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1 Einleitung 1
2 Staatsangehörigkeit 1
2.1 Erwerb 1
2.1.1 Geburt 1
2.1.2 Einbürgerung 2
2.2 Rechte und Pflichten 3
3 Unionsbürgerschaft 4
3.1 Erwerb 4
3.2 Rechte und Pflichten 4
4 Das Akzessorietätsverhältnis zwischen Staatsangehörigkeit
und Unionsbürgerschaft 6
5 Literatur 9
1 Einleitung
Was ist die Unionsbürgerschaft? Wie erwirbt man sie und welche Rechte und Pflichten werden durch sie geschaffen? Was bedeutet das insbesondere im Verhältnis zum nationalen Rahmen?
Diese Fragen sollen Gegenstand der folgenden Ausarbeitung sein. Dazu wird zunächst auf die nationale - insbesondere die deutsche - Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Rechte und Pflichten eingegangen, um anschließend zu verdeutlichen, wie sich die Unionsbürgerschaft vom nationalen Rahmen unterscheidet.
2 Staatsangehörigkeit
Zunächst stellt sich die Frage, was Staatsangehörigkeit überhaupt genau bedeutet. Schubert und Klein definieren sie “als ein Rechts- und Schutzverhältnis zwischen einer natürlichen Person und einem Staat, aus dem sich bestimmte (staatsbürgerliche) Rechte […] und Pflichten […] ergeben.” 1 Auf die sich aus dem Rechtsverhältnis ergebenen Rechte und Pflichten der deutschen Staatsangehörigkeit wird später noch genauer eingegangen. Zunächst soll jedoch dargestellt werden, auf welche Art eine Staatsangehörigkeit allgemein erworben werden kann und wie dies rechtlich in Deutschland geregelt ist.
2.1 Erwerb
Es gibt zwei Wege die Staatsangehörigkeit eines Landes zu bekommeneinerseits bei der Geburt und andererseits durch Einbürgerung.
2.1.1 Geburt
Als Anknüpfungspunkte bei der Geburt kommen entweder der Geburts-ort oder die Abstammung von den Eltern oder von einem Elternteil in Betracht. 2 Diese beiden - Territorialitätsprinzip und Abstammungsprinzip genannten - Prinzipien sind völkerrechtlich anerkannt und werden grundsätzlich alternativ, oft aber auch in Kombination und immer mit
1 Schubert/Klein 2003: Politiklexikon. S. 276.
2 Vgl. dazu insgesamt von Münch 2002: Staatsrecht II. S. 32 ff.
1
Ausnahmen, angewendet. Dem Territorialitätsprinzip folgen dabei traditionell Einwanderungsländer wie die USA, wohingegen die meisteninsbesondere der europäischen - Staaten vom Abstammungsprinzip ausgehen.
Das deutsche Recht folgte bis zum Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 grundsätzlich dem Abstammungsprinzip. Es wurde durch das Gesetz einerseits insofern aufgeweicht, als dass das Kind eines Auslandsdeutschen, das nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erhält - außer das Kind würde sonst staatenlos (§ 4 Abs. 4 StAG). Andererseits wurde auch der automatische Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für hier geborene Kinder von Ausländern eingeführt, wenn ein Elternteil “1. seit Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im In-land und 2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt” (§ 4 Abs. 3 StAG). Somit wurde das Abstammungs- durch das Geburtsortprinzip ergänzt.
2.1.2 Einbürgerung
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt bei der Einbürgerung - im Gegensatz zur Geburt - nicht kraft Gesetzes, sondern sie setzt einen Antrag des Einbürgerungswilligen voraus. 3 Dabei ist zwischen Ermessenseinbürgerungen (die im Ermessen der Behörde stehen) und Anspruchseinbürgerungen (auf die der Antragssteller einen Rechtsanspruch hat) zu unterscheiden. In Deutschland ist dabei heute die Zahl der Anspruchseinbürgerungen rund viermal so hoch, wie die der Ermessenseinbürgerungen.
Ein Beispiel für eine Ermesseneinbürgerung ist, dass ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, auf seinen Antrag hin eingebürgert werden kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 8 Abs. 1 StAG): Geschäftsfähigkeit, keiner der dort genannten Ausweisungsgründe, Wohnung oder Unterkommen sowie die Fähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Für die Ermessensentscheidung ist dabei allein relevant, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, wobei
3 Vgl. dazu insgesamt von Münch 2002: Staatsrecht II. S. 37 ff.
2
Arbeit zitieren:
M.A. Carsten Bobe, 2007, Staatsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft - ein Vergleich, München, GRIN Verlag GmbH
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