Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
1.1 Problemaufriss. 1
1.1.1 Gemeinsamkeiten in Bezug auf den Skisport in Österreich und in Polen 1
1.1.2 Unterschiede. 1
1.1.3 Ziel der Arbeit 2
1.2 Der Snowboarder. 4
1.2.1 Besonderheiten betreffend Snowboarder 4
1.2.2 Spezielle Regeln für Snowboarder. 4
1.3 Das Skirecht als besonderes Rechtsgebiet 6
1.4 Ausnahmen zur Sichtweise des Skifahrens als Parallelsportart 6
1.5 Der Unfall auf der Skipiste. 7
1.5.1 Selbstunfall. 7
1.5.2 Sturzkollision 8
1.5.3 Kollisionsunfall 9
1.6 Der Unfall im Zusammenhang mit Aufstiegshilfen. 9
2 Die Haftung des Pistenbenützers infolge eines Skiunfalls. 10
2.1 FIS-Regeln als Verhaltensregeln im Skisport 10
2.1.1 Die (nicht)rechtliche Qualität der FIS-Regeln 10
2.1.2 Sind die FIS-Regeln (doch) Rechtsnormen? 11
2.1.3 Sind die Pistenregeln Gewohnheitsrecht? 12
2.1.4 Vergleich mit der Straßenverkehrsordnung 14
2.1.4.1 Die Strasse und die Piste 15
2.1.4.2 Das italienische Gesetz. 15
2.1.5 Rechtsprechung 16
2.1.5.1 OGH 15.12.2005, 6 Ob 270/05g 16
2.1.5.2 OGH 22.11.2005, 1 Ob 219/05w 18
2.2 Vertragsrecht 21
2.3 Deliktsrecht 21
2.3.1 Systematische Unterschiede 21
2.3.2 Die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen in Österreich und in Polen 22
2.3.3 Die Gehilfenhaftung. 26
2.3.4 Mitverantwortung. 27
2.3.5 Die Beweislast. 28
2.3.5.1 Die Grundregel. 28
2.3.5.2 Die Beweiserleichterung 28
2.3.6 Körperverletzung und das Schmerzensgeld in Österreich und in Polen 29
3 Die Haftung des Pistenbetreibers infolge eines Skiunfalls 30
3.1 Deliktsrecht 30
3.1.1 Rechtsgrundlagen der Sicherungspflicht. 30
3.1.1.1 Allgemeine Verkehrssicherungspflichten 30
3.1.1.2 Wegehalterhaftung 31
3.2 Vertragsrecht 32
3.2.1.1 Die Haftung des Pistenbetreibers aus dem Beförderungsvertrag. 32
3.2.1.2 Culpa in contrahendo 34
3.2.1.3 Pistenregelverstoß als Vertragsverletzung 35
3.2.1.4 Eigenverantwortlichkeit und Mitverschulden des Pistenbenützers. 35
3.2.1.5 Die Beweislast. 36
3.2.2 Inhalt und Umfang der Sicherungspflicht 38
3.2.2.1 Der Organisierte Skiraum. 38
II
3.2.2.2 Der freie Skiraum 40
3.2.2.3 Sonderfall: gesperrte Pisten. 40
3.2.2.4 Wichtige Pistensicherungspflichten 40
3.2.3 Die Praxis 44
3.2.3.1 OGH 23.10.2003, 6 Ob 240/03t 44
3.2.3.2 OGH 28.4.2000, 1 Ob 75/00m 45
3.3 Vergleich des österreichischen und des polnischen Vertragsrechts. 49
3.3.1 Die Haftung ex contractu in Österreich. 49
3.3.1.1 Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB 49
3.3.1.2 Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB. 50
3.3.2 Die Haftung ex contractu in Polen: Odpowiedzialność dłużnika za
niewykonanie lub nienależyte wykonanie zobowiązania, Art 471 KC. 50
3.3.2.1 Allgemeines. 50
3.3.2.2 Besondere Unterschiede zwischen dem polnischen Recht und dem
österreichischen Recht. 50
3.3.2.3 Die rechtliche Behandlung der Pistensicherungspflichten. 50
3.3.2.4 Ist die vertragliche Haftungsgrundlage in Polen für den Geschädigten
grunds ätzlich „günstiger“ als die deliktische? 52
3.3.2.5 Wäre die polnische Haftung ex contractu günstiger als die deliktische im
Falle einer Körperverletzung? 53
3.3.2.6 Der Verschuldensbegriff 53
3.3.3 Strittige Lösungsvorschläge 54
4 Die Besonderheiten der Haftung von Aufstiegshilfenbetreibern (Liftunfälle) 55
4.1 Vertragsrecht 55
4.1.1 Verschuldenshaftung des Liftbetreibers. 55
4.2 Deliktsrecht 56
4.2.1 Gefährdungshaftung des Liftbetreibers 56
III
4.2.1.1 In Österreich 56
4.2.1.2 Entscheidungen 58
4.2.1.7 In Polen 60
5 Resümee 61
5.1 Das weitgehende Fehlen des Skirechts in Polen 61
5.2 Der Bedarf nach Sonderlösungen statt Analogien 62
5.3 Wichtige rechtliche Unterschiede 62
5.4 Die künftige Bedeutung der Rechtsvergleichung. 64
6 Bibliographie. 65
6.1 Literatur. 65
6.2 Judikatur 68
7 Anhang: Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder, FIS-Regeln (Fassung 2002)69
IV
Abkürzungsverzeichnis
ABGB = Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Dz.U. = Dziennik Ustaw (pol), entspricht dem österreichischem BundesgesetzBlatt ff = und der, die folgenden FIS = Fédération Internationale de Ski FS = Festschrift
GOPR = Górskie Ochotnicze Pogotowie Ratunkowe (pol) = polnische
Bergrettungsorganisation HS = Halbsatz iSd = im Sinn des, -der JBl = „Juristische Blätter“
KC = Kodeks cywilny (pol) = polnisches Zivilgesetzbuch mE = meines Erachtens Nr = Nummer OGH = Oberster Gerichtshof POE = Pisten-Ordnungs-Entwurf poz = pozycja (pol) = bezeichnet eine Stelle im Gesetz SN = Sąd Najwyższy (pol), entspricht dem österreichischen OGH SpuRt = „Zeitschrift für Sport und Recht” StVO = Straßenverkehrsordnung
TOPR = Tatrzańskie Ochotnicze Pogotowie Ratunkowe (pol) = polnische
Bergrettungsorganisation in der Tatra ust. = ustęp (pol) = Absatz usw = und so weiter vgl = vergleiche
VSÖ = Verband der Snowboardschulen Österreichs zB = zum Beispiel ZVR = „Zeitschrift für Verkehrsrecht“
V
Wichtige Fachbegriffe des Schneesports
Alpinboard: „Hartes Snowboard“, das für Rennen und hohe Geschwindigkeiten
ausgelegt ist, ausgestattet mit einer harten Plattenbindung. Backside: Die dem Rücken zugewandte Seite des Snowboards. Boardercross: Snowboardrennen über Hindernisparcours, bei dem mehrere
Teilnehmer gleichzeitig gegeneinander fahren. Falllinie: Gedachte direkte Linie vom Berg ins Tal. Freerider: Schneesportler, der außerhalb der Piste ins Tal fährt. Frontside: Die dem Gesicht zugewandte Seite des Snowboards. Halfpipe (oder pipe): Halbe Röhre aus Schnee, in der Tricks und Sprünge gefahren
werden.
Skicross: Skirennen über Hindernisparcours, bei dem mehrere Teilnehmer
gleichzeitig gegeneinander fahren.
Snowpark = eine künstlich angefertigte Anlage mit Schanzen, pipes usw für
Snowboarder und Skifahrer
Step-In: Snowboardbindung, die sich automatisch beim Einsteigen schließt, ähnlich
einer Skibindung, flach.
VI
1 Einleitung
1.1 Problemaufriss
1.1.1 Gemeinsamkeiten in Bezug auf den Skisport in Österreich und in Polen
Obwohl geographisch unterschiedlich begünstigt, wird in den Staaten Österreich und Polen Skisport als Form des Bergsports ausgeübt. Die Rechtsysteme beider Staaten sind trotz ihrer unterschiedlichen Geschichte ähnlich. In beiden Staaten passieren jeden Winter zahlreiche Unfälle, die zu unterschiedlichsten gesellschaftlichen Problemen führen und jede Saison in den Medien umfangreich diskutiert werden. Die Unfälle sind nicht so alltäglich wie die des Straßenverkehrs und sind jedoch ebenso in der Lage höchstrangige Rechtsgüter zu gefährden. Die betroffenen Interessen bergen ein erhebliches Konfliktpotential. Auf den ersten Blick scheinen die diskutierten Fragestellungen unterschiedslos zu sein. Die betroffenen Interessengruppen sind äußerst ähnlich. Schigebietsbetreiber treffen auf Snowboarder und Skifahrer, Naturschützer, Ängstliche und Risikofreudigere, etc. Unfälle entstehen nicht nur durch technische Gebrechen, sondern häufig durch fehlerhaftes und somit oft rechtswidriges Verhalten von Personen. Zu untersuchen werden daher die möglicherweise unterschiedlichen Verhaltensregeln sein. Diese Regeln könnten unterschiedliche Rechtsqualität haben und unterschiedlich präventiv wirken. Im Schadensfall erleiden die Opfer in beiden Ländern ähnliche Verletzungen. Es gibt in beiden Ländern ähnliche Unfälle, vergleichbare Verletzungen und den Willen der Geschädigten den Schaden ersetzt zu bekommen. Sowohl in Österreich als auch in Polen beschäftigt sich man mit den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ersatz des erlittenen Schadens möglich ist. Wer hat den Schaden schlussendlich zu tragen? Welche Schäden sind ersatzfähig?
Der Skisport hat auch in Polen eine lange Tradition und ist heutzutage genauso wie in Österreich ein Massensport. Diese Tendenz der Popularisierung und Kommerzialisierung des Skifahrens wird immer markanter.
1.1.2 Unterschiede
Die polnischen Berge sind infolge der wenigen und relativ schmalen Pisten im Verhältnis zu der Anzahl der Skifahrer oft durch den Massensport überlastet. Nicht nur an Feiertagen überfallen die skibegeisterten Polen die zum Grossteil kleinen
1
Skigebiete, was zu unkomfortablen und vor allem gefährlichen Situationen auf den Pisten führt. Hier kann man einen wesentlichen Unterschied zu den österreichischen Pisten feststellen, die meist breit, lang, gut präpariert und weniger überlastet sind. Die sich häufenden Unfälle in Polen führen zu heftigen Debatten in den Politik- und Rechtskreisen und weisen darauf hin, wie dringend eine Lösung benötigt wird. Es werden nicht nur technische Lösungen gewünscht, sondern auch rechtliche. Im Vordergrund der rechtlichen Diskussionen steht derzeit die zu schwache Position des Skiunfallbeschädigten, dessen Erfolgsaussichten auf eine Entschädigung nur gering sind.
In Österreich scheint die Situation nicht so dramatisch zu sein, obwohl selbstverständlich Unfälle passieren, auch dort ein Teil der Schädiger nicht selten flüchtet und die Opfer folglich ohne Entschädigung bleiben. In Österreich gibt es in absoluten Zahlen selbstverständlich mehr Skiunfälle als in Polen, deshalb hat sich hier die Rechsprechung weiter entwickelt. Es wird judiziert, geschrieben, diskutiert. Die Unfallstellen werden mit Hilfe der Sachverständigen professionell rekonstruiert. 1 Der österreichische OGH hat schon vor Jahrzehnten die Leitsätze zu gewissen schadenersatzrelevanten skirechtlichen Problemen klar entwickelt und setzt diese Praxis laufend fort.
Viele Rechtsansichten zu Schadenersatzrechtsproblemen nach einem Skiunfall, die in Österreich Kulturgut geworden sind, sind in Polen noch eine rechtliche tabula rasa. Im Ergebnis ist in Polen der schadenersatzrechtliche Schutz der Skiunfallgeschädigten möglicherweise mangelhaft. In Polen werden oft radikale Antworten auf Missstände in Diskussion gebracht, wie etwa polizeiliche Überwachung der Skipisten und verwaltungsrechtliche Bestrafung der die Pistenregel verletzenden Pistenverkehrsteilnehmer. 2
1.1.3 Ziel der Arbeit
Ein wesentliches Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung der schadenersatzrechtlichen Problematik des Skirechts in Österreich und in Polen an Hand einer rechtsvergleichenden Untersuchung. Am Beispiel von Unfällen auf den Skipisten und im Zusammenhang mit Aufstiegshilfen sollen die für das Fachgebiet des Skirechts
1 Pichler, Österreichische und deutsche Rechtsprechung zu Skiunfällen, SpuRt 1999, 7.
2 zB: Kappes/Wosiński, W sprawie prawa górskiego - głos w dyskusji, Palestra 1-2/2007, 86-92.
2
und für den Skisport relevanten schadenersatzrechtlichen Gemeinsamkeiten und Unterschiede des österreichischen und polnischen Rechts aufgezeigt werden.
Fragen die beantwortet werden sollen sind beispielsweise folgende: Warum greift man in Polen zu repressiven Maßnahmen (wie zB Geldstrafen) und versucht nicht, so wie es in Österreich geschieht, mehr Wert auf die Aufklärung und Förderung der Eigenverantwortlichkeit (die zB durch die Literatur stark gefördert wird) zu legen? Und warum existiert in Polen kein ähnlich ausgebildetes Skirecht wie in den Alpenländern? Man könnte meinen, dass sich die polnischen Gerichte oder Politiker etwa nicht intensiv genug mit der Problematik des Wintersports beschäftigen, Polen keine klassische Skisportnation ist und dass man der Materie zu wenig Aufmerksamkeit schenkt. Ein anderes Ergebnis dieser Arbeit könnte sein, das zwischen den beiden untersuchten Staaten derartig bedeutsame rechtliche Unterschiede bestehen, dass etwa eine Übertragung der österreichischen skirechtsrelevanten Lösungen auf das polnische Recht ohne Systemwidrigkeiten unmöglich wäre?
In dieser Arbeit soll die rechtliche Situation eines im Skiunfall Geschädigten in Österreich und in Polen verglichen werden. In Österreich befindet sich der Geschädigte (außer bei einem Selbstunfall oder in der Kollision ausschließlich aus eigenem Verschulden) theoretisch nur dann in einer Lage, in der er keine Chancen auf Schadenersatz hat, wenn er einen Schaden infolge einer Kollision erleidet, der Schädiger flüchtet und nicht ausfindig gemacht werden kann. In anderen Fällen ist es zumindest materiellrechtlich bei Vorliegen der schadenersatzrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen möglich, eine Entschädigung zu erlangen. In Anspruch zu nehmen sind wahrscheinlich entweder der rechtswidrig und schuldhaft handelnde andere Pistenbenützer als Kollisionsgegner, der Liftbetreiber (auf Grund der Gefährdungshaftung) oder der Pistenhalter wegen schuldhafter Verletzung seiner Pistensicherungspflichten (insbesondere wegen der Verletzung des Beförderungsvertrages).
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit verzichte ich auf jeweilige geschlechtsspezifische Formulierungen wie Skifahrer/Skifahrerin und Snowboarder/Snowboarderin.
3
1.2 Der Snowboarder
Skifahrer und Snowboarder werden in dieser Arbeit grundsätzlich gleich behandelt, da sich zwischen den zwei Sportarten für die meisten hier zu besprechenden Probleme keine relevanten Unterschiede ergeben, bedürfen die Snowboarder keiner anderen rechtlichen Behandlung. Der Begriff Skifahrer bezieht sich auf beide Sportler: den Skifahrer und den Snowboarder.
1.2.1 Besonderheiten betreffend Snowboarder
Entgegen den oft vertretenen Behauptungen ist die Gefährlichkeit der Snowboarder für die anderen Pistenbenützer nicht größer als die der Skifahrer, so Gschöpf. 3 ME ergibt sich die unbegründete Angst der Snowboardlaien vor den Snowboardern unter anderem aus der akustischen und visuellen Wahrnehmung des fahrenden bzw. rutschenden Snowboarders. Das auf dem Schnee oder dem Eis rutschende Snowboard (die meisten ungeübten Snowboarder fahren nicht auf der Kante, sondern rutschen) macht Geräusche, die viele Skifahrer in Furcht versetzen. Außerdem kann ein Snowboardanfänger nicht wirklich sehr schnell fahren (so wie ein Skianfänger). Das Fahren in der Falllinie (das viel schwieriger als beim Skifahren ist) oder auf der Kante ist nur für die besseren Snowboarder tunlich. Die geübten Snowboarder haben die gleichen Manövriermöglichkeiten wie die geübten Skifahrer. Gschöpf 4 erwägt die angeblich erhöhte Verletzungsgefahr durch Snowboarder aufgrund des größeren Gewichts des Snowboards im Vergleich zum Ski. Zu dem Argument muss man sagen, dass die Snowboards heutzutage im Durchschnitt nicht schwerer als die Ski sind, die wegen den Bindungen sogar schwerer geworden sind.
1.2.2 Spezielle Regeln für Snowboarder
Die unter Punkt 4 besprochenen FIS Regeln gelten seit 2002 auch für Snowboarder. Es gibt auch vom VSÖ (Verband der Snowboardschulen Österreichs) spezielle Regeln für Snowboarder. Eine der wichtigsten Regeln, die eine Besonderheit des Snowboardfahrens berücksichtigt, lautet: „Beachte den toten Winkel auf der Backside“. Das bedeutet, dass einem auf der Backsidekante (Fersenkante) fahrenden Snowboarder eine besondere Aufmerksamkeitspflicht obliegt. In diesem Stadium ist sein Blickfeld beschränkt und er muss durch besondere Aufmerksamkeit
3 Gschöpf, Snowboarder und Carver - Update zum Kollisionsunfall, ZVR 2006, 52.
4 Gschöpf, Snowboarder und Carver - Update zum Kollisionsunfall, ZVR 2006, 52.
4
dieses Defizit ausgleichen. Der Verstoß gegen die Regel führt in der Praxis oft zu Kollisionen mit den anderen Pistenbenützern.
Typisch für die Snowboarder ist auch das Sitzen auf der Piste. Wer beim Snowboardfahren eine Pause macht, um sich auszuruhen, setzt sich meistens, da das Stehen auf dem Brett nicht einfach und belastend für die Beinmuskulatur ist. Natürlich dürfen die Snowboarder genauso wie die Skifahrer nur an gefahrlosen Stellen anhalten (so dass man sie von oben sehen kann, zB nicht in einer Mulde usw). Der Unterschied zu den Skifahrern ist, dass ein sitzender Mensch kleiner als ein stehender ist und dadurch schlechter zu sehen ist. Ferner sollte der Snowboarder nicht mit dem Rücken zum Hang sitzen. Daher muss sich der Snowboarder in diesen Fällen auch mehr als ein Skifahrer um die Sicherheit auf der Piste „bemühen“. Ein abgeschnalltes Snowboardbrett, das wegrutscht, hält von selber nicht an wie ein Ski und kann eine sehr große Gefahr darstellen. Das Brett ist immer auf die Bindung zu legen und nicht auf den Belag. Leider genügt das bei den Alpinboards und Boards mit Step-In Bindungen nicht (flache, rutschige Bindung), bei diesen braucht man noch einen Fangriemen.
Sowohl in Österreich als auch in Polen erwägt man die Einführung getrennter Skipisten für Snowboarder und Skifahrer. Zum Teil inspiriert werden derartige Ideen durch die Einführung einer ähnlichen Regelung in Italien. In Polen findet diese Maßnahme viele Anhänger (Żukowski). 5 ME ist das Trennen von Pisten jedoch komplett fehl am Platz. So auch Gschöpf: „Aufgrund der statistischen Daten, wonach eine Erhöhung der Unfallszahlen im Gefolge der Einführung von Snowboards und Carvingschiern weder sachlich begründbar noch praktisch durchführbar ist, wurde die Schaffung derartiger Sonderpisten zu Recht abgelehnt“. Undurchführbar wäre das Konzept vor allem aus technischen Gründen (die Breite der Piste würde in vielen Fällen für deren Teilung nicht genügen) aber auch aus sozialen Gründen (Trennung der Familienmitglieder oder Freunden, die unterschiedliche Sportgeräte verwenden). Stiffler 6 nennt zwei wichtige Gründe, die das Konzept der getrennten Pisten als verfehlt bezeichnen: Zu Recht weist er auf die oft engen Pisten, die nach der Trennung verkleinert werden müssten. Besonders drastisch würde sich das in Polen
5 Gazeta.pl, http://narty.gazeta.pl/narty/1,76028,2502644.html (abgerufen am 9.08.2007).
6 Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht 3 (2002) 45.
5
auswirken, wo die Pistenflächen viel kleiner als in den Alpen sind. Das würde zu einer gefährlichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Sportler führen. Außerdem löst sich durch diese Maßnahme das Problem der eingeschränkten Sicht bei Backsideturns nicht.
In Fun-Parks und Halfpipes gelten die FIS Regeln. Darüber hinaus gelten die „Parkrules“ herausgegeben vom Snowboard Austria Freestyle Team, die sowohl das Springen auf der Piste als auch das Fahren in der Halfpipe regeln. 7
1.3 Das Skirecht als besonderes Rechtsgebiet
„Die Verantwortlichkeit für Skiunfälle ist Gegenstand des Skirechts.“ 8 „Skirecht ist ein Sammelbegriff für all jene rechtlichen Bestimmungen, welche das Skifahren und die Schaffung und Herrichtung dafür bestimmter Anlagen und Geräte betreffen.“ 9 Es befasst sich mit verschiedenen zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Regelungen, die den Skisport betreffen. Das Skirecht leistet einen erheblichen Beitrag für die Unfallprävention. Durch seine ständige Entwicklung werden unter anderem Sicherheitsstandards für den Skisport entwickelt. Demzufolge hat es einen positiven Einfluss auf die Verminderung der Unfallzahlen. 10
1.4 Ausnahmen zur Sichtweise des Skifahrens als Parallelsportart Gschöpf 11 teilt die Sportarten in Bezug auf die schadenersatzrechtlichen Konsequenzen auf in: Kampfsportarten (Sportarten gegeneinander) und
Parallelsportarten (Sportarten nebeneinander). Er unterscheidet dann zwei Gruppen von Kampfsportarten: Erstens solche, bei denen die direkte Gewaltanwendung gegenüber dem Gegner das Mittel zur Zielerreichung ist, wie Boxen oder Judo. Zweitens, eine Untergruppe der Kampfsportarten, bei denen der Körperkontakt zwar erlaubt ist und häufig vorkommt, aber nur eine Nebenerscheinung und nicht der Zweck ist. 12 ZB das Skifahren wird nach der einheitlichen Meinung den Parallelsportarten zugeteilt. In diesen Sportarten erbringt jeder seine Leistung unabhängig von anderen und will losgelöst vom Gegner ein bestimmtes Ziel
7 Gschöpf, Snowboarder und Carver - Update zum Kollisionsunfall, ZVR 2006, 53.
8 Pichler, Der Einfluss des Skirechts auf die Skisicherheit in Europa, RZ 1999, 40.
9 Stiffler, Schweizerisches Skirecht 2 (1991) 1.
10 Pichler, Der Einfluss des Skirechts auf die Skisicherheit in Europa, RZ 1999,40.
11 Gschöpf, Haftung bei Verstoss gegen Sportregeln (2000).
12 Gschöpf, Haftung bei Verstoss gegen Sportregeln (2000) 25.
6
erreichen. In Parallelsportarten ist jeder körperlicher Kontakt mit den anderen Sportlern zu vermeiden. Bei dieser Definition wurden jedoch gewisse Typen vom Ski-oder Snowboard-Wettkampf nicht berücksichtigt. Ich denke hier zum Beispiel an Skicross und Boardercross, bei denen es zweifellos zum körperlichen Kontakt, fast zum Kampf zwischen den Sportlern kommt. Der Autor fügt weiters hinzu, dass man die Parallelsportarten nach dem Kriterium der Abstufung des Risikos, durch Mitsportler verletzt zu werden, einteilt. Es gibt gewisse Parallelsportarten, bei denen das Risiko größer ist. Diese werden gefahrträchtige Parallelsportarten genannt. Aus dem Skibereich könnte man wieder Skicross oder Boardercross mit dem größten Verletzungsrisiko nennen. Beim Skifahren auf der öffentlichen Skipiste ist das Verletzungsrisiko deutlich geringer und auch bei einem eventuellen Torlaufrennen (keine Parallelsportart), bei dem es nur um einen Wettlauf mit der Zeit geht, verletzt man sich meist nur selbst.
1.5 Der Unfall auf der Skipiste
„Ski- oder Snowboardunfall nennt man die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äußeren Faktors auf den menschlichen Körper beim Skifahren oder Snowboarden“. 13 In Österreich passieren jährlich zirka 69 000 Skiunfälle. 14
1.5.1 Selbstunfall
Wie verletzen sich die meisten Pistenbenützer? 83,2 % 15 , also die Mehrheit der Verletzungen passiert durch Skistürze infolge mangelnder Fähigkeiten (schlechtes technisches Können), unkontrollierten Fahrens (Trunkenheit, unter Drogeneinfluss, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an das Können, das Gelände, die Schneeverhältnisse, die Sicht) oder unerwarteter Zwischenfälle (Verkanten, Ausrutschen, Steine, andere Hindernisse, Fehlauslösung der Bindung usw).
13 Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht 3 (2002) 7.
14 Laut der Angaben des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, 54 000 Skiunfälle und 14.800 Snowboardunfälle
im Jahr 2005, http://www.kvf.at/fileadmin/Publikationen/Freizeitunfallstatistiken/2005/FUS2005.pdf (abgerufen
am 5.09.2007).
15 http://www.oesv.at/media/media_vereinsservice/media_studien/unfallstudie2003.pdf. (abgerufen am
17.11.2007).
7
Die Selbstunfälle werden ohne Beteiligung anderer verursacht, dh. die Ursache liegt allein im Verhalten des Skifahrers selbst 16 . Sie passieren ohne Einwirkung anderer, meistens aus eigener Unvorsichtigkeit oder wegen mangelndem Können und bilden die Mehrzahl der Unfälle auf den Pisten. Für diese Unfälle kann niemand außer dem Geschädigten selbst verantwortlich gemacht werden. Sie passieren durch eigenes Verschulden oder Zufall. Nach dem Prinzip casum sentit dominus trifft in Österreich der Zufall denjenigen, in dessen Sphäre er sich ereignet. 17 Demzufolge kann ein Snowboarder, der auf einer eisigen Oberfläche ausrutscht, stürzt und sich die Hand bricht, von niemandem Schadenersatz verlangen.
1.5.2 Sturzkollision
Es kommt auch oft vor, dass der Skifahrer nach dem Sturz unkontrolliert weiter rutscht und mit einem anderen Pistenbenützer kollidiert. 18 Stürze, die auf einem fahrtechnischen Fehlverhalten beruhen oder wegen eines unvermeidbaren Hindernisses passieren, sind auf Grund der Natur dieser Sportart nicht ungewöhnlich und stellen an sich kein rechtlich vorwerfbares Fehlverhalten dar. 19 Solche Stürze sind in Kauf zu nehmen.
Dagegen setzt jemand, der beispielsweise wegen der Verletzung der Verkehrsregeln oder der Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten (wie im Falle des Fahrens unter Drogen- oder Alkoholeinfluss) einen Unfall verursacht, ein rechtlich vorwerfbares Verhalten. Ein Skifahrer raucht zB Marihuana, fährt schnell und unkontrolliert, stürzt, rutscht und prallt gegen ein Kind. Nicht die Tatsache des Sturzes, sondern ein dem Sturz vorangehendes Fehlverhalten des Schädigers (wie die Drogeneinnahme während des Skifahrens auf der Piste) begründet eventuell den Schuldvorwurf. Das vorwerfbare Verhaltensunrecht liegt nicht im Sturz, sondern in einem dem Sturz vorangehenden Verhalten des stürzenden Skifahrers. 20
16 Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht 3 (2002) 7.
17 § 1311 ABGB.
18 OGH 26.2.1997, 3 Ob 38/97b.
19 Pichler, Zur faktischen und rechtlichen Beurteilung der Sturzkollision beim Skifahren, ZVR 1985, 257.
20 Pichler, Zur faktischen und rechtlichen Beurteilung der Sturzkollision beim Skifahren, ZVR 1985, 257.
8
1.5.3 Kollisionsunfall
Der Anteil der infolge einer Kollision verletzten Skifahrer ist nicht hoch, es beträgt lediglich 11% aller Skiverletzungen. 21 Die Zusammenstöße bilden die Minderheit aller Unfälle auf den Pisten. Die Kollisionsunfälle können juristisch komplexe Probleme berühren. Ein Kollisionsteilnehmer, der dem anderen einen Schaden schuldhaft zufügt ist, sowohl nach dem österreichischen als auch nach dem polnischen Recht, rechtlich verpflichtet, dem Geschädigten eine Entschädigung zu leisten. Wenn ein Mitverschulden seitens des Geschädigten vorliegt, wird der Umfang des Schadens anteilsmäßig zum Nachteil des Geschädigten gemindert.
Aus juristischer, sowohl österreichischer als auch polnischen, Sicht sind der Kollisionsunfall und der mit ihm rechtlich gleichgestellte Quasi-Kollisionsunfall bemerkenswerter als der Selbstunfall. In der Praxis werden in Folge derartiger Ereignisse die meisten zivilrechtlichen Ansprüche erhoben.
„Ein Kollisionsunfall ist ein Skiunfall durch Zusammenstöße zweier oder mehrerer Skifahrer, Skifahrer mit Fußgängern oder Tieren, dann aber auch mit Fahrzeugen, Bäumen, Skiliftmasten oder Kunstbauten wie Absperrungen, Brücken, Unterführungen.“ 22 „Ein Quasi-Kollisionsunfall ereignet sich dann, wenn ein Pistenbenutzer durch ein Fehlverhalten eines anderen zu einem Verhalten veranlasst wird bei dem er sich selbst verletzt.“ 23 Sowohl in Österreich als auch grundsätzlich in Polen sind diese Unfälle und die aus ihnen entspringenden Konsequenzen nach den jeweiligen nationalen bürgerlich-rechtlichen Haftungsregeln zu beurteilen. 24
Für die rechtliche Behandlung von Kollisionsunfällen ist die deliktische Haftung von Relevanz, weil die zwei zusammenstoßenden Skifahrer meistens in keiner vertraglichen Beziehung zueinander stehen.
1.6 Der Unfall im Zusammenhang mit Aufstiegshilfen
Wenn sich eine Gefahr, die durch den Betrieb von Aufstiegshilfen begünstigt wird, verwirklicht, kann man von einem Liftunfall sprechen. Häufig wurden und werden
21 http://www.oesv.at/media/media_vereinsservice/media_studien/unfallstudie2003.pdf. (abgerufen am
17.11.2007).
22 Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht 2 (1991) 14.
23 Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts (1987).
24 AA, Kappes/Wosiński, W sprawie prawa górskiego - głos w dyskusji, Palestra 1-2/2007, 86-92.
9
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Mag.iur. Sandra Krajcer, 2007, Schadenersatzansprüche bei Skiunfällen in Österreich und in Polen, München, GRIN Verlag GmbH
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