Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. III
Verzeichnis der Abbildungen im Anhang. IV
1. Einführung in die Thematik der Prüfungshandlungen 1
2. Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung. 2
3. Prüfungsziele und Prüfungsnachweise. 5
3.1 Teilprozesse einer Prüfung und Prüfungsziele. 5
3.2 Prüfungsnachweise. 7
4. Prüfungsmethoden und -handlungen 8
4.1 Systemprüfung 10
4.1.1. Interne Kontrollsysteme 10
4.1.2. Aufbauprüfung 13
4.1.3. Funktionsprüfung 15
4.2 Aussagebezogene Prüfungshandlungen 16
4.2.1. Analytische Prüfungshandlungen. 17
4.2.2. Einzelfallprüfungen 19
4.2.3. Besonderheiten 20
4.2.3.1 Inventur 20
4.2.3.2 Bestätigung Dritter 22
4.2.3.3 Verwendung der Arbeiten Dritter 23
5. Schlussbilanz. 24
Anhang 25
Literaturverzeichnis. 31
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Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz APr. Abschlussprüfer BGBl Bundesgesetzblatt bzw. beziehungsweise d. h. das heißt EDV elektronische Datenverarbeitung EPS Entwurf einer Neufassung des Prüfungsstandard f. folgende ff. fortfolgende ggf. gegebenenfalls GuV Gewinn- und Verlustrechnung HFA Hauptfachausschuss HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IKS internes Kontrollsystem IT Informationstechnologie JA Jahresabschluss o. g. oben genannt PbSf Praxisbezogene Studienform PH Prüfungshandlungen PS Prüfungsstandard RGBl Reichsgesetzblatt S. Seite SAS Statement on Auditing Standards sog. so genannte Tz. Textziffer u. a. unter anderem vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel
-III-
Verzeichnis der Abbildungen im Anhang
Abbildung 1: Risiken der Abschlussprüfung.
Abbildung 2: Wasserhahn-Sieb-Analogie
Abbildung 3: Interdependenz der Risiken
Abbildung 4: Teilprozesse einer Prüfung
Abbildung 5: Prüfungsnachweise - Prüfungsfeststellungen - Prüfungsaussagen
Abbildung 6: Optimalkombination ausgewählter Prüfungsmethoden.
Abbildung 7: Bestandteile des Prüfungsrisikos und die daraus resultierenden
Pr üfungshandlungen.
Abbildung 8: Die Komponenten des IKS
Abbildung 9: Die Regelungsbereiche des IKS
Abbildung 10: Ablauf der Systemprüfung.
Abbildung 11: Ablaufplan Prüfung des IKS.
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1. Einführung in die Thematik der Prüfungshandlungen
In jüngster Vergangenheit fanden sich regelmäßig Meldungen über Falschtestierung und Beihilfe zur Untreue renommierter Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fachpresse. Es wird diesen und ihren Partnern vorgeworfen, der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung nur nachlässig nachgekommen zu sein. In diesem Zusammenhang treten häufig Namen wie `FlowTex´ und `Sachsenring´ in den Vordergrund. Aufgrund ihres Ausmaßes gelangen diese Fälle in den Fokus der Öffentlichkeit, die ansonsten von der `weißen Weste´ des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer überzeugt war. Im Rahmen dieser Diskussion stellt sich daher die Frage, inwiefern die Wirtschaftsprüfer bei ihren JA-Prüfungen in der Lage gewesen wären, solche Bilanzmanipulationen aufzudecken. Diesbezüglich muss den erforderlichen PH entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da durch diese begründete Prüfungsaussagen des APr. hinsichtlich der Normenkonformität des JA ermöglicht werden. In der vorliegenden Arbeit der PbSf „Der Jahresabschluss und die sich anschließende Prüfung“ ergibt sich daher als Schwerpunkt eine eingehende Betrachtung hinsichtlich „Art und Umfang von Prüfungshandlungen“. Die Zielsetzung besteht darin, ein Bild über die verschiedenen PH zu vermitteln und dadurch die Grundlage für die Erstellung eines Prüfprogramms zu schaffen. Aus diesem Grunde werden nach einführenden Darstellungen über die Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung sowie Prüfungsziele und -nachweise die verschiedenen Prüfungsmethoden und -handlungen dargestellt. Dabei wird insbesondere auf die Systemprüfung, einhergehend mit dem IKS, und die aussagebezogenen PH, bestehend aus analytischen PH und Einzelfallprüfung, eingegangen und zentrale Besonderheiten erläutert.
-1-
2. Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung
„Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften […] sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen.“ 1 Mit diesem Paragraphen legt das HGB 2 die Pflicht zur Abschlussprüfung für Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Größe 3 fest, die von einem APr. durchgeführt werden muss. Auch wenn „Gegenstand und Umfang der Prüfung“ ebenfalls durch § 317 im HGB kodifiziert sind, liegt die eigentliche Art der Durchführung der Prüfung im Ermessen des APr. selbst, der dabei jedoch zur gewissenhaften Prüfung und zur Einhaltung der Ziele der Abschlussprüfung verpflichtet ist. 4 Erste dieser Zielgrößen ist, dass durch die Prüfung ein Urteil seitens des APr. darüber getroffen werden kann, ob der Abschluss den aktuellen Rechnungslegungsnormen entspricht, dass die Wirksamkeit bzw. Effektivität hinsichtlich der Sicherheit dieses Urteils gewährleistet ist 5 und dass eine Mindestwahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Prüfobjekt keine wesentlich falschen Angaben enthält. 6 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bzw. die Effizienz der Prüfung ist die zweite Zielgröße des Prüfungsprozesses, sodass sich insgesamt das Ziel ergibt, bei möglichst geringen Prüfkosten ein Urteil mit hinreichender Sicherheit treffen zu können. 7
Bei der Aufstellung einer dieses Ziel berücksichtigenden Prüfungsstrategie ist außerdem die Beachtung der Rahmenbedingungen, des Risikos und der Wesentlichkeit von entscheidender Bedeutung 8 , wie nachfolgend gezeigt wird.
Unter Berücksichtigung, dass die Aussagen einer Abschlussprüfung mit hinreichender Sicherheit getroffen werden sollen, beschreibt das Prüfungsrisiko die Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine fehlerhafte Rechnungslegung ein positives Prüfungsurteil erhält; der APr. demnach den JA bestätigt, obwohl wesentliche Fehler vorliegen. 9 In dieser prüfungsrisikoorientierten JA-Prüfung wird unterschieden in Fehlerrisiko, bestehend aus inhärentem Risiko und Kontrollrisiko, und Entdeckungsrisiko (siehe Abb. 1: „Risiken der Abschlussprüfung“). Das inhä-
1 §316Abs. 1 Satz 1 „Pflicht zur Prüfung“ Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (RGBl S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 03. August 2005 (BGBl I S. 2267).
2 Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (RGBl S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 03. August 2005 (BGBl I S. 2267).
3 Dies gilt für alle Kapitalgesellschaften, die nicht als `kleine Kapitalgesellschaft´ laut §267 Abs. 1 HGB gelten.
4 Vgl. IDW (INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPRÜFER) (HRSG.) (2007), PS 200 Tz. 2.
5 Vgl. MARTEN, QUICK, U. RUHNKE (2007), S. 213.
6 Vgl. IDW (INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPRÜFER) (HRSG.) (2006), R36, S. 1946.
7 Vgl. IDW (INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPRÜFER) (HRSG.) (2007), PS 200 Tz. 9.
8 Vgl. INTERNATIONAL FEDERATION OF ACCOUNTANTS (2007), ISA 300.9c.
9 Vgl. IDW (INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPRÜFER) (HRSG.) (2007), EPS 261 Tz. 5 sowie AUDITING STANDARDS BOARD (1984), SAS 47.2.
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rente Risiko beschreibt die „Anfälligkeit eines Prüffeldes für das Auftreten von Fehlern“ 10 ; die Wahrscheinlichkeit für eine fehlerhafte Rechnungslegung, wenn keine IKS 11 genutzt werden. Anders als die nachfolgend beschriebenen Risikotypen ist das inhärente Risiko nicht durch Prüfprozess und APr. beeinflussbar und kann nur geschätzt werden. 12 Das Kontrollrisiko wiederum entspricht der Möglichkeit, dass Fehler das im Unternehmen installierte IKS unbemerkt durchlaufen oder umgehen. Wie in Kapitel 4 noch gezeigt werden wird, ist das IKS in der Regel auf das inhärente Risiko angepasst und so besteht eine enge Verbindung zwischen diesen. Anders dazu stellt der dritte Typ, das Entdeckungsrisiko, eine vom APr. beeinflussbare Größe dar und gibt die Wahrscheinlichkeit dafür an, dass wesentliche Fehler auch nach dem Prüfprozess noch unentdeckt sind. Durch entsprechende Gestaltung der PH (Art, Umfang und Zeit) ist die Höhe des Entdeckungsrisikos so festzulegen, dass selbst bei einem hohen Fehlerrisiko ein angemessenes Prüfungsrisiko (zwischen 5 und 10% in der Prüfungspraxis 13 ) erreicht werden kann. Entsprechend höher kann das Entdeckungsrisiko bei geringem Fehlerrisiko sein, sodass in diesem Falle das Prüfprogramm eingeschränkt werden kann. 14
Die Bestimmung des Fehlerrisikos erfordert die „[…] Gewinnung eines Verständnisses von dem zu prüfenden Unternehmen und dessen Umfeld“ 15 und kann somit nur durch Kenntnis und Analyse verschiedener allgemeiner und prüffeldspezifischer Faktoren erfolgen, die sowohl unternehmensintern als auch -extern sein können 16 . Deren allgemeiner Bereich umfasst neben den makroökonomischen und branchenspezifischen Faktoren auch die mandantenspezifischen Faktoren; der prüffeldspezifische Bereich befasst sich u. a. mit der Art und Verwertbarkeit von Vermögensposten, der Komplexität der Berechnungen und der Bedeutung des Prüffeldes. 17 Der APr. benötigt hierfür die Beurteilung eines Sachverständigen, hat aber im Rahmen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit darauf zu achten, dass die Kosten der Beurteilung des inhärenten Risikos die möglichen Einsparungen 18 im Prüfprogramm nicht überschreiten. 19
10 IDW (INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPRÜFER) (HRSG.) (2007), EPS 261 Tz. 6.
11 Für weitere Informationen zu den Internen Kontrollsystemen siehe Punkt 4.1.1.
12 Vgl. MARTEN, QUICK U. RUHNKE (2007), S. 214f.
13 Vgl. MARTEN, QUICK U. RUHNKE (2007), S. 216.
14 Vgl. IDW (INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPRÜFER) (HRSG.) (2007), EPS 261 Tz. 6. IDW (INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPRÜFER) (HRSG.) (2007), EPS 261 Tz. 11.
16 Siehe hierzu IDW (INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPRÜFER) (HRSG.) (2007), EPS 261 Tz. 12ff.
17 Vgl. MARTEN, QUICK U. RUHNKE (2007), S. 256ff.
18 "Einsparungen" meint in diesem Zusammenhang eine Reduzierung des Prüfprogramms und der damit verbunden Kosten aufgrund eines vom Sachverständigen zugesicherten niedrigeren inhärenten Risikos.
19 Vgl. AUDITING STANDARDS BOARD (1984) SAS 47.21f.
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Arbeit zitieren:
Björn Kirsten et al., 2008, Art und Umfang von Prüfungshandlungen, München, GRIN Verlag GmbH
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