INHALTSVERZEICHNIS
VORWORT 2
INHALTVERZEICHNIS………………………………………………………………. 3
1. DIE INTERRELIGIÖSE FRAGE ZUR STERBEHILFE 4
1.1. Begriff und Etymologie 4
1.2. Verschiedene Diskurspositionen 4
2. STELLUNGNAHME DES CHRISTENTUMS 6
2.1. Tradition und das kirchliche Lehramt 6
2.2. Weitere Argumente gegen die aktive Sterbehilfe 7
3. STELLUNGNAHME DES ISLAMS 10
3.1. Gemeinsame Quellen von Recht und Ethik im Islam 10
3.2. Das islamische Selbstmordverbot 11
3.3. Aktive und passive Sterbehilfe im Islam 12
RES ÜMEE 15
LITERATURVERZEICHNIS 16
3
1. DIE INTERRELIGÖSE FRAGE ZUR STERBEHILFE
1.1. Begriff und Etymologie
Das Wort „Sterbehilfe“, das in der deutschen Sprache nach dem Zweitem Weltkrieg statt dem Begriff „Euthanasie“ verwendet wird, bedeutet ursprünglich nach seiner Etymologie „ein guter oder schöner Tod“.
Im griechischen und römischen Bereich hatte das Wort nicht den Sinn einer Hilfe zum Sterben, sondern den eines leichten und würdigen Todes. 1 Heute dagegen bedeutet es zumeist die beabsichtige Tötung gequälter, unheilbar Kranker. Im Westen unterscheiden wir zwischen aktiver Sterbehilfe, d. h. die bewusste Tötung eines Kranken oder Sterbenden durch medizinische Maßnahmen oder deren Unterlassung 2 , und passiver Sterbehilfe. Passive Sterbehilfe bedeutet „den Verzicht auf künstliche Lebensverlängerung bei einem ohnehin Sterbenden, wenn ärztliche Maßnahmen nur noch Leiden, Schmerzen und das Sterben unnötig verlängern würden“. 3 Und schließlich spricht man über die indirekte Sterbehilfe. Unter indirekter Sterbehilfe versteht die Medizin eine mögliche Beschleunigung des Todeseintritts durch die Gabe von Medikamente, die zur Linderung von Leiden und Schmerzen unabdingbar sind. 4
1.2. Verschiedene Diskurspositionen
Die Sterbehilfe wird heute von verschiedenen Positionen diskutiert. Eine Position ist die Medizin bzw. medizinische Ethik, dann das Recht und philosophische Ethik und schließlich die theologische Ethik, die mit der Bioethik und mit der philosophischen Ethik ganz eng verbunden ist.
In Deutschland ist die aktive (direkte) Sterbehilfe strafrechtlich gesehen als Tötungsdelikt strafbar. Aber nach allgemeiner Ansicht ist die indirekte Sterbehilfe „in Gestalt der zwar lebensverkürzenden, aber schmerzlindernden ärztlichen Behandlung des moribunden, ärztlich aufgeklärten Patienten mit dessen Einwilligung erlaubt.“ 5
1 Vgl. K.-H. PESCHKE, „Euthanasie“, in: H. ROTTER-G. VIRT, Neues Lexikon der christlichen Moral, Tyrolia-
Verlag, Innsbruck-Wien 1990, S. 165-166.
2 „Geschieht dies auf Verlangen des Patienten, spricht man von Tötung auf Verlangen.“
3 M. von LUTTEROTTI, „Sterbehilfe“, in: G.-W. HUNOLD (et al.), Lexikon der christlichen Ethik. Band 2. L-Z,
Herder, Freiburg-Basel-Wien 2003, S. 1703.
4 Vgl. J. SCHUSTER, „Sterbehilfe“, in: W. KORFF (et al.), Lexikon der Bioethik, Gütersloher Verlag, Würzburg
2005, S. 445.
5 Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Bd. 42, 301, Zitiert nach: M.
von LUTTEROTTI, „Sterbehilfe“, S. 1705.
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Die dritte Art der Sterbehilfe, die passive Sterbehilfe, wird angesichts der Fortschritte in der Medizin und der demographischen Bevölkerungsentwicklung in den kommenden Jahrzehnten größte praktische Bedeutung haben. Deutschland und die meisten Länder der EU (die Länder im Balkan haben noch immer die alten jugoslawischen Regelungen) respektieren die Rechtsordnung, wenn darauf verzichtet wird die „leidvolle Phase des Sterbens“ des todeskranken Menschen künstlich zu verlängern. 6
Innerhalb der christlichen Theologie bzw. Moraltheologie und der christlichen Ethik werden verschiedene Positionen der Kirchen 7 , Sterbehilfeorganisationen oder die Sterbehilfe im internationalen Vergleich 8 diskutiert.
Hier in dieser Arbeit wird eine interreligiöse Frage zur Sterbehilfe gestellt. Was sind die Grundpositionen des Christentums und die des Islams zur Sterbehilfe? Was verbindet diese zwei Religionen in dieser Frage und was unterscheidet sie? Die Anregung dieses Thema auszuwählen war das Buch „Projekt Weltethos“ von Hans Küng. Am Ende dieses Buches steht: „Kein menschliches Zusammenleben ohne Weltethos der Nationen; kein Frieden unter den Nationen ohne Frieden unter den Religionen; kein Frieden unter den Religionen ohne Dialog unter den Religionen.“ 9
6 Mehr über die Rechtlinien in der EU siehe in: J. SCHUSTER, „Sterbehilfe“, S. 448-451.
7 Vgl. S. SCHARDIEN, Sterbehilfe als Herausforderung für die Kirchen, Gütersloh 2007.
8 Dazu: Th. WERNSTEDT, Sterbehilfe in Europa, Frankfurt 2004.
9 H. KÜNG, Projekt Weltethos, Pieper, München 2006, S. 171.
5
2. STELLUNGSNAHME DES CHRISTENTUMS
Die christliche Tradition hat das Tötungsverbot folgendermaßen zu begründen versucht: Gott als dem Schöpfer und Eigentümer menschlichen Lebens kommt das Verfügungsrecht über dieses Leben zu und nicht dem Menschen. Heute, angesichts einer zunehmenden Verfügbarkeit des Todes durch die Medizin, haben die Fragen nach der Zulässigkeit und Grenze von Sterbehilfe an theologisch-ethischer Dringlichkeit gewonnen.
2.1. Tradition und das kirchliche Lehramt
Das Argument der christlichen bzw. katholischen Tradition gegen aktive Sterbehilfe basiert auf dem Tötungsverbot: Die direkte Tötung eines Unschuldigen stellt einen Eingriff in die Hoheitsrechte Gottes dar (vgl. Gen 4,15; 9,5), während die Tötung im gerechten Krieg, die rechtmäßige Verhängung der Todesstrafe, sowie die Tötung des Angreifers bei Selbstverteidigung als letztes Mittel vom allgemeinen Tötungsverbot ausgenommen wurden. 10 Diese Position betont Augustinus (De civitate Die I 20.22), danach auch Thomas von Aquin (Summa theologiae II-II 64,5 ad3) und in unserer Zeit definiert diese Position auch Bruno Schüller in seinem bekannten theologischen Werk: „Du darfst nicht töten, weil du dazu kein Recht hast!“ 11 Diese Argumentation vom alleinigen Verfügungsrecht Gottes wiederholt Papst Johannes Paul II. in seiner Enzyklika „Evangelium vitae“. Er definiert die Sterbehilfe: „Unter Euthanasie im eigentlichen Sinn versteht man eine Handlung oder Unterlassung, die ihrer Natur nach und aus bewusster Absicht den Tod herbeiführt, um auf diese Weise jeden Schmerz zu beenden. Bei Euthanasie dreht es sich also wesentlich um den Vorsatz des Willens und um die Vorgehensweisen, die angewandt werden.“ (EV 65) Und Johannes Paul wiederholt das Tötungsverbot als Horizont der Interpretation des Verfahrens mit der Sterbehilfe:
„Das menschliche Leben ist als etwas Heiliges anzusehen, da es ja schon von seinem Anfang an das Handeln des Schöpfers erfordert und immer in einer besonderen Beziehung mit dem Schöpfer, seinem einzigen Ziel, verbunden bleibt. Gott allein ist der Herr des Lebens vom Anfang bis zum Ende: Niemand kann sich — unter keinen Umständen — das Recht anmaßen, einem unschuldigen menschlichen Geschöpf direkt den Tod zuzufügen.“ (EV 53) 12
10 Vgl. M. von LUTTEROTTI, „Sterbehilfe“, S. 452.
11 Ibidem.
12 Quelle: http://www.vatican.va/holy_father/john_paul_ii/encyclicals/documents/hf_jp-
ii_enc_25031995_evangelium-vitae_ge.html
6
Arbeit zitieren:
Dipl. Theol Franjo Ninic, 2008, Sterbehilfe: Grundsetzliche Positionen des Christentums und des Islams, München, GRIN Verlag GmbH
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