Inhaltsverzeichnis
1. Einführung 3
1.1 Eine Welt ohne Handel? 3
2. Gründung der Welthandelsorganisation 3
2.1 Vom Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zur Welthandelsorganisation 3
3. Aufgaben und Zielsetzung der Welthandelsorganisation 5
4. Prinzipien der Welthandelsorganisation 6
5. Probleme der WTO 7
5.1 Grundlagen der Streitbeilegung in der WTO 7
5.2 Unstimmigkeiten zwischen WTO-Mitgliedsstaaten 8
6. Aktuelle Themen der neuen Welthandelsrunde 9
6.1 Abbau von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen 10
6.2 Medikamente und das Patentrecht 10
6.3 Marktöffnung für Industriegüter und die Liberalisierung der Dienstleistungsmärkte 12
6.4 Stellung Chinas im internationalen Welthandel und Auswirkungen für die Umwelt 13
6.4.1 Umweltauswirkungen im Inland 14
6.4.2 Mögliche globale Umweltauswirkungen 15
6.4.3 Umweltbezogene Handelsimplikationen 16
6.5 WTO-Beitritt Russlands 18
Literaturverzeichnis 20
2
1. Einführung
In meiner Seminararbeit versuche ich im Wesentlichen die Aufgaben der Welthandelsorganisation und die aktuellen Themen der neuen Welthandelsrunde darzustellen. Ferner möchte ich auf die in der Welthandelsorganisation geltenden Prinzipien eingehen, da diese in der Praxis große Bedeutung besitzen.
1.1 Eine Welt ohne Handel?
Eine Welt ohne Handel ist heute nicht vorstellbar. Durch die neuesten Medien wie das Internet und deren weltweiten Verknüpfung zu verschiedensten Händlern ist es uns zu jeder Zeit erdenklich Waren und andere Produkte aus der ganzen Welt zu importieren aber auch zu exportieren.
Außerdem besteht auch die Möglichkeit Finanzgeschäfte zu tätigen, wie Aktien oder andere Fonds zu kaufen oder zu verkaufen. Ferner kann man heutzutage auch unkompliziert verschiedenste Produkte übers Internet ersteigern.
An den kurz aufgezählten Beispielen wird deutlich, dass es eine Vielzahl von Handelsgeschäften gibt, die wiederum von einer Vielzahl von Menschen oder auch großen Firmen auf der Welt getätigt werden können.
Doch der Warenhandel im größeren Umfang zwischen einzelnen Ländern muss durch klare Handelsregelungen ausgestaltet werden, da nur dadurch ein möglicht gerechter Handel zwischen den Staaten sich entwickeln kann. Die dafür zuständige Organisation ist die Welthandelsorganisation.
2. Gründung der Welthandelsorganisation
2.1 Vom Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zur Welthandelsorganisation Die Entwicklung und der Auftrieb des Welthandels wurde Anfang des 20. Jahrhunderts immer wieder durch wirtschaftliche Krisen gehemmt. Nach dem Zweiten Weltkrieg brach der Welthandel erneut zusammen. Das weitere Bedürfnis nach freiem Handel wurde dadurch
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nicht erheblich gestört. Zur antreibenden Kraft der weltwirtschaftlichen Öffnungspolitik wurde die USA. 1
Als Teilstück der Havanna-Charta von 1947 zur Gründung der internationalen Handelsorganisation ( ITO ), wurde das Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ( GATT ) 2 ab dem 1. Januar 1948 vorläufig in Kraft gesetzt. 3 Formal war das GATT nur ein multilaterales Handelsabkommen, welches sich aber im Laufe der folgenden erfolgreichen Handelsrunden (Genf 1947; Annecey 1949; Torquay 1950/51; Genf 1955/56; Genf 1961/62 ( Dillon-Runde ); Genf 1964-67 ( Kennedy-Runde ); Genf 1973-76 ( Tokio-Runde ) zu einer internationalen Organisation entwickelte. Da die einheitlichen Bestimmungen für alle GATT-Mitglieder nicht durchsetzbar waren, erwies sich das GATT nach der Tokio-Runde als eine Unordnung unzähliger rechtlich autonom nebeneinander stehender Rechtsformen. 4 Schließlich begannen am 20. September 1986 die internationalen Verhandlungen der Uruguay-Runde. Ziel war es diese ungeordneten rechtlichen Vorschriften zu einem für alle Mitgliedsländer verbindlichen Vertragswerk zu bündeln und zu verabschieden. Am 15. Dezember 1993 wurden diese Verhandlungen erfolgreich mit einem umfassenden Vertragswerk abgeschlossen. 5
Das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation trat am 1. Januar 1995 in Kraft und ist damit heute neben dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank die dritte große internationale Wirtschaftsorganisation des sogenannten Bretton-Woods-Systems. 6 Ursprünglich sollten schon 1944 auf der Konferenz von Bretton Woods diese drei zwischenstaatlichen Organisationen entstehen. Allerdings kam es zu diesem Zeitpunkt nur zur wirksamen Gründung des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank. Also erst fünfzig Jahre nach der Konferenz von Bretton Woods trat die Welthandelsorganisation am 1.Januar in Kraft. Dieser Gründungsprozess durchlief mehrere internationale Verhandlungen. Schließlich erwuchs die Welthandelsorganisation aus der internationalen Handelsorganisation ( ITO ) und dem damit stark verzahnten Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, dem General Agreement on Tariffs and Trade. 7
1 Peter. J. Opitz, Weltprobleme, S.252 f.
2 General Agreement on Tariffs and Trade
3 Tietje, Christian, WTO Welthandelsorganisation WTO-Übereinkommen GATT 1947/1994 GATS TRIPS Streitbeilegung. München: 1. Auflage., S.9 f.
4 Tietje, Christian, WTO Welthandelsorganisation WTO-Übereinkommen GATT 1947/1994 GATS TRIPS Streitbeilegung. München: 1. Auflage., S.10 f.
5 Tietje, Christian, WTO Welthandelsorganisation WTO-Übereinkommen GATT 1947/1994 GATS TRIPS Streitbeilegung. München: 1. Auflage., S.10f.
6 Fischer, Doris, Kalkuliertes Risiko? China und die WTO, Berichte des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien. Köln , S.6.
7 Prieß, Hans Joachim, WTO-Handbuch. München , S.2-5.
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3. Aufgaben und Zielsetzung der Welthandelsorganisation
Die Welthandelsorganisation bildet gemäß Art. II (1) des WTO-Abkommens den institutionellen Rahmen für die Wirtschaftsbeziehungen ihrer Mitgliedsstaaten und ist eine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. 8
Das Hauptziel der Welthandelsorganisation ist die Gestaltung zwischenstaatlicher Handelsbeziehungen unter Gewährleistung eines freien und fairen Welthandels. Ferner verfolgt die Welthandelsorganisation die Funktion der Überwachung nationaler Handelspolitik und der Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Erstellung von Handelsregelungen. 9
Als Grundlage dafür dienen der Welthandelsorganisation drei multilaterale Verträge. Zu ihnen zählen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen zur Regelung des internationalen Güterhandels ( GATT ), das Allgemeine Dienstleistungsabkommen ( GATS ) und schließlich regelt das Abkommen geistiger Eigentumsrechte ( TRIPS ) Fragen des geistigen Eigentums bzw. des geistigen Güterrechts. 10
Die größte Bedeutung hierbei nimmt das GATT ein. Dessen Ziele lassen sich in binnenwirtschaftliche- und außenwirtschaftliche Ziele gliedern. Zu den binnenwirtschaftlichen Zielen gehören die Erhöhung des Lebensstandards, die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, die Erzielung eines hohen bzw. steigenden Realeinkommens sowie die Ausweitung der Produktion.
Als außenwirtschaftliche Ziele gelten die Erschließung der Ressourcen der Welt und die Steigerung des Warentausches. 11
Zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen tragen die einzelnen Vertragspartner durch den Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen sowie durch die Abschaffung von Diskriminierungen im internationalen Handel bei. Hierbei verdeutlicht sich das Hauptanliegen, den Welthandel so frei wie möglich zu gestalten.
8 Held, Simon, Die Haftung der EG für die Verletzung von WTO-Recht. Tübingen, S 28.
9 What is the WTO? Online im Internet: URL:
10 Müller- Graff, Peter-Christina, Die Europäische Gemeinschaft in der Welthandelsorganisation. Baden-Baden: 1. Auflage. S.95.
11 Oberheitmann, Andreas, Die VR China und das GATT, Mitteilungen des Instituts für Asienkunde, Hamburg, S. 6.
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4. Prinzipien der Welthandelsorganisation
Alle Mitglieder der Welthandelsorganisation haben sich zur Einhaltung von Grundregeln bei der Ausgestaltung ihrer Außenhandelsbeziehungen verpflichtet. Innerhalb des Systems der Welthandelsorganisation gelten im Wesentlichen drei Prinzipien. Diese Prinzipien sind im Kern in den Artikeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1947 verankert. Zu ihnen gehören der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen sowie das Prinzip der Transparenz.
Unter den Grundsatz der Nichtdiskriminierung lassen sich die Prinzipien der Meistbegünstigung und Inländerbehandlung subsumieren. Die Meistbegünstigung nach Artikel I GATT besagt, dass Vergünstigungen, die von einem WTO-Mitgliedsstaat einem anderen WTO-Mitgliedsstaat im internationalen Handel gewährt werden, allen anderen ebenfalls unverzüglich und bedingungslos eingeräumt werden müssen. Damit wird ein ausgewogenes internationales Handelsgeschehen angestrebt.
Außerdem ist das Prinzip der Inländerbehandlung gemäß Artikel III GATT strikt einzuhalten. Danach dürfen ausländische Waren sowie deren Anbieter nicht schlechter behandelt werden als inländische Produkte und deren Anbieter. Diese Gleichstellung ausländischer mit inländischen Waren bezieht sich auf die Gebiete der inneren Abgaben und Rechtsvorschriften, also den praktischen Fragen, wie kann und wird ein ausländisches Produkt mittels Rechtsvorschriften belastet und trifft ein ähnliches oder gleiches inländisches Produkt dieselbe Belastung mittels Rechtsvorschrift. Für Dienstleistungen gilt das Prinzip der Inländerbehandlung nur insofern, soweit die Staaten den Markt für einen Dienstleistungssektor geöffnet haben, gemäß Art. 3 GATT.
Der Abbau von Handelshemmnissen wie Zölle, bestimmte Kontingente und bürokratischen Hürden vollzieht sich schrittweise im gegenseitigen Einvernehmen. Nach Art. II, XI, XIII GATT müssen Zölle und Steuern grundsätzlich mengenmäßigen Beschränkungen und anderen nichttarifären Handelshemmnissen vorgezogen werden, da diese zu Handelsverzerrungen und Intransparenz des Handelssystems führen können. Das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen gilt nicht in vollem Ausmaß. Heimische Produzenten
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Arbeit zitieren:
Karsten Roepke, 2007, Welche Aufgaben hat die Welthandelsorganisation und worin bestehen aktuelle Themen der neuen Welthandelsrunde?, München, GRIN Verlag GmbH
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