A. Einleitung: Eingliederung in den Gesamtkontext. 1
B. Erster Teil: Deliktsrecht im deutschen Internationalen Privatrecht 2
I. Vorbemerkungen 2
II. Anwendungsbereich. 2
III. Zweck der Norm. 3
IV. Prüfungssystematik 4
V. Die Tatortregel nach Art. 40 EGBGB 4
1. Bestimmung des Handlungsorts. 5
a) Handlungsort bei Gefährdungshaftung 6
b) Handlungsort bei Unterlassung 6
c) Mehrzahl von Handlungsorten 7
2. Bestimmungsrecht des Geschädigten 7
3. Bestimmung des Erfolgsortes. 9
4. Schadensort 10
5. Staatsfreie und exterritoriale Gebiete 11
6. Sonderanknüpfung nach Art. 40 (2) EGBGB. 12
7. Ordre-public-Klausel nach Art. 40 (3) EGBGB 13
VI. Art. 41 EGBGB: Engere Verbindung zu einem anderen Staat. 13
VII. Art. 42 EGBGB: Möglichkeit der Rechtswahl. 14
VIII. Besonderheiten der Anknüpfung bei speziellen Deliktstypen 15
IX. Wichtige Neuregelungen nach der RO-MII Verordnung 15
C. Zweiter Teil: Nationale Regelungen zum Deliktsrecht im BGB 16
I. Gegenstand des Deliktsrechts 16
II. Schutzbereich des Deliktsrechts im BGB. 18
III. Aufbau einer deliktischen Haftungsnorm. 20
1. Tatbestand 20
2. Rechtswidrigkeit 21
3. Schuld 21
IV. Grundtatbestände des Deliktsrechts. 21
1. § 823 (1) BGB 21
a) Leben. 22
b) Körper und Gesundheit. 22
c) Freiheit. 23
d) Eigentum 23
II
e) Sonstige Rechte 23
2. § 823 (2) BGB 25
3. § 826 BGB. 25
V. Besondere Einzeltatbestände des Deliktsrechts. 26
1. Haftung für Dritte nach § 831 BGB. 26
2. Gefährdungshaftung. 27
VI. Rechtsfolgen. 28
1. Haftungsausfüllender Tatbestand. 28
a) Schaden 28
b) Haftungsausfüllende Kausalität 28
2. Art und Umfang der Schadensersatzleistungen 29
a) Sachschäden. 29
b) Personenschäden. 30
c) Immaterialschäden. 31
D. Schlussbemerkungen. 32
Literaturverzeichnis 33
III
A. Einleitung: Eingliederung in den Gesamtkontext
Ziel dieser Arbeit ist es dem Leser einen Überblick, über die Anknüpfungsregeln im Deliktsrecht des deutschen IPR, sowie auch über die zentralen Haftungstatbestände im deutschen Deliktsrecht zu verschaffen. Aufgrund des Titels und wegen der besseren Übersichtlichkeit bietet es sich an, diese Seminararbeit in zwei Teile zu gliedern. Im ersten Teil wird das internationale deutsche Deliktsrecht im EGBGB betrachtet, denn bei einem Fall mit Auslandsbezug stellt sich immer erst die Frage welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt. Dafür wird erst einmal der Stand der Anknüpfungsregelungen für das internationale deutsche Deliktsrecht bis zum heutigen Tag aufgezeigt. Dieser Status quo ist von einem langen Entwicklungsprozess geprägt, besonders interessant sind dabei die Änderungen nach der letzten großen IPR Reform von 1999. Darüber hinaus soll ein kurzer Ausblick auf die wichtigsten Änderungen im internationalen deutschen Deliktsrecht gegeben werden, die ab dem 11.01.2009 durch die sog. Rom II Verordnung in Kraft treten. Im zweiten Teil werden dann die nationalen Regelungen für das Deliktsrecht im BGB betrachtet. Nach einigen Ausführungen zum Gegenstand und Begriff des Deliktsrechts, schließt sich die Betrachtung eines allgemeinen Aufbaus einer deliktischen Haftungsnorm an. Danach werden die zentralen Grundtatbestände der Verschuldenshaftung also die §§ 823 (1) + (2) und § 826 näher erläutert, da sie die größte Bedeutung im deutschen Deliktsrecht haben. Aufgrund der Vielzahl der Einzeltatbestände im deutschen Deliktsrecht wird nur auf den Fall der Gefährdungshaftung und der Haftung für Dritte näher eingehen, da diese noch von größerer Bedeutung sind. Dem angeschlossen folgen dann die Regelungen zum Schadensersatz, als Rechtsfolge der Haftung aus unerlaubter Handlung. Nach einer allgemeinen Schadensdefinition werden die Schadensarten und die verschiedenen Möglichkeiten des Schadensersatzes aufgezeigt. Nachfolgend wird kurz der Umfang der Schadensersatzleistungen und des Schmerzensgelds präzisiert. Zum Schluss folgen noch einige zusammenfassende Bemerkungen.
1
B. Erster Teil: Deliktsrecht im deutschen
Internationalen Privatrecht
I. Vorbemerkungen
Die Kollisionsnormen zu den vertraglichen Schuldverhältnissen (Art 27 bis 37 EGBGB) basieren auf dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen und sind insoweit vereinheitlicht. Im Gegensatz dazu sind die Kollisionsnormen zu den außervertraglichen Schuldverhältnissen der Art. 38 bis 42 EGBGB autonomes deutsches Recht. Dies bedeutet zwar auch, dass die Regelungen der Art. 38 bis 42 EGBGB den Kollisionsnormen internationaler völkerrechtlicher Verträge
nachgeordnet sind (Art. 3 (2) S.1 und 2 EGBGB) 1 , diese Verträge machen jedoch nur ein kleines Randgebiet aus und spielen auf die Gesamtheit der Kollisionsnormen betreffend die außervertraglichen Schuldverhältnisse gesehen damit nur eine untergeordnete Rolle. 2 Als Beispiel ist das internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden zu nennen, das für Deutschland am 30.05.96 in Kraft getreten ist. 3 Im nachfolgenden Teil dieser Arbeit wird der Fokus insbesondere auf die Art. 40 bis 42 EGBGB, die das Kollisionsrecht der unerlaubten Handlungen bei den außervertraglichen Schuldverhältnissen regeln gelegt. Diese werden auch Regelungen zum Deliktsrecht genannt. Die Art. 38 und 39 EGBGB werden in dieser Ausarbeitung nicht weiter behandelt.
II. Anwendungsbereich
Die unerlaubten Handlungen werden von den Vorschriften des Art. 40 EGBGB erfasst. Wie oben gesehen handelt es sich hierbei um autonomes deutsches Recht, weshalb die Auslegung der Frage, was eine unerlaubte Handlung oder ein Delikt in diesem Zusammenhang darstellt, auch dem deutschen Recht unterliegt. Der selbstständige internationalprivatrechtliche Begriff der unerlaubten Handlung tritt dabei nur in den Vordergrund, wenn nach der internen deutschen Rechtsprechung
1 Junker in: MüKo, Vor Art. 38 Rn. 5.
2 Hohloch in: Erman, G. Vor Art. 38 Rn. 9 aE; v.Hoffmann/Thorn, §11 Rn. 17.
3 Heldrich in: Palandt, EG 40 Rn. 2.
2
keine unerlaubte Handlung gegeben ist. 4 Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff der unerlaubten Handlung des Art. 40 EGBGB viel weiter gefasst ist, als der enge Begriff für schuldhaftes Handeln im materiellen Recht und sich die Definitionen somit wesentlich voneinander unterscheiden. Die deutlich umfassendere Haftung für unerlaubte Handlungen im internationalen privatrechtlichen Sinne, könnte man auch als außervertragliche Verantwortung für Schadensereignisse umschreiben. So ist es auch nachzuvollziehen, dass das Deliktsstatut nicht nach dem Grund der Schadenszurechnung fragt, sondern sämtliche Tatbestände von Verschuldungs- und Gefährdungshaftung gleichermaßen umfasst, mit den Hintergedanken ein einheitliches Statut für die komplette ausservertragliche Schadenshaftung zu schaffen. 5 Dem Deliktsstatut unterliegen also sowohl die Haftungsvoraussetzungen als auch die Art, der Umfang und die Höhe des Schadenersatzes egal ob es sich dabei um Verschuldens- oder Gefährdungshaftung handelt. 6
III. Zweck der Norm
Die aktuellen Kollisionsnormen des Art. 40 ff. EGBGB für das internationale Deliktsrecht, sind das Ergebnis eines langen Gesetzgebungsverfahrens das bis auf das Jahr 1984 zurückreicht, und letztmalig im IPR-Reformgesetz von 1999 überarbeitet wurde. 7
Die Normen für das internationale Deliktsrecht sind gekennzeichnet durch zwei feste Generalklauseln (Art. 40 (1) und (2) EGBGB), welche durch eine Ausweichmöglichkeit (Art. 41 EGBGB) und eine Rechtswahloption (Art. 42 EGBGB) erweitert werden, um ein ebenso einfaches wie flexibles System von Anknüpfungsnormen zu schaffen. 8 Die Mehrzahl der Rechtsgelehrten begrüßt diese geschaffene Regelungsweise und lobt die Flexibilität, die damit verbunden ist. Es gibt aber auch gegenteilige Meinungen, die diese gesetzlichen Normierungen gerade aufgrund ihrer fehlenden Differenzierungen für komplett überflüssig halten. Ebenso werden Stimmen laut, die zumindest einige spezielle Kollisionsnormen für nötig
4 Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 8; v.Hoffmann in: Staudinger, Vor Art. 40 Rn. 1.
5 v.Hoffmann in: Staudinger, Art. 40 Rn. 1; Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 9.
6 Kropholler, S. 533; v.Hoffmann/Thorn, §11 Rn. 57.
7 Hohloch in: Erman, G. Art. 40 Rn. 1.
8 Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 1; NJW 1999, S. 2209, 2210.
3
halten. Die Gesetzgebung jedoch verneint diese Forderungen und folgt konsequent dem flexiblen Ansatz mit dem Prinzip einer Generalklausel. 9
IV. Prüfungssystematik
Bei der Anwendung der deliktischen Kollisionsnormen ist als erstes zu prüfen, ob eine nachträgliche Rechtswahl nach Art. 42 EGBGB zwischen den Parteien stattgefunden hat. Diese geht sämtlichen anderen Anknüpfungen vor. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, wird geprüft an welche der beiden Generalklauseln angeknüpft werden kann. Wenn beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, wird nach Art. 40 (2) EGBGB an das Recht dieses Staates angeknüpft.
Wenn dem nicht so ist, erfolgt die so genannte Regelanknüpfung an den Tatort nach Art. 40 (1) EGBGB und es wird das Recht des Staates angewandt, in dem der Schädiger gehandelt hat. Eine Ausnahme der Regelanknüpfung besteht, wenn Handlungs- und Erfolgsort in verschiedenen Staaten liegen. Dann kann der Geschädigte einseitig von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch machen und es wird an das Rechts des Erfolgsortes angeknüpft. Die Anknüpfungen der Art. 40 (1) und (2) EGBGB gelten aber nur vorbehaltlich des Art. 41 EGBGB. Dieser verdrängt die Regelanknüpfungen, wenn nach dem Sachverhalt eine wesentlich engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates besteht. 10
V. Die Tatortregel nach Art. 40 EGBGB
Der Art. 40 (1) EGBGB wird auch oft als Tatortregel bezeichnet und ist die Generalklausel für das internationale Deliktsrecht. Hier findet sich die sog. Regelanknüpfung an das Recht des Tatorts und zwar unabhängig vom Deliktstyp. Diese Anknüpfung ist gewohnheitsrechtlicher Natur und entspricht der traditionellen Anknüpfungsauffassung. 11 Demzufolge ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt wurde (lex loci delicti commissi). 12 Dieser Anknüpfungspunkt ist vom Gesetzgeber jedoch nicht nur als eine Grundlage für alle weiteren Auflockerungsregelungen geschaffen worden. Die Tatortregel erfüllt
9 Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 3.
10 v.Hoffmann/Thorn, §11 Rn. 18; Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 12-14.
11 v.Hoffmann/Thorn, §11 Rn. 21; Kropholler, S. 522.
12 Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 22; Hohloch in: Erman, G. Art. 40 Rn. 21; Heldrich in: Palandt, EG 40 Rn. 3.
4
Arbeit zitieren:
Maik Dickhäuser, 2008, Internationales Privatrecht und Deliktsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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