Einleitung und Problemstellung................................................................1
Kollektivverhandlungen nach Art. 137, 138 und 139 des
EG-Vertrages (EGV).................................................................................2
Ausgewählte Entscheidungen mit maßgeblicher Tragweite.....................3
Das Viking-Urteil............................................................................3
Das Laval-Urteil.............................................................................5
Überblick über das Arbeitskampfrecht des BAG......................................7
Tarifautonomie als Kollektivgrundrecht..........................................8
Rechtmäßigkeit des Streiks...........................................................9
Ausrichtung auf die tarifvertraglichen Ziele...................................9
Rechtmäßigkeit des Unterstützungsstreiks...................................9
Verbot der Tarifzensur..................................................................10
Die „feinen Unterschiede“ – Eine kritische Beleuchtung der
Laval-Urteile.........................................................................13
Unausgewogener Eingriff in die Tarifautonomie...........................14
Die Selbstermächtigung des EuGH..............................................15
Einleitung und Problemstellung
„Den EuGH also durch die Politik zu korrigieren ist in der bisherigen Struktur der EU ein Ding der Unmöglichkeit. Genau aus diesem Grund ist für mich die Nicht- befolgung der einzige Weg.“
Fritz Scharpf, Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung
1
Die neuere EuGH-Rechtsprechung im Bereich des Arbeitsrechts erhitzt die Ge- müter. Während die Urteile in der Vergangenheit oft auch von arbeitnehmerna- hen Kreisen als Fortschritt verstanden wurden, 2 haben die Streikrechtsentschei- dungen zu Viking und Laval, aber auch die Rüffert-Entscheidung zu scharfer Kritik geführt. 3 Die Gegner dieser Entscheidungen sehen darin zum einen nicht weniger als einen Paradigmenwechsel. Insbesondere werden massive Auswir- kungen auf das im Laufe der Jahrzehnte durch die Rechtsprechung fein austa- rierte deutsche Arbeitskampf befürchtet. Lagerübergreifend werden Bedenken geäußert angesichts der Sprengkraft, die diese Rechtsprechung u. U. für die deutsche Tariflandschaft mit sich bringt. Welche Konsequenzen sind für die Gel- tung koalitionsrechtlicher Grundsätze auf lange Sicht zu erwarten, die sich im- merhin aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes ableiten lassen? Auch wenn sich deshalb noch lange nicht alle zu skurrilen Vorschlägen verleiten lassen, wie etwa der oben zitierte Fritz Scharpf, denken womöglich viele zumindest in eine ähnliche Richtung. 4 Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, anhand eines Rechtsprechungsvergleichs aufzuarbeiten, inwieweit die Viking- und Laval-Urteile einen Paradigmenwech- sel gegenüber dem Arbeitskampfrecht deutscher Prägung bedeuten. In diesem Rahmen wird notwendig auch das Verhältnis der sozialen zu den Marktgrund-
1 Ehem. Direktor des MPI. Zitat aus Mitbestimmung, Heft 7+8, 2008, S. 23.
2 Stellvertretend für andere Urteile denke man nur an die Ausdauer, mit der das Gericht die immer wieder ungenügende Ausgestaltung des Gleichstellungsrechts durch den deutschen Gesetzgeber korrigierte, bis schlussendlich das AGG implementiert wurde. Vgl. historische Betrachtung: Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2007, Rn. 162 ff.
3 Für eine besonders gelungene Übersicht aller „problematischen“ EuGH-Urteile siehe Buchner, BB Beilage Nr. 4, 2008, S. 6-11. Vgl. ferner Wolter, AuR 2005, Heft 6, S. 142. Vgl. auch Kocher, DB 2008, Heft 19, S. 1042.
4 So rief angesichts der EuGH-Urteile auch Florian Rödl zu einem „prinzipiengeleiteten Rechtsungehorsam“ auf, während Otto Ernst Kempen es für aussichtsreicher hält, die Bundesregierung zur Änderung der EU-Richtlinien zu bewegen. Vgl. Mitbestimmung, Heft. 9, 2008, S. 51.
freiheiten Gegenstand der Betrachtung sein, denn das war auch ein Ausgangs- punkt für das EuGH. Eine Prognose darüber, wie sich die beiden Entscheidun- gen auf das Arbeitskampfgeschehen in der Bundesrepublik auswirken werden, scheint naheliegend. Das in der Literatur bislang kaum jemand den Versuch un- ternimmt, eine solche Voraussage zu wagen ist allerdings ebenso naheliegend – die Rechtsprechung des EuGH ist im Moment noch zu unausgegoren und konfus, um seriöserweise Voraussagen wagen zu können. Zu solchen Progno- sen kann es daher auch in der vorliegenden Arbeit nicht kommen.
Kollektivverhandlungen nach Art. 137, 138 und 139
des EG-Vertrages (EGV)
Die wichtigsten Normen, die die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern auf EU-Ebene regeln sollen, finden sich in Art. 137, 138 und 139 des EGV. Eine be- sondere Bedeutung – zumindest bisher – hatte in diesem Zusammenhang Art. 137 Abs. 5 EGV. Darin verpflichtet sich die Gemeinschaft, von Eingriffen in die Arbeitsentgeltsgestaltung, sowie das Koalitions-, Streik- und Aussperrungsrecht abzusehen. Diese Bestimmung hatte auch einen praktischen Hintergrund – auf Grund der Unterschiede im Verständnis des Tarifrechts unter den Mitgliedstaa- ten ging man davon aus, dass eine einheitliche Regulierung durch die EU wenig sinnvoll wäre. 5 Deshalb beziehen sich Art. 138, 139 EGV auf Sozialpartner auf europäischer Ebene, etwa den Europäischen Betriebsrat. Die Kollektivpartner auf nationaler Ebene unterliegen demnach lediglich den jeweiligen arbeitsrecht- lichen Normengerüsten der Mitgliedstaaten.
Auf indirekte Weise nimmt das EG-Recht dennoch zunehmend Einfluss auf na- tionale Tarifvereinbarungen. Die Gemeinschaft zieht nämlich immer wieder Konsequenzen aus Kollektivvereinbarungen auf europäischer Ebene, indem sie diese als Richtlinienrecht den Mitgliedstaaten zur Umsetzung vorlegt. 6 Ferner machen die Umwälzungen in transnationalen Unternehmen, die immer größere Dimensionen einnehmen, eine enge Zusammenarbeit der Sozialpartner auf eu-
5 Vgl. Kocher, AuR, 2008, Heft 1-2, S. 13.
6 So auch Kocher, AuR, 2008, Heft 1-2, S. 13.
ropäischer Ebene nötig. 7 Mit den Urteilen zu Viking und Laval durchbricht der EuGH – wie im Folgenden aufgezeigt wird – die Grenze des Art. 137 Abs. 5 EGV indem es in genau den Regelungsbereich eingreift, der eigentlich dem Normsetzungsvorbehalt der na- tionalen Akteure unterliegt.
Wo es dem Europäischen Gerichtshof obliegt, der durch Gemeinschaftsrecht garantierten Marktfreiheit Geltung zu verschaffen, wird sich mitunter aus prakti- schen Gründen ein Eingriff in diesen Bereich, direkt oder indirekt, kaum vermei- den lassen.
Insoweit ergibt sich die Notwendigkeit einer Abwägung. Die allerorten aufkei- mende Kritik bezieht sich nun vor allem darauf, dass dem Gericht diese Abwä- gung besonders unvollkommen gelungen ist.
III Ausgewählte Entscheidungen mit maßgeblicher
Zieht man in Betracht, dass der EuGH in vergangenen Entscheidungen durch- aus die Gewichtung der Tarifautonomie zu den Marktfreiheiten vornahm, freilich mit anderen Ergebnissen, 8 werden auch die Reaktionen derer verständlicher, die hinter den Viking- und Laval-Urteilen einen Bruch mit der bisheriger Recht- sprechung sehen. In beiden Fällen ging es um die Frage, ob Arbeitskampfmaß- nahmen, die nach nationalem Recht rechtswirksam waren, diese Geltung auch nach europäischem Recht beanspruchen können. 9
Das Viking-Urteil 10
Die finnische Reederei Viking Line beantragte im Oktober 2003 für seine auf ei-
7 Vgl. Kocher, AuR, 2008, Heft 1-2, S. 14.
8 Besondere Erwähnung an dieser Stelle verdienen die Urteile „Albany“ (EuGH vom 21.9.1999, Rs.C- 67/99) und „Schmidberger“(EuGH vom 12.6.2003, Rs. C-112/00). Im ersten Fall räumte das Gericht den sozialen Grundrechten eine höhere Stellung als dem Wettbewerbsfreiheit ein; diese ist jedoch anders einzustufen als die Niederlassungsfreiheit. Im zweiten Fall sprach der EuGH sich immerhin für eine Einzelfallabwägung gegenüber der Dienstleistungsfreiheit aus. Vgl. Reich: EuZW 2007, Heft 13, S. 392.
9 Siehe auch Blanke, AuR, 2007, Heft 7-8, S. 249.
10 EuGH v. 11.12.2007 - C-438/05.
Arbeit zitieren:
Sarah von Leiden, 2007, Arbeitskampf und Europarecht, München, GRIN Verlag GmbH
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