Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis IV
1. Sukzessives Vorrücken internationaler Bilanzierungsrichtlinien 1
2. Finanzinstrumente nach IAS 32 und 39 sowie IFRS 7 3
2.1 Definition 3
2.2 Ansatz und Ausbuchung 4
2.3 Erst- und Folgebewertung sowie Umklassifizierung 6
2.4 Gewinne und Verluste sowie Wertminderungen 8
2.5 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen 10
2.6 Ausweisfragen und Anhangangaben 12
3. Spezifische Unterschiede zwischen HGB und IFRS 14
3.1 Zwischen Gläubigerschutz und Informationsfunktion 14
3.2 Finanzielle Vermögenswerte 15
3.3 Finanzielle Verbindlichkeiten 18
3.4 Eigenkapitalinstrumente 20
3.5 Sicherungsbeziehungen 22
4. Prüfung der Überleitungsrechnung 24
4.1 Prüfungsziele und ihre Relevanz für das Prüfprogramm 24
4.2 Allgemeine Fragen 25
4.3 Finanzielle Vermögenswerte 26
4.4 Finanzielle Verbindlichkeiten 27
4.5 Eigenkapitalinstrumente 28
4.6 Sicherungsbeziehungen 29
5. Schleichender Abschied von der traditionellen handelsrechtlichen
Rechnungslegung 29
Anhang 31
Literaturverzeichnis 38
II
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Originäre und derivative Finanzinstrumente 31
Abbildung 2: Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte 31
Abbildung 3: Ausgestaltung des Klassifizierungswahlrechts nach IAS 39 32
Abbildung 4: Wertminderung finanzieller Vermögenswerte 33
Abbildung 5: Anhangangaben nach IFRS 7 34
Abbildung 6: Finanzinstrumente gemäß HGB 36
Abbildung 7: Gliederung des Eigenkapitals nach HGB 37
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
aRAP aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
ÄVO Änderungsverordnung
BGBl Bundesgesetzblatt
BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
bspw. beispielsweise
bzw. beziehungsweise
d. h. das heißt
etc. et cetera
f. folgende
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
ff. fortfolgende
ggf. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
IAS International Accounting Standard(s)
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer
IFRS International Financial Reporting Standard(s)
IKS Internes Kontrollsystem
Nr. Nummer
o. g. oben genannte
PbSf praxisbezogene Studienform
Rz. Randziffer
S. Seite
vgl. vergleiche
WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel
z. B. zum Beispiel
IV
1. Sukzessives Vorrücken internationaler Bilanzierungsrichtlinien
Das Bestreben zur Vereinheitlichung der Rechnungslegungsstandards auf internationaler Ebene bewirkt ständige Reformen und stellt somit nicht nur die bilanzierenden Unternehmen, sondern auch die jeweiligen Abschlussprüfer vor große Herausforderungen. Während bis April 1998 sämtliche Abschlüsse von Unternehmen in Deutschland gemäß HGB angefertigt werden mussten, bestand mit dem Inkrafttreten des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetztes für kapitalmarkt-orientierte Konzerne ein Wahlrecht auch nach IFRS oder anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandards bilanzieren zu können. Dieses Wahlrecht wurde wiederum 2007 im Rahmen des Bilanzrechtsreformgesetzes endgültig durch ein Gebot zur Bilanzierung nach IFRS für o. g. Konzerne abgelöst und zusätzlich ein solches Wahlrecht für nicht-kapitalmarktorientierte Konzerne eingeführt. Zur Ermittlung der Ausschüttungsbemessungs- und Besteuerungs-grundlage sind allerdings weiterhin die nach handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellten Einzelabschlüsse zu verwenden. 1 Somit besteht für diese Unternehmen die Notwendigkeit stets nach zwei Rechnungslegungsvorschriften zu bilanzieren. Auch wenn durch die geplante Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetztes (BilMoG) zum 01.01.2009 dieser Umstand teilweise vereinfacht werden soll, ist zurzeit eine Überleitungsrechnung vom HGB- zum IFRS-Abschluss die Regel. Durch diese soll erreicht werden, dass ein zweiter Jahresabschluss nicht in seiner Gesamtheit neu erstellt werden muss, sondern lediglich eine Anpassung der abweichenden Positionen vorgenommen wird. Die notwendige Prüfung beider Abschlüsse kann analog aufgebaut werden.
Einen besonderen Unterschied stellt in diesem Zusammenhang die Handhabung von Finanzinstrumenten dar. Beginnend bei der Begrifflichkeit, die nach HGB in dieser Art nicht existiert, über Differenzen hinsichtlich Ausweis, Ansatz und Bewertung wird die besondere bilanzielle Behandlung dieser Positionen nach IFRS durch ihre hohen Wertschwankungen und dem damit verbundenen Risikopotential begründet.
1 Vgl. FÜLBIER U. GASSEN (2007), S. 2605ff.; HERZIG (2008), S. 1ff.; MÜLLER (2007), S. 38;
BUCHHOLZ (2007), S. 15ff.
1
Demnach ergibt sich die Zielsetzung im Rahmen des zweiten Teils der praxisbezogenen Studienform (PbSf) „Der Jahresabschluss und die sich anschließende Prüfung“ ein Programm zur „Prüfung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 und 39 sowie IFRS 7“ auf Basis einer Überleitungsrechnung zu entwickeln. Ausgehend von einer Darstellung der Finanzinstrumente hinsichtlich Ansatz, Ausweis, Ausbuchung, Erst- und Folgebewertung, Behandlung von Wertänderungen, Umgang mit Sicherungsbeziehungen sowie Anhangangaben wird anschließend auf die für die Prüfung der Überleitungsrechnung relevanten Unterschiede eingegangen. Hierbei werden finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalinstrumente und Sicherungsbeziehungen jeweils separat betrachtet und die Differenzen anhand der Abfolge Ausweis, Bilanzierung, Bewertung aufgeführt. Dies bildet die Grundlage für das abschließend zu erstellende Prüfprogramm.
2
2. Finanzinstrumente nach IAS 32 und 39 sowie IFRS 7
2.1 Definition
IAS 32.11 definiert ein Finanzinstrument als einen „Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt“. Wie diese Finanzinstrumente nach der internationalen Rechnungslegung zu bilanzieren sind, wird durch die Rechnungslegungsstandards IAS 32 2 , IAS 39 3 und IFRS 7 4 geregelt. Diese besondere bilanzielle Behandlung von Finanzinstrumenten wird durch ihre hohen Wertschwankungen begründet, welche erhöhte Risiken (in positiver wie auch in negativer Hinsicht) darstellen. 5 Der Anwendungsbereich umfasst finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten 6 , Eigenkapitalinstrumente sowie Derivate und Sicherungsgeschäfte. 7 Nachfolgend werden die zentralen Begriffe der Definition näher erläutert: Als finanzielle Vermögenswerte gelten Barmittel des Unternehmens (Kassenbe-stand und andere flüssige Mittel), Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen 8 (z. B. Aktien) sowie vertragliche Rechte auf flüssige Mittel (z. B. Anleihen), auf Eigenkapitaltitel anderer Unternehmen (z. B. gekaufte Aktienoptionen) oder auf einen vorteilhaften Austausch von Finanzinstrumenten (z. B. Terminkauf, bei dem der Terminkurs niedriger ist als der Kassakurs).
Finanzielle Verbindlichkeiten basieren auf einer vertraglichen Verpflichtung und lassen bei deren Erfüllung einen Abfluss von Ressourcen erwarten. Dieser beinhaltet die Lieferung flüssiger Mittel oder weiterer Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen (z. B. emittierte Anleihen) oder den Tausch von Finanzinstrumenten
2 IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, bekannt gemacht durch ÄVO (EG) 2237/2004 vom 29.12.2004, zuletzt geändert am durch ÄVO (EG) 108/2006 vom 11.01.2006.
3 IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, bekannt gemacht durch ÄVO (EG) 2086/2004 vom 19.11.2004, zuletzt geändert durch ÄVO (EG) 108/2006 vom 11.01.2006. 4 IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, bekannt gemacht durch ÄVO (EG) 108/2006 vom 11.01.2006.
5 Vgl. PELLENS, FÜLBIER U. GASSEN (2006), S. 510.
6 Die Bezeichnung „finanzielle Schulden“ sei zutreffender, da somit auch solche Posten mit Rückstellungscharakter berücksichtigt werden, die z. B. bei Derivaten mit negativer Kursentwicklung auftreten. Vgl. PELLENS, FÜLBIER U. GASSEN (2006), S. 511.
7 Vgl. GRÜNBERGER (2006), S. 114.
8 Dies bedeutet, dass gehaltene Wertpapiere aus eigener Emission kein Finanzinstrument darstellen. Vgl. GRÜNBERGER (2006), S. 115.
3
mit einem Dritten zu ungünstigen Bedingungen (z. B. Terminkauf, bei dem der Terminkurs höher ist als der Kassakurs oder Stillhalterpositionen bei Optionsgeschäften).
Eigenkapitalinstrumente verkörpern einen vertraglichen Residualanspruch an die Vermögenswerte eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Verbindlichkeiten (z. B. Aktien, bestimmte Arten von Vorzugsaktien, Optionsscheine, Bezugsrechte aus Kapitalerhöhungen). 9 Neben originären werden somit nach IFRS auch derivative Finanzinstrumente bilanziert (vgl. Abbildung 1), welche Kontrakte darstellen, deren Preis von der Entwicklung eines anderen Preises (Basiswert) abgeleitet wird. 10 Den letzten Anwendungsbereich der genannten Standards stellt die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften dar, deren Definition in Abschnitt 2.5 erfolgt.
2.2 Ansatz und Ausbuchung
Der bilanzielle Ansatz finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hat nur dann zu erfolgen, wenn das Unternehmen Vertragspartei zu den vertraglichen Regeln des Finanzinstruments wird. 11 Durch das Kriterium der vertraglichen Regelung wird ausgeschlossen, dass bereits die Erwartung einer zukünftigen Transaktion fälschlicherweise zu einem Bilanzansatz führt. Darüber hinaus impliziert dies, dass alle vertraglichen Rechte und Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit Derivaten stehen, bilanziell als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten anzusetzen sind. Da sich die Bilanzierung dem Grunde nach nicht mit der Höhe des Bilanzansatzes beschäftigt, spielt die Wahrscheinlichkeit der Vertragserfüllung oder die zuverlässige Bewertbarkeit in diesem Zusammenhang keine Rolle. 12
9 Vgl. ERNST & YOUNG UK (2006), S. 1051ff.; FEDERMANN (2006), S. 375f.; PELLENS, FÜLBIER U. GASSEN (2006), S. 511f.; GRÜNBERGER (2006), S. 114ff., 154ff. u. 184ff.; IAS 32.11; KUHN U. SCHARPF (2006), S. 81ff.; NIEMEYER (2003), S. 39ff.; PricewaterhouseCoopers (2005), S. 242ff.; ZINGEL (2006), S. 152ff.
10 Zur Definition von Derivaten vgl. § 2 Abs. 2 WpHG; RICHARD, MÜHLMEYER, WEFERS U. BERGMANN (2002), S. 380; GRILL U. PERCZYNSKI (2002), S. 294ff.; MEGGINSON U. SMART (2006), S. 603. IAS 39 legt den Begriff der Derivate sehr weitgehend aus. IAS 39.10 legt fest, dass ein Derivat dann vorliegt, sofern bei einem Finanzinstrument, dessen Wert von einem Basiswert (Zinssatz, Aktie, Fremdwährung, etc.) abhängt, keine oder nur eine kleine Nettoinvestition notwendig ist im Vergleich zu anderen Finanzinstrumenten, deren Wert sich jedoch absolut ähnlich verändert und die Fälligkeit in der Zukunft liegt.
11 Vgl. IAS 39.14.
12 Vgl. KUHN U. SCHARPF (2006), S. 177.
4
Je nach Kategorisierung eines Finanzinstruments besteht das Wahlrecht zwischen dem Ansatz am Handelstag oder am Erfüllungstag. Hierbei ist zu beachten, dass innerhalb einer Kategorie von Finanzinstrumenten der Ansatz stetig zu halten ist. Wird ein Finanzinstrument zum Erfüllungstag angesetzt, so werden die zwischen Handels- und Erfüllungstag auftretenden Wertänderungen gemäß den Folgebe-wertungsvorschriften der jeweiligen Kategorie beachtet. Dies wird dadurch erreicht, dass diese Wertänderungen als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten erfasst werden. Analog gilt dieser Sachverhalt für Finanzinstrumente, welche die Bilanz zum Erfüllungstag verlassen. 13 Die Ausbuchung beschäftigt sich mit der Frage, wann ein Finanzinstrument für das bilanzierende Unternehmen endgültig erloschen ist. IAS 39 behandelt diesen Aspekt für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unterschiedlich. Sind Rechte an einer Forderung ausgelaufen oder erloschen, so ist eine Ausbuchung des Vermögenswerts vorzunehmen. Entsprechend dem in Abbildung 2 dargestellten Prüfungsschema von finanziellen Vermögenswerten ergibt sich ein detailliertes Vorgehen, falls die Rechte auf einen Zahlungsstrom bzw. eine Forderung nicht erloschen sind. Hat ein Unternehmen die Rechte aus einem Zahlungsstrom an einen konzernexternen Dritten übertragen bzw. sich dazu verpflichtet dies zu tun, und sind zugleich alle positiven und negativen Risiken aus diesem übertragen, hat eine Ausbuchung zu erfolgen. Ist das Unternehmen hingegen noch im Besitz aller Risiken, so ist der Vermögenswert weiter zu bilanzieren. Ist dies nicht der Fall und hat das bilanzierende Unternehmen zudem keine Kontrolle mehr über den Vermögenswert, ist eine Ausbuchung vorzunehmen. Ist die Kontrolle hingegen noch gegeben, ist der Vermögenswert in dem Umfang weiter so zu bilanzieren, wie das Unternehmen an seiner Wertentwicklung partizipiert. 14 Die Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit hat nur dann zu erfolgen, wenn die im Vertrag bezeichneten Verpflichtungen beglichen bzw. aufgehoben sind oder auslaufen und die finanzielle Verbindlichkeit somit getilgt ist. 15 Sollte sich bei der Ausbuchung ein Unterschiedsbetrag zwischen dem auszubuchenden Buchwert der Schuld und der Gegenleistung ergeben, so ist diese Differenz
13 Vgl. PELLENS, FÜLBIER U. GASSEN (2006), S. 515f.
14 Vgl. PELLENS, FÜLBIER U. GASSEN (2006), S. 540ff.
15 Vgl. IAS 39.39.
5
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Björn Kirsten et al., 2008, Prüfung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 und 39 sowie IFRS 7 , Munich, GRIN Publishing GmbH
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