Prozess der regelgeleiteten Ermittlung der für eine Entscheidung erforderlichen Sozialdaten.” (Harnach 2007) in seiner Bedeutung als Qualitätsstandard einer wirkungsvollen Kinder- und Jugendhilfe. Nach einer knappen Vorstellung der für diese Arbeit wesentlichen Aspekte zum KJHG werde ich mich zunächst mit dem Begriff der psychosozialen Diagnostik, seinen Zielsetzungen und den wesentlichen Merkmalen dieses Verfahrens auseinandersetzen.
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In einem nächsten Schritt werden die vielfach in Anspruch genommenen Hilfen zur Erziehung vorgestellt. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Kindeswohl, als zentralen Begriff der Kinder- und Jugendhilfe und Bezugsrahmen der Fachkraft, eingegangen.
Nachdem Grundanforderungen psychosozialer Diagnostik einerseits und die Hilfen zur Erziehung andererseits vorgestellt worden sind, soll ein nächster Abschnitt, durch die Beschreibung einer von psychodiagnostischen Verfahren geleiteten Hilfeplanung, dazu dienen, die Bedeutung des Erstellens einer Diagnose für die Praxis der Jugendämter und ihre Adressaten zu konkretisieren und die dafür erforderlichen Kompetenzen der verantwortlichen Fachkräfte herauszuarbeiten.
Letztendlich gilt es herauszufinden, ob und in welchem Umfang psychosoziale Diagnostik einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz in den Hilfen zur Erziehung leisten kann und mögliche Grenzen und Konsequenzen dieses Verfahrens aufzuzeigen. Neben den Gesetzestexten aus SGB VIII werden vor allem die Beiträge von Viola Harnach und Sabine Ader als
Argumentationsgrundlage dienen. Auch Beiträge aus den Medien sollen Mittel zur Erstellung dieser Arbeit sein.
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2. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz
Das KJHG legitimiert die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen. Als wesentliche Quelle dieser Arbeit und Basis aller Überlegungen und Handlungen der Fachkraft im Jugendamt, ist es erforderlich, dessen Entwicklung aufzugreifen. Da einzelne historische Momente für die Beantwortung der hier konzipierten Fragestellungen nicht wesentlich sind, werde ich ihre Darstellung kurz halten und den Schwerpunkt auf den Charakter des Leistungsgesetzes legen.
2.1. Entwicklung
Das KJHG trat 1990 in den alten und 1991 in den neuen Bundesländern in Kraft. (vgl. Fieseler/Herborth 2005, S. 120f.) Das zuvor geltende JWG war weitgehend am Inhalt des RJWG von 1922 orientiert. Wesentliche Mängel dieser Gesetzgebung waren u. a. die unzulängliche Rechtsposition des Minderjährigen und die eingriffsorientierte Prägung. Während präventive Angebote nicht ausreichten, wurde auf soziale Auffälligkeiten mit überwiegend reaktiven Eingriffen reagiert. (vgl. ebd.) Die Zunahme sozialer Probleme, wie erhöhte Scheidungsraten, Kindesmisshandlungen, Arbeitslosigkeit, Drogenkonsum und
Alkoholismus mit all ihren Folgen für Familien, verlangte die Ablösung der Eingriffsorientierung durch ein präventiv wirkendes, umfassendes, differenziertes Gesetz zur Förderung der Entwicklung von Kindern. 1 (vgl. ebd. S. 121)
Erst lange nachdem die Notwendigkeit zur offensiven Jugendhilfe erkannt worden war, wurde in den siebziger Jahren die Reform der öffentlichen Jugendhilfe in das offizielle Regierungsprogramm aufgenommen. (vgl. Jordan/Sengling 2000, S. 15) Konflikte zwischen
1 Im Folgenden ist mit der Bezeichnung Kinder die Gruppe der Minderjährigen gemeint.
Kind ist man bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres. Jugendlicher ist, wer älter als 14 und
noch nicht 18 Jahre alt ist.
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den unterschiedlichen Trägern der Jugendhilfe, die finanzielle Mehrbelastungen fürchteten und das Fehlen ausreichender politischer Zustimmung sorgten jedoch für eine über dreißigjährige Diskussion. Nach vier Versuchen, das KJHG zu verabschieden, trat es in Kraft und ist seither als Teil des SGB VIII in diesem angesiedelt. (vgl. ebd. S. 66f.) In der Praxis hat sich jedoch die “(…)Auslegung und Anwendung einzelner Bestimmungen des Gesetzes als schwierig erwiesen und zu Rechtsunsicherheit geführt.” (Fieseler/ Herborth 2005, S. 122, Auslassung M.V.) Demnach kam es zu einigen Änderungen in Teilbereichen, was schließlich eine Neufassung des SGB VIII im Jahr 1998 erforderte. (vgl. ebd.)
2.2 Eigenschaften
Das KJHG ist gekennzeichnet durch einen Ausbau der Prävention und der Reduktion intervenierender Handlungen, was u. a. wie folgt zum Ausdruck kommt.
“Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner
Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.” (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts insbesondere
„1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung
fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder
abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung
beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge
Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und
familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.”
(§ 1 Abs. 3 SGB VIII)
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Die Förderung von Kindern und die Stärkung der
Erziehungskompetenz der Eltern 2 steht nun im Mittelpunkt der Kinder- und Jugendhilfe. Viele Maßnahmen nach diesem so genannten Leistungsgesetz sind als Angebote strukturiert, die, wie es im Verlauf dieser Arbeit noch zu verdeutlichen sein wird, an die Zustimmung und Mitwirkung der Adressaten gekoppelt sind. Maßnahmen, die mit einem Eingriff in das grundgesetzlich verankerte Elternrecht zur Pflege und Erziehung der Kinder gemäß Art. 6 GG verbunden sind, werden hingegen gesondert unter “andere Aufgaben” in den §§ 42 f. SGB VIII aufgeführt. Aus dem Auftrag der Jugendhilfe ergibt sich ein Spannungsfeld, das geprägt ist durch die Aufgabe, die Elternkompetenz zu stärken und die Verpflichtung, das Wohl der Kinder unter Wahrung der elterlichen Rechte zu schützen.
Diese Ambivalenz zwischen Hilfe und Kontrolle auszubalancieren, ist Aufgabe der verantwortlichen Fachkraft im Jugendamt. (vgl. Ader 2005, S. 48)
Fieseler/Herborth (2005) sind zudem der Meinung, dass sich Schwierigkeiten in der Interpretation und somit der Anwendung der Gesetze teilweise bis heute nicht überwinden lassen, ebenso wie eine Diskrepanz zwischen Rechtsansprüchen und finanziellen Ressourcen den Alltag der Jugendhilfe prägen.
Aus der sich bereits abzeichnenden hohen Verantwortung der Fachkraft unter oftmals schwierigen Bedingungen ergibt sich die Frage nach einer qualitativen, nachvollziehbaren Praxis, wie sie die psychosoziale Diagnostik gewährleisten könnte.
2 mit Eltern ist im Folgenden die Gruppe der Inhaber der elterlichen Sorge gemeint, die die
Vermögenssorge (Vertretung des Kindes in rechtgeschäftlichen Handlungen)und die
Personensorge (Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmungsrecht)
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Arbeit zitieren:
Marlen Vogt, 2008, Psychosoziale Diagnostik im Jugendamt, München, GRIN Verlag GmbH
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