I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis V
Abbildungsverzeichnis VIII
Tabellenverzeichnis IX
A Einleitung 1
B Steuerliche Grundlagen 4
I Persönliche Steuerpflichten 4
1 Unbeschränkte Steuerpflicht im Rahmen privater
Kapitalanlagen 5
2 Beschränkte Steuerpflicht im Rahmen privater
Kapitalanlagen 5
II Umfang der Besteuerung 6
1 Ermittlungsschema der Kapitaleinkünfte 6
2 Überschusserzielungsabsicht 7
3 Doppelbesteuerungsabkommen 7
III Grundsätze der Besteuerung 9
1 Subsidiaritätsprinzip der Kapitaleinkünfte 9
2 Abgrenzung zwischen privaten und betrieblichen
Kapitalanlagen 9
C Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG 10
I Bezüge aus Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) 11
1 Allgemeines 11
2 Besteuerung von Dividenden nach dem
Halbeink ünfteverfahren 12
3 Besteuerung von ausländischen Dividenden bei
inländischen Kapitalanlegern 12
4 Persönliche Zurechnung und Zeitpunkt der
Besteuerung 14
II Erträge aus Investmentfonds (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) 14
1 Allgemeines 14
1.1 Arten und Formen von Investmentfonds 15
1.2 Rechtliche Grundlagen 16
1.3 Grundsätze der Besteuerung von
Investmentfonds 17
2 Besteuerung auf Ebene des Anlegers 18
2.1 Das Transparenzprinzip 18
2.2 Besteuerung transparenter Investmentfonds 19
2.2.1 Zeitliche Zurechnung der Erträge 20
2.2.2 Zwischengewinn 21
2.2.3 Veräußerung von Investmentanteilen 23
2.2.4 Verlustberücksichtigung 24
2.3 Pauschalbesteuerung bei intransparenten
Investmentfonds 24
IV
V
VI
VII Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von
D Werbungskosten und Freibetrag
.......................................................
I II III
III
E Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag 56
I Bemessungsgrundlage und Höhe der Kapitalertragsteuer 56
II Kapitalertragsteuer auf Dividenden und auf Einnahmen aus
der Veräußerung von Dividendenscheinen 57
III Der Zinsabschlag 58
1 Der Stückzinstopf 59
2 Bemessungsgrundlage bei Finanzinnovationen 61
IV Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug 62
1 Der Freistellungsauftrag 62
2 Die Nicht-Veranlagungsbescheinigung 62
F EU-Zinsrichtlinie 63
I Grundsätze 63
II Voraussetzungen des Meldeverfahrens 64
III Ablauf des Meldeverfahrens 64
IV Betroffener Personenkreis und Umfang der zu meldenden
Daten 65
V Umfang der meldepflichtigen Zinserträge 66
VI Die Quellensteuererhebung 67
G Private Veräußerungsgeschäfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG 68
I Allgemeines 68
II Veräußerung von Wertpapieren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) 68
1 Anschaffung und Veräußerung 69
2 Jahresfrist 69
3 Veräußerung von Wertpapieren aus der
Sammelverwahrung 70
4 Ermittlung des Veräußerungsgewinns
oder -verlustes 71
5 Freigrenze 72
6 Verlustverrechnung 72
H Abgeltungsteuer 73
I Gründe für die Einführung der Abgeltungsteuer 73
II Grundsätze zur Abgeltungsteuer 74
III Die Änderungen im Überblick 75
IV Änderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach
§ 20 EStG n.F. 76
1 Besteuerung von Dividenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG n.F.) 76
2 Erträge aus Investmentfonds (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
n.F. ) 76
3 Erträge aus bestimmten Lebensversicherungen
(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n.F.) 78
4 Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen
(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F.) 80
5 Stillhalterprämien (§ 20 Abs 1 Nr 11 EStG n F ) 80
V
VI
VII Verlustverrechnung und Verlustverrechnungstopf .................... VIII Abgeltungsteuersatz ................................................................... 86 IX
X I Zusammenfassung und Ausblick ....................................................... 89
Anhang
............................................................................................................ 93 Anhang 1
Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Anhang 7
Anhang 8 Anhang 9
Anhang 10 Produktbeispiel: Strukturierte Anleihe .......................................
Literaturverzeichnis
.......................................................................................
Rechtsprechungsverzeichnis ......................................................................... Verwaltungsverzeichnis .................................................................................
V
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
abzgl.
a.F.
AG
AK
AltEinkG
AO
AuslInvestmG
Beschl. Beschluss
BFH Bundesfinanzhof
BMF
BStBl
Buchst. Buchstabe
BZSt
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
DAX Deutscher Aktienindex
DStR
ebd. ebenda
EM
ESt Einkommensteuer
EStG
EStH
EStR Einkommensteuer-Richtlinie
EU
EURIBOR
Fifo
FRN Floating Rate Notes
VI
GewSt Gewerbesteuer
GmbH
H Hinweis
HEV Halbeinkünfteverfahren
i.H.v. in Höhe von
i.S.d. im Sinne des
ISIN International Securities Identification Number
InvStG
KapESt
KGaA
KSt
KStG
KWG
lfd. laufende
LIBOR London Interbank Offered Rate
max. maximal
Nr.
NV Nichtveranlagung
o.J.
OFD
o.V. Ohne Verfasser
p.a. per annum
PB
R Richtlinie
Rn. Randnummer
S. Satz, Seite
VII
SolZ
Tab. Tabelle
u.a. unter anderem
v. von, vom
VZ
WKN Wertpapierkennnummer
ZIV
zvE
zzgl. zuzüglich
VIII
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Investmentdreieck
Abbildung 2: Besteuerungsebenen bei Fondsinvestments
Abbildung 3: Anleihen und ihre Zinsgestaltung
IX
Tabellenverzeichnis
Tabelle1: Art der Kapitalerträge und Kapitalertragsteuersatz ..................... 57 Tabelle 2: Überblick über die Besteuerung der Erträge aus
Investmentfonds im Privatvermögen ab 2009 .............................. 78 Tabelle 3: Gesamtsteuersätze mit und ohne Berücksichtigung der
Kirchensteuer ab 2009 ................................................................. 87
1
A Einleitung
Die Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen gehört zu einer der kompliziertesten und unübersichtlichsten Thematik des deutschen Steuerrechts. Dies liegt zum einen an der Vielfältigkeit der Produkte des Kapitalmarktes, zum anderen an der steuerlichen Einordnung dieser Produkte. Eine sich ständig ändernde Steuergesetzgebung, insbesondere auch der Vorschriften der §§ 20 und 23 EStG, trägt zur Unübersichtlichkeit der Besteuerung von Kapitalanlagen bei.
Derzeit unterliegen private Kapitalanlagen unterschiedlichen Besteuerungsregeln, dies führt bei der Erfassung zu erheblichen Problemen. Neuartige Kapitalanlageprodukte lassen sich schwer in die gültigen Besteuerungskategorien einordnen. Diese Einordnung verschärft sich durch die Abgrenzungsprobleme zwischen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Kapitaleinkünften.
Um Besteuerungslücken zu schließen, die durch neue Anlageprodukte genutzt und damit auch erkennbar geworden sind, wurde im Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 u.a. auch die Abgeltungsteuervorschrift für die Besteuerung der privaten Kapitaleinkünfte verwirklicht.
Überwiegend unterliegen ab dem 01.01.2009 Kapitaleinkünfte einem linearen Steuersatz von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Einige ausgenommene Kapitaleinkünfte werden weiterhin mit dem auch derzeit gültigen progressiven Steuersatz besteuert. Die neue Besteuerung von Kapitaleinkünften stellt einen gravierenden Eingriff in das derzeitige Prinzip der synthetischen Einkommensteuer dar. Bei einer synthetischen Einkommensteuer sind alle Einkommen (unabhängig von Quelle und Verwendung) in der steuerlichen Bemessungsgrundlage zusammenzufassen und einem einheitlichen, deutlich abgesenkten Steuertarif zu unterwerfen. Dieses Prinzip wird schon nach heutigem Recht mit einkunftsartenspezifischen Ermittlungsvorschriften oder Freibeträgen durchbrochen.
Trotz dieses Sachverhalts, stellt die Abgeltungsteuer eine neue Eigenschaft der Schedulisierung dar. Unter einer Schedulensteuer wird eine Steuer verstanden, die verschiedene Einkunftsarten unterschiedlichen Tarifen unterwirft und ein Gegenentwurf zur syntheti- schen Einkommensteuer ist.
2
Durch einen Systemwechsel soll die Besteuerung von Kapitaleinkünften vereinfacht werden. Anstelle eines mit individuellen Werbungskosten, Halbeinkünfteregelungen und speziellen Fristen durchmischten Systems, stellt die pauschale Abgeltungsteuer ein attraktives System dar. Zweck der Abgeltungsteuer ist die einheitliche Besteuerung der unterschiedlichen Kapitalanlageformen und ein Höchstmaß an steuerlicher Transpa-
renz. 1 Durch die Abgeltungsteuer wird künftig die Einkommensteuer von Kapitalerträgen an der Quelle abgegolten, wodurch eine Einbeziehung von Kapitaleinkünften in die Veranlagung weitgehend vermieden werden soll, was sowohl die Finanzverwaltung als auch den Anleger entlastet. Stattdessen findet eine Überwälzung des Verwaltungsauf-wandes auf die Kreditinstitute statt.
Auch trägt ein Einbehalt der Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte an der Quelle zu einer Vereinfachung und besser kontrollierbaren Vermeidung von Steuerhinterziehung bei. Durch den geringeren Steuersatz von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer soll die Steuerflucht inländischer Steuerpflichtiger ins Ausland vermieden und umgekehrt der deutsche Finanzplatz für Kapitalanlagen ausländischer Investoren attraktiver werden.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen nach aktuellem Recht unter Berücksichtigung der künftigen Gesetzeslage hinsichtlich der Unternehmensteuerreform 2008. Auch wenn sich in Zukunft das Besteuerungssystem durch die Abgeltungsteuer ändert, wird ab 2009 die derzeit aktuelle Besteuerung von Bedeutung bleiben, denn die Einführung der Abgeltungsteuer führt zu
einem „Zwei Klassen System“ von Anlageprodukten. 2 Zu unterscheiden sind grundsätzlich Kapitalanlagen, die vor dem 31.12.2008 erworben werden und weiter nach aktuellem Recht besteuert werden und solchen, die nach dem 01.01.2009 erworben werden und der Abgeltungsteuer zu unterwerfen sind.
Eine Investition in unterschiedliche Anlageformen unter Berücksichtigung von Rendite und Liquidität setzt neben wirtschaftlichen Fakten Kenntnisse der steuerlichen Behand-
1 Vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steu-ern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Einkommensteuer/006.html?__nnn=true, Stand 17.04.2008.
2 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 19.
3
lung dieser Kapitalanlagen voraus. Für einen Anleger ist die reale Vermögensmehrung relevant, d.h. nach Bereinigung um Inflationsrate und Steuerbelastung.
Aus diesem Grund ist das Ziel dieser Arbeit, einen Überblick über die Besteuerung gängiger Kapitalanlageformen nach aktuellem Recht sowie nach der künftigen Gesetzeslage zu geben. Zunächst werden steuerliche Grundlagen erläutert, anschließend ausgewählte Anlageformen steuerlich und wirtschaftlich dargestellt und vereinzelt mit konkreten Beispielen zum besseren Verständnis vertieft.
Aufgrund der Vielfalt werden nur ausgewählte Kapitalanlagen im Privatvermögen untersucht. Die Erläuterungen beziehen sich auf natürliche Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mit der Wertpapieranlage den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten.
Alle Ausführungen dieser Arbeit erfassen den Rechtsstand zum 01.01.2008. Änderungen durch die Abgeltungsteuer ab 01.01.2009 werden durch die neue Fassung des Ein- kommensteuerrechts (EStG n.F.) erfasst.
4
B Steuerliche Grundlagen I Persönliche Steuerpflichten
Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt zwei Arten der persönlichen Steuerpflicht: N die unbeschränkte Steuerpflicht und N die beschränkte Steuerpflicht.
Bestimmungsfaktoren dieser beiden Steuerpflichten sind der Wohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Ist einer der beiden Bestimmungsfaktoren erfüllt, so liegt
die unbeschränkte Steuerpflicht vor. 3
Den Wohnsitz hat ein Steuerpflichtiger dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf hindeuten, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Der gewöhnliche Aufenthalt eines Steuerpflichtigen liegt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 S. 1 AO). Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Dabei bleiben kurzfristige Unterbrechungen unberücksich-tigt (§ 9 S. 2 AO). 4 Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt nicht vor, wenn dieser ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dient und nicht länger als ein Jahr dauert (§ 9 S. 3 AO).
Ob ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist von entscheidender Bedeutung, da der Umfang des deutschen Be-
steuerungsanspruchs davon abhängt. 5
Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche Einkünfte (Welteinkommensprinzip), der deutschen Einkommensteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 S. 1
EStG). 6 Dabei ist es unbedeutend, wo diese Einkünfte erzielt werden. Die beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, jedoch inländische Ein-
künfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. 7 In diesem Fall ist es bestimmend, dass von ei-
3 Vgl.Epple, M. u.a. (2004), S. 18.
4 Vgl. Bornhofen, M. (2002), S. 7.
5 Vgl. Epple, M. u.a. (2004), S. 18.
6 Vgl. Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 56 Rn. 16.
7 Vgl. Huber-Jilg, P. u.a. (2007), S. 184.
5
nem Steuerpflichtigen bestimmte Einkunftstatbestände 8 erfüllt werden müssen, damit dem deutschen Fiskus ein Steueranspruch zukommt.
1 Unbeschränkte Steuerpflicht im Rahmen privater Kapitalanlagen
Nach den oben genannten Grundsätzen zur unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen sämtliche Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen der Einkommensteuer. Danach werden grundsätzlich in- und ausländische Kapitaleinkünfte in vollem Umfang erfasst.
2 Beschränkte Steuerpflicht im Rahmen privater Kapitalanlagen
Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte im Inland und hat er dort weder einen Wohnsitz
noch gewöhnlichen Aufenthalt, unterliegt er der beschränkten Steuerpflicht. 9 Die Steuerpflicht begrenzt sich auf die in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) EStG aufgeführten Einkünfte. Dabei handelt sich um: N Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Kapitalgesellschaften (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
N Erträge aus Kapitalherabsetzungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) N Einnahmen aus stiller Beteiligung oder aus einem partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
N Zinsen aus bestimmten Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) N Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die den Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
Unter die beschränkte Einkommensteuerpflicht i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) und
c) EStG fallen auch:
1. Erträge in Zusammenhang mit dem Investmentsteuergesetzgesetz (§§ 2 und 7 InvStG)
2. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
3. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
8 Vgl. Epple, M. u.a. (2004), S. 18.
9 Vgl. ebd.
6
Handelt es sich um Veräußerungsgeschäfte über wesentliche Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG, unterliegt ein beschränkt Steuerpflichtiger mit privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG der Einkommensteuer.
II Umfang der Besteuerung 1 Ermittlungsschema der Kapitaleinkünfte
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen dieser Einkunftsart zufließen.
„Von den Einnahmen sind die mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Aufwendun-gen als Werbungskosten abzuziehen“. 10 Werden keine Werbungskosten oder nicht höhere als der Werbungskosten-Pauschbetrag des § 9a Nr. 2 EStG nachgewiesen, so ist mindestens dieser in Höhe von 51 Euro oder 102 Euro bei zusammenveranlagten Ehe-
gatten abzuziehen. 11 Nach Abzug der Werbungskosten bzw. des Werbungskosten-Pauschbetrags ist der Sparer-Freibetrag zu berücksichtigen.
Folgendes Schema zeigt die Ermittlung der Einkünfte:
Einnahmen aus Kapitalvermögen
./. Werbungskosten
./. Sparer-Freibetrag
Besteuerungsgrundlage sind nicht die Einnahmen, sondern die Einkünfte, die mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer unterliegen.
10 Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 52.
11 Vgl. Huber-Jilg, P. u.a. (2007), S. 238.
7
2 Überschusserzielungsabsicht
Besteht die Absicht, auf Dauer nachhaltig Einnahmeüberschüsse zu erzielen, so geht die Rechtsprechung des BFH von einer steuerlich zu berücksichtigenden Kapitalnutzung
aus. 12 Maßgeblich ist immer, dass ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in der voraussichtlichen Haltedauer erzielt wird. 13 Realisierte Wertsteigerungen in der Vermögenssubstanz sind grundsätzlich außer Betracht zu lassen. 14
Auch bei Kapitaleinkünften kann es zu Liebhaberei kommen. Dies ist dann der Fall, wenn kein Überschuss erzielt wird. Insbesondere bei fremdfinanzierten Wertpapieren ist darauf zu achten, dass über die Totalperiode der Anlage ein Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten erzielt wird. 15
3 Doppelbesteuerungsabkommen
Von Doppelbesteuerung ist auszugehen, wenn grenzüberschreitende und mehrfache
Besteuerung vorliegt. 16 Aufgrund des Welteinkommensprinzips kommt es zur doppelten steuerlichen Belastung, wenn Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt werden und diese
vom ausländischen Staat besteuert werden. 17
Um eine Doppelbesteuerung zu reduzieren oder sogar zu vermeiden, bestehen mit zahlreichen Staaten völkerrechtliche Verträge (DBA). Diese völkerrechtlichen Vereinbarungen haben Vorrang vor den übrigen steuerlichen Regelungen gemäß § 2 AO. Grundsätzlich wird zwischen der Anrechnungs- und der Freistellungsmethode unterschieden, um die Doppelbesteuerung zu beseitigen, wobei die Anrechnungsmethode durch die Abzugsmethode ergänzt wird.
Bei Anwendung der Anrechnungsmethode wird die ausländisch gezahlte auf die inlän-disch zu zahlende Steuer angerechnet. 18 Die Abzugsmethode erlaubt dem Wohnsitzstaat
12 Vgl. BFH (1982), BStBl. 1982 II, S. 463; BFH (1998), BStBl. 1999 II, S. 448.
13 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 22 Rn. 4.
14 Vgl. Lippross, O., Kreft, V. (2003), S. 13.
15 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 22 Rn. 4.
16 Vgl. Birk, D. (2006), S. 71.
17 Vgl. Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 56 Rn. 17.
18 Vgl. ebd.
8
den Abzug der im Quellenstaat 19 gezahlten Steuer von der inländischen Bemessungs-grundlage.
Bei der Freistellungsmethode erfolgt die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Freistellung von der Besteuerung im Wohnsitzstaat. Bei der Ermittlung des Steuersatzes sind die freigestellten Einkünfte nach dem so genannten Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu berücksichtigen. „Danach ist auf das im Inland zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) - ohne die steuerfrei gestellten Einkünfte - der Steuer-
satz anzuwenden, der sich einschließlich der ausländischen Einkünfte ergeben würde“, 20 was bei progressiven Steuersätzen zu einem geringeren Grenzsteuersatz im Inland führen kann.
Beispiel:
zu versteuerndes Einkommen (zvE)
ESt
ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen 1.000 Euro
fiktives zvE 46.004 Euro
ESt (fiktiv)
auf inländisches zvE 25,33% x 46.004 Euro = 11.652 Euro
FAZIT:
(11.652 Euro - 11.493 Euro) = 159 Euro Mehrbelastung
Grundsätzlich ist die im Ausland gezahlte ESt (KapESt) nach § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug ausgeschlossen. „Sieht jedoch ein DBA die Anrechnungsmethode vor, so sind die Vorschriften der § 34c EStG, §§ 68a und 68b EStDV anzuwenden, die die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern im Einzelnen regeln“. 21
19 Vgl. Frotscher, G. (2001), S. 101.
20 Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 57 Rn. 18.
21 Ebd.
9
III Grundsätze der Besteuerung 1 Subsidiaritätsprinzip der Kapitaleinkünfte
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) sowie für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) gilt das so genannte Subsidiaritätsprinzip (§ 20 Abs. 3 EStG). Dies bedeutet, dass Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit) und Überschusseinkünfte (Vermietung und Verpachtung) vorrangig zu behandeln sind. Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen nur vor,
wenn sie aus privatem Geldvermögen erzielt worden sind. 22 Ausgenommen von dieser Regelung sind Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 EStG. Gegenüber den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) besteht keine Subsidiarität der
Kapitaleinkünfte. 23 Der Abzug von KapESt ist auch vorzunehmen, wenn die Einnahmen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen (§ 43 Abs. 4 EStG). Die Zu-ordnung von Einnahmen zu einer bestimmten Einkunftsart hat keinen Einfluss auf den
Abzug der KapESt. 24
2 Abgrenzung zwischen privaten und betrieblichen Kapitalanlagen
Bei der einkommensteuerlichen Behandlung von Kapitalanlagen ist zwischen Betriebs-
und Privatvermögen zu unterscheiden. 25 Diese Unterscheidung ist notwendig, um eine korrekte steuerliche Zuordnung zu gewährleisten. 26 Unter bestimmten Umständen kann die Anlage privaten Kapitalvermögens zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) führen.
„Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer reinen
Vermögensverwaltung hinausgeht“. 27 „Was als reine Vermögensverwaltung anzusehen ist und was die Grenze zum Gewerbebetrieb bereits überschritten hat, ist anhand des
Gesamtbilds im Einzelfall zu beurteilen“. 28 Die Rechtsprechung des BFH hat eine Rei-
22 Vgl.Sabrowski, F. (2001), S. 11.
23 Vgl. Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 64 Rn. 41.
24 Vgl. ebd., S. 64 Rn. 42.
25 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 20 Rn. 2.
26 Vgl. Sabrowski, F. (2001), S. 16.
27 Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 65 Rn. 43.
28 Eschner, C. (2006), S. 46.
10
he von Merkmalen entwickelt, die Hinweise für eine gewerbliche Tätigkeit geben können. Eine Zuordnung zum Privatvermögen liegt vor, wenn sich die Kapitalanlage als Nutzung von Vermögen darstellt, das darauf ausgerichtet ist, Ertrag zu erzielen und Wertsteigerungen durch Vermögensumschichtungen nicht entscheidend in den Vorder-
grund treten. 29 Auch Wertpapiergeschäfte in erheblichem Umfang gehören im allgemeinen noch zur privaten Vermögensverwaltung. Solange der An- und Verkauf von Wertpapieren mit dem Bild eines "Wertpapierhandelsunternehmens" i.S.d. § 1 Abs. 3 Buchst. d) Satz 2 KWG bzw. eines "Finanzunternehmens" i.S. des § 1 Abs. 3 KWG nicht vergleichbar ist, wird grundsätzlich noch nicht der Rahmen einer privaten Vermö-
gensverwaltung überschritten. 30
C Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG
In § 20 EStG werden Erträge aus privatem Geldvermögen erfasst. 31 Zu den Haupteinnahmequellen aus Kapitalvermögen zählen u.a. Dividenden, die ein Aktionär aufgrund seiner Beteiligung an einer Aktiengesellschaft erhält. Ebenso werden Beteiligungen an einer bergrechtlichen Gewerkschaft und Gewinnanteile aus Genussrechten, der Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst. 32 „Daneben führen sonstige Bezüge als besondere Entgelte und Vorteile aus Kapitalgesellschaften sowie ver-
deckte Gewinnausschüttungen zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG“. 33 Des weiteren gehören Beteiligungserträge aus Sondervermögen (Investmentfonds), Erträge aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Zwei weitere Hauptgruppen bestehen aus den Erträgen aus Kapitalforderungen aller Art und den Einnahmen aus dem Verkauf von Zins- und Dividendenschei-
nen. 34
29 BFH (1991), BStBl. 1991 II, S. 631.
30 BFH (2003), BStBl. 2004 II, S. 408.
31 Vgl. Lippross, O., Kreft, V. (2003), S. 160.
32 Vgl. Huber-Jilg, P. u.a. (2007), S. 264.
33 Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 28 Rn. 26.
34 Vgl. Lippross, O., Kreft, V. (2003), S. 160.
11
I Bezüge aus Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
1 Allgemeines
Aktien sind Anteils- oder Teilhaberpapiere, welche ein Mitgliedschaftsrecht an einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) verbrieft. Der Aktionär wird Teilhaber am Aktienkapital und damit Mitinhaber des Gesell-
schaftsvermögens. 35 Der Nennwert einer Aktie liegt meist bei 1 Euro, d.h. eine Aktie stellt damit genau 1 Euro vom Grundkapital des Unternehmens dar. 36 Große Unterschiede gibt es bei den Aktien hinsichtlich der Rechte, die ein Aktionär hat sowie der Handelbarkeit der Aktie. Neben den Aktien, die auf den Inhaber (Inhaberaktie) oder den Namen des Aktionärs (Namensaktie) ausgestellt sind, wird zwischen Stamm- und Vorzugsaktie unterschieden. Dies ist abhängig vom Umfang der in den Aktien verbrieften Rechte. Stimmberechtigte Aktien werden als Stammaktien bezeichnet. Sie gewähren regelmäßig Rechte am lfd. Gewinn. Kein Stimmrecht oder nur beschränktes Stimmrecht in Ausnahmefällen haben die Inhaber von Vorzugsaktien. Der Nachteil wird im allgemeinen durch eine Besserstellung bei der Dividende ausgeglichen.
Das Risiko des Aktionärs begrenzt sich auf den totalen Verlust des Wertes seiner Aktie, persönlich haftet er nicht. Der Aktionär steht der Gesellschaft nicht als Gläubiger gegenüber, sondern als Mitinhaber der Gesellschaft, daraus resultieren Rechte und Pflich-
ten. 37 Als Gegenleistung für seine Beteiligung schüttet die AG einen Teil des Gewinns in Form von Dividenden aus. 38 „Gewinnanteile liegen nur vor, wenn sie aus dem Reinvermögen der Gesellschaft stammen und die Zuwendung auf einem förmlichen Aus-
schüttungsverfahren beruhen“. 39 Da es sich bei der Dividendenzahlung um eine Vermögensmehrung handelt, stellt sie Einnahmen i.S.d. § 8 EStG dar. Dementsprechend sind diese Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die Besteuerung von Dividendenzahlungen erfolgt nach dem Halbeinkünfteverfahren.
35 Vgl. O.V. (2007), S. 32.
36 Vgl. Winkler, D. (2007), S. 14.
37 Vgl. Sabrowski, F. (2001), S. 22.
38 Vgl. Axer, J. u.a. (2007), S. 110.
39 Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 314 Rn. 632.
12
2 Besteuerung von Dividenden nach dem Halbeinkünfteverfahren
Ab dem 01.01.2001 wurde das Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren abgelöst. Hauptsächlich findet das Halbeinkünfteverfahren bei Dividendenzahlung
einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner Anwendung. 40 Nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d) EStG bleiben die Hälfte der Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei. Nachgewiesene Werbungskosten, die in Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen stehen, können ebenfalls nur zur Hälfte abgezogen werden (§ 3c Abs. 2 EStG). Dabei wird die Bardividende vor Abzug relevanter Werbungskosten steuerfrei
stellt 41 , vorausgesetzt, es handelt sich beim Anteilseigner um eine natürliche Person. Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer (KSt), welche 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag beträgt. „Schüttet eine Kapitalgesellschaft eine Dividende an ihre Anteilseigner aus, hat sie gemäß §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 2 S. 1 EStG Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abzufüh-
ren“. 42 Gleiches gilt in den Fällen, bei denen die Dividendenzahlung über ein Kreditinstitut erfolgt. 43 Die Kapitalertragsteuer beträgt 20% des kompletten Ausschüttungsbetrags, einschließlich des steuerfrei bleibenden Anteils durch das Halbeinkünfteverfahren. In der Einkommensteuerveranlagung bleibt die Hälfte der Dividende steuerfrei. Für Zwecke der Kapitalertragsteuer ist jedoch die volle Dividende zugrunde zu legen. Demnach unterliegt die Dividende bei der Ermittlung der Einkommensteuer, aufgrund des
hier anzuwendenden HEV, einer Vorbelastung von 40%. 44 Es kommt daher regelmäßig zu einer Überzahlung. Der Anteilseigner kann die Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuerschuld anrechnen, soweit er unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG).
3 Besteuerung von ausländischen Dividenden bei inländischen Kapitalanlegern
Erhält ein Inländer von einer ausländischen Gesellschaft Dividenden, so unterliegen diese ebenfalls nur zur Hälfte der deutschen Einkommensteuer, da § 3 Nr. 40 S. 1
40 Vgl. Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 89 Rn. 124.
41 Vgl. ebd.
42 www.docju.de/themen/steuern/wp-steuern/halbeinkunfteverfahren.pdf, Stand 05.05.2008.
43 Vgl. www.docju.de/themen/steuern/wp-steuern/halbeinkunfteverfahren.pdf, Stand 05.05.2008.
44 Vgl. ebd.
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Buchst. d) EStG nicht unterscheidet, ob es sich um inländische oder ausländische Divi-
denden handelt. 45 Voraussetzung ist, dass es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine Gesellschaft handelt, die mit einer deutschen Körperschaft vergleichbar ist. 46 Nur in diesem Fall handelt es sich bei der Ausschüttung um Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Unerheblich ist, ob die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne im Ausland
tatsächlich mit einer der deutschen Besteuerung entsprechenden Steuer belastet ist. 47
Auch kann der Staat, in dem die ausländische Gesellschaft ihren Sitz hat, ihren Anteil in Form von einer ausländischen Quellensteuer auf die ausgeschüttete Dividende verlan-
gen. 48 Folge daraus ist eine Doppelbesteuerung (Siehe Punkt 2.2.3), da sowohl der Quellenstaat (Sitz der ausländischen Gesellschaft) als auch Deutschland Steuern erhebt. Die ausländische Quellensteuer kann in den Grenzen des § 34c EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden, oder sie wird von den ausländischen Einkünften abgezogen. Ab dem VZ 2007 mindert die halbe Auslandsabgabe die halbierte Dividendeneinnahme. „Anders als bei der Anrechnung erfolgt somit kein Abzug von der Steuer-
last, sondern von den Einnahmen“. 49
Eine Anrechnung oder ein Abzug der ausländischen Quellensteuer kann ggf. beschränkt sein, was davon abhängig ist, ob zwischen dem Quellenstaat und Deutschland ein DBA besteht. In diesem Fall begrenzt sich die Anrechnung oder der Abzug auf die Höhe des
durch DBA festgelegten Steuersatzes. 50 Auf Antrag kann der Differenzbetrag zwischen erhobener und der nach DBA zulässigen Quellensteuer im ausländischen Quellenstaat erstattet werden. Die Steueranrechnung wird für jeden einzelnen Staat gesondert ermittelt. Nach folgender Formel wird die ausländische Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet:
Nach einigen DBA (z.B. Griechenland, Indien, Portugal, Türkei) ist eine Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuern auf Dividenden bis zu einem bestimmten
45 Vgl. Beckerath, J. (2005), S. 1013 Rn. 42.
46 Vgl. Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 95.
47 Vgl. ebd.
48 Vgl. Schumann, L. (2006), S. 1.
49 Vgl. Axer, J. u.a. (2007), S. 485.
50 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 123 Rn. 5.
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Höchstbetrag zulässig. 51 Fiktiv bedeutet, dass der Steuerschuldner bei der ESt-Veranlagung im Rahmen des § 34c EStG die ausländische Steuer anrechnen kann, auch wenn im Ausland keine Quellensteuer einbehalten wurde. Bei verschiedenen DBA müssen einige Voraussetzungen für eine Anrechnung der fiktiven Quellensteuer vorliegen. Teilweise wird verlangt, dass der Verzicht auf die Erhebung von Quellensteuern mit Sondermaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des ausländischen
Staates in Verbindung steht. 52 Auch die Höhe der anrechenbaren fiktiven Quellensteuer hängt vom nationalen Steuerrecht im Ausland ab. Gemäß § 43c Abs. 2 EStG kommt ein Abzug fiktiver Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte nicht in Betracht.
4 Persönliche Zurechnung und Zeitpunkt der Besteuerung
Steuerpflichtige Einnahmen in Form von Dividenden sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 EStG
dem Aktionär, dem Inhaber des Kapitalvermögens zuzurechnen. 53 Bei Einnahmen im Rahmen des Kapitalvermögens gilt das Zufluss-Abflussprinzip gemäß § 11 EStG. Demnach fließen Dividenden dem privaten Anleger mit Ausschüttung (Gutschrift auf
dem Konto) und nicht mit Gewinnverteilungsbeschluss zu. 54
II Erträge aus Investmentfonds (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) 1 Allgemeines
Kapitalanlagegesellschaften fassen in Investmentfonds das Kapital von Anlegern zusammen, um es entsprechend den Anlagerichtlinien eines Investmentfonds in unterschiedlichen Vermögenswerten anzulegen.
Ein Investmentfonds ist die Bezeichnung für die Gesamtheit der von den Anlegern ein-gezahlten Gelder und der dafür angeschafften Vermögenswerte. 55 Das in den Investmentfonds eingebrachte Geld wird als Sondervermögen bezeichnet, denn es gehört we-der der Fondsgesellschaft noch dem Fondsmanager oder der Depotbank. 56
51 Vgl. Axer, J. u.a. (2007), S. 488.
52 Vgl. http://axerpartnerschaft.axis.de/fileadmin/templates/pdf/beitraege/2007/20070514%20-Besteuerung%20Grenzueberschreitung.pdf, Stand 04.03.2008.
53 Vgl. Sabrowsi, F. (2001), S. 28.
54 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 25 Rn. 15.
55 Vgl. HSBC (2007), S. 19.
56 Vgl. Gunter, M. (2007), S. 18.
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„Inländische Sondervermögen gelten nach § 11 Abs. 1 S. 1 InvStG als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und damit als selbständige Steuersubjekte im Sinne
des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrechts“. 57
Das Sondervermögen wird als rechtlich selbständige Vermögensmasse vom Betriebsvermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt. „Die schuldrechtlichen Ansprüche der Anteilseigner am Sondervermögen werden von der Depotbank durch Anteilsscheine
verbrieft“. 58
Quelle: BVI, Entnommen aus:
http://www.allianzglobalinvestors.de/privatkunden/rund_um_ihre_anlage/fondswissen/investmentfonds_d
efinition/gesetzliche_regelungen.html, Stand 05.05.2008
Abb. 1: Investmentdreieck
1.1 Arten und Formen von Investmentfonds
Investmentfonds können in verschiedene Unterscheidungskriterien eingeteilt werden. So wird bezüglich des Anlegerkreises zwischen Publikumsfonds (Publikums-Sondervermögen) und Spezialfonds (Spezial-Sondervermögen) unterschieden. Anteilsscheine von Publikumsfonds können von jedem privaten Interessenten erworben werden. Spezialfonds dagegen sind für spezielle Anlegergruppen, meist institutionelle In-vestoren mit hohem Kapitalanlagebedarf wie z.B. Versicherungen, Kreditinstitute oder Wirtschaftsverbände konzipiert. Publikumsfonds werden u.a. in Aktien-, Renten-, Geld-markt-, Misch-, Dach-, Hedge- und Offene Immobilienfonds unterteilt. 59
57 Jacob, W. u.a. (2007), S. 3.
58 Barth, K., Barth, T. (2005), S. 121.
59 http://www.bvi.de/de/investmentfonds/fondsarten/index.html , Stand 22.02.2008.
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Eine weitere Unterscheidung kann nach fester oder variabler Kapitalisierung vorge-
nommen werden. 60 Der Gegensatz zwischen einer festen oder variablen Kapitalisierung liegt darin, ob die Anzahl der ausgegebenen Anteile eines Fonds von vornherein festgelegt wird (geschlossene Fonds) oder ob die Fondsgesellschaft die umlaufenden Anteile wieder zurücknehmen muss (offene Fonds). Auch wird zwischen ausschüttenden und
thesaurierenden Investmentfonds unterschieden. 61 Im Rahmen der Besteuerung wird außerdem zwischen transparenten und intransparenten Fonds differenziert.
1.2 Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für Investmentfonds waren bis 2003 das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und das Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG).
Beide enthielten sowohl aufsichts- als auch steuerrechtliche Regelungen. 62 Durch das Investmentmodernisierungsgesetz, welches 2004 in Kraft trat, wurden beide Gesetze durch das Investmentgesetz sowie das Investmentsteuergesetz ersetzt. Das Investmentgesetz enthält rein aufsichtsrechtliche Regelungen und das Investmentsteuergesetz ausschließlich steuerrechtliche Vorschriften für in- und ausländische Investmentfonds. Es erfolgte eine Zusammenführung der bisherigen Besteuerungsregelungen zu einem einheitlichen Gesetz. Mit der Einführung des InvStG wurden Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften steuerlich gleichgestellt. Es erfolgte auch eine fast voll-ständige Gleichbehandlung der in- und ausländischen Investmentfonds. 63 „Das Investmentgesetz stellt den Schutz des Investmentsparers sicher und beseitigt steuerliche Nachteile im Vergleich zur Direktanlage, die sich andernfalls durch die Zwi-
schenschaltung des Investmentfonds ergeben würden“. 64 Sämtliche Regelungen des InvStG gehen den allgemeinen steuerlichen Vorschriften vor, da es sich hierbei um Spezialvorschriften handelt. Verweist das InvStG auf die Vorschriften des allgemeinen Steuerrechts oder verwendet es bestimmte Begriffe daraus, so wird nur dann auf dieses zurückgegriffen.
60 Vgl. HSBC (2007), S. 60.
61 Vgl. Lindmayer, K. (2005), S. 220.
62 Vgl. Jacob, W. u.a. (2007), S. 3.
63 Vgl. Barth, K, Barth, T. (2005), S. 121.
64 http://www.bvi.de/de/investmentfonds/was_sind_investmentfonds/gesetzlicher_schutz/index.html, Stand 22.02.2008.
Arbeit zitieren:
Dorothea Bailleu, 2008, Die Besteuerung ausgewählter Kapitalanlagen im Privatvermögen unter Berücksichtigung der künftigen Gesetzeslage, München, GRIN Verlag GmbH
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