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Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung. 3
2 Die Theorie der Gerechtigkeit. 4
2.1 Das Individuum und der Konflikt um Grundgüter. 4
2.2 Gesellschaftsvertrag und Urzustand. 5
2.3 Die Gerechtigkeitsprinzipien. 7
2.4 Zwischenergebnis und Kritik. 8
3 Das Recht der Völker. 9
3.1 Forderungen an ein internationales Recht der Völker. 9
3.2 Der Urzustand auf internationaler Ebene. 9
3.3 Die Einbeziehung der Völker. 10
3.4 Ideale und nichtideale Theorie. 11
3.4.1 Die ideale Theorie. 11
3.4.1.1 Die liberalen Völker. 12
3.4.1.2 Die nichtliberalen, aber angemessenen Völker. 13
3.4.2 Die nichtideale Theorie. 13
3.4.2.1 Die außerrechtlichen Staaten. 13
3.4.2.2 Die belasteten Gesellschaften. 14
3.4.3 Die wohlwollend absolutistischen Gesellschaften. 15
4 Fazit und Kritik 15
- 3 - 1Einleitung
Mit der Veröffentlichung von „A Theory Of Justice“ 1 stieß John Rawls 1971 eine Debatte in den Geistes- und Sozialwissenschaften an, die nicht nur bis heute nachhallt, sondern anhält. Viele namhafte Autoren, unter ihnen Jürgen Habermas und H. L. A. Hart, setzten sich kritisch mit Rawls Arbeit auseinander und trugen somit zu deren ständiger Fortentwicklung - auch durch ihren Urheber - bei. Auch nach dem Tod des Autors wird dessen Theorie weiterhin rezi piert und neu interpretiert.
Während sich die theory of justice zunächst primär mit der Frage der Bedingungen für die (Be-)Gründung einer gerechten und stabilen Gesellschaft auf einer nationalstaatlichen Ebene beschäftigte, so übertrug Rawls diese Theorie später explizit - wenn auch modifiziert - auf die internationalen Beziehungen und entwickelte daraus sein eigenes Konzept eines „Rechts der Völker“.
Damit hat Rawls auch in gegenwärtigen politischen Debatten eine Heimat. Insbesondere vor dem Hintergrund internationaler militärischer Konflikte und des Problems deren völker- und menschenrechtlicher Legitimierung stellt sich die Frage nach dem „Wie“ einer gerechten und stabilen internationalen Ordnung global von Afrika über das ehemalige Jugoslawien, den Na hen Osten bis Afghanistan und darüber hinaus.
Ziel dieser Arbeit ist die Herausarbeitung und kritische Betrachtung des spezifischen Charak ters einer solchen Gerechtigkeitskonstruktion, sowie der sich daraus ergebenden Konse quenzen für Qualität und Funktion eines Völkerrechts „à la Rawls“: Welches Verständnis von Staaten, Völkern und ihren Beziehungen zeichnet er? Was für ein Weltbild möchte Rawls ver mitteln? Lassen sich Handlungsempfehlung an die politischen Entscheidungsträger herausde stillieren?
Hierzu werde ich zunächst Rawls Gerechtigkeitstheorie darstellen und zusammenfassen, um die basalen Bedingungen und Annahmen seiner Argumentation herauszustellen. Zwar hat der Autor seit Ersterscheinen der „Theorie der Gerechtigkeit“ sein Werk immer wieder revidiert und fortentwickelt; dennoch zieht sich eine theoretische Grundstruktur wie ein roter Faden durch Rawls Argumentation, die es aufzuzeigen gilt.
1 Vgl. Rawls, John: A Theory of Justice, Oxford 1973.
- 4 - Imnächsten Schritt beschäftige ich mich mit der Anwendung der Theorie auf die internationa len Beziehungen, wie sie Rawls in „A Theory of Justice“ bereits angedeutet und später in „Law of the Peoples“ 2 formuliert hat. Die Folgen der hier eingeführten Modifikationen der ur sprünglichen Theorie sind entscheidend für die sich daraus ableitende Qualität des Rawlss chen Verständnisses eines internationalen Rechts der Völker und bedürfen daher näherer Be trachtung.
Das für diese Arbeit zur Verfügung stehende Quellenangebot ist als höchst umfangreich zu bezeichnen und spiegelt die intensiven wissenschaftlichen Debatten, auch über den Tod Rawls hinaus, wider. Viele Autoren greifen seine Ideen auf, entwickeln sie weiter oder erheben Ein wände. Aus Gründen der Handhabbarkeit des Stoffes habe ich daher versucht, mich auf weni ge Autoren zu beschränken, die möglichst nahe und direkt mit Rawls' Schriften arbeiten, so wie dessen Arbeiten selbst.
2 Die Theorie der Gerechtigkeit
Die „Theorie der Gerechtigkeit“ beschäftigt sich mit den Grundstrukturen einer gesellschaft lichen Ordnung, also den basalen Regeln und Rahmenbedingungen auf denen ein komplexes System sozialer und politischer Institutionen errichtet werden kann. Unter „Gesellschaft“ ver steht Rawls ein kooperatives System von Akteuren zum wechselseitigen Vorteil. 3
Dabei wendet er sich explizit gegen den sogenannten Utilitarismus, der als gesellschaftliches Ziel ein Maximum an „Glück“ der gesamten Gemeinschaft formuliert und die Gerechtigkeit einer Handlung von ihrer Nützlichkeit hinsichtlich der Erreichung dieses Ziels abhängig macht. Das Kollektiv steht im Mittelpunkt, das Individuum ist ihm untergeordnet. Daher dür fen die Rechte und Freiheiten des Einzelnen im Utilitarismus zum Wohle aller beschnitten oder geopfert werden. 4
2 Vgl. Rawls, John: The Law of Peoples; in: Critical Inquiry, Vol. 20, No. 1, 1993, S. 36-68 (im folgenden zitiert als Rawls: LoP 93).
3 Vgl. Höffe, Otfried: Einführung in Rawls' Theorie der Gerechtigkeit; in: Höffe, Otfried: Eine Theorie der Gerechtigkeit, 2. Auflage, Berlin 2006 (im folgenden zitiert als Höffe: Einführung).
4 Vgl. Ebd., S. 14.
- 5 - 2.1Das Individuum und der Konflikt um Grundgüter
Rawls dreht den Spieß um, indem er die Verwirklichung der individuellen Lebensentwürfe der Gesellschaftsmitglieder als oberste Maxime anlegt. Die soziale Ordnung und ihre Instituti onen müssen auf dieses Ziel hin ausgerichtet werden. 5 Diese Betonung des Individuums macht den liberalen Charakter seiner Theorie aus.
Für die Konstruktion einer dergestalten Gesellschaft geht Rawls nicht von einem anarchi stischen, bzw. kriegerischem Naturzustand aus, wie es bspw. Hobbes getan hat, sondern nimmt die Existenz einer Art Urgesellschaft an, deren Bürger individuelle Lebensentwürfe verfolgen. 6 Zur Umsetzung ihrer persönlichen Ziele bedürfen die Akteure verschiedener Res sourcen, wie Freiheit, (ein Minimum an) Wohlstand oder Einfluss, die außerhalb ihrer eigenen Person liegen. Rawls bezeichnet diese Ressourcen als „gesellschaftliche Grundgüter“. 7
Nach Rawls' ist der Mensch ein rationales Wesen, das stets die Maximierung seines persön lichen Nutzens verfolgt und dabei rein auf Basis vernünftiger Erwägungen entscheidet. Ent sprechend ist es im Interesse eines jeden Einzelnen, die höchstmögliche Menge an Grundgü tern für sich zu sichern. 8
Deren Vorkommen innerhalb der Gesellschaft ist allerdings begrenzt. Folglich kommt es zu Konflikten, woraus sich die Frage nach einem Verfahren zu einer gerechten Verteilung dieser Güter ergibt, das diesen Konkurrenzkampf ausräumt und allen Bürgern jederzeit einen chan cengleichen „Start ins Leben“ ermöglicht. Die theory of justice befasst sich also mit Aspekten der Verteilungsgerechtigkeit und der Schaffung einer sozialen Grundstruktur, die dies gewähr leistet. 9 Hier tritt auch das Hauptmerkmal Rawls' Theorie: Das Verständnis und die Konstruk tion von Gerechtigkeit als Fairness. 10
5 Vgl. Ebd., S. 16.
6 Vgl. Kersting, Wolfgang: John Rawls zur Einführung, Hamburg 2001, S. 33 (im folgenden zitiert als Kersting: Rawls).
7 Vgl. Koller, Peter: Die Grundsätze der Gerechtigkeit; in: Höffe, Otfried: Eine Theorie der Gerechtigkeit, 2. Auflage, Berlin 2006, S. 45.
8 Vgl. Kersting: Rawls, S. 36.
9 Vgl. Ebd., S. 107.
10 Vgl. Höffe: Einführung, S. 5.
- 6 - 2.2Gesellschaftsvertrag und Urzustand
Die dafür notwendigen Maßstäbe und Normen werden den Akteuren nicht aus gesell schaftsexternen Quellen vorgegeben, sondern müssen von diesen selbst in einem Diskussions-und Einigungsprozess erarbeitet und beschlossen werden. Rawls greift damit die Idee eines „Gesellschaftsvertrags“ auf, wie man sie schon bei Hobbes oder Rousseau findet: Eine Ord nung wird dadurch legitimiert, dass sie von den Betroffenen gleichberechtigt gestaltet und ge tragen wird. Dieser Vertragsschluss ist dabei natürlich als fiktiver zu verstehen und beschreibt keinen wirklichen Kontrakt. 11
Zu diesem Zweck wählen die Gesellschaftsmitglieder eine Gruppe Repräsentanten aus ihrer Mitte (die Theorie lässt auch einen einzelnen Vertreter zu), die sie mit der Einigung auf ent sprechende Gerechtigkeitsprinzipien beauftragen. Zugelassen zur „Wahl“ sind allerdings nur Bürger mit gewissen persönlichen Eigenschaften, die sie als „kompetente Moralbeurteiler“ qualifizieren und somit für die restlichen Bürger als Repräsentanten akzeptabel sind. 12
Für die eigentliche Verfassungswahl versetzt Rawls sie in einen hypothetischen Ur-, bzw. Ausgangszustand („original position“), der die Rahmenbedingungen dieser Wahl definiert. Dieses Vorgehensweise erscheint zunächst problematisch: Da die Repräsentanten aufgrund ih rer oben erwähnten Beschaffenheit als egoistische, sachlich-rationale Nutzenmaximierer kei nen Sinn für Konzeptionen wie die eines kollektiven Nutzens oder überhaupt von Moral ha ben, ist nicht anzunehmen, dass sie in diesem Zustand jemals zu einer Einigung gelangen wer den. Statt Gerechtigkeit für alle würden sie nur versuchen sich und bestenfalls ihre Freunde, Verwandte etc. möglichst gut zu stellen. 13
An dieser Stelle greift Rawls zu einem theoretischen Kniff, indem er ein weiteres Element in den Urzustand einführt, das das gerade dargestellte Defizit der rationalen Verfassungswähler im Sinne der Theorie ausnutzt: den „Schleier des Nichtwissens“ („veil of ignorance”). 14
Rawls senkt den Schleier des Nichtwissens von Anbeginn über die Repräsentanten und sorgt dafür, dass sich deren Blickfeld drastisch einengt und ihnen wichtige Informationen über sich
11 Vgl. Höffe: Einführung, S. 18; Kersting: Rawls, S. 40f.
12 Vgl. Kersting: Rawls, S. 118.
13 Vgl. Maus, Ingeborg: Der Urzustand; in: Höffe, Otfried: Eine Theorie der Gerechtigkeit, 2. Auflage, Berlin 2006, S. 74.
14 Vgl. Ebd., S. 76f.
Arbeit zitieren:
Hendrik Neumann, 2007, Recht fertigen und rechtfertigen, München, GRIN Verlag GmbH
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