Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die
Vorwort
Als ich am 1. Oktober 2005 das Studium an der Berufsakademie Mosbach zur Diplom-Betriebswirtin im Bereich Steuern und Prüfungswesen begann, hatte ich viele Fragen und noch mehr Erwartungen. Aber an die Diplomarbeit habe ich da noch keinen Gedanken verschenkt.
Nun aber war es Mitte des 6. Theoriesemesters soweit: es sollten 3 Themen für die Diplomarbeit eingereicht werden. Bei der Recherche nach einem interessanten Thema fiel mir immer wieder das Urteil Cadbury Schweppes ins Auge. Es musste etwas Einschneidendes geschehen sein. Und so kam es, dass ich mich mit diesem Thema etwas näher auseinandersetzte und auf die Problematik der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz aufmerksam wurde. In der Praxis hatte ich bisher mit diesem Thema noch keine Berührungen. Aber es machte mich neugierig. Daher setzte ich dieses Thema auf die Priorität 1 der einzureichenden Themenliste für die Diplomarbeit. Jetzt musste mir dieses Thema durch die Studiengangsleitung nur noch zugewiesen werden. Am 27. Juni wurden die Themen dann offiziell vergeben und ich hatte Glück. Ich bekam die Chance, mich mit diesem interessanten Thema befassen zu dürfen.
Zum Ende meines Studiums möchte ich an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, mich bei einigen Personen für die Unterstützung während der nicht immer leichten Zeit zu bedanken. Da sind zunächst meine Eltern, die immer für mich da waren und mir im Hintergrund Halt und Geborgenheit gaben. Auch meine beste Freundin Nicole verdient einen großen Dank. Sie hatte immer ein offenes Ohr für mich; war ich einmal negativ gestimmt, hat sie es stets geschafft, mich wieder aufzubauen. Ein besonderer Dank gilt meiner Studiengangsleiterin Frau Prof. Dr. Heizmann. Sie hat es geschafft, mir stets das Gefühl zu vermitteln, auf dem richtigen Weg zu sein. Auch in Krisenzeiten konnte ich mich immer auf sie verlassen. Ebenso bedanke ich mich bei Frau Oprica. Ein Dankeschön geht auch an meine Professoren und Dozenten, die mich mit großer Entschlossenheit an mein Ziel geführt haben.
Last but not least bedanke ich mich bei meinem Betreuer dieser Diplomarbeit Herrn Prof. Dr. Malinski für die gute Unterstützung bei der Ideenfindung, um die Arbeit mit Leben zu füllen.
Ich widme diese Diplomarbeit all meinen Wegbegleitern der letzten 3 Jahre, auf die ich mich stets und in jeder Lebenslage verlassen konnte. Danke.
II
Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die
deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 - 14 AStG
Inhaltsverzeichnis
Vorwort.. II
Inhaltsverzeichnis............................................................................................................ III
Abk ürzungsverzeichnis. VI
Abbildungsverzeichnis. VIII
I. Einleitung. 1
1. Intention und Ausgangslage. 1
2. Gang der Untersuchung. 3
II. Die Hinzurechnungsbesteuerung des AStG - Ein Überblick 3
1. Hintergrund und Wirkung 3
1.1 Rechtssystematischer Hintergrund 3
1.2 Wirkung 4
2. Voraussetzungen 5
2.1. Einführung. 5
2.2 Ausländische Zwischengesellschaft. 5
2.2.1 Grundfall: Ausländische Gesellschaft. 5
2.2.2 Ausländische Zwischengesellschaft 7
2.2.3 Nachgeschaltete Zwischengesellschaft. 7
2.3 Mehrheitsbeteiligung 8
2.4 Passive Zwischeneinkünfte. 10
2.4.1 Niedrige Besteuerung. 10
2.4.2 Passive Einkünfte 11
2.4.3 Freigrenze 12
3. Ermittlung und Besteuerung des Hinzurechnungsbetrages. 13
3.1 Ermittlung 13
3.2 Besteuerung. 13
3.3 Steueranrechnung. 14
3.4 Anwendung der DBAs. 15
III
Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die
deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 - 14 AStG
III. Hinzurechnungsbesteuerung vs. Europäische Grundfreiheiten. 15
1. Die Grundfreiheiten im Überblick 15
1.1 Allgemeine Bedeutung der Grundfreiheiten 15
1.2 Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) 16
1.3 Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) 17
1.4 Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) 18
2. Der Eingriff in die Grundfreiheiten durch die Hinzurechnungsbesteuerung 18
IV. Die Rechtssache Cadbury Schweppes. 20
1. Ausgangslage 20
2. Entscheidung des EuGH. 22
2.1 Überblick 22
2.2 Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und das Gemeinschaftsrecht 22
2.3 Rechtfertigungsgründe für die Beschränkung. 23
2.4 Forderungen an den deutschen Gesetzgeber 24
V. Auswirkungen des Urteils auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung 25
1. Vereinbarkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung mit dem Urteil 25
2. Reaktionen der Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 8.01.2007 27
2.1 Überblick 27
2.2 Nachweis einer tatsächlich wirtschaftlichen Tätigkeit im Einzelnen. 29
2.2.1 Teilnahme am Markt. 29
2.2.2 Ausstattung mit Personal. 29
2.2.3 Selbständige Tätigkeit des Personals 30
2.2.4 Ursächlichkeit der Tätigkeit 30
2.2.5 Wertschöpfende Bedeutung und angemessene Kapitalausstattung. 31
3. Kritische Würdigung des BMF-Schreibens 32
3.1 Einführung. 32
3.2 Überprüfung des BMF-Schreibens auf Konformität mit dem Urteil 33
3.2.1 Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit. 33
3.2.2 Keine Anwendung auf Fälle des § 7 Abs. 6 AStG 37
3.2.3 Hinweis auf zukünftige besondere Bedeutung des § 1 AStG. 38
4. Reaktion der Bundesregierung - Jahressteuergesetz 2008. 39
4.1 Überblick 39
4.2 Der neue § 8 Abs. 2 AStG. 40
4.2.1 Regelungsgedanke. 40
4.2.2 Europarechtliche Analyse. 40
IV
Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die
VI. Fazit und Ausblick ..................................................................................................... 42
Anhangsverzeichnis ......................................................................................................... X
Anhang.............................................................................................................................. XI
Literaturverzeichnis.......................................................................................................XIX
V
Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die
Abkürzungsverzeichnis
a. a. O. am angegebenen Ort Abb. Abbildung Abs. Absatz Anm. d. Verf. Anmerkung des Verfassers AO Abgabenordnung Art. Artikel AStG Außensteuergesetz BFH Bundesfinanzhof BGBl Bundesgesetzblatt BMF Bundesministerium für Finanzen BStBl Bundessteuerblatt Buchst. Buchstabe BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. beziehungsweise d. h. das heißt DBA Doppelbesteuerungsabkommen Dok.-Nr. Dokumentennummer DStR Deutsches Steuerrecht EG Europäische Gemeinschaft EGV EG-Vertrag EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EuGHE Entscheidungen des Europäsichen Gerichtshofs EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft f. folgende ff. fortfolgende GewStG Gewerbesteuergesetz ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHR GmbH-Rundschau Hrsg. Herausgeber
VI
Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die
i. d. F. in der Fassung i. S. d. im Sinnde des i. S. v. im Sinne von i. V. m. in Verbindung mit IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IFSC International Financial Services Centre Dublin INF Informationen über Steuer und Wirtschaft iS im Sinne IWB Internationale Wirtschafts-Briefe Jg. Jahrgang JStG Jahressteuergesetz KStG Körperschaftsteuergesetz KStR Körperschaftsteuerrichtlinie Lfg. Lieferung Ltd. Limited m. E. meines Erachtens m. W. v. mit Wirkung vom Nr. Nummer NWB Neue Wirtschaftsbriefe o. g. oben genannte R Richtlinie RIW Recht der Internationalen Wirtschaft Rs. Rechtssache Rz. Randziffer sog. sogenannte StPfl Steuerpflichtige/r StSenkG Steuersenkungsgesetz StVergAbG Steuervergünstigungsabbaugesetz Tz. Teilziffer u. a. unter anderem u. a. und andere UntStFG Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts v. H. vom Hundert VZ Veranlagungszeitraum z. B. zum Beispiel
VII
Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Sachverhalt Rechtssache Cadbury Schweppes………………………. 20 Abbildung 2: Voraussetzung zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages………... XIII Abbildung 3: Schema zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages bei einstufigem Beteiligungsaufbau………………………………………………………… XIV Abbildung 4: Schema zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages bei mehrstufi-
Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die
I. Einleitung
1. Intention und Ausgangslage
Dem deutschen Ertragsteuersystem liegt das sogenannte Trennungsprinzip zugrunde, das zur Folge die strikte Trennung des Vermögens von Gesellschaft und Anteilseignern hat. Aus dieser Trennung resultiert, dass Gewinne von Körperschaften an ihre Anteilseigner diesen für steuerliche Zwecke erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Gewinnausschüttung zuzurechnen sind. Handelt es sich hierbei um eine ausländische Körperschaft, die in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, bewirkt das Trennungsprinzip zugleich auch eine Trennung der Besteuerungshoheiten von Inland und Ausland.
Um eventuelle steuerliche Vergünstigungen in niedrig besteuerten Ländern ausnutzen zu können, war seit Ende der 60er Jahre zu beobachten, dass große Kapitalgesellschaften mittels Gründung einer Zwischengesellschaft in einem Niedrigsteuerland versuchten, der hohen inländischen Steuerbelastung zu entgehen. 1
Um dem entgegen zu wirken, wurde die Hinzurechnungsbesteuerung bereits im AStG 2 1972 vom Gesetzgeber als eine der zentralen Maßnahmen des deutschen Steuerrechts zur Vermeidung dieser Steuerflucht eingeführt. Es ist der Versuch des Gesetzgebers, Gewinne von im Ausland ansässigen, niedrig besteuerten Gesellschaften, an denen inländische Gesellschafter mehrheitlich beteiligt sind, als fiktive Gewinnausschüttungen auf Gesellschafterebene der Besteuerung zu unterwerfen, soweit diese auf passive Einkünfte zurückzuführen sind.
Dies wird durch eine Durchbrechung des Trennungsprinzips in Bezug auf ausländische Körperschaften erreicht, indem die Hinzurechnungsbesteuerung in bestimmten Fällen eine fiktive Gewinnausschüttung vorsieht. Hier werden Gewinne einer ausländischen Körperschaft ihren Anteilseignern schon mit der Entstehung, also vor Ausschüttung, zugerechnet.
Im Laufe der Zeit unterlag die Hinzurechnungsbesteuerung diversen Änderungen. Die ersten großen Änderungen erfuhr die Hinzurechnungsbesteuerung durch das UntStFG 3 , das die bereits mit dem StSenkG 4 beschlossenen Änderungen umsetzen sollte. Dies gelang nur in Bezug auf Hinzurechnungsbeträge, die aus Einkünften ausländischer Gesell- 1 vgl.Reiser, H. / Brodersen, J.: Hinzurechnungsbesteuerung des AStG Einführung einschließlich Analyse des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes, in: NWB 2007, Fach 2, S. 9333 - 9350
2 Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG) vom 8.09.1972, BGBl I 1972, S. 1713, verwendet i. d. F. vom 20.12.2007
3 Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001, BStBl I 2002, S. 3858
4 Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000, BStBl I 2000, S. 1433
1
Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die
schaften resultierten, die in einem nach dem 31.12.2000 beginnenden Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft erzielt wurden. 5
Weitere Änderungen erfuhr die Hinzurechnungsbesteuerung durch das StVergAbG. 6 Die sich hierdurch neu ergebenden Änderungen gelten für Zwischeneinkünfte, die in einem nach dem 31.12.2002 beginnenden Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind.
Die bisher letzte große Änderung erfolgte zum großen Teil durch das Jahressteuergesetz 2008 als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes. 7
Der EuGH nimmt in diesem Urteil Stellung zu den britischen Regeln der Hinzurechnungsbesteuerung, die der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung weitestgehend entsprechen. Er sieht hierin einen Eingriff in die europäischen Grundfreiheiten des EG-Vertrages und beurteilt die Hinzurechnungsbesteuerung als dem Grunde nach unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit nach den Art. 43, 48 EGV. 8
Trotz dieses Urteils findet die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach wie vor Anwendung. Aber mit Schreiben vom 8.01.2007 9 hat das BMF zu den Auswirkungen des zur britischen Hinzurechnungsbesteuerung ergangenen EuGH-Urteils auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung Stellung genommen. Grundsätzlich soll die Hinzurechnungsbesteuerung weiterhin anwendbar sein; allerdings ergeben sich in Bezug auf europäische Kapitalgesellschaften eine Reihe von Einschränkungen. Des Weiteren wird den Unternehmen nun zwar die Möglichkeit eingeräumt, der Hinzurechnungsbesteuerung durch den Nachweis einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit zu entgehen; die einzelnen Tatbe-standsvoraussetzungen sind aber kaum präzisiert, bieten vielfach Interpretationsspielraum und bedürfen folglich weiterer Konkretisierung. 10
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 11 liegt eine Reaktion der Bundesregierung auf das Urteil des EuGH sowie das BMF-Schreiben vor. Inhaltlich knüpft die Regierung im Wesentlichen an das Schreiben des BMF an und passt die Regelungen des AStG an die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung an.
5 BMF-Schreiben vom 14.05.2004 - IV B 4 - S 1340, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes, BStBl I 2004, S. 3, Rz. 21
6 Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.2003, BGBl I 2003, S.660
7 EuGH-Urteil vom 12.09.2006, Rs. C-196/04, Cadbury Schweppes, EuGHE 2006, I - 7995
8 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i. d. F. vom 02.10.1997, zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.04.2005 m. W. v. 1.01.2007
9 BMF-Schreiben vom 8.01.2007 - S 1351, Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG), BStBl I 2007, S. 99
10 vgl. Reiser, H. / Brodersen, J.: Hinzurechnungsbesteuerung des AStG Einführung einschließlich Analyse des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes, a. a. O.
11 Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007, BGBl I 2007, S. 3150
2
Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die
2. Gang der Untersuchung
Ziel der Diplomarbeit ist es, zu überprüfen, inwieweit das EuGH-Urteil Cadbury Schweppes Einfluss auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nimmt.
Zu diesem Zweck gibt die Arbeit zunächst einen Überblick über die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG sowie über die europäischen Grundfreiheiten. Im weiteren Verlauf wird auf die Rechtssache Cadbury Schweppes eingegangen und das Urteil in seinen einzelnen Aussagen analysiert. Daran schließt sich die Klärung der Frage, welchen Einfluss das Urteil auf die deutschen Besteuerungsvorschriften der §§ 7 bis 14 AStG hatte und wie diese auf der Grundlage des EuGH-Urteils durch das BMF mit Schreiben vom 8.01.2007 sowie durch das Jahressteuergesetz 2008 angepasst wurden. Dafür wird zunächst auf die Vereinbarkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung mit dem EuGH-Urteil eingegangen, um dann das BMF-Schreiben vom 8.01.2007 zu analysieren und aufzuzeigen, ob es die Forderungen des EuGH nach Europarechtskonformität umsetzen konnte. Im Anschluss daran wird geklärt, wie der Gesetzgeber das EuGH-Urteil im Jahressteuergesetz 2008 verarbeitet hat, wobei hierbei ein besonderes Augenmerk auf den neuen § 8 Abs. 2 AStG gelegt werden soll.
Auf Besonderheiten bezüglich der erweiterten und übertragenden Hinzurechnungsbesteuerung soll dabei nicht eingegangen werden. Ebenso sollen die Besonderheiten und der Zusammenhang zwischen § 20 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 AStG nicht betrachtet werden.
Zum Abschluss soll ein Ausblick auf die Anwendung in der deutschen Beratungspraxis gegeben werden.
Die Auffassungen werden unter Verwendung einschlägiger Literatur und von Fachaufsätzen kritisch gewürdigt.
II. Die Hinzurechnungsbesteuerung des AStG - Ein Überblick
1. Hintergrund und Wirkung
1.1 Rechtssystematischer Hintergrund
Ohne die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung hätten Unternehmen die Möglichkeit, beträchtliche Steuervorteile durch die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft in einem niedrig besteuernden Ausland zu erzielen. 12 Eine derartige Ausnutzung der Steuer-vorteile „… führt zu einer Verminderung des Steueraufkommens im Inland, was auf lange
12 vgl. Rust, A.: Die Hinzurechnungsbesteuerung Notwendigkeit und Umsetzbarkeit einer Reform, Münchener Universitätsschriften, Band 215, Verlag C.H. Beck, München 2007, S. 11
3
Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die
Sicht entweder eine Erhöhung der Steuern (…) oder eine Verminderung der Staatsausgaben zur Folge hat.“ 13
Die Hinzurechnungsbesteuerung wurde eingeführt, um zu verhindern, dass unbeschränkt Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte auf eine steuerrechtsfähige Gesellschaft mit Sitz in einem Niedrigsteuerland und ohne Steuerpflicht im Inland übertragen und dadurch Steuervorteile erzielen.
Bis zum Inkrafttreten des AStG entfaltete die ausländische Gesellschaft für ihre Gesellschafter eine Abschirmwirkung gegen die deutsche Besteuerung. Dies folgte aus dem Umstand heraus, dass bis dahin Einkünfte der ausländischen Gesellschaft erst im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der inländischen Besteuerung un-terworfen werden konnten.
Dieser Sachverhalt führte dazu, dass die Bundesregierung ein Gesetzgebungsverfahren zum Außensteuerreformgesetz mit sog. Leitsätzen vom 17.12.1970 einleitete. Aus der entsprechenden Begründung ergab sich, dass die Regierung die Einschaltung sog. Basisgesellschaften als ein zentrales Problem der Steuerflucht ansah. 14 Als Basisgesellschaften wurden ausländische Körperschaften verstanden, die keiner aktiven werbenden Tätigkeit nachgehen und ihr Einkommen im Staat, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung unterhielten, nicht oder nur gering versteuern.
Die Entscheidung zu den Leitsätzen fiel im Jahre 1972 mit Erlass des AStG. Der Gesetzgeber entschied, dass sowohl die Existenz der ausländischen Basisgesellschaft als auch deren Zwischenschaltung als selbständiges Einkünfteerzielungssubjekt steuerlich anzuerkennen ist. 15
1.2 Wirkung
Aus dieser Entscheidung des Gesetzgebers heraus folgte, dass die ausländische Basisgesellschaft nicht als Betriebsstätte ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter anzusehen ist. Vielmehr setzt die Besteuerung der Gesellschafter bei einer fiktiv angenommenen Gewinnausschüttung an. 16
Hierdurch erreicht der Gesetzgeber, dass die Abschirmwirkung der ausländischen Gesellschaft gegen die deutsche Besteuerung der Gesellschafter keine Wirkung mehr entfaltet. Die Gewinne von solchen Gesellschaften sind von den Gesellschaftern bereits mit Ent- 13 ebenda,S. 11
14 vgl. Wassermeyer, F. in: Flick / Wassermeyer / Baumhoff: Außensteuerrecht, Kommentar, Loseblattwerk, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln Stand: Oktober 2002 (50. Lfg.), vor §§ 7 - 14, Rz. 1
15 vgl. ebenda, Rz. 2
16 vgl. ebenda, Rz. 2
4
Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die
stehung im Inland als fiktive Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 17 der Besteuerung zu unterwerfen. Um die Gleichbehandlung dieser mit sonstigen gewerblichen Einkünften sicherzustellen, ist das Halbeinkünfteverfahren auf die fiktiven Dividenden nicht anzuwenden. 18
2. Voraussetzungen
2.1. Einführung
Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen und deren Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung finden sich als Grundtatbestand in § 7 Abs. 1 und 6 AStG. Die in den §§ 7 Abs. 2 bis 14 AStG folgenden Bestimmungen „… füllen dagegen die in § 7 Abs. 1 und 6 genannten Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen nur noch aus.“ 19
Insgesamt kennt § 7 Abs. 1 AStG drei Tatbestandsvoraussetzungen: die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft zu mehr als der Hälfte, Einkünfte aus passiven Tätigkeiten und die Niedrigbesteuerung. Im Fall von Zwischeneinkünften wird die Vorschrift in Abs. 6 in Bezug auf die Beteiligungshöhe modifiziert.
Diese Tatbestandsvoraussetzungen lassen sich unterteilen in die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen. Unter den persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen versteht man die Beteiligungshöhe, die an die Person des Steuerinländers anknüpft. Zu den sachlichen Tatbestandsmerkmalen zählen die passiven Einkünfte sowie die niedrige Besteuerung, die ihren Anknüpfungspunkt bei der ausländischen Gesellschaft als Besteuerungsobjekt finden. 20
Im Folgenden wird nun detaillierter auf die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen eingegangen.
2.2 Ausländische Zwischengesellschaft
2.2.1 Grundfall: Ausländische Gesellschaft
Gemäß § 7 Abs. 1 AStG liegt eine ausländische Gesellschaft vor, wenn diese weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes, also im Inland, hat und somit nicht in Deutschland steuerpflichtig ist. Die Abgrenzung ergibt sich aus der Umkehr
17 Einkommensteuergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.10.2002, BGBl I 2002, S. 4210
18 vgl. Reiser, H. / Brodersen, J.: Hinzurechnungsbesteuerung des AStG Einführung einschließlich Analyse des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes, a. a. O.
19 Wassermeyer, F. in: Flick / Wassermeyer / Baumhoff: Außensteuerrecht, Kommentar, a. a. O., § 7, Rz. 4.1
20 vgl. ebenda
5
Arbeit zitieren:
Mandy Streich, 2008, Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 - 14 AStG, München, GRIN Verlag GmbH
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