Gerechtigkeit des Regenten als eine vollendete Tatsache an, da er als Gottes Ebenbild unfehlbar ist und somit auch nicht gegen Gottes Gerechtigkeit handeln kann. Daraus leiten sich für die Untertan gewisse Rechte wie zum Beispiel das Recht auf Eigentum ab.
Hobbes der das Herrscherbild auf das eines sterblichen, durch das Volk legitimierten Gott reduziert hat, geht zwar nicht von einer Unfehlbarkeit des Regenten aus, sieht seinen Machtanspruch jedoch gleichermaßen unantastbar, so dass dieser selbst bei schlechter Verwaltung des Staates unangetastet bleibt. Rechte für die Untertan existieren in Form eines theoretischen Vertrages zwischen Untertan und Regent. Aus diesem entspringt jedoch kein Rechtsanspruch im modernen Sinne. Es geht vielmehr um ein Vorbeugen von allgemeiner Willkür und Rechtssicherheit „von oben“ durch den Regenten. Dennoch skizziert Hobbes die Grundzüge eines Rechtstaates in seinen Werken.
Bei Bodin tritt ein weiterer Aspekt hinzu, die mittelalterliche Ständeordnung. Weil die Stände, genau wie der Monarch, seit fast 5 Jahrhunderten kirchlich begründet waren, stellte ihre Aufrechterhaltung eine Notwendigkeit für eine kirchliche Legitimierung des Monarchen dar. Die Stände erhalten das Bild einer vermeintlich von Gott gegliederten Gesellschaft aufrecht. Gleichzeitig wiegen sie den weltlichen Adel, der Macht zu Gunsten des absolutistischen Herrschers abgeben muss, in der Sicherheit, genügend Distanz zur Unterschicht zu haben um die eigene gesellschaftliche Stellung zu behaupten. Eine Diffusion in den Ständen geschieht nur vereinzelt, da nun der Regent, der nicht mehr auf die Legitimierung durch die Fürsten angewiesen ist, Ämter nach Verdienst und Qualität der Person, unabhängig vom Stand vergeben kann.
Hobbes greift den Gedanken der Stände bewusst nicht auf, da sein ideologisches Staatsgebilde auf dem Gedanken des gemeinschaftlichen Rechtabtritts an den Regenten beruht. Das Verständnis des Volkes ist also das von gleichberechtigten Bürgern unter der Regenschaft des Monarchen. Dies greift implizit den Gedanken Bodins des Verdienstes nach Qualität und Person auf, da sich in der von Hobbes konstruierten Gesellschaft mit Ausnahme des Regenten die Individuen sich ausschließlich durch Verdienst und Qualität ihrer Person differenzieren.
Es lässt sich also festhalten, dass beide Theoretiker den Absolutismus als Staatsform grundsätzlich befürworten und konservieren bzw. kreieren wollen. Bei Bodin ist die Majestät Verkörperung Gottes auf Erden und die Einheit schlechthin, Hobbes hingegen schließt die Rückkehr in den Naturzustand ohne Monarchen als unvernünftig aus. Somit ist der hauptsächliche Unterschied, die Frage der Legitimation, die bei Bodin theologisch (Ebenbild Gottes) und bei Hobbes rechtsphilosophisch (gegenseitiger, gemeinschaftlicher, rechtskräftiger Vertrag) formuliert. Aus diesen Unterschieden heraus entwickeln sich grundsätzlich unterschiedliche Schwerpunkte in der jeweiligen Staatsphilosophie. In einem Punkt ist jedoch eine unverkennbare Symmetrie vorhanden: Beide Theoretiker haben eine ideologische Gesellschafts- und Staatsform entworfen mit einem Herrscherbild, das mit den Gerechtigkeitsansprüchen in der Geschichte keinen Wiederhall fand.
Arbeit zitieren:
Sebastian Gräbe, 2002, Bodin contra Hobbes - Kurzer Vergleich zweier Staatsphilosophien, München, GRIN Verlag GmbH
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