Der Nießbrauch begründet eine Aufteilung von wirtschaftlichem Eigentum und dem daraus entstehenden Nutzen. Der Begriff Nießbrauch klingt in unserer heutigen Zeit veraltet. Abgeleitet aus dem Gebrauch einer Sache und dem Genuss ihrer Früchte ist der Begriff aber dennoch schlüssig. Nießbrauch kann an Sachen, Rechten und Vermögen bestellt werden. Umfangreiche Regelungen zur zivilrechtlichten Behandlung sind in den §§ 1030 – 1089 des BGB zu finden. In dieser Seminararbeit soll hauptsächlich auf den Nießbrauch an Sachen im Besonderen an Grundstücken eingegangen werden. Auf die Ausführungen hinsichtlich der Nießbrauchbestellung an Rechten und Vermögen wird nicht näher eingegangen.
Zuerst soll der Nießbrauch selbst mit seinen unterschiedlichen Ausprägungen untersucht werden. Am Beispiel des Zuwendungsnießbrauchs und des Vorbehaltnießbrauchs wird seine Bedeutung und Behandlung im Einkommen- und im Erbschaftsteuerrecht dargestellt. Abschließend wird kurz der Nießbrauch in der heutigen Zeit gezeigt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Nießbrauch im Zivilrecht
2.1 Begriff des Nießbrauchs
2.2 Nießbraucharten
2.2.1 Der Zuwendungsnießbrauch
2.2.2 Der Vorbehaltsnießbrauch
2.2.3 Der Vermächtnisnießbrauch
2.2.4 Der Sicherungsnießbrauch
2.2.5 Der Bruttonießbrauch
2.2.6 Der Nettonießbrauch
2.2.7 Der Quoten und Bruchteilsnießbrauch
2.3 Bestellung des Nießbrauchs
2.4 Beendigung des Nießbrauchs
3. Nießbrauch im Einkommensteuerrecht
3.1 Missbrauchsvermutung
3.2 Unterscheidung der Nießbraucharten
3.2.1 Zuwendungsnießbrauch in der ESt
3.2.1.1 Unentgeltlich
3.2.1.2 Teilweise entgeltlich / entgeltlich
3.2.2 Vorbehaltsnießbrauch in der ESt
4. Erbschaftsteuerrecht
4.1 Bewertung im Erbschaftsteuerrecht
4.2 Erbschaftsteuer beim Nießbraucher
4.3 Erbschaftsteuer beim Nießbrauchbesteller
5. Nießbrauch heute
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Der Nießbrauch begründet eine Aufteilung von wirtschaftlichem Eigentum und dem daraus entstehenden Nutzen. Der Begriff Nießbrauch klingt in unserer heutigen Zeit veraltet. Abgeleitet aus dem Gebrauch einer Sache und dem Genuss ihrer Früchte ist der Begriff aber dennoch schlüssig. Nießbrauch kann an Sachen, Rechten und Vermögen[1] bestellt werden. Umfangreiche Regelungen zur zivilrechtlichten Behandlung sind in den §§ 1030 – 1089 des BGB zu finden[2]. In dieser Seminararbeit soll hauptsächlich auf den Nießbrauch an Sachen im Besonderen an Grundstücken eingegangen werden. Auf die Ausführungen hinsichtlich der Nießbrauchbestellung an Rechten und Vermögen wird nicht näher eingegangen.
Zuerst soll der Nießbrauch selbst mit seinen unterschiedlichen Ausprägungen untersucht werden. Am Beispiel des Zuwendungsnießbrauchs und des Vorbehaltnießbrauchs wird seine Bedeutung und Behandlung im Einkommen- und im Erbschaftsteuerrecht dargestellt. Abschließend wird kurz der Nießbrauch in der heutigen Zeit gezeigt.
2. Nießbrauch im Zivilrecht
Unter wirtschaftlicher Betrachtung wird der Nießbrauch vor allem zur Übertragung von Eigentum unter dem Vorbehalt der Nutznießung angewendet. Seine Verwendung zeigt sich hauptsächlich im familien- und erbrechtlichen Bereich.
Bsp. 1: Ein bebautes Grundstück wird vorab an die späteren Erben übertragen. Durch Bestellung eines Nießbrauchs werden die Mieterträge weiterhin dem bisherigen Eigentümer zugerechnet.
2.1 Begriff des Nießbrauchs
Der Nießbrauch ist das Recht, sämtliche Nutzungen aus der belasteten Sache zu ziehen, auch wenn man nicht Eigentümer dieser Sache ist. Eine Beschränkung des Nießbrauchs ist möglich, solange es sich nur um einzelne Nutzungsarten handelt. Eine Einschränkung des Nießbrauchs auf eine Nutzungsart ist nicht möglich[3]. Im BGB werden folgende Möglichkeiten beschrieben:
Nießbrauchgegenstände: Beispiele:
- Grundstücke (§ 1031 BGB) bebaute, unbebaute Grdst.
- bewegliche Sachen (§ 1032 BGB) Auto, Material, Instrumente
- Rechte (§ 1068 BGB) Liedgut, Patente
- Vermögen (§ 1085 BGB) insbesondere Nachlass
2.2 Nießbraucharten
Der Nießbrauch hat verschiedene Ausprägungen. Es kann nach der Nutzungsübertragung unterschieden werden, hier kommt es darauf an, wer nach der Bestellung des Nießbrauchs den Nutzen zieht. Diese unterschiedlichen Nießbraucharten lassen sich nochmals nach ihrer Intensität gliedern, hier kommt es auf die entsprechenden Rechte und Pflichten, die mit dem Nießbrauch verbunden sind, an.
Die folgenden Nießbraucharten (siehe 2.2.1 – 2.2.4) lassen sich beliebig mit den in 2.2.5 – 2.2.7 dargestellten Formen verbinden. Zusätzlich müssen einkommensteuerlich der voll oder teilweise entgeltlich sowie der unentgeltlich bestellte Nießbrauch beachtet werden. Die folgenden Nießbraucharten kommen in der Praxis am häufigsten vor:
2.2.1 Der Zuwendungsnießbrauch
Hier wird eine Quellenübertragung vorgenommen, d.h. der Nutzen eines Nießbrauchobjektes wird vom Eigentümer an einen Dritten übertragen.
Bsp. 2: Ein Vater überträgt seiner Tochter den Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück und die Tochter erhält die laufenden Mieteinnahmen.
2.2.2 Der Vorbehaltsnießbrauch
Diese Nießbrauchform wird besonders bei der Übertragung von Grundstücken im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gewählt. Das Eigentum wird übertragen, der Nutzen aus dem Eigentum wird allerdings per Nießbrauch beim bisherigen Eigentümer belassen. Rechtlich ist dies eine Schenkung unter Vorbehalt. Ein Vorbehaltsnießbrauch ist immer unentgeltlich, da der bisherige Eigentümer sein Recht am Nutzen behält. Steuerlich begründet der eingeräumte Nießbrauch jedoch keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung.
Bsp. 3: Jetzt überträgt der Vater das vermietete Grundstück an seine Tochter und behält die Mieteinnahmen per Nießbrauch weiterhin für sich. Zusätzlich ist eine notarielle Eintragung im Grundbuch für den Übergang am Eigentum zwingend notwendig.
2.2.3 Der Vermächtnisnießbrauch
Beim Vermächtnisnießbrauch wird ein Nießbrauch aufgrund eines letzten Willens bestellt. Aus dem Vermächtnis werden die Hinterbliebenen dazu verpflichtet einen Nießbrauch zugunsten eines Dritten zu bestellen. Beim Vermächtnis werden die Aufwendungen des Erblassers, wie z.B. die AfA, auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger übertragen. Somit kann der Nießbraucher keine Aufwendungen des Erblassers geltend machen, da ihm solche nicht zustehen. Die laufenden Aufwendungen können allerdings angesetzt werden[4].
Bsp. 4: Per Testament verpflichtet der verstorbene Vater seine Tochter dazu, den geliebten Ferrari dem besten Freund des Vaters zu überlassen.
Steuerlich wird dieser Nießbrauch bei der Tochter wie ein Vorbehaltsnießbrauch behandelt[5].
2.2.4 Der Sicherungsnießbrauch
Zur Sicherung von versprochenen Leistungen kann ein Sicherungsnießbrauch vereinbart werden. Diese Nießbrauchart ist einkommensteuerlich nicht relevant, da hier lediglich eine Sicherung vorliegt und der Nießbrauch nicht tatsächlich durchgeführt wird. Hier hat der Nießbrauch eine ähnliche Funktion wie z. B. eine Hypothek oder eine Grundschuld. Eine vorteilhafte Steuergestaltung ist allerdings trotz der einkommensteuerlichen Nichtbeachtung möglich.
Bsp. 5: Das vom Vater bewohnte Einfamilienhaus wird an seine Tochter übertragen. Der Vater behält sich einen Sicherungsnießbrauch an dem Einfamilienhaus vor um auch weiterhin hier wohnen zu können. (Hier wird der Nießbrauch tatsächlich durchgeführt und ist somit einkommensteuerrelevant.)
Problem in dieser Fallgestaltung: Die Tochter hat aufgrund des Nießbrauchs keine Einkünfte nach § 21 EStG und der Vater bewohnt das Gebäude selbst. Somit können keine Werbungskosten veranschlagt werden.
Gestaltet man den Nießbrauch hier allerdings als Sicherungsnießbrauch im Hintergrund und vereinbart vertraglich, dass die Tochter ansonsten das Recht auf den gesamten Nießbrauch am Einfamilienhaus ausüben kann, so erzielt die Tochter hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ist damit auch zum Kostenabzug berechtigt.
Der BFH billigt diese Nießbrauchanwendung im Urteil vom 3. Februar 1998 (Aktenzeichen: IX R 38/96) und verneint die Anwendung des Gestaltungsmissbrauches nach § 42 AO[6]
[...]
[1] Eine Bestellung eines Nießbrauchs an einem Vermögen gibt es nicht. Es können lediglich mehrere Nießbrauchrechte an verschiedenen Gegenständen bestellt werden.
[2] Vgl. Staudinger Kommentar zum BGB (1994) S. 295.
[3] Vgl. Lexikon der Betriebswirtschaften (1998) S. 519 f.
[4] Lippross / Kreft (2003) S.187.
[5] Ehlers (1995) S. 13.
[6] Vgl. Haufe Steuer Office (2007) S. 8. und BStBl II 1998, S. 539
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