Einleitung
Die WTO muss in der heutigen Zeit eine Menge Kritik ertragen, insbesondere die Verfechter von Sozial- und Arbeitsstandards sind der Ansicht, diese Organisation habe ausgedient. In meiner Arbeit gehe ich der Frage nach, ob dem tatsächlich so ist. Ist die WTO ein Instrument rücksichtsloser Kapitalisten, die jeglicher Moralvorstellung entbehren? Oder ist diese Organisation vielleicht doch nützlich, ja sogar notwendig, um die Sozialstandards in den Mitgliedstaaten einzuführen oder umzusetzen und welcher Weg soll hierzu eingeschlagen werden. Hierzu gibt es verschiedene Anhaltspunkte. Nach einer geschichtlichen Entwicklung konzentriere ich mich vor allem auf die Analyse der Entscheide der Streitschichtungsorgane der WTO, indem ich versuche Rückschlüsse hieraus in bezug auf die Sozialstandards zu ziehen. Weiterhin analysiere ich einige GATT-Vorschriften, die auf Sozialstandards im GATT hinweisen könnten. Danach erfolgt eine kurze Darstellung der Zukunftsperspektiven der WTO, insbesondere im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen bezüglich der Doha-Runde. Anschliessend zeige ich einige Reformansätze hinsichtlich der zukünftigen Gestaltung der WTO auf und schliesslich stelle ich einen Lösungsweg vor, der auf der Basis der Neuen Institutionenökonomik entwickelt wird. Ziel meiner Arbeit ist es aufzuzeigen, dass es bereits jetzt zu einer Kehrtwende hinsichtlich sozialer Gesichtspunkte im Welthandel gekommen ist. Dies lässt sich aus den ausgewählten Fällen ableiten, allerdings bin ich der Ansicht, dass zu einer weitergehenden Vertiefung dieser Fragen es keiner Verankerung von Sozialstandards im Vertragswerk der Welthandelsorganisation bedarf. Es ist ein Zeitpunkt gekommen, da viele Mitgliedstaaten erkannt haben, dass der Schutz der Umwelt oder auch die Einführung von Sozialstandards ein elementares Recht darstellen und die Lösung dieser Probleme durch Kooperation gelöst werden können. Durch Kompromissbereitschaft und Zusammenarbeit aller mit der WTO als Dach und Kontrollorgan ist die Wirtschaft tatsächlich in der Lage Wohlstand für alle Erdenbürger zu schaffen. Es ist lediglich zu hoffen, dass sich endlich alle Beteiligten den Regeln des freien Handels unterwerfen und nicht nur ihrem protektionistischen Interesse nacheifern. Ich denke, dass die WTO ein notwendiger Bestandteil des Wirtschaftslebens ist, und dass ihre Abschaffung nicht nur schlecht für die Sozialstandards ist, sondern im Ergebnis eine generelle Verschlechterung gerade bei denjenigen bewirkt, die die Hilfe am nötigsten brauchen.
2
Mindeststandards für Sozial-und Arbeitsrechte und WTO, ein Widerspruch ?
Inhaltsverzeichnis
I. Rolle der Sozial-und Arbeitsstandards im GATT 47 4
II. Rolle der Sozialstandards bei Schaffung der WTO 1994 6
III. Analyse der WTO- Entscheidungen bezüglich der Mindeststandards für
Arbeitsrechte , Gesundheits-und Umweltschutz 10
- A. Art. I, III GATT- Rechtsprechung und Schutz von Arbeitsrechten 11
1. Belgium- Family Allowances(1952) 11
Fazit 12
2. US- Restrictions on Imports of Tuna (Tuna I) (1991) 13
3. US- Measures Affecting Alcoholic and Malt Beverages (1992) 15
4. US- Restrictions on Imports of Tuna (Tuna II) (1994) 16
Fazit der Fälle 2.-4. 17
5. Japan- Taxes on Alcoholic Beverages (1996) 21
6. Canada- Certain Measures Concerning Periodicals (1997) 23
7. Korea- Taxes on Alcoholic Beverages (1999) 23
8. Asbestos 24
Fazit der Fälle 5.-8. 26
- B. Art. XX GATT- Rechtsprechung und Schutz von Arbeitsrechten/
Gesundheit / Umwelt 30
9. US-Gasoline (1996) 30
10. US- Import Prohibition of Certain Shrimp and Shrimp products (1998) 33
11. US-Shrimps II (Art.21.5 DSU, 2001) 34
Fazit der Fälle 9.-11. 35
- C. Art.XX (b) GATT und das SPS-Abkommen 41
12. EC- Measures Affecting Meat and Meat Products (Hormones, 1998) 41
Fazit des 12. Falles 43
IV. Bereits bestehende Sozialklauseln im GATT/WTO-System 44
1. Art. XX lit. e GATT (prison labor) 44
2. Art. XX lit. b GATT (human, animal or plant life or health) 46
3. Art. XX lit. a GATT (public morals) 46
Fazit 47
V. Doha Development Agenda (DDA) 47
VI. Reformvorschläge 51
VII. Perspektive aus dem Blickwinkel der Neuen Institutionenökonomik, ein
L ösungsvorschlag? 55
Endfazit 61
Literaturverzeichnis 62
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I. Rolle der Sozial-und Arbeitsstandards im GATT 1 1947
Bedeutend für die Entwicklung des Welthandelsrechts war die Ansicht, dass die Handelspolitik sowie die durch sie verursachten weltwirtschaftlichen Verwerfungen für die Katastrophe des Zweiten Weltkriegs mitursächlich gewesen waren. 2 Die weltweiten Wirtschaftsbeziehungen brachen mit dem 1. Weltkrieg zusammen. In den Zwischenkriegsjahren setzte sich eine protektionistische Wirtschaftspolitik durch, wodurch der Dialog im internationalen Handel gestört wurde. Es folgten der Börsencrash von 1929 und die daraus resultierende Weltwirtschaftskrise. Diese Situation nutzten die Faschisten für ihre Zwecke. Die Schrecken insbesondere der NS-Diktatur führten zu einem Umdenken in der Weltgemeinschaft hinsichtlich des internationalen Wirtschaftssystems. 3 Es entstand die Idee der Institutionalisierung der internationalen Beziehungen sowie des Freihandelspostulats. 4 Eine Stärkung des internationalen Handels sollte die Staaten durch wirtschaftliche Abhängigkeit näher aneinander rücken und hierdurch auch einen weiteren Krieg verhindern. Es fand somit die Währungs-und Finanzkonferenz von Bretton-Woods (New-Hampshire, USA) im Juli 1944 statt, wo als erste und zweite Säule, der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank gegründet wurden. Als dritte Säule der Weltwirtschaftsordnung wurde die Schaffung einer Internationalen
Handelsorganisation (ITO 5 ) vorgeschlagen, diese sollte eine Unterorganisation der Vereinten Nationen werden und als institutioneller Rahmen für das Allgemeine Zoll-und Handelsabkommen (GATT) dienen. 6 Es erfolgte eine getrennte Verhandlung über das Zoll-und Handelsabkommen (GATT) und das Statut der ITO, hierbei war das GATT jedoch lediglich als Teil innerhalb des grösseren Rahmens der ITO gedacht. 7 Nachdem das GATT 1947 bereits für vorläufig anwendbar erklärt wurde, um die Handelsströme bis zur Gründung der ITO nicht zu unterbinden, wurde auf der Havanna-Konferenz noch der Entwurf der ITO-Charta diskutiert. 8 Die Havanna-Charta wurde im März 1948 von 53 Staaten unterzeichnet. Mit ihr wurde ein Liberalisierungsprozess in Gang gesetzt, welcher der Weltwirtschaft neue Impulse
1 General Agreement on Tariffs and Trade, im Folgenden GATT
2 vgl. Herrmann/ Weiß/ Ohler, Welthandelsrecht, § 6 A, S.51, Rn.90
3 vgl. Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 2 2., S.50, Rn.172
4 vgl. Herrmann/ Weiß/ Ohler, Welthandelsrecht, § 6 A, S.51
5 International Trade Organization, im Folgenden ITO
6 vgl. Krenzler, in WTO-Handbuch, Teil A, S.3, Rn.7 ff.
7 vgl. Herrmann/ Weiß/ Ohler, Welthandelsrecht, § 6 B, S.52, Rn.93
8 vgl. Herrmann/ Weiß/ Ohler, Welthandelsrecht, § 6 B, S.53, Rn.94
4
vermitteln und gleichzeitig die Grundlagen für ein nachhaltiges Wachstum legen sollte. 9 Ziele waren der Handel, die Arbeitsmarktpolitik und später der Umweltschutz. 10 Die Absicht war dahingehend, künftigen Wohlstand durch den Abbau von zwischenstaatlichen Handelshemmnissen, wie Zöllen und mengenmässigen Beschränkungen, sowie durch die Schaffung transparenter und diskriminierungsfreier Arbeitsmärkte zu erreichen. 11 Im Konzept der ITO war bereits eine Verknüpfung zwischen Arbeit und internationalem Handel hergestellt, wenn auch der Umfang der zu erfüllenden Arbeitsstandards 12 im Bewertungsspielraum des einzelnen Mitgliedsstaats blieb. 13
Art. VII der Charta von Havanna regelt die Bedeutung von fairen Arbeitsstandards und Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im jeweiligen Mitgliedsstaat, sie lautet:
„1. The Members recognize that measures relating to employment must take fully into account the rights of workers under inter-governmental declarations, conventions and agreements. They recognize that all countries have a common interest in the achievement and maintenance of fair labour standards related to productivity, and thus in the improvement of wages and working conditions as productivity may permit. The Members recognize that unfair labour conditions, particularly in production for export, create difficulties in international trade, and, accordingly each Member shall take whatever action may be appropriate and feasible to eliminate such condition within its territory.
2. Members which are also members of the International Labour Organisation shall co-operate with that organization in giving affect to this undertaking. 3. In all matters relating to labour standards that may be referred to the Organization in accordance with the provisions of Articles 94 or 95, it shall consult and co-operate with the International Labour Organisation.”
9 vgl. Zäch, Magazin Unizürich, 1/01, S.12 ff.
10 vgl. Zäch, Magazin Unizürich, 1/01, S.12 ff.
11 vgl. Zäch, Magazin Unizürich, 1/01, S.12 ff.
12 Als Synonym zu Arbeitsstandards wird im Folgenden auch der Begriff „Sozialstandards“ verwendet
13 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.53
5
Im Ergebnis scheiterte die ITO durch die Weigerung der USA die Havanna-Charta zu ratifizieren, wodurch auch die anderen beteiligten Staaten ihr Interesse verloren. 14 Lediglich das als Teil der Charta von Havanna formulierte und als Übergangslösung gedachte General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) wurde ratifiziert und erhielt so eine in dieser Folge an sich nicht beabsichtigte Perpetuierung. 15 Weder im Vertragswerk der WTO 16 noch im GATT 1947 findet sich eine mit Art. VII der Charta von Havanna vergleichbare allgemeine Klausel über Sozialstandards bzw. Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Lediglich in den Präambeln des
Übereinkommens zur Schaffung der WTO und des GATT 1947 existiert ein im Wortlaut identischer Verweis auf diese: „their relations in the field of trade and economic endeavour should be conducted with a view to raising standards of living, ensuring full employment and a large and steadily growing volume of real income.” 17
II. Die Rolle der Sozialstandards bei Schaffung der WTO 1994
Die Weltwirtschaft lebte durch den Abbau von Zöllen wieder auf und brachte somit neue Herausforderungen für das Welthandelssystem, insbesondere auch im Hinblick auf die stärkere Partizipation der Entwicklungsländer, mit sich. Jetzt erst zeigte sich die Unvollständigkeit des GATT im Bereich des Dumpings, von Subventionen, öffentlichem Beschaffungswesen und der Streitbeilegung. Dies führte zur periodischen Anpassung und Erweiterung des GATT in den sogenannten Handelsrunden, hierzu zählte auch die Schaffung von Ausnahmegenehmigungen (waiver ) 18 insbesondere im Agrarsektor. 19 Ausschlaggebend für Neuerungen war die achte GATT-Handelsrunde, welche 1986 in Punta del Este in Uruguay eröffnet wurde. Neue Verhandlungspunkte waren hier Dienstleistungen, geistiges Eigentum und Investitionen. In den Verhandlungen standen die Interessen der Industrienationen am Dienstleistungshandel, am Schutz geistigen Eigentums und am Schutz von Auslandsinvestitionen den Interessen der Entwicklungsländer am Abbau der Handelsbeschränkungen für landwirtschaftliche Produkte und Textilien
14
vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.53
15 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.53
16 World Trade Organization, im Folgenden WTO
17 http://www.wto.org/english/res_e/booksp_e/analytic_index_e/wto_agree_01_e.htm
18 vgl. Herrmann/ Weiß/ Ohler, Welthandelsrecht, § 6 C, S.54 Rn.95 ff.
19 vgl. Krenzler, in WTO-Handbuch, Teil A, S.9, Rn.36 ff.
6
gegenüber. 20 Dieses Interesse der Entwicklungsländer an der Umwandlung der einfuhrbeschränkenden Massnahmen in Zölle nach festgelegten Massstäben, damit diese abgebaut werden können, war durch die nach und nach erfolgte Verfälschung des Weltmarktes aufgrund der Errichtung von Schutzsystemen, in Form von Ausfuhrsubventionen, durch die Industrieländer begründet. 21 Jedoch blieben drei wichtige Themen beim Abschluss der Uruguay-Runde zunächst unberührt, diese sollten dann bei der ersten Ministerkonferenz vom 09.-13. Dezember 1996 in Singapur Beachtung finden. Hierbei handelte es sich um den Umweltschutz im Welthandel, um die Frage von Sozialklauseln bzw. internationalen
Arbeitsschutzbestimmungen mit der WTO und um die Aufgabe der Integration der Entwicklungsländer in das Welthandelssystem. 22 Lediglich die Frage des Umweltschutzes wurde auf die Tagesordnung gesetzt und wird mit dem Komitee für Handel und Umwelt in einem WTO-Forum diskutiert. 23 Auch die Rolle der Entwicklungsländer konnte nicht aufgrund deren zahlreichen Vertretung ausser Acht gelassen werden. Bei der vorbereitenden Diskussion stellten die USA zwar die Frage nach Arbeitsstandards und Arbeitnehmerrechte, sie machten auch den Vorschlag eine Sozialklausel in das GATT aufzunehmen, welche internationale Menschenrechte am Arbeitsplatz, wie von der UN oder der ILO 24 niedergelegt, sichern würde. 25 Auch Frankreich unternahm einen Versuch Mindestarbeits-und sozialstandards in das Welthandelsrecht einzubringen. Jedoch waren deren Motive unterschiedlicher Natur. Die USA wollte Sozialstandards aus humanitären Gründen, die Franzosen verfolgten wettbewerbsorientierte Gründe. 26 Das Thema der Arbeitsschutzbestimmungen wurde allerdings kaum aufgegriffen und auf die Fortführung der bestehenden Zusammenarbeit mit der ILO verwiesen. 27 Dieser Ansatz wurde auch bei der Singapur-Runde 1996 unterstrichen. Unter Punkt 4 der Deklaration der WTO-Ministerialkonferenz von Singapur heißt es:
20 vgl. Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 2 4 , S.54, Rn.185 ff.,
21 vgl. Krenzler, in WTO-Handbuch, Teil A, S.9, Rn.36 ff.
22 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.47
23 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.47
24 International Labor Organization, im Folgenden ILO
25 vgl. Touchette, GATT 1993 and the future Agenda
26 vgl. Hollenberg, Auf dem Weg von einer „fairen Globalisierung“ zur internationalen Sozialverfassung des Welthandels: Gibt es eine soziale Dimension der WTO?, S.3
27 vgl. Hollenberg, Auf dem Weg von einer „fairen Globalisierung“ zur internationalen Sozialverfassung des Welthandels: Gibt es eine soziale Dimension der WTO?, S.3
7
„We renew our commitment to the observance of internationally recognized core labor standards. The International Labor Organization (ILO) is the competent body to set and deal with these standards, and we affirm our support for its work in promoting them. We believe that economic growth and development fostered by increased trade and further trade liberalization contribute to the promotion of these standards. We reject the use of labor standards for protectionist purposes, and agree that the comparative advantage of countries, particularly low-wage developing countries, must in no way be put into question. In this regard, we note that the WTO and ILO Secretariats will continue their existing collaboration.” 28
Des Weiteren führt die Singapur-Deklaration unter Punkt 5 wie folgt aus:
„We commit ourselves to address the problem of marginalization for leastdeveloped countries, and the risk of it for certain developing countries. We will also continue to work for greater coherence in international economic policymaking and for improved coordination between the WTO and other agencies in providing technical assistance.” 29
Dieses Ansinnen stiess jedoch auf erhebliche Widerstände der Entwicklungsländer. Allen voran Malaysia, Indien, Pakistan und Ägypten befürchteten zumindest protektionistische Maßnahmen seitens der Industrieländer. 30 Das hat folgende Gründe: In den Industrieländern sind die Arbeitsrechte verknüpft mit dem Handel und protektionistischen Beschränkungen, um die Arbeitsplätze und Löhne wenigstens für die Übergangszeit bis zur Angleichung zu schützen. 31 Die Gegner des Protektionismus argumentieren, dass der Freihandel entsteht, wenn die Löhne angeglichen werden, dies erfolgt durch die Kürzung der Löhne in den Industrieländern und die Erhöhung der Löhne in den Entwicklungsländern. 32 In der Theorie entsteht die Angleichung durch den Freihandel nur hinsichtlich der Unterschiede in der Produktivität. Im Ergebnis wird in den Industrieländern vertreten,
28
Singapore Ministerial Declaration, Abs.4, WTO-Doc. WT/MIN(96)/DEC/W v. 18.12.1996.
29 Singapore Ministerial Declaration, Abs.5, WTO-Doc. WT/MIN(96)/DEC/W v. 18.12.1996.
30 vgl. Hollenberg, Auf dem Weg von einer „fairen Globalisierung“ zur internationalen Sozialverfassung des Welthandels: Gibt es eine soziale Dimension der WTO?, S.3
31 vgl. Touchette, GATT 1993 and the future Agenda
32 vgl. Touchette, GATT 1993 and the future Agenda
8
dass der Freihandel den allgemeinen Wohlstand erhöht, jedoch hinsichtlich des weniger qualifizierten Sektors der Arbeitskräfte eine negative Auswirkung hat. 33 Die Entwicklungsländer sind gegen eine Verknüpfung der Arbeitsstandards mit dem Handel. Sie befürchten, dass diese ihre Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt, während sie den Industrieländern eine sehr effektive Art des Protektionismus bietet, da sie Handelssanktionen gegen solche Länder erlaubt, die ihre Waren ohne Ansehung von Mindestarbeitsstandards produziert haben. Weiterhin sind die Entwicklungsländer auch abgeneigt einen Eingriff in ihre Souveränität zu akzeptieren. 34 Schliesslich wurde es in der Abschlusserklärung von Singapur „ad acta“ gelegt.
Das Thema der Sozialklauseln stand auf der zweiten Ministerkonferenz vom 18.-20. Mai 1997 in Genf, die vor allem unter den Vorzeichen der Feierlichkeiten zum 50jährigen Jubiläum von GATT/WTO stand, nicht einmal mehr auf der Tagesordnung. 35 In der gescheiterten Folgekonferenz vom 30. November - 3. Dezember 1999 in Seattle wurde das Thema einer Integration von Sozialstandards in die WTO erneut von den Entwicklungsländern relativ einheitlich abgelehnt. Die ILO wird im Jahresbericht der WTO von 1997 unter dem Punkt „Kooperation mit anderen Internationalen Organisationen” nicht erwähnt, daraus kann man auf ihre Bedeutungslosigkeit hinsichtlich der praktischen Zusammenarbeit schliessen. 36 Es gibt auch keine formellen Übereinkünfte zwischen der ILO und der WTO, sämtliche Kontakte basieren auf einer de facto Basis und sind damit informell. Durch die Entscheidung, die Kompetenz für Arbeitsstandards an die ILO zu delegieren, wurde für die meisten Mitglieder das Thema aus der WTO verbannt. 37 Als Folge des Verweises auf die ILO hat diese die „ILO-Grundsatzerklärung über die fundamentalen Arbeitsprinzipen und Arbeitsrecht“( „Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) verabschiedet,
1. Gewerkschaftliche Vereinigungsfreiheit (ILO-Konvention Nr. 87 von 1948), mit dem Recht zur Bildung von Organisationen und dem Recht auf kollektive Lohnfindung (ILO-Konvention Nr. 98 von 1949),
33
vgl. Touchette, GATT 1993 and the future Agenda
34 vgl. Touchette, GATT 1993 and the future Agenda
35 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.47
36 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.48
37 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.48
9
2. Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit, (ILO-Konventionen Nr. 29 von 1930 und Nr. 105 von 1957),
3. Abschaffung von Kinderarbeit, (ILO-Konventionen Nr. 138 von 1973 und Nr. 182 von 1999),
4. Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf (ILO-Konvention Nr. 111 von 1958), sowie die Garantie von angemessenen Arbeitskonditionen, (ILO- Konvention Nr. 100 von 1951). 38
hierin wird allen Mitgliedstaaten der ILO eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, die in der Grundsatzerklärung genannten Prinzipien, unabhängig von der Ratifizierung der entsprechenden Übereinkommen einzuhalten, wobei den einzelnen Staaten ein weiterer Entscheidungsspielraum bleibt, als es bei der Ratifikation der einzelnen Übereinkommen der Fall wäre.
III. Analyse der WTO-Entscheidungen bezüglich der Mindeststandards für Arbeitsrechte, Gesundheits-und Umweltschutz
Seitdem die WTO in der Singapur-Deklaration zum Ausdruck brachte, dass die Kernarbeitsrechte nicht in ihre Zuständigkeit fiel, ist eine konsequente Vermeidung dieses Bereiches auch in der Entscheidungsfindung des Dispute Settlement Body sichtbar. 39 Dennoch gibt es in der Geschichte der GATT/WTO-Rechtsprechung einige Fälle, die mit Arbeitsstandards in Zusammenhang stehen. 40 Diese Rechtsprechung hat mittelbaren Einfluss auf den Schutz von Arbeitsstandards unter dem WTO-Regime. In den WTO-Vereinbarungen gibt es einige Artikel die unmittelbar und mittelbar sich auf die Arbeitsstandards beziehen, insbesondere Art. I und III GATT (Das Meistbegünstigungsprinzip und Inländergleichbehandlung). 41 Diese
Rechtsprechung dient als Grundlage für Präzedenzfälle d.h. die Interpretation der genannten Artikel ist eigentlich Rechtsfortbildung. 42
38 vgl. Bhala, S. 1537; http://www.ilo.org/public/english/standards/decl/vaw/declaration/about/text.htm. 39 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.23 40 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.23 41 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.23 42 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.23
10
A. Art.I, III GATT-Rechtsprechung und Schutz von Arbeitsrechten
1. Belgium- Family allowances (1952) 43
Dieser Fall ist der Erste und Einzige der GATT/WTO-Rechtsprechung, welcher unmittelbar mit den Arbeitsstandards zusammenhängt. 44 Hier geht es um eine Gebührenerhebung durch den belgischen Staat auf Produkte, die aus Ländern ohne Krankenversicherung stammten, wenn diese Produkte von öffentlichen Körperschaften gekauft wurden. Die Krankenversicherung ist eine Art materieller Anspruch, welcher in die Kategorie von Arbeitsstandards fällt. 45 Das Panel sah hierin einen Verstoss gegen das Meistbegünstigungsprinzip (Most-Favoured-Nation Principle) 46 . Es legte dar, dass die 7,5 % Gebühr nur auf Produkte erhoben wurde, die die öffentlichen Körperschaften für den eigenen Gebrauch kauften und nicht auf Importe als solche, und dass die Gebühr nicht zum Zeitpunkt des Importes, sondern als der Kaufpreis durch die öffentliche Körperschaft entrichtet wurde, erhoben wurde. Unter diesen Umständen, handelte es sich um „innere Abgaben“ gemäß Art. III:2 GATT 47 und nicht um eine Importgebühr gemäß Art.II:2 GATT. Im Zusammenhang mit Art. I:1 GATT hat Belgien alle Vergünstigungen und Vorteile die es den Waren aus einem oder für ein anderes Land gewährt, auch allen gleichartigen Waren 48 der oder für alle WTO- Mitglieder zu gewähren. 49 Die Beschaffenheit oder das System von gesetzlichen Krankenversicherungen auf dem Territorium eines anderen Vertragsstaates im Hinblick auf die Vorschriften des belgischen Gesetzes ist irrelevant, und die belgische Gesetzgebung muss insoweit abgeändert werden, als es zwischen solchen Ländern diskriminiert, welche ein System der gesetzlichen Krankenversicherung haben, und solchen, die über ein anderes oder gar kein System verfügen und die Gewährung von Ausnahmeregelungen an bestimmte Voraussetzungen knüpft. Die Ausweitung einer Ausnahmeregelung auf eine innere Abgabe ist unter keiner Bestimmung des GATT gerechtfertigt. Das Panel hob hervor,
43
Belgian Family Allowances, Panel report, adopted on 7 Nov. 1952 (G/32-1S/59)
44
vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.10
45
vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.24
46
im Folgenden auch MFN
47
alle weiteren Artikel, die nicht gesondert bezeichnet werden sind solche des GATT
48
sog. „like products“
49
vgl. auch Herrmann, Welthandelsrecht, § 11 A. Rn.374 ff.
11
dass die belgische Gesetzgebung hinsichtlich von Krankenversicherungen nicht nur mit Art. I GATT (und möglicherweise mit Art. III:2 GATT) unvereinbar war, sondern auch auf einem Konzept beruhte, welches mit dem Geist des GATT nicht in Einklang zu bringen war. Das Panel entschied, dass das Meistbegünstigungsprinzip vorbehaltlos zu gewährleisten sei und Krankenversicherungen, welche Teil von Arbeitsstandards sind, irrelevant seien. 50
Fazit:
Das Panel drückte in diesem Fall seine Grundhaltung aus, dass es schwierig war Beschränkungen, welche auf sozialen Gesichtspunkten beruhten, mit dem Geist des GATT in Einklang zu bringen. 51 Denn gem. Art. I GATT gilt die MFN-Behandlung vorbehaltlos hinsichtlich „like-products“, daher sind Arbeitsstandards diesbezüglich irrelevant. 52 Dies ist jedoch insoweit nicht zu beanstanden, als das Meistbegünstigungsprinzip nicht dafür vorgesehen wurde, um Sozialstandards zu beachten. Das eigentliche Ziel der Meistbegünstigungsklausel ist es Handelshemmnisse aufzuheben und die Diskriminierung zwischen gleichartigen oder verhindern. 53 vergleichbaren Produkten zu Insbesondere ist das
Meistbegünstigungsprinzip notwendig, um gleiche Bedingungen auf dem Markt herzustellen und eine Sonderstellung einiger Länder zu beseitigen, denn die jeweils beste Behandlung gibt den Massstab für die auch allen anderen WTO-Mitgliedern einzuräumende Behandlung. 54 D.h., dass das Meistbegünstigungsprinzip zu gleichen Startbedingungen bei den WTO-Mitgliedern führt, 55 da es nur zwischen den ausländischen Waren untereinander gilt. 56 Nachteilig ist jedoch, dass die Gewährung neuer Erleichterungen dadurch verzögert werden, da diese auch allen anderen WTO-Mitgliedern zustehen. 57 Das Verbot beschränkt sich jedoch nur auf eine Ungleichbehandlung aufgrund des Ursprungs einer Ware, Differenzierungen, die an
50 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.24
51 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.24
52 vgl. Herrmann, Welthandelsrecht, § 11 B. Rn.380 ff.
53 vgl. Hilf, WTO-Recht, § 9 IV 1.a) Rn. 30
54 vgl. Herrmann, Welthandelsrecht, § 11 B. Rn.380 ff.
55 vgl. Herrmann, Welthandelsrecht, § 11 B. Rn.384
56 vgl. Herrmann, Welthandelsrecht, § 11 B. Rn.385
57 vgl. Herrmann, Welthandelsrecht, § 11 B. Rn.384
12
die Produkteigenschaften anknüpfen bleiben hiervon jedoch unberührt. 58 Schwierigkeiten kann jedoch bereiten, dass sowohl die de jure-Diskriminierung als auch die de facto-Diskriminierung zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führt. 59 Zu einer de facto-Diskriminierung kann auch zählen, wenn eine zulässige Differenzierung aufgrund der Produkteigenschaft vorgenommen wurde, diese jedoch in ihrer Wirkung einer Diskriminierung gleichkommt, die auf der Herkunft einer Ware beruht. 60 Aber selbst diese Ausnahme hätte im vorliegenden Fall keine Beachtung finden können, da sich die Ungleichbehandlung nicht auf die Produkteigenschaft bezog, sondern auf das Vorhandensein von Krankenversicherungen, welche sich nicht in den Produkten niederschlug. Ausnahme von der Meistbegünstigung ist unter anderem die sog. enabling clause (Ermächtigungsklausel), wodurch gerade Entwicklungsländern die Möglichkeit eingeräumt wird eine günstigere Vereinbarung zu treffen als es den übrigen WTO-Mitgliedern gestattet ist. 61 Aber selbst diese ist unter die Bedingung gestellt, dass nicht gegen das Ziel der Handelsliberalisierung verstossen wird. 62 Somit ist es schwer vorstellbar die Beachtung von Arbeitsstandards im Rahmen der enabling clause zu verankern. Weitere Fälle wurden im Rahmen des Art. I GATT im Zusammenhang mit Sozialstandards nicht entschieden.
2. US- Restriction on Imports of Tuna (Tuna I, 1991) 63
Dieser Fall beruht auf dem US-Importverbot von Thunfisch aus Mexiko mit der Begründung, dass dieser Thunfisch in einer Art produziert wurde, dass eine Vielzahl an Delphinen getötet wurde. Als Ergebnis des US-Einspruchs wurde der Panel-Report nicht angenommen, dennoch erlangte dieser Fall Bekanntheit als „Produkt“ gegen „Prozess“ Angelegenheit, die die Aufmerksamkeit von vielen Sozial-und Arbeitsbefürwortern. 64 Die zwei Hauptfragen, die in diesem Fall gestellt wurden waren: 1. Kann eine Vertragspartei der Anderen sagen, wie deren
58 vgl. Hilf, WTO-Recht, § 9 IV 1.a) Rn. 34
59 vgl. Hilf, WTO-Recht, § 9 IV 1.a) Rn. 34
60 vgl. Hilf, WTO-Recht, § 9 IV 1.a) Rn. 34
61 vgl. Hilf, WTO-Recht, § 9 IV 1.a) Rn. 36
62 vgl. Hilf, WTO-Recht, § 9 IV 1.a) Rn. 47
63 US- Restrictions on Imports of Tuna, Tuna I: Panel report issued in September 1991 (report not adopted) 64 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.25
13
Umweltregulierungen sein sollten, und 2. Können Handelsregeln Massnahmen gegen Methoden, wie Produkte produziert werden, eher erlauben, als gegen die Qualität, Inhalt und physische Eigenschaft der Produkte selbst. 65
Das Panel beschloss, dass die USA kein Import-Embargo gegen Thunfisch- Produkte aus Mexiko verhängen durfte, nur weil die mexikanischen Regulierungen hinsichtlich der Produktion von Thunfisch denen der USA nicht entsprachen. GATT-Regeln erlauben es einem Land nicht Handelssanktionen gegen ein anderes Land zu erheben, nur um die eigenen Gesetze diesem aufzuzwingen. 66 Die Begründung des Panels war, dass wenn die US-Argumente akzeptiert würden dann jedes andere Land Importverbote gegen andere Länder verhängen könnte, nur aufgrund dessen, dass das exportierende Land andere Umwelt-, Gesundheits-und
Sozialverfahrensweisen hat wie es selbst. Dies würde zu einem virtuellen offenen Kurs für jedes Land führen, unilaterale Handelsbeschränkungen einzuführen und das nicht nur, um die eigenen Gesetze innenpolitisch durchzusetzen, sondern auch um die eigenen Standards anderen Ländern aufzuzwingen 67 und zu einer Flut von Protektionismus führen. 68 Es stünde im Konflikt mit dem Hauptzweck des multilateralen Handelssystems, eine Vorhersehbarkeit zwischen den Handelsregeln zu erreichen. Das Panel betonte auch, dass ihre Aufgabe nicht darin bestand zu beurteilen, inwieweit die Massnahmen aus Umweltgesichtspunkten korrekt war oder nicht, sondern wie sie sich mit den GATT-Regeln verträgt. Interessanterweise schlug das Panel dann doch vor, dass die US-Massnahme mit den GATT-Regeln vereinbar sein könnten, falls auch die anderen Vertragsparteien mit den Änderungen einverstanden seien oder Ausnahmeregelungen (waiver) speziell für solche
Sachverhalte geschaffen werden könnten. 69 Auf diese Art und Weise könnten die Parteien solche speziellen Sachverhalte verhandeln und Grenzen setzen, um protektionistische Massnahmen zu verhindern. Hinsichtlich der Frage der Kennzeichnung der Produkte mit „dolphin safe“ 70 , welche den Konsumenten die Wahl
65 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.25
66 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.25
67 vgl. US- Restrictions on Imports of Tuna, Tuna I: Panel report issued in September 1991 (report not adopted), Rn.6.2
68 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.25
69 vgl. US- Restrictions on Imports of Tuna, Tuna I: Panel report issued in September 1991 (report not adopted), Rn.6.3
70 vgl. US- Restrictions on Imports of Tuna, Tuna I: Panel report issued in September 1991 (report not adopted), Rn.5.41-5.43
14
Arbeit zitieren:
LL.M. Lilla Juharos, 2008, Mindeststandards für Sozial- und Arbeitsrechte und WTO ein `Widerspruch´?, München, GRIN Verlag GmbH
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