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IV
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis. I
Inhaltsverzeichnis.............................................................................................................................. IV
Die Grundsätze des Art. 79. Abs. 3 GG in der Weimarer Staatsrechtslehre
am Beispiel des Bundesstaatsprinzips und der Lehre Carl Schmitts 1
Einleitung. 1
A. Die Grenzen der Verfassungsrevision. 3
I. Art.79 Abs.3 GG als Revisionssperrklausel. 3
1. Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und das Problem der Selbstbindung. 3
2. Die Unterscheidung zwischen pouvoir constituant und pouvoir constitué und die Bindung
der pouvoir constitué. 4
3. Art. 79 Abs. 3 GG als Schutz zentraler Prinzipien des GG. 4
4. Die Unabänderlichkeit des Art. 79 Abs. 3 GG und die Justiziabilität der
Verfassungsrevsion 6
II. Das Problem der Grenzen der Verfassungsrevision in der Weimarer Staatsrechtslehre. 7
1. Die Behandlung des Problems in der herrschenden Lehre am Beispiel von Gerhard
Ansch ütz. 7
2. Der staatsrechtliche Positivismus und der Richtungsstreit der Weimarer Staatsrechtslehre. 8
3. Die Behandlung des Problems in der Lehre von Carl Schmitt. 11
B. Die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten unantastbaren Elemente der bundesstaatlichen
Verfassungsordnung in der Lehre Carl Schmitts. 14
I. Die in Art. 79 Abs.3 GG genannten bundesstaatlichen Garantien. 14
1. Die einheitliche Absicherung der Bundesstaatlichkeit durch Art. 79 Abs. 3 1./2.Alt GG und
Art. 20 Abs. 1 GG. 14
2. Die Gliederung des Bundes in Länder. 15
3. Die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung. 16
4. Homogenität. 16
5. Treueverpflichtung. 17
II. Bundesstaatlichkeit in der Lehre von Carl Schmitt. 17
C Ergebnis 18
1
Einleitung
Als am 24. Mai 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft trat, wies die Verfassung gegenüber ihrer Vorgängerin, der Weimarer Reichsverfassung von 1919, hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verfassungsänderung einen fundamentalen Unterschied auf. Der neu geschaffene Art. 79 Abs. 3 GG sollte verhindern, dass zentrale Prinzipien der Verfassung durch qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse abgeschafft werden könnten. In den Beratungen im Parlamentarischen Rat stand dabei der Wille Pate, aus den Weimarer Erfahrungen zu lernen. Man war sich zwar durchaus bewusst, dass die schrittweise Aushöhlung der rechtsstaatlichen und demokratischen Fundamente nach der nationalsozialistischen
Machtergreifung allein durch eine Verfassungsbestimmung nicht zu verhindern war, aber man war der Überzeugung, "einer Revolution die Maske der Legalität nehmen" 1 und so eine zusätzliche Barriere errichten zu können. Dem Zugriff eines verfassungsändernden Gesetzgebers sollten Änderungen entzogen werden, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt würden. Dass in Art. 79 Abs. 3 GG jene Elemente der bundesstaatlichen Verfassungsordnung aufgenommen sind, ist auch auf den Einfluss der Alliierten zurückzuführen, die in den Frankfurter Dokumenten forderten, eine Verfassung auszuarbeiten, die für die beteiligten Länder eine Regierungsform des föderalistischen Typs schaffe und die Rechte der Länder schütze. 2 Nichtsdestoweniger steht das bundesstaatliche Prinzip des Grundgesetzes aber auch in einer langen historischen Tradition in Deutschland und ist Ausdruck einer gewachsenen Identität.
In der vorliegenden Arbeit sollen nun die Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG im Hinblick auf ihre Vorgeschichte in der deutschen Staatsrechtslehre zur Zeit der Weimarer Republik untersucht werden. Dazu soll anhand der Lehre Carl Schmitts der Frage nachgegangen werden, wie das Problem der Grenzen der Verfassungsrevision in der Weimarer Staatsrechtslehre
1 Vgl. die Äußerungen des Abgeordneten C. Schmid. Zit. bei.: Hain, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Art. 79 Abs. 3 Rn. 30.
2 Vgl. zur Einflussnahme der Alliierten auf die Gestaltung des Art. 79 Abs. 3 GG, Kempen 354ff.
2
diskutiert wurde, und inwiefern sich von Carl Schmitts Positionen aus inhaltliche Kontinuitäten bzw. Diskontinuitäten, exemplifiziert am Bundesstaatsprinzip, zu den Regelungen des Grundgesetzes ergeben.
Hierzu gliedert sich die Arbeit in drei Teile. Zunächst wird im ersten Teil, in welchem die Grenzen der Verfassungsrevision untersucht werden, Art. 79 Abs. 3 GG als Revisionssperrklausel vorgestellt. Die wesentlichen, dort herauszuarbeitenden Aspekte der grundgesetzlichen Verfassungsänderungssperre sollen als Kriterien dienen anhand derer die Kennzeichen der Lehre Carl Schmitts aufgezeigt werden. Um zu einem besseren Verständnis seiner Ansichten zu gelangen, wird darüber hinaus die herrschende Lehre im Staatsrecht der Weimarer Republik kontrastierend entgegenzustellen und der Hintergrund des Richtungsstreits der Weimarer Staatsrechtslehre zu erläutern sein. Nachdem im ersten Teil die verfassungstheoretische Grundlegung der Revisionssperrklausel behandelt wurde, soll im zweiten Teil der Arbeit geprüft werden, inwieweit auch normative Gehalte der grundgesetzlichen Revisionssperrklausel bei Carl Schmitt vorgefunden werden können. Dies soll an einem kurzen Fallbeispiel anhand des Bundesstaatsprinzips geschehen. Hierzu werden zunächst die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten unantastbaren Elemente der bundesstaatlichen Verfassungsordnung umrissen, worauf die Darstellung der
Bundesstaatlichkeit in der Lehre Carl Schmitts folgen wird. Im Schlussteil werden sodann die Ergebnisse der Arbeit festgehalten.
3
A. Die Grenzen der Verfassungsrevision
I. Art.79 Abs.3 GG als Revisionssperrklausel
1. Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und das Problem der Selbstbindung
Durch Art. 79 sieht das Grundgesetz die Möglichkeit vor, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Verfassung geändert oder ergänzt werden kann. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat hierfür das in Art. 79 Abs. 2 GG genannte Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit in Bundestag und Bundesrat zu beachten. In Abs. 3 erfährt diese Möglichkeit zur Verfassungsänderung sodann in materieller Hinsicht eine Beschränkung, indem die dort genannten Einrichtungen und Normen des GG für unveränderlich erklärt werden und dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen werden.
Es ist zunächst zu fragen, inwiefern eine solche Beschränkung überhaupt möglich ist. In der Präambel des GG sowie in Art. 146 ist das deutsche Volk als verfassungsgebende Gewalt genannt. Entsprechend der Vorstellung von der Volkssouveränität 3 würde zu erwarten sein, dass das Volk jederzeit ungehindert über die Verfassung verfügen könnte. 4 Eine Beschränkung des Verfassungsgebers als extrakonstitutionelle Gewalt würde in der Tat eine Selbstbindung erforderlich machen. Allerdings ist eine solche, autonom auferlegte Pflicht immer vom Willen des Subjekts abhängig, das sich diese Pflicht auferlegt. Mit einer Willensänderung würde zugleich die Verpflichtung entfallen. Eine autonome Verpflichtung ist somit als unverbindlich zu bezeichnen. Soll eine materielle Bindung verbindlich sein, d.h. überhaupt möglich werden, ist es nötig, dass sie vom Willen des verpflichtenden Subjekts unabhängig ist. 5 Das Erfordernis der Heteronomie, kann demnach nur dann erfüllt sein, wenn ein qualitativer Unterschied zwischen Verfassungsgeber und dem durch Art. 79 III GG zu bindenden verfassungsändernden Gesetzgeber besteht.
3 Entsprechend auch Art. 20 Abs. 2 GG.
4 Maunz Rn. 21.
5 Vgl. Murswiek, S. 180ff.
4
2. Die Unterscheidung zwischen pouvoir constituant und pouvoir constitué und die Bindung der pouvoir constitué
Da das GG in seiner Präambel und in Art. 146 die verfassungsgebende Gewalt des Volkes nennt und andererseits eine verfassungsändernde Gewalt einführt, die an bestimmte Verfahren und bestimmte inhaltliche Grenzen gebunden wird, ist für das GG ein qualitativer Unterschied zwischen der pouvoir constituant und dem pouvoir constitué anzunehmen. 6 Während die verfassungsgebende Gewalt also weiterhin uneingeschränkt neben dem GG existiert, besteht innerhalb der Verfassung der verfassungsändernde Gesetzgeber als verfasste Gewalt. 7 Da sich Art. 79 Abs. 3 GG ausschließlich an diese verfasste Gewalt gerichtet ist das Erfordernis der Heteronomie gewahrt. Als "Verfassungsgeschöpf" ist dessen Kompetenz zur Verfassungsänderung vom Verfassungsgeber abgeleitet und kann somit formell und materiell von diesem beschränkt werden. 8
3. Art. 79 Abs. 3 GG als Schutz zentraler Prinzipien
Es ist nun zu untersuchen, worin die inhaltlichen Grenzen für einen verfassungsändernden Gesetzgeber bestehen.
Zunächst ist festzustellen, dass der Art. 79 Abs. 3 GG den Zweck hat einen Kerninhalt der Verfassung, der dem GG seine Identität und Struktur gibt, zu sichern. 9 Wie eingangs erwähnt entsprach es dem Willen des Verfassungsgebers, dass zentrale Elemente der Verfassungsordnung in Zukunft nicht auf dem formal-legalistischen Weg beseitigt und zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes missbraucht werden können. 10 Zugleich wollte sollte das GG aber auch eine entwicklungsoffene Rechtsordnung sein. Für die Anpassung an gewandelte tatsächliche Verhältnisse und Bedürfnisse sah es eben jene Möglichkeit zu Änderung der Verfassung vor. Dadurch ist man bei der inhaltlichen Bestimmung des
6 Vgl. Hain, S. 44.
7 Zur möglichen Bindung des pouvoir constituant an Grundsätze des Völkerrechts vgl. Murswiek, S. 143; Entsprechend ist auch das Argument nachfolgende Generationen seien durch die Entscheidung des Verfassungsgebers gebunden nicht zu halten. Vgl. Hain, S. 88 Rn. 33ff., Harbich, S. 90ff.
8 Vgl. Zacharias, S. 61.
9 Kichhof, Rn.66; Estel, S. 35f.
10 Vgl. BVerfGE 30, 1ff.
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David Liebelt, 2008, Die Grundsätze des Art. 79. Abs. 3 GG in der Weimarer Staatsrechtslehre am Beispiel des Bundesstaatsprinzips und der Lehre Carl Schmitts, München, GRIN Verlag GmbH
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