„Also das von zeit diser verkundigung nyemants, von was wirden, standes oder we- sens der sey, den andern bevehden, bekriegen, berauben, fahen, uberziehen, bele- gern, auch darzu durch sich selbs oder yemants anders von seinen wegen nit die- nen, noch auch einich sloß, stette, merkt, befestigung, dörfer, hove oder weyler, absteygen oder on des andern willen mit gewaltiger tat frevenlich einnemen oder ge- verdlich mit prand oder in ander wege dermaßen beschedigen solle, auch nyemand solichen tetern rat, hilf oder kein ander weise keinen beystand oder furschub tun, auch sy wissentlich oder geverlich nit herbergen, behausen, etzen oder trenken, ent- halten oder gedulden, sunder wer zu dem andern zu sprechen vermaint, der soll so- lichs suchen und tun an den enden und gerichten, da die sachen hievor oder yetzund in der ordenung des camergerichts zu austrag vertaidingt sein oder kunftiglich wur- den oder ordenlichen hingehorn.“
(1. Artikel der Ordnung des Ewigen Landfriedens von Worms 1495, in: Lorenz, Weinrich (Hrsg.): Quellen zur Reichsgeschichte im Spätmittelalter. Darmstadt 2001, S. 451 f.)
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Inhalt
1. Einleitung S 4
2. Zur Landfriedensproblematik des Spätmittelalters S 6
3. Die Territorien Mecklenburg und Brandenburg im 15 Jahrhundert S 11
3.1 Herzogtum Mecklenburg S 11
3.2 Markgrafschaft Brandenburg S 14
3.3 Fazit S 20
4. Die Rechtshilfeverträge der beiden Landesfürsten S 21
4.1 Quellenlage S 21
4.2 Die Bezwingung und Bekämpfung der Täter S 22
4.3 Organisation und Hilfe bei der Nacheile S 23
4.4 Grenzen und Möglichkeiten der Nacheile S 24
4.5 Vorgehen gegen Raubritterburgen S 25
4.6 Kostenvereinbarungen und Gewinnbeteilung S 27
5 Abschließende Betrachtung S 28
6. Quellen und Literatur S 29
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1. Einleitung
Was im oben aufgeführten 1. Artikel des Ewigen Landfriedens, der 1495 in Worms beschlossen und bekräftigt wurde, so einfach und imperativisch klingt, war nicht nur das Ergebnis eines zähen Ringens zwischen den Reichsständen und dem deutschen Kaiser Maximilian, sondern auch das Ende eines Jahrhunderte langen andauernden Prozesses. 1 Was die Reichsstände, besonders aber die Kürfürsten und Fürsten, ih- rem König und Kaiser dort in Worms abrangen, war angesichts „des offenen Zustan- des unverbindlicher Mitarbeit am Reich (...) und der Gewalttätigkeiten des Adels“ 2 bzw. der außenpolitischen Probleme des Reiches längst überfällig. Denn wollte der römisch-deutsche Kaiser seine geschwächte Stellung im Reich erhalten, wollte er seine Herrschaftsansprüche sogar ausweiten und verbessern, musste er sich der inneren Sicherheit des Reiches und der Zufriedenheit seiner Stände versichern. Aber gerade der Landfrieden und die Sicherheit der Straßen hatten sich zu ei- nem virulenten Problem des Spätmittelalters entwickelt. Denn dem Adel, der mit sei- nen Räuberbanden und Fehdehelfern, unter dem Deckmantel der Fehde, den inne- ren Frieden des Reiches bedrohte, konnte der König nur schwerlich Einhalt gebieten. Mit der Verabschiedung des Wormser „Ordnungsprogramms“ 3 wanderte das Heft des Handelns endgültig vom König zu den Territorialherren und auf diese Art und Weise verhalfen sie dem Reich zu mehr Staatlichkeit, auch wenn diese dann größ- tenteils nicht mehr königlicher bzw. kaiserlicher Natur war.
Die bewusste Privilegierung territorialer Staatlichkeit in Fragen der Landfrie- denswahrung in Worms 1495 hat schnell zu dem Anschein geführt, dass das Spät- mittelalter als „eine Zeit des Niedergangs und als eine Epoche des Verfalls“ 4 ange- sehen wurde. Dem ständig schwächer werdenden König- und Kaisertum werden die erstarkten Territorien gegenübergestellt. De facto jedoch, war die Staatswerdung im Reich nicht erst ein Nebenprodukt des Kompromisses von 1495, sondern bereits lange vorher hatten die Territorien versucht Bereiche, welche die königliche Herr-
1 Angermeier, Heinz: Der Wormser Reichstag von 1495 – ein europäisches Ereignis, in: HZ 261 (1995), S. 741 ff.
2 Schmidt, Georg: Geschichte des Alten Reiches. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495 – 1806. München 1999, S. 33.
3 Ebenda, S. 37.
4 Mohrmann, Wolf-Dieter: Der Landfriede im Ostseeraum während des späten Mittelalters. Kallmünz 1972, S. 1.
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schaft und Macht nicht ausfüllen konnte, zu usurpieren und im landesherrlichen Sin- ne auszubauen. 5 Dass dieser Aspekt nicht unbedingt negative Folgen haben musste, beweißt der Bereich der Landfriedenswahrung. Das Reich und die Landesherrschaft ergänz- ten sich in diesem Bereich und entwickelten sich trotzdem selbständig weiter. Die dualistische und auf zwei Ebenen ablaufende frühmoderne Staatsbildung in Deutsch- land hatte sich dabei an den „vorstaatlichen Organisationsformen“ 6 des Reiches zu orientieren. Die dadurch im Bereich der Landfriedenswahrung entstandene „Anders- artigkeit und Unvergleichbarkeit des mittelalterlichen Reiches“ 7 fasst Heinrich Lutz passend so zusammen: „Die Landesherrschaften übernahmen Funktionen, die die Reichsgewalt mangels einer Reichsverwaltung nicht übernehmen konnte und die ihr auch – infolge der Ausdehnung des Reiches – unter den Bedingungen Alteuropas kaum zuwachsen konnten.“ 8 Fürstliche Landfriedenspolitik verstand sich damit auch als Strukturpolitik, welche die größeren Territorialherren zu ihrer Stärkung und zur Niederhaltung aufrührerischer Adelscliquen benutzten. 9 Kriegerisch wie diplomatisch standen die größeren Landesherren des 15. Jahrhunderts dabei an der Spitze. In der folgenden Arbeit soll ein Ausschnitt dieser frühen Staatlichkeit, die Landfriedenswahrung, zweier benachbarter Territorien, Brandenburg und Mecklen- burg, im Mittelpunkt stehen. Dabei soll das 15. Jahrhundert der vorgegebene Be- trachtungszeitraum sein. Denn für beide Herrschaften hatte dieses Jahrhundert eine entscheidende Bedeutung. Während Herzog Heinrich der Dicke im Jahre 1471 alle mecklenburgischen Teilherrschaften vereinte, belehnte 1415 König Sigmund den Hohenzoller Friedrich von Nürnberg mit der Mark Brandenburg und legte damit den Grundstein für ein Herschergeschlecht, das in der Geschichte Deutschlands noch zu großen Ruhm und Ansehen gelangen sollte.
5 Vgl. Moraw, Peter: Die Entfaltung der deutschen Territorien im 14. und 15. Jahrhundert, in: Ders. (Hrsg.): Über König und Reich. Aufsätze zur deutschen Verfassungsgeschichte des späten Mittelal- ters. Sigmaringen 1995, S. 89-126;
6 Schilling, Heinz: Die Stadt in der Frühen Neuzeit. München 1993, S. 38.
7 Krieger, Karl-Friedrich: König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter. München 1992, S. 55. 8 Lutz, Heinrich: Das Ringen um deutsche Einheit und kirchliche Erneuerung. Von Maximilian I. bis zum Westfälischen Frieden 1490 bis 1648. Frankfurt am Main 1987, S. 118.
9 Rösener, Werner: Zur Problematik des spätmittelalterlichen Raubrittertums, in: Maurer, Helmut; Pat- ze, Hans (Hrsg.): Festschrift für Berent Schwineköper zu seinem 70. Geburtstag. Sigmaringen 1982, S. 478.
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Aber auch im Sinne der Landfriedenswahrung war das 15. Jahrhundert für beide Herrschaften eine entscheidende Phase. So waren diese königsfernen Landschaf- ten 10 in Sachen der Friedenssicherung nahezu auf sich alleine gestellt. Während Kaiser Karl IV. im Jahre 1374 in Prenzlau noch einen dreijährigen Landfrieden für die Territorien Brandenburg, Pommern und Mecklenburg festsetzte, verzichteten seine Nachfolger im 15. Jahrhundert völlig auf die Friedensgewalt in diesem Teil des Rei- ches. 11 In diesem Sinne war das der Startschuss für die Umgestaltung und Bewah- rung der öffentlichen Friedensordnung durch die territorialen Gewalten. Parallel dazu waren diese Gebiete gezwungen ihre innere Verwaltung auszubauen und sich mit ihren Ständen zu einigen. Und während das wirkungsvollste Mittel der königlichen Friedenspolitik die überterritoriale Landfriedenseinung war, begannen die branden- burger und mecklenburger Herzöge untereinander Bündnisse zur Landfriedenssiche- rung zu schließen. 12 Diese fürstlichen Bündnisse und Verträge waren, im Gegensatz zu den groß- räumig angelegten königlichen Versuchen den Landfrieden zu wahren, effektiver und erfolgreicher. Denn obwohl sie inhaltlich und formal an die königlichen Friedensbe- mühungen anknüpften, basierten sie nicht allein auf der Autorität einer Person, son- dern waren an der Praxis bzw. der Organisation der Friedenswahrung ausgerichtet. Besonders das “Wie der Friedensbewahrung“ 13 rückte in den Vordergrund. Und ge- nau jenes „Wie“ soll auch Gegenstandsdarstellung dieser Arbeit sein.
2. Die Landfriedensproblematik des Spätmittelalters
Der Landfrieden des Mittelalters war ständig bedroht und unsicher. Dabei spielten die Fehde bzw. die mit ihr verbundenen Fehdehandlungen eine wesentliche Rolle. 14 Da- her ist es nötig, die Fehde in allen ihren Facetten und Folgen in gebotenem Maße
10 Vgl. Moraw, Peter: Nord und Süd in der Umgebung des deutschen Königs im späten Mittelalter, in: Paravicini, Werner (Hg.): Nord und Süd in der deutschen Geschichte des Mittelalters. Sigmaringen 1990, S. 51-70.
11 Vgl. dazu Mohrmann, S. 195 ff.
12 Im Allgemeinen zum Entwicklungsprozess vgl. Angermeier, Heinz: Königtum und Landfriede im Spätmittelalter. München 1966, S. 443; 447.
13 Kaufmann, Manfred: Fehde und Rechtshilfe. Die Verträge brandenburgischer Landesfürsten zur Bekämpfung des Raubritterrums im 15. und 16. Jahrhundert. Freiburg 1993, S. 3.
14 Rudolf, His: Das Strafrecht des deutschen Mittelalters. Band I. Frankfurt am Main 1920, S. 17.
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darzustellen, damit verständlich wird, welchem komplexen Problem die spätmittelal- terlichen Landesherren gegenüberstanden, wenn sie den Landfrieden in ihrem Terri- torium bewahren und schützen wollten.
Die Krise des Spätmittelalters 15 , die weite Teile Europas im 14. und 15. Jahr- hundert als eine Art Langzeiterscheinung kennzeichnete, bildete nicht nur das Pen- dant zur Hochkonjunktur des Hochmittelalters, sondern zugleich auch eine tiefgrei- fende Phase wesentlicher Veränderungen in allen gesellschaftlichen Schichten. Die dabei im Zeitraum des Spätmittelalters entstandene Agrarkrise, die gekennzeichnet war durch Wüstungen von Dörfern, Bevölkerungsrückgang und Preisverfall der Ag- rarprodukte, traf besonders die Agrarproduzenten bzw. die vom Mehrprodukt leben- den Feudal- und Grundherren gravierend. 16 Die Zunahme von Fehdefällen und ande- ren vielfältigen Erscheinungen des Raubrittertums 17 , die sich ohne große Anstren- gungen für alle Teile des Alten Reiches nachweisen lassen, stehen zweifellos in Zu- sammenhang mit der spätmittelalterlichen „Agrardepression“ 18 , der Krise der adeli- gen Grundherrschaftsverhältnisse. Besonders schwer betraf das den Nieder- und Landadel. Denn die extreme Verminderung ihrer Vermögen und Feudalrenten zog die drohende Gefahr der sozialen Deklassierung nach sich. Um diesem sozialen Ab- stieg zu entgehen, wurden viele Ritter zu Raubunternehmern, die unter dem Deck- mantel des Fehderechts entweder selbst oder im Solddienst anderer Herren die Straßen unsicher machten. Beliebte Ziele dieses verzweifelten Selbsterhaltungs- kampfes eines seiner wirtschaftlichen Realitäten beraubten Feudalherrenstandes waren nicht nur die Städte mit ihren reichen Kaufleuten, sondern fatalerweise auch die Dörfer der Bauern. Denn während eine Stadt in ihrer Existenz kaum durch die Raubritter bedroht werden konnte, verhielt es sich bei den Dörfern der Bauern an- ders. Das Plündern fremder Dörfer und Ortschaften verhalf einem Raubritter seine wirtschaftliche Lage kurzzeitig zu verbessern. Jedoch setzte dieser Raub einen ver- heerenden Prozess in Gang, der meistens mit dem völligen Erliegen des grundherrli- chen Wirtschaftslebens beider Fehdegegner endete. Denn die sozialen und wirt-
15 Vgl. Rösener, Werner: Bauern im Mittelalter. München 1991, S. 255 ff.
16 Unübertroffen zu diesem Thema: Abel, Wilhelm: Agrarkrisen und Agrarkonjunktur. Eine Geschichte der Land- und Ernährungswirtschaft Mitteleuropas seit dem hohen Mittelalter. Hamburg 1978.
17 In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass „Raubritter“ kein Quellenbegriff ist, sondern eine Schöpfung der Geschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts, um die Wesenszüge des spätmittelalterli- chen Rittertums treffender charakterisieren zu können. Vgl. Rösener, Problematik, S. 469 ff.
18 Rösener, Bauern, S. 465.
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schaftlichen Folgen dieses Streites hatten vor allem die Bauern auszuhalten, deren Dörfer immer wieder überfallen, ausgeraubt und angezündet wurden. Ergo sägten die häufig die Fehde ausführenden Ritter an ihrem eigenen Ast und beschleunigten oftmals ihren eigenen wirtschaftlichen und später dann sozialen Abstieg, der in einer Zeit der Verwissenschaftlichung, Bürokratisierung und Einführung der Geldwirtschaft vorprogrammiert war. 19 Auf diese Art und Weise war das Land einer ständigen und unberechenbaren Gefahr ausgesetzt, die es zu bannen galt.
Es wäre jedoch zu eindimensional dargestellt, eine so vielschichtige Erschei- nung wie das Raubrittertum des Spätmittelalters alleine durch sozio - ökonomische Motive verstehen und begründen zu wollen. Vielmehr traten zu den oben angeführ- ten Ursachen sehr oft noch rechtliche, politische und kulturelle Gesichtspunkte, die es bei der Betrachtung stets zu beachten gilt, wenn man sich ein authentisches Bild dieses Geschichtsphänomens verschaffen möchte. 20 Ein weiterer Aspekt, der an dieser Stelle angesprochen werden muss, ist der oft behauptete Verfall der ritterlich - höfischen Kultur des Abendlandes am Ende des Hochmittelalters. So sank das glanzvolle Rittertum der Stauferzeit, wie es uns in der Dichtung um 1200 beschrieben wird, innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums zu ei- ner geschmähten Gruppe von Außenseitern und Tunichtguten herab, die von der Gesellschaft gemieden wurden. 21 Der Verfall der ritterlichen Hofkultur und ihrer Ze- remonien ist nach Brunner „(…) nichts anderes als das Innewerden des notwendigen Widerspruchs zwischen Ideal und Wirklichkeit.“ 22 In Zeiten der Krise offenbarten sich im Alltagsleben ziemlich schnell die Diskrepanzen zwischen Ritterethos und sozialer Realität, so dass angenommen werden kann, dass das Raubrittertum als ein ge- samtmittelalterliches Phänomen angesehen werden muss. Lediglich in seinen Aus- prägungen hat es sich in den verschiedenen Zeiträumen jeweils andersartig manifes- tiert. Der Niedergang von Ritterethos und Hofkultur stellte in diesem Zusammenhang nur einen weiteren Schritt in diese Richtung dar.
Als letzter Punkt soll die Fehde selbst näher betrachtet werden. Denn die Ein- schränkung bzw. das Verbot des ritterlich - adligen Fehderechts charakterisierte das
19 Endres, Rudolf: Adel in der Frühen Neuzeit. München 1993, S. 60.
20 Rösener, Problematik, S. 474.
21 Brunner, Otto: Adliges Landleben und europäischer Geist. Salzburg 1949, S. 86 ff; Huizinga, Johan: Herbst des Mittelalters. Studien über Lebens- und Geistesformen des 14. und 15. Jahrhunderts in Frankreich und den Niederlanden. Stuttgart 1953, S. 73 ff.
22 Brunner, Adliges Landleben, S. 88.
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Frank Stüdemann, 2003, Landfriedenswahrung im Spätmittelalter - Die Landfriedensbünde der mecklenburgischen und brandenburgischen Landesfürsten im 15. Jahrhundert, Munich, GRIN Publishing GmbH
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