Inhalt
1 Einleitung 1
2 Die EMRK im Allgemeinen 1
2.1 Bedeutung der EMRK 1
2.2 Die EMRK im deutschen Recht 3
2.2.1 Einbeziehung der EMRK 3
2.2.2 Rang der EMRK 4
2.3 Allgemeine Wirkungen von EGMR-Urteilen 8
2.4 Besondere Probleme bei der Beseitigung konventionswidriger Zustände 10
3 Fall Görgülü 12
3.1 Darstellung des Sachverhaltes 12
3.2 Darstellung der EGMR-Entscheidung 14
3.3 Weitere Entwicklungen 15
3.4 Darstellung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts 16
3.5 Kommentar zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts 21
4 Fazit 28
Literatur:
- Bergmann, Jan (2004): Das Bundesverfassungsgericht in Europa. In: Europäische Grundrechtezeitschrift 2004. S. 620 -634.
(Zitiert als: Bergmann, in EuGRZ 2004.)
- Cremer, Hans-Joachim (2004): Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen. In: Europäische Grundrechtezeitschrift 2004. S. 683 - 700. (Zitiert als: Cremer, in EuGRZ 2004.)
- Detterbeck, Steffen (2003): Art. 97 (Unabhängigkeit der Richter). In: Sachs, M. (Hrsg.): Grundgesetz Kommentar. 3. Auflage. München 2003. S. 1973 - 1983. (Zitiert als: Detterbeck 2003, in Sachs: GG Kommentar.)
- Ehlers, Dirk (2005): Die Europäische
Menschenrechtskonvention - Allgemeine Lehren. In: Ehlers, D. (Hrsg.): Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten. 2. Auflage. Berlin 2005. S. 23 - 63. (Zitiert als: Ehlers 2005: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten.)
- Geiger, Rudolf (1994): Grundgesetz und Völkerrecht. 2. Auflage. München 1994. (Zitiert als: Geiger 1994: GG und Völkerrecht.)
- Grabenwarter, Christoph (2005): Europäische
Menschenrechtskonvention. 2. Auflage. Wien 2005. (Zitiert als: Grabenwarter 2005: EMRK.)
Menschenrechtskonvention bei der Auslegung deutschen Rechts. In: Deutsches Verwaltungsblatt 2005. S. 133 - 143. (Zitiert als: Grupp/Stelkens, in DVBl. 2005.)
- Kadelbach, Stefan (2005): Der Status der Europäischen Menschenrechtskonvention im deutschen Recht. In: Jura Heft 7/2005. S. 480 - 486. (Zitiert als: Kadelbach, in Jura Heft 7/2005.)
Menschenrechte. In: JZ 2004. S. 1176 - 1178.
(Zitiert als: Klein, in JZ 2004.)
- Meyer-Ladewig, Jens (2003): EMRK Handkommentar. Baden-Baden 2003.
(Zitiert als: Meyer-Ladewig 2003: Hk - EMRK.)
- Meyer-Ladewig, Jens / Petzold, Herbert (2005): Die Bindung deutscher Gerichte an die Urteile des EGMR. In: NJW 2005. S. 15 - 20.
(Zitiert als: Meyer-Ladewig/Petzold, in NJW 2005.)
- Pache, Eckard (2004): Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsordnung. In: Ehlermann, C.-D. / Everling, U. / Glasner, J.-J. / Hilf, M. / Ipsen, H. P. / Kaiser, J. H. / Müller-Graff, P.-C. / Nicolaysen, G. / Rabe, H.-J. / Schwarze, J. (Hrsg.): Europarecht. 39. Jahrgang. Baden-Baden 2004. S. 393 - 415. (Zitiert als: Pache 2004, in Schwarze: Europarecht.)
Menschenrechte aus der Perspektive der nationalen deutschen Gerichte.
http://www.juraplus.de/Aufsatz/Papier/Europa2001 (zuletzt abgerufen am 02.01.07 um 19:10 Uhr) (Zitiert als: Papier 2006,
http://www.juraplus.de/Aufsatz/Papier/Europa20012006.pdf.)
Bezügen zum deutschen Grundgesetz. München 2003. (Zitiert als: Peters 2003: Einführung in die EMRK.)
Menschenrechte. Heidelberg 1993.
(Zitiert als: Polakiewicz 1993: Verpflichtungen.)
- Ress, Georg (1982): Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Vertragsstaaten - Die Wirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im innerstaatlichen Recht und vor innerstaatlichen Gerichten. In: Maier, I. (Hrsg.): Europäischer Menschenrechtsschutz -
Heidelberg 1982. S. 227 - 289. (Zitiert Menschenrechtsschutz.)
- Rojahn, Ondolf (2001): Art. 25 (Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts). In: Münch, I. / Kunig, P. (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar. 4./5. Auflage. München 2001. S. 241 - 273. (Zitiert als: Rojahn 2001, in Münch/Kunig: GG-Kommentar.)
- Schmalz, Nikolaus (2006): Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention für die Bundesrepublik Deutschland. Frankfurt am Main 2006. (Zitiert als: Schmalz 2006: Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die EMRK.)
- Schnapp, Friedrich E. (2001): Art. 20 (Staatsgrundlagen; Widerstandsrecht). In: Münch, I. / Kunig, P. (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar. 4./5. Auflage. München 2001. S. 1 -34.
(Zitiert als: Schnapp 2001, in Münch/Kunig: GG-Kommentar.)
- Sommermann, Karl-Peter (2000): Artikel 20 Absatz 3. In: v. Mangoldt, H. / Klein, F. / Stark, C (Hrsg.): Das Bonner Grundgesetz - Kommentar. 4. Auflage. München 2000. S. 104 - 158.
(Zitiert als: Sommermann 2000, in Mangoldt/Klein/Stark: GG -Kommentar.)
- Streinz, Rudolf (2005): Europarecht. 7. Auflage. Heidelberg 2005.
(Zitiert als: Streinz 2005: Europarecht.)
osnabrueck.de/institut/eur/DVBl_Szczekalla_3._EJT_Genf_Ber _Langfass_ges.pdf (zuletzt abgerufen am 02.01.07 um 19:15 Uhr) (Zitiert als: Szczekalla 2005, http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/eur/DVBl_Szczekalla_3._EJT_Genf_Ber _ Langfass_ges.pdf.)
- Unkel, Wibke (2004): Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention in der neueren Rechtsprechung der bundesdeutschen Verwaltungsgerichte. Hamburg 2004. (Zitiert als: Unkel 2004: Berücksichtigung der EMRK.)
1 Einleitung
Die vorliegende Seminararbeit soll der Frage nachgehen, ob und inwieweit deutsche Gerichte an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ge-bunden sind.
Dabei wird zunächst die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für den Grundrechtsschutz in Europa und die Stellung der Konvention im deutschen Rechtssystem geklärt. Des Weiteren wird aufgezeigt, welche Wirkungen allgemein von EGMR-Urteilen ausgehen. In diesem Zusammenhang ist darauf einzugehen, wieso gerade konventionswidrige Urteile deutscher Gerichte - im Vergleich zu konventionswidrigen Gesetzen oder Verwaltungsakten deutscher Institutionen - bezüglich der Herstellung eines konventionsgemäßen Zustandes besondere Probleme aufwerfen. Im zweiten Teil wird dann die Problematik der Bindungswirkung von EGMR-Urteilen für deutsche Gerichte anhand des Falls Görgülü diskutiert, in dessen Zusammenhang das Bundesverfassungsgericht explizit Stellung zu der Bedeutung der Entscheidungen des Gerichtshofs für deutsche Gerichte genommen hat.
Abschließend soll das zuvor Erörterte bewertet und ein kurzes Fazit gezogen werden.
2 Die EMRK im Allgemeinen
2.1 Bedeutung der EMRK
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950 schaffte als erstes Instrument des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes effektive Durchsetzungsmechanismen auf internationaler Ebene. 1 Sie ist durch inzwischen vierzehn Zusatzprotokolle ergänzt oder revidiert worden und um-
1 Vgl.Streinz 2005: Europarecht. S. 29.
1
fasst durch die stark gestiegene Zahl der Vertragsstaaten inzwischen fast 800 Millionen Menschen. 2 Diese können vor dem EGMR gegebenenfalls geltend machen, in einem ihrer durch die Konvention garantierten Rechte verletzt worden zu sein, sofern der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft wurde. 3 Dieses Zulässigkeitserfordernis hat zur Folge, dass die innerstaatlichen Gerichten bei der Beachtung und Anwendung der Konvention eine entscheidende Rolle einnehmen, und dass dadurch die Souveränität der Nationalstaaten soweit wie möglich geschont wird. 4
Gemäß Art. 53 EMRK darf die Konvention nicht so ausgelegt werden, als beeinträchtige oder beschränke sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen eines Mitgliedstaates anerkannt werden. 5 Aus Art. 53 EMRK folgt im Umkehrschluss, dass die Konvention bezüglich des Menschenrechtsschutzes in Europa einen Mindeststandard darstellt. 6 Sie entfaltet folglich ihre schützende Wirkung erst, wenn der nationale Grundrechtsschutz das von der EMRK verbürgte Niveau unterschreitet. 7 Dieses so genannte Günstigkeitsprinzip soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Grundrechtsgarantien der nationalen Verfassungen im Einzelfall günstigere Regelungen enthalten - mithin also ein Spielraum der Mitgliedstaaten für ein höheres Schutzniveau besteht. 8 Dieser Spielraum ist allerdings beschränkt, wenn in das bipolare Staat-Bürger-Verhältnis ein Dritter mit kollidierenden - durch die EMRK geschützten - Grundrechtsansprüchen eindringt. 9 In diesem Fall lässt sich der weiterreichende Schutz des nationalen Grundrechts nur durchhalten, wenn der Schutz des kollidierenden Grundrechts dadurch nicht das durch die EMRK verbürgte Ni-
2 Ehlers2005: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten. S. 26.
3 Vgl. Meyer-Ladewig 2003: Hk - EMRK. S. 24.
4 Vgl. Unkel 2004: Berücksichtigung der EMRK. S. 3.
5 Vgl. etwa Grabenwarter 2005: EMRK. S. 13.
6 Vgl. etwa Kadelbach, in Jura Heft 7/2005. S. 480.
7 Vgl. Peters 2003: Einführung in die EMRK. S. 10.
8 Ebd.
9 Vgl. Ehlers 2005: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten. S. 26 f.
2
veau unterschreitet. 10 Dies hat regelmäßig zur Folge, dass der Grundrechtsschutz bei mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen an das Niveau der EMRK anzugleichen ist. 11 Neben der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges und dem Günstigkeitsprinzip gibt es noch zwei weitere Rechtsfolgen, in denen der subsidiäre Charakter des Grundrechtsschutzes der EMRK zum Ausdruck kommt. So gibt es einerseits einen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum für die nationalen Behörden. 12 Dies gilt insbesondere für die Ausnahmeregelungen in den Absätzen 2 der Artikel 8 bis 11. 13 Abweichende Auffassungen, die diesen Spielraum nicht anerkennen und als geschichtlich überholt ansehen, können insgesamt nicht überzeugen, da sie weder mit dem Wortlaut der EMRK noch mit der Rechtsprechung des EGMR zu vereinbaren sind. 14 Andererseits folgt aus dem Grundsatz des subsidiären Grundrechtsschutzes auch das Gebot der richterlichen Zurückhaltung. 15 Die Anwendung dieser beiden zuletzt genannten Prinzipien führt in der Praxis dazu, dass der EGMR in zirka 95 Prozent aller Fälle keine Konventionsverletzung feststellt. 16
2.2 Die EMRK im deutschen Recht
Es stellt sich nun die Frage, welche Stellung die EMRK überhaupt in der deutschen Rechtsordnung einnimmt. Denn wie die Vertragsstaaten die übernommenen Verpflichtungen aus der Konvention erfüllen wollen, steht ihnen frei. 17
2.2.1 Einbeziehung der EMRK
Dabei ist zunächst zu klären, in welcher Weise die EMRK überhaupt in die nationale Rechtsordnung übernommen wird. Hierzu
10 Ehlers 2005: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten. S. 27.
11 Ebd.
12 Peters 2003: Einführung in die EMRK. S. 10.
13 So Meyer-Ladewig 2003: Hk - EMRK. S. 31.
14 So Pache 2004, in Schwarze: Europarecht. S. 398.
15 Peters 2003: Einführung in die EMRK. S. 10.
16 Ebd.
17 Vgl. Geiger 1994: GG und Völkerrecht. S. 407; Vgl. auch Meyer-Ladewig 2003: Hk - EMRK. S. 30.
3
stehen sich in der Rechtslehre zwei Modelle gegenüber, die als Monismus und Dualismus bezeichnet werden. Die monistische Theorie begreift Völkerrecht und Landesrecht als einheitliche Rechtsordnung, während die dualistische Lehre beide als getrennte Rechtskreise ansieht, die sich zwar berühren, aber nicht überschneiden. 18 Nach der monistischen Theorie soll Völkerrecht als solches unmittelbar im innerstaatlichen Bereich gelten, während für die Dualisten ein Transformationsakt erforderlich ist, der das ursprünglich nur zwischen Staaten geltende Völkerrecht für die Rechtssubjekte der staatlichen Rechtsordnung um-formen soll. 19 Sowohl das Grundgesetz als auch die deutsche Rechtsprechung haben sich nicht eindeutig für eines der beiden Modelle entschieden. 20 Die praktische Bedeutung dieses Streits gilt jedoch als gering, zumal sich die Positionen im Laufe der Zeit immer mehr angenähert haben. 21 So stehen sich dazu in Deutschland heute im Wesentlichen zwei Auffassungen gegenüber: Während nach der Transformationstheorie das Völkerrecht in innerstaatliches Recht umgewandelt wird - mit der Konsequenz, dass sich die Interpretation nach innerstaatlichem Recht richtet - kommt es nach der Vollzugstheorie durch den innerstaatlichen Vollzugsbefehl als solches im Inland zu tragen - ohne in nationales Recht umgewandelt zu werden. 22
2.2.2 Rang der EMRK
Entscheidend für das Verfahren bei Normenkollisionen ist nun die Frage, welchen Rang die EMRK in der deutschen Normenhierachie einnimmt. 23 Sowohl in der Rechtsprechung 24 als auch in der Literatur 25 ist dabei weitestgehend unumstritten, dass die EMRK in Deutschland im Rang eines einfachen Bundesgeset-
18 Vgl.Kadelbach, in Jura Heft 7/2005. S. 483.
19 Ebd.
20 Ebd.
21 Vgl. ebd.
22 Vgl. Ehlers 2005: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten. S. 28.
23 Vgl. Klein, in JZ 2004. S. 1176.
24 Vgl. etwa BVerfG 74, 358, 370; Vgl. auch BVerfG 111, 307, 31
25 Vgl. etwa Peters 2003: Einführung in die EMRK. S. 2; Vgl. auch Pache 2004, in Schwarze: Europarecht. S. 398.
4
Arbeit zitieren:
M.A. Carsten Bobe, 2007, Bindung deutscher Gerichte an Entscheidungen des EGMR?, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Mitreden, Mitgestalten oder Mitentscheiden - Wie der amerikanische Kon...
Politik - Internationale Politik - Region: USA
Hausarbeit (Hauptseminar), 19 Seiten
Abweichendes Verhalten aus der Subjektperspektive
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Seminararbeit, 14 Seiten
Kurzvortrag Regierungssysteme im Vergleich: Schwerpunkt U.S.A. und Fra...
Politik - Politische Systeme - Allgemeines und Vergleiche
Referat (Ausarbeitung), 17 Seiten
Kruzifx-Urteil - Das Kreuz im Klassenzimmer als Objekt höchstrichter...
Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte
Seminararbeit, 25 Seiten
Abweichendes Verhalten und soziologische Kriminalitätstheorien
Soziologie - Klassiker und Theorierichtungen
Hausarbeit, 23 Seiten
Der Hindu-Nationalismus als Gefahr für die indische Demokratie
Politik - Internationale Politik - Region: Südasien
Hausarbeit (Hauptseminar), 28 Seiten
Womit beschäftigt sich die Soziologie abweichenden Verhaltens ?
Soziologie - Klassiker und Theorierichtungen
Seminararbeit, 12 Seiten
Der Einfluss der 'Israel-Lobby' auf die Außenpolitik der USA
Soziologie - Soziales System, Sozialstruktur, Klasse, Schichtung
Hausarbeit, 28 Seiten
Ist die Bundesrepublik Deutschland eine Kanzlerdemokratie?
Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands
Hausarbeit, 22 Seiten
Entstehung und Struktur der Pro-Israel-Lobby in den USA und deren Einf...
Politik - Internationale Politik - Thema: Int. Organisationen u. Verbände
Hausarbeit (Hauptseminar), 30 Seiten
Die Europäische Menschenrechtskonvention
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Hausarbeit, 12 Seiten
Gründe für die enge Verbundenheit der USA zu Israel
Politik - Internationale Politik - Region: USA
Hausarbeit, 19 Seiten
US-amerikanische Interessengruppen im Wahlkampf
Politik - Internationale Politik - Region: USA
Seminararbeit, 25 Seiten
Die Anomietheorie von Èmile Durkheim und Robert Merton
Soziologie - Individuum, Gruppe, Gesellschaft
Hausarbeit, 21 Seiten
Carsten Bobe hat den Text Bindung deutscher Gerichte an Entscheidungen des EGMR? veröffentlicht
Carsten Bobe hat einen neuen Text hochgeladen
Die Bindung des Gerichts an die Parteianträge nach § 308 I ZPO
(ne eat iudex ultra petita par...
Gerassimos Melissinos
Gesetzesbindung und ' Richtigkeit' der Entscheidung
Eine Untersuchung zur juristis...
Ingwer Ebsen
Der Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Frist
Verfassungsrechtliche Grundlag...
Volker Schlette
Europa und das Reich im Dreißigjährigen Krieg
Geschichte des europäischen Ko...
Christoph Kampmann
Die Deutschen und das europäische Mittelalter 3
Das westliche Europa
Joachim Ehlers, Ditta Ahmadi
0 Kommentare