I
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis. 3
1. Einleitung 1
2. Grundsatz des „fair trial“ 2
a. Anspruch auf rechtliches Gehör 3
b. Grundsatz der Waffengleichheit. 3
c. Grundsatz der Öffentlichkeit 4
3. Forschung im anglo-amerikansichen Rechtskreis. 4
4. Forschung im europäischen Rechtskreis 7
5. Gesetzliche Grundlagen §§ 184 ff. GVG 9
6. Hinzuziehung eines Dolmetschers 10
7. Begriff der Verhandlung 13
8. Dolmetschtechnik. 14
a. Simultandolmetschen 14
b. Konsekutivdolmetschen 14
c. Flüsterdolmetschen. 15
d. Verhandlungsdolmetschen 15
9. Auswahl des Dolmetschers 15
10. In der mündlichen Verhandlung. 19
11. Umfang der Übersetzungstätigkeit. 20
12. Der Dolmetscher nach Ansicht der Praxis 21
13. Schluss. 23
2
II
Literaturverzeichnis
Arntzen, Friedrich Vernehmungspsychologie - Psychologie der
Zeugenvernehmung
München 1989
Zit.: Arntzen 1989, S.
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Zit.: Balaei 2004, S.
Berk-Seligson, Susan The Bilingual Corutroom:
Court Interpreters in the Judical Process
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The University of Chicago Press 1990
Zit.: Berk-Seligson 1990, S.
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Schriftenreihe des europäischen Recht der
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Übersetzer und ihrer Auftraggeber im Gerichts-,
Beurkundungs- und Verwaltungsverfahren
Köln, Berlin, Bonn, München 1992
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Kühne, Hans Heier Die Kosten für den Dolmetscher im
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Schmidt, Kostenerstattung und Streitwert
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Zit.: Kühne 1981, S.
3
III
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Zit.: Bearbeiter in Löwe-Rosenberg, Rn. zu §
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1995
Zit.: Morris 1995, S.
Zit.: Autor in Wassermann 1979, S.
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1. Einleitung
Die vermehrten Wanderbewegungen bringen es mit sich, dass Dolmetschen bei Gericht und Behörden heute in der westlichen multikulturellen Welt eine der größten Subgruppen im Rahmen der Dolmetschertätigkeit darstellt. Diese geht somit weit über den diplomatischen und den Konferenzbereich hinaus und macht das gerichtliche Dolmetschen zu einem wesentlichen Bereich der Dolmetscherwissenschaft.
Der Bedarf an Gerichtsdolmetschen der letzten Jahrzehnte in den westeuropäischen Ländern gründet sich vorwiegend auf die ausgeprägte Arbeitsmigration, die bereits in den 50er Jahren einsetzte. Die Familienzusammenführung der 80er Jahre machten aus den Gastarbeitern zunehmend Arbeitnehmer mit unbefristetem Aufenthalt oder neue Staatsbürger. In den 90er Jahren erhöhte sich die Immigration aus Osteuropa infolge der Welle von Kriegsflüchtlingen sowie aus den Entwicklungsländern. Auch die wachsende Mobilität innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist hierbei ein wichtiger Faktor. All diese zugewanderten Menschen beherrschen die Sprache des Gastlandes bzw. ihrer neuen Heimat nur bedingt. Wenn sie mit Behörden in Berührung kommen, sind sie in der Regel auf die Dienste der Dolmetscher angewiesen.
Mit dem steigenden Bedarf an Dolmetschertätigkeit bei Gericht erwachte allmählich ein Problembewusstsein, das schließlich auch zu einem verstärkten wissenschaftlichen Interesse führte. Der Schwerpunkt der thematischen Auseinandersetzung lag in den letzten Jahren in Bereichen wie Dolmetscherstandards, Arbeitsbedingungen, Ausbildungsprogramme und ethische Fragestellungen, was den Schluss zulässt, dass dieses Gebiet sowohl in der praktischen Ausübung als auch Forschung noch in Entwicklung begriffen ist.
Zunächst soll auf kurz auf den Grundsatz des „fair trial“ eingegangen werden. Danach wird ein Blick auf den Forschungstand im angloamerikanischen sowie im europäischen Rechtskreis geworfen. Den
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Schwerpunkt dieser Arbeit bildet jedoch die Tätigkeit eines Dolmetschers in der Bundesrepublik Deutschland. Zunächst werden die gesetzlichen Grundlagen erläutert. In einem weiteren Schritt wird aufgezeigt, weshalb die Hinzuziehung eines Dolmetschers von so großer Bedeutung ist. Als nächstes soll auf den Begriff der Verhandlung eingegangen und im kurzen die verschiedenen Dolmetschtechniken aufgezeigt. Weiterhin wird die Auswahl des Dolmetschers erläutert, sowie was in einer mündlichen Verhandlung zu beachten ist. Abschließend werden einige Punkte von Hafez Balaei` s Befragung aufgeführt.
2. Grundsatz des „fair trial“
Die in Art. 6 III EMRK speziell für das Strafverfahren normierten Einzelgarantien stellen nach einhelliger Ansicht lediglich Mindestrechte dar, die den in Art. 6 I EMRK verkörperten Anspruch auf ein faires Verfahren in nicht erschöpfender Weise konkretisieren. 1 Selbst bei Einhaltung dieser „minimum rights“ 2 kommt daher eine Verletzung des Art. 6 I EMRK in Betracht, sofern auf den Grund der umfassenden Würdigung des Verfahrens in seiner Gesamtheit die Grundsätze der Fairness verletzt erscheinen. 3 Art. 6 EMRK kommt somit eine Auffangfunktion zu.
Der Begriff des „fairen Verfahrens“ wird in der Konvention nicht definiert. Mit Dörr 4 ist auszugehen vom Begriff des „fair hearing“ der in der englischen Rechtstradition seine eigenständige Bedeutung als Inbegriff aller Verfahrensgarantien die für ein faires Verfahren unerlässlich sind, hat. Er bezieht sich nicht nur auf die Fairness der Anhörung, sondern fordert nach englischem Verständnis ein Mindestmaß an Fairness für das ganze Verfahren. Die in Art. 6 EMRK geforderten Elemente werden durch die Unschuldsvermutung des Art.6 II EMRK und den Mindeststandard in Abs. 3 der Vorschrift
1 Vogler, ZStW 1970, S.769.
2 Vgl Dörr 1984, S.61.
3 Vgl. EMRK Bericht 343/57, 788/60; 789/60.
4 Dörr 1984, S.72.
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ergänzt. Darüber, wie ein „fair trial“ zu erreichen ist, enthält die EMRK keine Anweisung. Die Frage ob es stattgefunden hat, kann daher erst anhand der jeweiligen prozessualen Ausgestaltung der staatlichen Verfahrensordnung entschieden werden. 5 Welche dies im Strafprozess sind, soll im folgend kurz beschrieben werden.
a. Anspruch auf rechtliches Gehör
Ein wesentlicher Aspekt des „fair trial“ im Verfahren über strafrechtliche Anklagen ist der Anspruch des Beschuldigten auf Gehör. Die ungehinderte Möglichkeit, sich zum Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äußern schließt die Anwartschaft in sich, Gehör zu finden. 6 Das Gericht muss die Äußerungen entgegennehmen und in Erwägung ziehen. Gerichtlichen Entscheidungen dürfen nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellungen nehmen konnten. 7 Im Sinne des Art. 103 GG muss dem Beschuldigten ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt werden, zur Anklage Stellung zu nehmen und ihm vorteilhafte Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Aus der Ratio des Gehörsanspruchs folgt das grundsätzliche Recht des Betroffenen auf Teilnahme am Verfahren. Dessen Einlassungen sind zur Ermittlung des Tatbestands und der Schuldfeststellung von entscheidender Bedeutung. Für die Strafzumessung spielt der persönliche Eindruck eine nicht unerhebliche Rolle.
b. Grundsatz der Waffengleichheit
Das auf dem Prinzip des „audiatur et altera pars“ beruhende Recht auf „Waffengleichheit“ umschreibt den Anspruch des Angeklagten, im Verhältnis zur Anklagebehörde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend und angemessen zu Wort zu kommen und keine unbillige Benachteiligung zu erfahren. 8 Um ein verfahrensmäßiges
5 Vgl. Miehlser, Rn. 343, 344.
6 Arndt, NJW 1959, S.6.
7 Vgl. BVerfG, JZ 1983, S.659 ff.
8 Müller-Dietz ZStW 1981, S.1186.
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Übergewicht der Staatsanwaltschaft zu vermeiden, sind beide mit grundsätzlich denselben prozessualen Rechten auszustatten.
c. Grundsatz der Öffentlichkeit
Ein wichtiger Bestandteil des fair trial ist auch der Grundsatz der Öffentlichkeit. Die Verfahrensbeteiligte werden gegen eine der öffentlichen Kontrolle entzogenen Geheimjustiz geschützt. Weiterhin stärkt sie das öffentliche Vertrauen in die richterliche Tätigkeit und fördert durch die Sichtbarmachung der Geschehensablauf das Konventionsziel einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung.
3. Forschung im anglo-amerikansichen Rechtskreis
Im anglo-amerikansichen Sprachraum bzw. Rechtskreis hat man sich in den letzten Jahren sehr intensiv mit der Problematik des gerichtlichen Dolmetschens beschäftigt.
Die Pionierarbeit wurde von Berk-Seligson (1990) geleistet. Ihr Buch The Bilingual Courtroom ist eine empirische Untersuchung der gerichtlichen Praxis und Politik in den USA. In ihrem ethnographischpragmatischen Ansatz analysiert Berk-Seligson Aufnahmen gedolmetschter Verhandlungen im Sprachenpaar Spanisch-Englisch und zeigte, wie die Arbeit des Dolmetschers das Verfahren beeinflusst und das Geschehen im Gerichtssaal verändert. Zentral ist dabei die Rolle des Dolmetschers. Sie zeigt, dass der Dolmetscher im amerikanischen Gerichtssaal ein neues Element darstellt. Er ist keine Randfigur, sondern ein aktiv Handelnder vom Beginn des Verfahrens an in allen einzelnen Verfahrensabschnitten, etwa wenn sich die prozessleitenden Richter und andere am juristischen Handeln beteiligte Personen an den Dolmetscher statt an die zu befragende Person wenden oder wenn der Dolmetscher Unterbrechungen oder Anweisungen an die zu befragende fremdsprachige Person vornimmt. Durch die „clarification procedures“ des Dolmetschers zeige sich,
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Arbeit zitieren:
Sevim Kurt, 2007, Der Dolmetscher im Gerichtsverfahren, München, GRIN Verlag GmbH
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