II
INHALTSVERZEICHNIS
VERWENDETE ABKÜRZUNGEN III
1 GRÜNDE FÜR DIE KONTROLLE VON MITARBEITERN 1
2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN 2
2.1 GRUNDGESETZ. 2
2.2 BUNDESDATENSCHUTZGESETZ 3
2.3 BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ 4
3 ÜBERWACHUNGSEINRICHTUNGEN UND IHRE ANWENDBARKEIT
5
3.1 EINWEGSCHEIBEN 6
3.1.1 Funktionsbeschreibung. 6
3.1.2 Rechtliche Bewertung 6
3.2 VIDEOKAMERAS 6
3.2.1 Funktionsbeschreibung. 6
3.2.2 Rechtliche Bewertung 7
3.3 AKUSTISCHE ÜBERWACHUNG. 8
3.3.1 Einführung. 8
3.3.2 Rechtliche Bewertung 9
3.3.3 Telefonische Überwachung. 10
3.4 E-MAIL-ÜBERWACHUNG 11
3.4.1 Funktionsbeschreibung. 11
3.4.2 Rechtliche Bewertung 11
4 FAZIT 13
ANHANG. 15
1 GRUNDGESETZ (AUSZUG) 15
2 BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (AUSZUG) 16
3 BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ (AUSZUG) 17
LITERATURVERZEICHNIS 19
III
Verwendete Abkürzungen
BAG Bundesarbeitsgericht BDSG Bundesdatenschutzgesetz BMI Bundesministerium des Innern BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGH Bundesgerichtshof BVerfG Bundesverfassungsgericht EBRG Gesetz über europäische Betriebsräte GDV Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. GG Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland InsO Insolvenzordnung LAG Landesarbeitsgericht NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht QS Qualitätssicherung RDV Recht der Datenverarbeitung (Fachzeitschrift) RN Randnummer StGB Strafgesetzbuch TDDSG Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten TDSV Telekommunikations-Datenschutzverordnung TKG Telekommunikationsgesetz UmwG Umwandlungsgesetz
1
1 Gründe für die Kontrolle von Mitarbeitern
In deutschen Firmen betragen die Schäden, die durch vorsätzliches kriminelles Fehlverhalten von Mitarbeitern entstehen, je nach Quelle zwischen 3 und 15 Milliarden Euro pro Jahr. 1 Im Jahr 2000 gab es in Deutschland rund 90.000 registrierte Fälle von Wirtschaftskriminalität. 2 Bei dieser Vielzahl von Vergehen verwundert es nicht, dass Arbeitgeber nach Möglichkeiten suchen, ihr Unternehmen vor solchen finanziellen Schäden zu schützen. Ein häufig beschrittener Weg ist die Überwachung der Arbeitnehmer mit der Hilfe technischer Einrichtungen. Sie dient jedoch nicht nur einer Prävention von Straftaten, sondern auch eine Kontrolle des Arbeitsverhaltens könnte ohne Weiteres möglich sein. Da solche Maßnahmen aber nicht nur (durch das Bewusstsein mehr oder weniger ständiger Kontrolle) Druck auf die Überwachten verursachen, sondern auch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte tangieren oder verletzen, sind ihnen durch verschiedene Gesetze Grenzen gesetzt. 3 Auch handeln Arbeitnehmer, die sich einer Kontrolle bewusst sind, verkrampfter. Dadurch können dem Unternehmen indirekt Schäden entstehen, da die Arbeitsleistung niedriger ist als bei unbeobachteten Arbeitnehmern. Daher liegt es auch Interesse des Arbeitgebers, die Maßnahmen zur Kontrolle der eigenen Mitarbeiter nicht zu stark auszubauen. Entscheidend ist die Frage, wie die Interessen und Grundrechte der Arbeitnehmer und die ebenso berechtigten Interessen und Grundrechte des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden können.
In dieser Hausarbeit werde ich kurz die wichtigsten gesetzlichen Regelungen vorstellen, um dann einige konkrete Möglichkeiten der Überwachung in ihrer Funktion und in ihrer rechtlichen Zulässigkeit näher zu betrachten. Dadurch soll die Frage geklärt werden, wie weit die Kontrolle von Mitarbeitern in der Praxis tatsächlich gehen darf, in welchen Punkten die Rechte der Arbeitnehmer überwiegen, aber auch in welchen Situationen der Unternehmer als schutzwürdiger als der Arbeitnehmer eingestuft wird.
1 Der GDV beziffert den Schaden auf etwa drei Milliarden Euro im Jahr 2002 (vgl.: GDV: „Diebstahl, Unterschlagung, Untreue“, 20.10.2004, http://www.gdv.de/presseservice/21725.htm). Wesentlich höher, nämlich auf 15 Milliarden Euro pro Jahr, wird der Schaden durch den Bayerischen Verband für Sicherheit in der Wirtschaft geschätzt (vgl.: o.V.: „Welche Mitarbeiterkontrollen darf der Arbeitgeber durchführen?“, 15.10.2004, http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/ass_arbeitsrecht_43.htm). Unklar ist leider, welche Delikte als Grundlage für die Schadenssumme betrachtet wurden; daher sind die Zahlen auch nicht ohne weiteres vergleichbar.
2 Vgl.: BMI: „Kriminalstatistik 2000“, S. 39. Unklar bleibt aber auch hier, welche Delikte als „Wirtschaftskriminalität“ gezählt werden.
3 Siehe unten Kapitel 2.
2
2 Rechtliche Grundlagen
Bei der Frage der Zulässigkeit und der Grenzen der Kontrolle durch technische Überwachungseinrichtungen gilt es einige gesetzliche Vorschriften zu beachten, von denen die Wichtigsten kurz vorgestellt werden sollen. Ausgehend vom Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland, in dem die allgemeinen Grundrechte statuiert sind, werden im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Vorschriften konkretisiert. 4
2.1 Grundgesetz
Da es sich bei der rechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, nämlich um den Arbeitsvertrag, ist zunächst davon auszugehen, dass das Grundgesetz keine unmittelbare Bedeutung für diese Rechtsbeziehung hat. Das Grundgesetz schützt den Bürger vor ungerechtfertigten Eingriffen des Staates beziehungsweise seiner exekutiven Organe in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte jeden Bürgers. 5 Jedoch findet das Grundgesetz im Privatrecht insofern Anwendung, dass es den Rahmen einer objektiven Werteordnung vorgibt. 6
Auf Arbeitnehmerseite müssen vor allen Dingen Artikel 1 und Artikel 2 I GG 7 betrachtet werden: Hier werden die Menschenwürde und das so genannte allgemeine
Persönlichkeitsrecht, das heißt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, direkt zu Beginn des Grundgesetzes als besonders schützenswert herausgestellt. Biegel leitet aus GG Artikel 2 I (mit Verweisen auf diverse Urteile des Bundesverfassungsgerichtes) verschiedene Einzelrechte ab. 8 Dazu zählen der Schutz der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort, sowie die Rechte auf informationelle und kommunikative Selbstbestimmung. 9 Dass diese individuellen Freiheitsrechte durch Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers durch Einschränkungen oder Verletzungen bedroht sind, leuchtet ein. Zumindest etwas unbedenklicher wird die Frage nach einer
4 Eine strafrechtliche Beurteilung der Überwachungsmaßnahmen kann an dieser Stelle leider nicht erfolgen. Hierzu vergleiche ausführlich: Biegel: „Überwachung von Arbeitnehmern durch technische Einrichtungen“, Hamburg 2000, S. 67 ff. (und weitere Stellen).
5 „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“, GG Art. 1 III.
6 Vgl.: Biegel, a.a.O., S. 28.
7 Für die Notation von Gesetzesstellen habe ich mich für folgende Schreibweise entschieden: Paragraph (bzw. Artikel): Arabische Ziffer / Absatz: Römische Ziffer / Satz: S. mit einer arabischen Ziffer / Abkürzung des Gesetzes. Beispiel: § 6 I S.1 BDSG.
8 Seiner Auffassung wird in dieser Arbeit gefolgt, da auch die Rechtsprechung des BAG diese Richtung vertritt. 9 Vgl.: Biegel, a.a.O., S.34. Das (Grund-) Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde erstmals im so genannten „Volkszählungs-Urteil“ des BVerfG vom 15.12.1983 höchstrichterlich formuliert. Siehe hierzu auch Elschner: „Rechtsfragen der Internet- und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz“, Lohmar / Köln 2000, S. 97.
3
Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, wenn die betroffenen Arbeitnehmer vor Beginn in die Überwachungsmaßnahmen einwilligen. 10 Allerdings wäre der Arbeitnehmer selbst bei einer Einwilligung grundsätzlich nicht davon entbunden, für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer Sorge zu tragen. 11 Bei Maßnahmen zur Aufklärung von kriminellen Handlungen ist eine Einwilligung des Betroffenen in der Praxis ohnehin nicht umsetzbar. Aber auch der Arbeitgeber kann sich in seinem Handeln auf Grundrechte stützen, namentlich auf Artikel 12 I und Artikel 14 GG. Neben dem Recht auf unternehmerische Tätigkeit hat jeder Arbeitgeber auch das Grundrecht auf freien Gebrauch seiner Produktionsmittel, die sein Eigentum darstellen. 12 Dazu gehören im weiteren Sinne auch Mittel zur Überwachung von Angestellten.
Da beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich auf Grundrechte berufen können, ist zu fragen, wie ein Interessenausgleich aussehen könnte. 13 In diesem Punkt gibt das Grundgesetz auch eine gewisse Richtung vor, die in der Rechtsprechung ebenfalls immer wieder auftaucht: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel ist zu beachten. Schmidt-Bleibtreu leitet diesen aus dem in Artikel 20 GG formulierten Rechtsstaatlichkeitsprinzip ab. 14 Vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel, welche Grundrechte Anderer begrenzen, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um das angestrebte Ziel zu erreichen; das bedeutet wiederum, dass, wenn Mittel zur Verfügung stehen, welche eine weniger weit gehende Verletzung von Grundrechten darstellen, aber den gleichen Zweck erfüllen können, diese eingesetzt werden müssen. Analog in die betriebliche Praxis übertragen heißt das, dass immer zunächst geprüft werden muss, ob nicht eine weniger einschneidende Überwachungsmaßnahme, die den gleichen Erfolg verspricht, Anwendung finden kann. 15
2.2 Bundesdatenschutzgesetz
Nur kurz soll an dieser Stelle auf das Bundesdatenschutzgesetz eingegangen werden. Hier sind § 6 BDSG, in dem die Rechte der Betroffenen bezüglich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten geregelt ist, und § 6 b BDSG, der die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume regelt, zu nennen. Ersterer ist selbstverständlich auch im Betrieb anzuwenden, so dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich über
10 Vgl. hierzu ausführlich: Biegel, a.a.O., S. 41 ff^.
11 Vgl.: BGA, 1 ABR 21/03, RN 25. 12 Vgl.: Biegel, a.a.O., S. 37.
13 An dieser Stelle werden nur einige allgemeine Hinweise gegeben, bei konkreten Fragestellungen ist der jeweilige Einzelfall mit seinen spezifischen Umständen zu betrachten.
14 Schmidt-Bleibtreu / Klein: „Grundgesetz“, Neuwied und Kriftel 1999, RN 27.
Arbeit zitieren:
Jörg Hartenauer, 2004, Grenzen der Kontrolle im Betrieb, München, GRIN Verlag GmbH
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