Inhaltsverzeichnis
1 Einführung 2
2 Fehdeführung des Niederadels 4
2.1 Beweggründe für Fehdeführung 4
2.2 Alternative Rechtsmittel 5
2.3 Fehdebrief 5
2.4 Fehdeführung 6
2.5 Missbrauch der Fehde 7
3 Kampf gegen die Fehde 8
3.1 Landesherren und Städte 8
3.2 Einschränkung des Fehderechts 9
4 Einige Beispiele aus Sachsen 11
5 Schlussbetrachtungen 15
6 Quellen- und Literaturverzeichnis 16
6.1 Quellen 16
6.2 Literatur 16
1
1 Einführung
Die Fehde war während des hohen und späten Mittelalters und bis hinein in die Frühe Neuzeit eine wichtige Legitimation, um mit Gewalt für die eigenen Interessen zu streiten. Dabei bedienten sich Landesfürsten, Städte, selbst Bürger dieser als Rechtsmittel verstanden Maßnahme der Austragung von Konflikten. Aber nicht diese Gruppen sollen im Zentrum der vorliegenden Arbeit stehen, vielmehr soll eine Betrachtung der Fehde als Rechtsmittel des Niederadels und die Bekämpfung derselben durch Landesherr und Stadt erfolgen. Dabei soll der umstrittene Begriff des „Raubritters“ vermieden werden, welcher, obwohl ein Konstrukt der neueren Geschichtsschreibung, zunehmend wieder in der Diskussion steht. An dieser Stelle wird ebenjene Debatte bewusst ausgeblendet, da diese für die Betrachtung des Kampfes, sowohl der Städte als auch der Fürsten, gegen die Gewalt des Niederadels kaum eine Bedeutung hat. Es ist letztlich gleich, ob die Gewalt von einer rechten Fehde oder von einem Überfall durch einen „Raubritter“ ausging. Bekämpft wurde niederadlige Gewalt per se, sofern sie den Interessen der Städte oder des Landesherrn zuwiderlief.
Zu Beginn werden die zeitgenössischen Beweggründe benannt, die im späten Mittelalter als Grund für eine Fehde herhalten konnten. Aber auch bei einem gewichtigen Anlass und entsprechend gegebenen Streitfall durfte nicht sofort eine offene Feindschaft erklärt werden. Vielmehr musste zuerst eine friedliche Beilegung des Streitfalles über Gerichte oder Schiedsleute versucht werden. Erst mit dem Scheitern einer gütlichen Einigung konnte eine Fehde in adligen Kreisen als rechtens angesehen werden. Mit dem Scheitern der friedlichen Konfliktbeilegung sollte eine förmliche Ankündigung der Feindschaft erfolgen, welche bestimmte Ansprüche in Form, Inhalt und Übergabe erfüllen musste. Der Fehdebrief schied die Fehde vom gesetzlosen Überfall und war für die juristische Bewertung der Tat von entscheidender Bedeutung. Aber auch in der Durchführung der Auseinandersetzung gab es, wenngleich wenige und häufig missachtete, Regeln, die die schlimmsten Schäden gegenüber Land und Leuten begrenzen sollten. Die Charakteristik der Fehde als Problem für Sicherheit und Wohlstand der Städte im späten Mittelalter schließt den ersten Teil der Arbeit ab.
Die nunmehr dargestellte Fehde des Niederadels stellte sowohl für den Landesherrn wie auch für die aufstrebenden Städte ein immer größeres Problem dar. Der Fürst sah in Fehdeführung eine Untergrabung des eigenen Machtanspruchs, während die Städte ihre wirtschaftlichen Grundlagen bedroht sahen. So kann es kaum wundern, dass ein gemeinsames Interesse zur
außerstaatlicher Gewalt vorsahen, schlossen sich die Städte in wirkungsvollen und mächtigen Bündnissen zusammen. An Beispielen aus der Lausitz und anderen Regionen in Sachsen werden die konkreten Maßnahmen gegen niederadlige Gewalt aufgezeigt, welche sich in der Zerstörung der „Raubburgen“ am eindrucksvollsten schildern lassen. Überdies zeigen weitere Fälle die Einmischung der sächsischen Territorialherren in nachrangige Fehden und damit die ersten Versuche der Bekämpfung von Gewalt außerhalb des staatlichen Monopols. Das gemeinsame Wirken der Städte und der Landesherren führte allmählich zum Rückgang der Gewaltausübung durch den niederen Adel, aber erst der Ausbau staatlicher Verwaltung und die wirkliche Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols im 16. Jahrhundert führte zum Aussterben der Fehde, wie auch der eigenständigen adligen Gewaltausübung.
2 Fehdeführung des Niederadels
2.1 Beweggründe für Fehdeführung
Eine rechtliche Unterscheidung zwischen Krieg und Fehde war im Mittelalter nicht vorhanden, genau sowenig wie die Ausweitung der Auseinandersetzung keine trennscharfe Unterscheidung zwischen beiden Begriffen zulässt. 1 So soll die Fehde in diesem
Zusammenhang als gewaltsame und durch Regeln beschränkte Form der Selbsthilfe verstanden werden. 2 Sie war sowohl im Mittelalter als auch im Übergang zur Frühen Neuzeit ein häufig vorkommendes Mittel zur Durchsetzung von Interessen. 3 Dabei stand die
Rechtmäßigkeit oder auch moralische Richtigkeit der verfolgten Sache nicht im Vordergrund, sondern lediglich die Einhaltung der üblichen Regeln zu Fehdeführung. 4
Dennoch gibt es immer wieder auftretende Motive, welche als Grund für einen Rechtsanspruch und schließlich die Eröffnung der Feindseligkeiten herhalten mussten. Besonders häufig tritt die Schadensfehde auf, bei welcher dem Fehdeansagenden ein Schaden zugefügt wurde, der nicht wiederhergestellt wurde. Diese Schädigung konnte von Diebstahl, Gefangennahme bis hin zur Tötung von Untertanen reichen. Fehden, welche aus Vertragsverletzungen herrührten, fallen ebenfalls unter die Form dieser „rechten Fehde“. 5
Hierbei war der Zweck der Befehdungen den Gegner zu Verhandlungen über den fraglichen Sachverhalt zu zwingen, um einen Ausgleich herbeizuführen. 6
Von letztgenannter Form sind noch die „unrechten“ oder auch „mutwilligen Fehden“ abzugrenzen. Diese wurden aus Rache, politischen Zielen, Habgier oder auch aus Angst vor Verfolgung geführt, 7 wobei jeder erdenkliche Anlass gleichsam als casus belli herhalten konnte. 8 Insbesondere wirtschaftliche Gründe waren für den niederen Adel immer wieder
1 Thieme, André, Zum Fehdewesen in Mitteldeutschland. Grundlinien der Entwicklung im 15. und 16. Jahrhundert, in: Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S. 51f.Thieme, Beucha 2007, S. 51f.
2 Reinle, Christine, Fehdeführung und Fehdebekämpfung am Ende des Mittelalters, in: Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S. 88.
3 Thieme, Beucha 2007, S. 51f. Die Fehde in Mitteldeutschland war auch noch im 16. Jahrhundert stark präsent und ist Mittnichten ein rein mittelalterliches Phänomen.
4 Müller-Tragin, Christoph, Die Fehde des Hans Kolhase. Fehderecht und Fehdepraxis zu Beginn der frühen Neuzeit in den Kurfürstentümern Sachsen und Brandenburg, Zürich 1997, S. 8.
5 Ebd., S. 16f.
6 Reinle, Beucha 2007, S. 90.
7 Müller-Tragin, Zürich 1997, S. 16f.
ausschlaggebend, 9 so dass ein großer Teil der Fehden eher organisierten Raubzügen glich. 10 Gleich ob rechtens oder nicht, dürfte diese theoretische Unterscheidung für die betroffenen Untertanen und Bürger kaum eine Rolle gespielt haben, da sich die Mittel, welche Brandschatzen, Plünderung und eben auch Geiselnahme einschlossen, kaum unterschieden. 11
2.2 Alternative Rechtsmittel
Für die Zeitgenossen war ein entscheidendes Kriterium für die Rechtmäßigkeit der Fehde, dass die grundsätzliche Bereitschaft den Konflikt friedlich beizulegen, bewiesen wurde. Dieser Wille galt als belegt, wenn im Vorfeld der Fehdeeröffnung ein rechtlicher Ausgleich durch die Einsetzung von Schiedsleuten oder die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes angestrebt wurde. Gelegentlich reichte im Nachhinein aber auch die öffentliche Bekanntmachung, dass man grundsätzlich zum rechtlichen Ausgleich bereit gewesen wäre. 12 In der Praxis war der Gang zum Gericht oder die Einsetzung von Schiedsleuten, aber häufig kostspielig, kompliziert und zeitraubend. Darüber hinaus galten die Gerichte häufig als befangen und ihre verhängten Urteile wurden nicht immer mit der nötigen Konsequenz durchgeführt. Insbesondere wenn eine Seite finanziell schwächer war, ein geringeres Zeitfenster hatte und die Parteinahme fürchtete, war der Urteilsspruch ein wenig attraktiver Weg zu Konfliktlösung. 13 So kann die Fehde in dieser Zeit durchaus als Fortsetzung des nicht immer zusagenden Rechtsweges mit anderen Mitteln verstanden werden. 14
2.3 Fehdebrief
Aber die Rechtmäßigkeit der Fehde hing in den Augen der Zeitgenossen neben dem Versuch der gütlichen Einigung eben auch von der formgerechten Fehdeansage ab. 15 Diese wurde im damaligen Sprachgebrauch als rechte Absage oder latinisiert auch diffidatio bezeichnet. 16 Mit der Absage wurde die öffentliche Feindschaft verkündet, um die eigenen Interessen, die auf anderem Wege abgeschlagen wurden, durchzusetzen. Die Ankündigung erfolgte mündlich
9 Sattler, Hans-Peter, Die Ritterschaft der Ortenau in der spätmittelalterlichen Wirtschaftskrise. Eine Untersuchung ritterlicher Vermögensverhältnisse im 14. Jahrhundert, Heidelberg 1962, S. 69. Im Fazit betont der Autor, dass negative Entwicklungen der gesamten Wirtschaft, den Ritteradel im Besondern trafen.
10 Rösener, Werner, Zur Problematik des spätmittelalterlichen Raubrittertums, in: Maurer, Helmut (Hrsg.), Festschrift für Berent Schwineköper zu seinem siebzigsten Geburtstag, Sigmaringen 1982, S.
471f.
11 Frank, München 2002, S. 409-411.
12 Rösener, Sigmaringen 1982, S. 473; Reinle, Beucha 2007, S. 89
13 Ebd., S. 92.
14 Thieme, Beucha 2007, S. 69.
15 Fehdebrief von Kunz von Kaufungen an Kurfürst Friedrich II., Altenburg 8. Juli 1455, in: Emig,
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cand. phil. Martin J. Gräßler, 2008, Kampf der Fürsten und Städte gegen niederadlige Gewalt und Fehde, Munich, GRIN Publishing GmbH
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