Inhaltsverzeichnis
I Einleitung 1
II Theorie 4
2.1 Was ist eine Beleidigung? 4
Das „Tätigwerden als solches“: Beleidigung als Tätigkeitsdelikt 4
2.2 Was ist eine Geste? 7
„Unspoken words“: Der emblematische Charakter von Beleidigungsgesten 8
Bewusstsein und Vorsatz bei der Verwendung von Emblemen 9
2.3 Sprechakttheoretische Erwägungen: How to do things with gestures? 10
Gesten als Sprechakte ohne Äußerungsakt? 11
„Äußerung durch Schweigen“ 11
III Zum Wesen der Beleidigungsgeste 13
3.1 Zugewandtheit und Unmittelbarkeit 13
3.2 „Alpha Ehrenmann Sonnengott “: Zur Konventionalität von Beleidigungsgesten 14
3.3 Die Beleidigung der Feiglinge: Zur Ambiguität der Ansprache 16
IV Gerichtliche Sanktionierung von Beleidigungsgesten 17
4.1. Rechtliche Grundlagen: Antragsdelikt und Rechtswirklichkeit 17
4.2 Fälle und Urteile 19
4.2.1 „Tippen an die Stirn“ 20
Doppelvogel keine Beleidigung 20
Flache Hand an die Stirn 21
Form, Umstand oder gedanklicher Inhalt? 21
4.2.2 „Stinkefinger“ 22
Stinkefinger beleidigt Beifahrer nicht 23
Stinkefinger: Abmahnung durch den Arbeitgeber 23
V Zusammenfassung 24
VI Literaturverzeichnis 25
Zitierte Werke 25
Ergänzende Literatur 27
Hendrik Heinze: Zur gerichtlichen Sanktionierung von Beleidigungsgesten Seite 1
I Einleitung
Bereits Shakespeare wusste um die beleidigende Kraft von Gesten. Der große Dichter war nicht nur ein Meister der Worte, sondern auch der wortlosen Kommunikation. 1 In der ersten Szene der Tragödie Romeo und Julia lässt Shakespeare die Diener der verfeindeten Häuser Capulet und Montague aufeinandertreffen. Sampson aus dem Hause Capulet versucht die Bediensteten der Montague zu provozieren, indem er sich, Abraham vom Hause Montague zugewandt, auf den Daumen beisst. Die Übersetzung von Wieland behält diese Geste bei, mit der der verächtliche Biss in den Penis des Gegenübers symbolisiert wird 2 :
Gregorio Ich will die Nase rümpfen, indem ich bey ihnen vorbeygehe; sie mögen's dann aufnehmen, wie sie es verstehen.
Sampson Oder wie sie das Herz dazu haben. Ich will meinen Daumen gegen sie beissen, welches eine Beschimpfung für sie ist, wenn sie's leiden. Abraham Beißt ihr euern Daumen gegen uns, Herr? Sampson Ich beisse meinen Daumen, Herr. Abraham Beißt ihr euern Daumen gegen uns, Herr?
1 Kenneth Gross (sic!) hat über Shakespeares Vorliebe für Deftiges und Beleidigendes ein ganzes Buch verfasst (2001). Auf dem Buchrücken spricht er von „the playwrights deep fascination with dangerous and disorderly forms of utterance - rumor, slander, insult, vituperation, and curse […]”. Die oben zitierte Beleidigung findet darin jedoch leider keine Erwähnung. Mit Shakespeares ausgeprägtem Einsatz von Gestik beschäftigt sich auch Bevington (1984).
2 Diese sehr schlüssige Deutung der beleidigenden Geste wird in einer im Internet gefundenen studentischen Arbeit zum Begriff der Figuration (o.V., 2005: o.S.) vertreten. Der Verfasser war leider nicht in Erfahrung zu bringen.
Hendrik Heinze: Zur gerichtlichen Sanktionierung von Beleidigungsgesten Seite 2
Sampson [zu Gregorio leise] Ist das Gesetz auf unsrer Seite, wenn ich sage, ja? Gregorio Nein.
Sampson [laut] Nein, Herr, ich beisse meinen Daumen nicht gegen euch, Herr: Aber ich beisse doch meinen Daumen, Herr. (Wieland 2005: 1. Aufzug, 1. Szene).
Den englischen Rezipienten des ausgehenden 15. Jahrhunderts wird diese Geste geläufig
gewesen sein. Durch die Lokalisierung der Liebesgeschichte im italienischen Verona
suggeriert Shakespeare seinem Publikum, dass auch dort diese Geste genutzt und
verstanden wurde. Schlegel verzichtete bei seiner Übertragung um das Jahr 1800
hingegen auf dieses Symbol und verwendete stattdessen eine andere Geste, die ganz
offensichtlich der Beleidigung dient.
Simson Wie sie wagen, lieber. Ich will ihnen einen Esel bohren; wenn sie es einstecken, so haben sie den Schimpf. [Abraham und Balthasar treten auf] Abraham Bohrt Ihr uns einen Esel, mein Herr? [...] (Schlegel 2005: 1. Aufzug, 1. Szene).
Aus dem Beispiel wird ersichtlich, dass konventionalisierte Beleidigungsgesten kein Kind
unserer Tage sind. Vielmehr ist zu vermuten, dass jede Kultur zu jeder Zeit über ein
Repertoire konventionalisierter Gesten verfügte, mit denen Missachtung oder Nichtachtung
ausgedrückt werden konnte. Montaigne schrieb 1603:
„What doe we with our hands? Doe we not sue and entreate, promise and performe, call men vnto us, & discharge them, bid them farwell, and be gone, threaten, pray, beseech, deny, refuse, demaund, admire, number, confesse, repent, feare, be ashamed, doubt, instruct, commaund, encite, encovrage, sweare, witness, accuse, condemne, absolve, injurie, despise, defie, despight, flatter, aplaude, blesse, humble, mocke, reconcile, recommend, exalt, shewgladnes, rejoyce, complaine, waile, sorrow, discomfort, dispaire, cry-out, forbid, declare silence and astonishment? […] With so great variation, and amplifying, as if they would contend with the tongue. […] To conclude, there is no motion, nor jesture, that doth not speake, and speakes in a language, very easie, and without any teaching to be vnderstoode: nay, which is more, it is a language common and publike to all: whereby it followeth (seeing the varietie, and severall vse it hath from others) that this must rather be deemed the proper and peculier speech of humane nature.” (Montaigne (1603): „An Apologie of Raymond Sebond“, zitiert bei Bevington 1984: 1).
Heutzutage informieren Reiseführer und Ratgeber zur interkulturellen Kommunikation
ausführlich, wie die Hände im Gastland tunlichst nicht bewegt werden sollten.
Hendrik Heinze: Zur gerichtlichen Sanktionierung von Beleidigungsgesten Seite 3
In Deutschland kann die gestische Beleidigung - abgesehen von den sonstigen zwischenmenschlichen Verstimmungen - sogar nach den Maßgaben des Gesetzes bestraft werden. Die meisten Beleidigungen gelangen den Gerichten dabei aus dem Straßenverkehr zur Kenntnis. Meist sind das die Klassiker „Stinkefinger“ und „Vogel“. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist wesentliche Quelle dieser Arbeit.
Teil II befasst sich mit den theoretischen Grundlagen dieser Rechtsprechung. Einer juristischen Definition der Beleidigung ist Abschnitt 2.1 gewidmet. Dort wird auch auf die möglichen Formen gestischer Beleidigung, die Frage nach der Intention des Kundgebenden und den sonstigen Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuchs eingegangen. Abschnitt 2.2 versucht sich an einer für unsere Zwecke hilfreichen Definition der Geste. Abschnitt 2.3 diskutiert sprechakttheoretische Erwägungen zum Handeln durch den Gebrauch von Äußerungen.
Teil III befasst sich genauer mit dem Wesen der Beleidigungsgeste und stellt die geläufigsten Gesten vor. Teil IV beleuchtet ausführlich die gerichtliche Sanktionierung anhand ausgewählter Urteile. Im Fazit in Teil V werden die erlangten Erkenntnisse zusammengefasst.
Hendrik Heinze: Zur gerichtlichen Sanktionierung von Beleidigungsgesten Seite 4
II Theorie
2.1 Was ist eine Beleidigung?
Die Beleidigung ist im 14. Abschnitt des deutschen Strafgesetzbuches in den Paragraphen
§ 185 bis § 200 geregelt. In diesen „Vorschriften zum Schutz der Ehre“ (vgl. Tröndle/Fischer 2004: 1243) finden sich auch die Regelungen zur Üblen Nachrede, zur Verleumdung und zur Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Nach dem Strafrechtskommentar von Tröndle/Fischer setzt eine Beleidigung „einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen [...] durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung voraus.“ (Tröndle/Fischer 2004: 1250; Hervorhebungen des Originals hier und im Folgenden nicht übernommen). „Tathandlung ist damit eine Äußerung. Diese kann wörtlich, schriftlich, bildlich, [symbolisch] 3 oder durch schlüssige Handlungen erfolgen [...].“ 4 (ebd.).
Der Tatbestand der Beleidigung ist erfüllt, wenn sich diese „Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung [...] an einen anderen (den Betroffenen oder einen Dritten [...]) richte[t], der sie als Beleidigung auffasst [...], auch wenn sie nicht gerade für ihn bestimmt oder gegen ihn gerichtet war [...]. Die Person des Beleidigten muss erkennbar und hinreichend konkretisiert sein.“ (Tröndle/Fischer 2004: 1250). Die nach außen gerichtete Kundgabe der Äußerung selbst verwirklicht so die Tathandlung im Sinne der §§ 185ff. StGB. Bemerkenswert ist, dass das Rechtsgut der Ehre hier sehr abstrakten Schutz genießt: Wenn Franz zu Fritz sagt, der X sei ein Arschloch, dann hat er in diesem Moment seine Missachtung des X kundgegeben und erfüllt damit den Tatbestand des § 185 StGB, und zwar unabhängig davon, ob X von dieser Äußerung erst sehr viel später oder sogar nie erfahren wird. Das Tätigwerden als solches ist damit strafbewehrt, ungeachtet der Rezeption durch den Beleidigten.
Das „Tätigwerden als solches“: Beleidigung als Tätigkeitsdelikt Beleidigungsdelikte sind damit den Tätigkeitsdelikten zugerechnet. Damit ist die vorliegende Beziehung zwischen Handlung und Erfolg bezeichnet. Den Tätigkeitsdelikten stehen Erfolgsdelikte gegenüber, bei denen im gesetzlichen Tatbestand „der Eintritt eines
3 Aus nicht ersichtlichem Grund enthält die 52. Auflage diesen Begriff nicht mehr; In der 50., ebenfalls von Thomas Fischer bearbeiteten Auflage von 2001 wird er hingegen noch genannt.
4 Hohnel (1997: 2) nennt hier explizit auch Gesten.
Hendrik Heinze: Zur gerichtlichen Sanktionierung von Beleidigungsgesten Seite 5
von der Tathandlung gedanklich abgrenzbaren Erfolges in der Außenwelt vorausgesetzt [wird].“ (Wessels/Beulke 2004: 7). Dort heißt es weiter zu den Tätigkeitsdelikten: „Schlichte Tätigkeitsdelikte setzen keinen solchen Außenwelterfolg voraus; ihr Unrechtstatbestand wird schon durch das im Gesetz umschriebene Tätigwerden als solches erfüllt.“ (ebd.). So ist es zu verstehen, dass die Frage nach dem Vorsatz 5 bei Beleidigungsdelikten eine nachgeordnete Rolle spielt: Ich kann jemanden schwerlich fahrlässig oder gar unbeabsichtigt „Arschloch“ nennen. Dazu heißt es bei Tröndle/Fischer (52: 1254):
„Der Vorsatz (bedingter genügt) muss das Bewusstsein umfassen, dass die Äußerung nach ihrem objektiven Sinne eine Missachtung darstellt [...]; außerdem die Wahrnehmung durch den anderen. Eine besondere Beleidigungsabsicht wird nicht gefordert. [...] Dass der Täter weiß oder damit rechnet, dass der Adressat oder Dritte eine Äußerung als ehrverletzend empfinden, reicht andererseits für den Vorsatz nicht aus [...]; der Täter muss den (objektiv) beleidigenden Charakter der Äußerung vielmehr als solchen wollen oder in Kauf nehmen.“ (Tröndle/Fischer 2004: 1254; Hervorhebungen des Originals nicht übernommen).
Damit bedarf es keiner expliziten Beleidigungsabsicht, um eine Beleidigung im Sinne des StGB zu begehen. Hohnel schreibt: „Es genügt das Bewusstsein, dass die Ausdrücke geeignet sein können, die Ehre eines anderen zu verletzen. Damit soll verhindert werden, dass der mündliche Sündiger sich mit der Behauptung ‚das habe ich nicht gewollt’ herausreden kann.“ (Hohnel 1997: 2). Mindestens ebenso unerwartet für den Laien ist, dass in der Theorie zum Zustandekommen einer Beleidigung nicht nur die Frage nach der Absicht des Beleidigenden, sondern auch die vom Beleidigten empfundene Kränkung unerheblich ist: „Maßgebend ist nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht.“ (Tröndle/Fischer 2004: 1251). Hohnel (1997: 1) führt dazu aus:
„Maßgeblich ist ein objektiver Ehrbegriff. Die Rechtsprechung sagt uns, wann eine Beleidigung vorliegt und wann nicht. Es ist also der Fall denkbar, dass ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bejaht und der Täter verurteilt wird, obwohl der Beleidigte beim besten Willen keine Beleidigung sieht.“
5 Vgl. dazu Tröndle/Fischer (2004: 106): „Vorsatz ist nach einer (ungenauen) Kurzformel Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung [...].“
Hendrik Heinze: Zur gerichtlichen Sanktionierung von Beleidigungsgesten Seite 6
Wie kann so eine Beleidigung nun aussehen? Bei Tröndle/Fischer heißt es dazu: „Die
Erklärung muss einen bestimmten Inhalt haben [und ernst gemeint sein] 6 ; für den Kenntnis
Nehmenden muss die Äußerung in ihrem beleidigenden Sinn verständlich sein;
Erklärungen in einer ihm unbekannten Sprache reichen daher nicht [...].“ (Tröndle/Fischer
2004: 1250).
Bei der Feststellung, ob eine Äußerung „Bagatelle oder echte Ehrverletzung“ (Hohnel
1997: 1) ist, muss der Richter den „Zusammenhang der Äußerung, das Milieu sowie
herrschende Wertvorstellungen der Zeit“ (ebd.) betrachten (vgl. Tröndle/Fischer 2004:
1251). 7 Das Düsseldorfer Oberlandesgericht führt dazu erschöpfend aus:
„Richtig ist zwar, dass es Handlungen oder Äußerungen von schlechthin beleidigendem Charakter nicht gibt [...]. Die Entscheidung darüber, ob eine Ehrverletzung vorliegt, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, unter denen die Kundgebung erfolgt ist. Hierbei sind insbesondere Alter, Bildungsgrad und Stellung des Täters, die persönlichen Verhältnisse des Angegriffenen, die Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihr Verhältnis zueinander innerhalb der sozialen Ordnung, die Anschauung und der Verkehrston in den betreffenden sozialen Schichten oder einzelnen Gemeinschaften sowie die Ortsüblichkeit bestimmter Ausdrücke und die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse, unter denen die Kundgebung erfolgte, zu berücksichtigen [...]. So brauchen Bekundungen persönlicher Verstimmung, Unhöflichkeiten, Taktlosigkeiten, Beweise schlechter Kinderstube oder fehlender Selbstzucht, ja Grobheiten nicht in jedem Fall ehrverletzenden Charakter zu haben [...].“ (NJW 1960: 1072).
Tröndle/Fischer ergänzen dazu aus linguistischer Sicht Hochinteressantes:
„Veränderungen der Sprach- und Zeichenbedeutung sind aber ebenso zu beachten wie die teilweise erheblichen Bedeutungsabweichungen auf Grund sozialer Schicht, Alter, Zugehörigkeit zu Subkulturen, Nationalität usw. [...]; auch regionale Besonderheiten und solche von sprachlichen Dialekten sind zu berücksichtigen. [...] § 185 hat nicht die Aufgabe, Strafbewehrungen für den Bruch von ‚Sprachregelungen’ aufzustellen oder den Gebrauch bestimmter Wörter oder Formulierungen als solche zu verbieten; der Vorsatz des Täters muss daher den sozialen Sinn der Äußerung als Herabsetzung umfassen. [...] Auch Bedeutungswandlungen ursprünglich allein herabsetzender konkludenter Äußerungen, insb. durch Gesten, sind zu beachten; ein Beleidigungsvorsatz des Täters ergibt sich auch hier
6 Der in Klammern gesetzte Passus ist in der 50., nicht jedoch in der 52. Auflage des Strafrechtskommentars enthalten.
7 So schreibt Hohnel (1997: 29) anlässlich der gerichtlich gewürdigten Beleidigung „Schwein“: „Nicht jede Bezeichnung als Tier ist gleich eine Ehrverletzung“.
Quote paper:
Diplom-Kulturwissenschaftler Hendrik Heinze, 2005, „Unspoken words“: Zum Wesen der Beleidigungsgeste und ihrer gerichtlichen Sanktionierung, Munich, GRIN Publishing GmbH
This text can be quoted and accessed from this url:
Embed
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 25 Pages
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 35 Pages
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 15 Pages
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 25 Pages
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 20 Pages
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Termpaper, 14 Pages
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Script, 46 Pages
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 39 Pages
Hendrik Heinze's text „Unspoken words“: Zum Wesen der Beleidigungsgeste und ihrer gerichtlichen Sanktionierung is now available as a printed book
Hendrik Heinze has published the text „Unspoken words“: Zum Wesen der Beleidigungsgeste und ihrer gerichtlichen Sanktionierung
Hendrik Heinze has uploaded a new text
Without a Word: How a Boy's Unspoken Love Changed Everything
Jill Kelly, Tim McGraw, Faith Hill
Kunst im öffentlichen Raum Steiermark. Art in Public Space Styria
Projekte / Projects 2007-2008
Werner Fenz, Evelyn Kraus, Birgit Kulterer
Öffentliche Kunst, Kunst im öffentlichen Raum Niederösterreich, Band 9...
Katharina Blaas-Pratscher, Jonathan Quinn, Christopher Roth, David Westacott
0 comments