Inhaltsverzeichnis
0 Einleitung 1
1 Grundgedanke des Täter- Opfer- Ausgleiches 7
1.1 Begriffsdefinitionen 7
1.1.1 Diversion 7
1.1.2 Täter-Opfer-Ausgleich 8
1.1.3 Mediation 9
1.1.4 Konfliktschlichtung 10
1.1.5 (Schadens-)Wiedergutmachung 11
1.2 Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleiches 11
1.2.1 Der Täter-Opfer-Ausgleich nach dem JGG 14
1.2.2 Aktueller Stand des TOAs in Deutschland 17
1.3 Formelles Strafverfahren mit Blick auf das Opfer 19
2 Erziehung durch Sanktion? 21
2.1 Vorüberlegung 21
2.2 Erziehungsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch 22
2.3 Sinn und Zweck der Strafe 24
2.3.1 Generalprävention 25
2.3.2 Spezialprävention 25
2.4 Der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts 26
2.4.1 Kritik aufgrund neuerer kriminologischer Befunde 28
2.4.2 Kritik der Schlechterstellung der Jugendlichen gegenüber
Erwachsenen 28
2.4.3 Kritik im Hinblick auf die Rückfallquote 29
2.5 Die Problematik der Strafe und Erziehung im JGG 30
2.5.1 Trennung von Strafe und Erziehung 31
2.5.2 Erziehung durch Strafe 32
2.6 Neuere kriminologische Erkenntnisse zur Jugendkriminalität34
2.7 Fazit 36
II
3 Rechtliche Grundlagen des TOAs 38
3.1 Polizeiliches Ermittlungsverfahren 38
3.2 TOA als Diversion im Rahmen der §§ 45, 47 JGG 39
3.3 TOA als Weisung nach § 10 Abs.1 Satz 3 Nr.7 JGG 40
3.4 TOA als Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII 41
3.5 Einordnung des TOAs 42
4 Konzept des Täter-Opfer-Ausgleiches 45
4.1 Ziel des Täter-Opfer-Ausgleiches 45
4.2 Falleignungskriterien 48
4.2.1 Keine Bagatellfälle 48
4.2.2 Vorhandensein eines persönlichen Geschädigten 49
4.2.3 Klarer Sachverhalt 49
4.2.4 Freiwilligkeit und Zustimmung 50
4.3 Ablauf des Täter-Opfer-Ausgleiches 51
4.3.1 Fallbeispiel: Körperverletzung nach einer Rempelei 51
4.3.1.1 Prüfen der Eignungskriterien 51
4.3.1.2 Kontaktaufnahme 52
4.3.1.3 Vorgespräche mit den Beschuldigten 53
4.3.1.4 Vorgespräch mit dem Geschädigten 54
4.3.1.5 Terminierung des Ausgleichsgespräches 55
4.3.1.6 Das Ausgleichsgespräch 55
4.3.1.7 Abschlussbericht 57
4.3.2 TOA ohne Vermittlungsgespräch 57
4.4 TOA aus der Sicht von Opfern und Tätern 58
4.4.1 Opferperspektive 58
4.4.2 Täterperspektive 59
4.5 Zusammenfassung 60
III
5 Erziehung durch den Täter-Opfer-Ausgleich? 62
5.1 Eignung des TOAs zur Erziehung? 63
5.1.1 Erziehungsgedanke des TOAs 63
5.1.2 Pädagogische Aspekte für die Beteiligten im
Tatausgleich 64
5.1.2.1 Bindung an Konformität 66
5.1.2.2 Förderung der freiwilligen Verantwortungs-
übernahme 68
5.1.2.3 Förderung durch Konfrontation und Rollentausch69
5.1.2.4 Förderung der alternativen Umgangsmöglichkeiten
mit Konflikten 70
5.1.2.5 Soziales Lernen 70
5.1.3 Empirische Studie zur Rückfälligkeit 72
5.1.4 Zwischenfazit 74
5.2 Fragwürdigkeit der Erziehung durch den Täter-Opfer-Ausgleich
75
5.2.1 Erziehung durch Verordnung der repressiven Strafe? 75
5.2.2 Einsichtsverhalten nach der Durchführung eines TOAs 77
5.3 Erfüllung der Strafzwecke durch den Täter-Opfer-Ausgleich? 78
6 Schlussbetrachtung 81
Literaturverzeichnis 86
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Art. Artikel ÄndG Änderungsgesetz BGH Bundesgerichtshof BGHSt Bundesgerichtshof in Strafsachen bspw. beispielsweise BZR Bundeszentralregister bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DVJJ Ddt. Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen ebd. ebenda etc. et cetera f. folgende ff. fortfolgende ggf. gegebenenfalls Hrsg. Herausgeber i.S.d. im Sinne der/ des JGG Jugendgerichtsgesetz Kap. Kapitel o.g. oben genannte Rn. Randnummer S. Satz s. siehe sog. So genannte StGB Strafgesetzbuch SGB VIII Strafgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendgerichtsgesetz) StPO Strafprozessordnung TOA Täter-Opfer-Ausgleich u.a. unter anderem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
V
Zweifel an der Erziehung durch Strafe
Sokrates: Also wer Strafe büßt, leidet Gutes? Polos: So scheint es. Sokrates: Er hat also Nutzen davon? Polos: Ja. Sokrates: Doch wohl den Nutzen, der mir dabei vorschwebt?
Polos: Wahrscheinlich. Sokrates: Also von der Schlechtigkeit der Seele wird der befreit, welcher Strafe erleidet? Polos: Ja.
1 Zit. in Hellmer 1957, S. 19
VI
0. Einleitung
Teile unserer heutigen Jugend wachsen in einer Gesellschaft heran, die stark geprägt ist von Anonymität und vom Verlust von Wärme und Geborgenheit. Viele dieser Jugendlichen erleben nicht die konkreten Erfahrungen wie Leid, Hilfsbedürftigkeit, Mühsal oder Not, so wie es früher oft in vertrauten Lebensgemeinschaften auf Dörfern oder in einer Großfamilie selbstverständlich war. Diese Erfahrungen werden im weiten Umfang ersetzt durch die Bilderwelt der Reklame, das Internet und des Fernsehens. Diese Publicity gaukelt dadurch eine Welt des glücklichen Wohlbefindens vor, zu der scheinbar jedermann problemlos Zutritt hat. Ebenso wird im Fernsehen oft der Eindruck erweckt, als würde der Mensch die schwersten Gewalteinwirkungen wegstecken, „wie der Held im Film die Faustschläge“ (HEITMANN 1993, S. 30). Selbst Darstellungen von Not und Leid wie auch die psychischen Leiden und Qualen bleiben im Grunde abstrakt oder gehen, soweit sie überhaupt dargestellt werden können, in der Bilderflut unter. So führt dies oft dazu, dass ein Abstumpfungseffekt bei den Jugendlichen eintritt (vgl. ebd. S. 30). In den letzten Jahren häufen sich in der alltäglichen Medienberichterstattung die Beiträge über brutale Angriffe von meist Jugendlichen oder jungen Erwachsenen auf ihre Mitmenschen. Die Jugend werde immer brutaler und skrupelloser.
Um dem entgegen zu wirken, hatte man bereits vor vielen Jahrzehnten jugendlichen Straftätern eine Vergeltungs- und Abschreckungsstrafe auferlegt. Im Vergleich zu Erwachsenen wurden sie nur milder bestraft. Das Jugendstrafrecht als ein selbständiger Sonderbereich des Strafrechts hat keine so lange Geschichte. Die Besonderheit des Jugendstrafrechts ist die Einbeziehung des „Erziehungsgedankens“. Dieser Erziehungsgedanke geht davon aus, dass der Jugendliche in erster Linie nicht bestraft, sondern erzogen werden soll. Jedoch besteht im Jugendstrafrecht eine Spannung zwischen Strafe und Erziehung, vor allem zwischen der Erforderlichkeit von Strafe und der erzieherischen Zweckmäßigkeit. Im letzten Fall ist die Frage zu stellen, inwieweit ein Verzicht auf Kriminalstrafe und welches Maß an Erziehung im Jugendstrafrecht möglich ist. Diese Frage führte jüngst zu einer heftigen Diskussion um
1
den Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht. Diese harte Kritik am erzieherischen Gedanken beruht auf Ergebnissen von aktuellen empirischen Untersuchungen. Danach sollen die Jugendlichen und Heranwachsenden in der Praxis schlechter gestellt sein als die Erwachsenen. Auch wird weiter kritisiert, der Erziehungsgedanke sei eine Leerformel, sein Ziel unbestimmt und die Strafe als Erziehungsmittel ungeeignet. Die Forderung nach der Rückbesinnung auf die Rechtsstaatlichkeit bringt den Erziehungsgedanken damit in eine Krise.
Aus meinem justiziellen Interesse heraus begründet, absolvierte ich im Jahr 2005 ein Praktikum in der Justizvollzugsanstalt Bautzen, bei welchem ich erstmals mit Strafgefangenen in Berührung kam. Meine erworbene Erkenntnis, dass bei den erwachsenen Strafgefangenen bereits oft schon „das Kind in den Brunnen gefallen ist“, spornte mich an, mit straffälligen Jugendlichen zu arbeiten, bei denen tendenziell mit größerem Erfolg erzieherische Unterstützungsarbeit geleistet werden kann. Seit 2006 bin ich daher parallel zu meinem Studium als Praktikantin in der Bewährungs- und Straffälligenhilfe Thüringen e.V. in Jena tätig. Neben der Unterstützung der straffälligen Jugendlichen in Form von Betreuungsweisungen konnte ich in unserer Einrichtung ebenso Erfahrungen in der Arbeit mit dem Projekt des Täter-Opfer-Ausgleichs erwerben. Besonders beschäftigte mich bei meinem Praktikum ein Täter-Opfer-Ausgleich, welcher durch die Konfliktbeteiligten positiv abgeschlossen wurden ist. Der Täter wurde anschließend jedoch erneut straffällig, so dass er daraufhin die richterliche Auflage einer Betreuungsweisung (BTW) erhielt. Die anschließende intensive Betreuung des Jugendlichen innerhalb der BTW stimmte mich nachdenklich, ob denn durch einen Täter-Opfer-Ausgleich bei den Beschuldigten überhaupt ein erzieherischer Effekt erzielt werden kann.
In der vorliegenden Arbeit möchte ich mich daher speziell mit dem Täter-Opfer-Ausgleich beschäftigen, welcher als „die hoffnungsvollste Alternative zu den übelzufügenden Sanktionen des (Jugend-) Strafrechts“ bezeichnet wird (TRÄNKLE 2007, S. 16). Dieser Satz aus dem Jahr 1989 hat sich insoweit bewahrheitet, dass bis heute in der Literatur eine fast unüberschaubare Menge an Beiträgen aus der Theorie und Praxis veröffentlicht wurde.
2
Unter einem Täter-Opfer-Ausgleich ist zu verstehen, dass durch die Konfrontation des Täters mit den Tatfolgen und der Auseinandersetzung mit dem Opfer dem Beschuldigten die Folge seines eigenen Tuns bewusst gemacht wird. An-hand dieser Erfahrungen kann er eine eigene Handlungsmaxime entwickeln. Mit seiner aktiven Mitarbeit an der Beseitigung der Tatfolgen kann der Täter seine positiven Handlungsmöglichkeiten unter Beweis stellen und einer Stigmatisierung entgegenwirken (vgl. RÖSSNER 1991, S. 216). Gerade in letzter Zeit mehren sich aber Zweifel daran, ob der Täter-Opfer-Ausgleich dazu in der Lage ist. Kritisiert wird vor allem Folgendes: Speziell bei dem Täter-Opfer-Ausgleich herrsche eine Grenzverwischung zwischen Erziehung und Strafe, in dem der Täter-Opfer-Ausgleich jeweils sowohl als Erziehungsmaßregel der Weisung als auch als Zuchtmittel ausdrücklich im Gesetz verankert ist. Die Erziehung des Jugendlichen könne demnach nicht in dem Rahmen der strafrechtlichen Sanktion ermöglicht werden. Darüber hinaus könne nur schwerlich eine bestimmte Lernerfahrung bei dem jugendlichen Straftäter erzielt werden, so dass der Täter-Opfer-Ausgleich schlussendlich seine erzieherische Wirkung nicht erziele (vgl. ebd. S. 25 f.). Neben dieser Annahme steht dagegen die Aussage, der Täter-Opfer-Ausgleich sei vergleichbar mit einer „Kuschelpädagogik“. Die jugendlichen Straftäter hätten dutzende Vorstrafen und würden trotz der strafrechtlichen Maßnahme des Täter-Opfer-Ausgleiches keine Einsicht, geschweige denn eine Besserung erzielen. Stattdessen käme von der Justiz nur die „Verständnisnummer“ einhergehend mit der „Besserungshoffnung“. Anhänger dieser Auffassung sind der Meinung, dass dies schon längst zugunsten von Repressionen aufgegeben werden müsste (BRONSKI 2008).
Ziel dieser vorliegenden Arbeit ist es daher, die erzieherischen Möglichkeiten des Täter-Opfer-Ausgleiches aufzuzeigen, welche im starken Widerspruch zur Strafe stehen. Meinen Schwerpunkt möchte ich dabei insbesondere auf die Aspekte der Erziehung und Strafe legen. Vor diesem Hintergrund der kritischen Äußerungen möchte ich folgende These erörtern:
3
• „Unter dem Deckmantel eines erzieherischen Samthandschuhs dient der Täter-Opfer-Ausgleich doch nur als eine weitere Methodik repressiver Strafen.“
Im ersten Abschnitt werden theoretische Grundlagen des Täter-Opfer-Ausgleiches erörtert sowie ein kurzer historischer Überblick dargestellt. Hierbei geht es mir speziell darum, zu verdeutlichen, inwiefern diese historischen Aspekte den Grundstein für den Täter-Opfer-Ausgleich gelegt haben. Im zweiten Teil werden in Bezug auf das Thema die Begriffe der Erziehung und der Strafe diskutiert und geklärt, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen. Primär geht es in diesem Zusammenhang um die kritische Untersuchung, welche erzieherischen Aspekte das Jugendgerichtsgesetz aufweist. Diese Erörterung bildet die Grundlage für den weiteren Verlauf der Arbeit, um der Frage nachzugehen, ob und speziell welche erzieherische Mittel der Täter-Opfer-Ausgleich aufweist. Im Weiteren möchte ich die neuere kriminologische Erkenntnis zur Jugendkriminalität vorstellen, um das delinquente Verhalten im Jugendalter näher zu beleuchten.
Das dritte Kapitel beinhaltet die rechtliche Einordnung des Täter-Opfer-Ausgleiches in das Jugendstrafrecht und soll einen Überblick verschaffen, wo dieser gesetzlich verankert ist.
Im vierten Teil möchte ich die theoretischen Grundlagen des Täter-Opfer-Ausgleiches darstellen, um aufzuzeigen, ab wann dieser durchgeführt werden kann und welche Ziele dabei verfolgt werden. Um diese Theorie weiterführend in der praktischen Anwendung zu verdeutlichen, werde ich ein konkretes Fallbeispiel aus meiner praktischen Erfahrung darstellen. Im fünften Abschnitt werde ich aufzeigen, welche pädagogischen Lernerfahrungen durch den Täter-Opfer-Ausgleich erzielt werden können und ob dadurch eine Erziehung bei dem Jugendlichen erreicht werden kann. Dabei ist es mein Ziel, mit Bezug auf das zweite Kapitel, zu diskutieren, in welcher Bandbreite speziell der Täter-Opfer-Ausgleich erzieherische Mittel aufweist und in welchem Spannungsverhältnis er zur Strafe steht. Die in Kapitel 2 ebenso angeführten theoretischen Strafzwecke werde ich anschließend in Bezug auf den Täter-Opfer-Ausgleich erörtern.
4
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es dahingehend, aus den Erkenntnissen Konsequenzen für meine weitere praktische Arbeit abzuleiten. Im Hinblick auf meine zukünftige Arbeit mit straffälligen Jugendlichen im Rahmen einer Betreuungsweisung sowie dem Projekt des Täter-Opfer-Ausgleiches geht es mir hierbei in erster Linie um wichtige Aspekte bei der Gestaltung von Gesprächen und Kontakten in Bezug auf den strukturellen und inhaltlichen Rahmen.
5
1. Grundgedanke des Täter-Opfer-Ausgleiches
Um näher in das Thema des „Erziehungsgedankens des Täter-Opfer-Ausgleiches im Jugendstrafrecht“ einzusteigen, halte ich es für sinnvoll, einige wesentliche Begriffe zu definieren. Die Klärung der grundlegenden Begriffe wie Diversion, Täter-Opfer-Ausgleich, Mediation, Konfliktschlichtung und (Schadens-)Wiedergutmachung bildet die Grundlage für die theoretische Diskussion. Auf den ersten Blick erscheinen die Begriffe recht ähnlich, welche jedoch bei der genaueren Betrachtung kleine aber feine Unterschiede aufweisen.
Anschließend möchte ich historisch eine nähere Betrachtung zu der Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleiches darstellen, sowie kurz auf dessen aktuellen Stand in Deutschland eingehen. Den Schluss dieses einleitenden Kapitels bildet die Darstellung des klassischen Strafverfahrens, bei welchem besonders die Rolle des Opfers hervorgehoben werden soll.
1.1 Begriffsdefinitionen
1.1.1 Diversion
Der Begriff Diversion bedeutet Umleitung und erklärt, wie ein Täter-Opfer-Ausgleich zustande kommen kann. Im weiten Sinne versteht man unter Diversion zum einen die Vermeidung des förmlichen Verfahrens wie auch die Entwicklung von Alternativen zu traditionellen Sanktionsformen. Im engen Verständnis wird Diversion als abgeschwächte Form der Sanktionierung von strafbaren Verhalten charakterisiert (vgl. DEICHSEL 1997, S. 206). Dieses Absehen von bzw. die Umleitung um die förmlichen Maßnahmen des Strafrechts geschehen zumeist zwischen dem Stadium der polizeilichen Erfassung und der formellen Eröffnung eines Hauptverfahrens. Diversion kommt hauptsächlich auf den Ebenen der formellen Sozialkontrolle durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht in Betracht, speziell im Bereich der Kriminalität von Jugendlichen und Heranwachsenden, auf welche das Jugendstrafrecht angewendet wird (§§ 45, 47, 109 Abs.2 JGG, §§ 153 ff. StPO) (vgl. HEINZ 1992,
7
S. 11). Die Diversion stellt einen völlig vom Strafverfahren unabhängigen Weg dar. Auf eine Anklageerhebung wird verzichtet und von einer Strafverfolgung wird abgesehen, zugunsten einer Resozialisierung des Täters und einer Lösung des Konfliktes (vgl. ebd. S. 12 ff.).
Das Ziel der Diversion ist es demnach, Stigmatisierungen und Freiheitsbeschränkungen der delinquenten Jugendlichen und Heranwachsenden 2 zu vermindern, welche sich durch ein Strafverfahren mit abschließendem Urteil oft entstehen können. Um daher die weitere Entwicklung des Beschuldigten nicht zu gefährden, kann das Strafverfahren eingestellt werden, ohne dass eine weitere staatliche Reaktion auf das abweichende Verhalten erfolgt („diversion to nothing“) (vgl. DEICHSEL 1997, S. 209). Alternativ zum formellen Strafverfahren kann ebenso eine ambulante Maßnahme („diversion to something“) durchgeführt werden (vgl. ebd. S. 209).
1.1.2 Täter- Opfer-Ausgleich
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) richtet sich unmittelbar an die betroffenen Opfer und Täter und wird demnach als eine Form der strafrechtlichen Reaktion auf die Tat charakterisiert. Die Auseinandersetzung mit den Folgen der Tat und das Bemühen um einen Ausgleich wird in den Vordergrund gestellt. „Der TOA beinhaltet ein Angebot an Beschuldigten und Geschädigten, mit Hilfe eines Vermittlers eine Regelung zu finden, die es ermöglicht, den Konflikt, der entweder Ursache der Straftat war oder durch sie ausgelöst wurde, zu entschärfen und im Idealfall beizulegen“ (KEUDEL 2000, S. 18). In den Fokus gerückt werden einerseits die Möglichkeit zur Konkretisierung der sachlichen Wiedergutmachungserwartungen für das Opfer, sowie deren Durchsetzung, und andererseits bessere Einfluss- bzw. Artikulationsmöglichkeiten für den Täter im
2 „Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn ist. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre als ist.“ (Ostendorf 2007, S. 29, § 1 Rn. 1 f.)
Zur Vereinfachung der vorliegenden Arbeit soll nur der Begriff „Jugendlicher“ angeführt werden, welcher jedoch stets die Altersgruppe der Heranwachsenden mit impliziert
8
Verfahren hinsichtlich der Zuschreibung von Verantwortlichkeit und Schuld (vgl. MESSMER 1996, S. 24).
Besondere Bedeutung wird dem aufeinander zugehen der Konfliktbeteiligten beigemessen, so dass der Täter mit dem Leid des Opfers konfrontiert werden kann und dabei dahin gelenkt wird, die Verantwortung für sein Verhalten und der daraus resultierenden Folgen zu übernehmen. Mittels der materiellen und immateriellen Wiedergutmachungsangebote soll dem Täter schließlich ein sozialintegrativer Ausweg aus dem Unrecht geboten werden, um sein Legalverhalten zu stärken und die erneute Rückfälligkeit zu vermeiden. Dieses Modell des TOAs ermöglicht den Beteiligten, durch die Vermittlungsarbeit von Fachkräften, auf freiwilliger Basis einen Ausgleich des materiellen und immateriellen Schadens herbeizuführen. Trotz der Tatsache, dass dieser Ausgleich unter Druck des Strafverfahrens zustande kommt, wird die Freiwilligkeit der Wiedergutmachung als wesentliches Element des Täter-Opfer-Ausgleiches betont, sofern keine ausdrückliche Weisung ausgesprochen wird. Somit entsteht auch letztenendes für das Opfer kein unangenehmer Druck (vgl. SCHÖCH 1999, S. 28).
1.1.3 Mediation
Mediation ist eine professionelle Form des Konfliktmanagements. Der Begriff wurde ausgehend vom englischen „mediation“ in die deutsche Sprache übernommen und bedeutet wörtlich übersetzt „Vermittlung“. „Unter Vermittlung versteht man die Aktivität einer dritten Partei, zweiseitige Verhandlungen zu katalysieren, zu lenken und zu fördern“ (vgl. ZIRN 2007, S.22). Unter der heute geläufigen Definition von Mediation versteht man laut STREMPEL (1998) die „Vermittlung in einem Konflikt verschiedener Parteien mit dem Ziel einer Einigung, deren Besonderheit darin besteht, dass die Parteien freiwillig eine faire und rechtsverbindliche Lösung mit Unterstützung des Mediators auf der Grundlage von rechtlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten und Interessen selbstverantwortlich erarbeiten“ (S. 12).
9
Zusammenfassend kann hier gesagt werden, dass Diversion, Mediation und der Täter-Opfer-Ausgleich eine gemeinsame Basis haben. Die konstruktive Art mit Konflikten umzugehen, die Freiwilligkeit, das Einbeziehen des Vermittlers, die Zielrichtung nach vorne und das Einhalten von Verhaltensregeln sind bei beiden charakterisierende Merkmale. Der Täter-Opfer-Ausgleich wird daher auch „Mediation in Strafsachen“ genannt (vgl. STREMPEL 1998, S. 13). Aus der Diversion und dem Täter-Opfer-Ausgleich geht vor allem das Vorteil hervor, dass diese Maßnahmen als Alternativen zum formellen Strafverfahren angesehen werden, welche strafrechtliche Nachteile vermeiden wollen, jedoch für die jungen Menschen eine Warnfunktion im Rahmen der Sozialisation haben (vgl. SCHAFFSTEIN/ BEULKE 2000, S. 224). Das bedeutet, dass der Jugendliche zwar strafrechtliche Reaktionen auf sein normverstoßendes Verhalten erfährt, diese jedoch keine intensiven Eingriffe in sein Leben darstellen.
1.1.4 Konfliktschlichtung
Als ein Konflikt wird ein Zusammenstoß oder eine Auseinandersetzung bezeichnet. Das aus dem Lateinischen stammende Wort „conflictus“ bedeutet sinngemäß das „Zusammenschlagen, feindlicher Zusammenstoß, (sowie ein) Kampf“ (SCHIMMEL 2000, S. 7). Wird mit dem reinen Begriff Schlichten „einen Streit beilegen, Frieden stiften (und) besänftigen“ (ebd. S. 7) verstanden, bedeutet die Konfliktschlichtung demnach „einen angebrochenen Streit beizulegen“ (ebd. S. 7). Die Ursache dieses Konflikts kann auf jeder sozialen Situation begründet sein, ein (straf-)rechtlicher Bezug ist nicht notwendig. Gegenüber einer Schlichtung, welche einen neutralen Vermittler, einen „Mediator“ benötigt, wird mit dem Begriff der Konfliktschlichtung eine Situation gekennzeichnet, in welcher die beteiligten Konfliktparteien den bestehenden Konflikt selbst bereinigen können. Eine außenstehende Person wird folglich nicht mit in die Konfliktschlichtung hinzugezogen. Beiden, der Schlichtung sowie der Konfliktschlichtung ist das Ziel der Wiederherstellung des sozialen Friedens gemein (vgl. ebd. S. 7).
10
1.1.5 (Schadens-)Wiedergutmachung
Die Wiedergutmachung umschreibt entgegen dem Täter-Opfer-Ausgleich nicht die Bereinigung des durch die Straftat entstandenen Konfliktes, sondern die vom Täter für die Wiederherstellung des Rechtsfriedens zu erbringende Leistung und ist im Gesetz in § 15 Abs.1 Nr.1 JGG verankert. Bei dieser Leistung steht aber nicht der zivilrechtliche Schadensersatz im Vordergrund, sondern der Ausgleich der Folgen der Tat durch den persönlich-konstruktiven Einsatz des Täters. Hierbei übernimmt dieser die Verantwortung für die Tat gegenüber dem Opfer und der Gesellschaft (vgl. STEFFENS 1999, S. 12 f.). Im Verhältnis zur Konfliktschlichtung und zur Wiedergutmachung ist der Täter-Opfer-Ausgleich umfassender und enger in seiner Bedeutung, da dieser einen strafrechtlichen Bezug voraussetzt. Als umfassender kann der Täter-Opfer-Ausgleich bezeichnet werden, da neben der bloßen Wiedergutmachungsleistung bzw. Streitbeilegung die Kommunikation der Konfliktbeteiligten in den Vordergrund rückt. Somit wird bei einem TOA zum einen die pure Bereinigung der konfliktbehafteten Situation mit anschließender Wiedergutmachung bezweckt und zum anderen die Wiederherstellung des sozialen Friedens zwischen beiden Konfliktparteien, aufgrund der unmittelbaren Auseinandersetzung und Kommunikation (vgl. SCHIMMEL 2000, S. 8).
1.2 Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleiches
Der Hauptbetrachtungspunkt dieser Arbeit liegt zwar auf dem Jugendstrafrecht, dennoch soll in diesem Kapitel ebenso ein kurzer Einblick in die Entwicklung des TOAs im allgemeinen Strafrecht gegeben werden.
Bereits Mitte der 80er Jahre wurde der TOA anhand von Modellprojekten eingeführt und konnte sich bis heute in vielen Bundesländern im Jugendbereich fast flächendeckend etablieren.
Aber wie sieht die Entwicklung des TOAs konkret aus? Bevor ich im anschließenden Kapitel 1.2.1 auf den TOA nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) ein-
11
gehen werde, möchte ich zunächst einmal darüber Aufschluss geben, wie der TOA im allgemeinen Strafrecht entstand und sich etablieren konnte.
Laut RÖSSNER (2000) ist in Deutschland von Anfang an der Täter-Opfer-Ausgleich als Gemeinschaftsprojekt von Wissenschaft und Praxis, sowie von Rechts- und Sozialwissenschaften entstanden. Die ersten konkreten Anstöße zur Einsetzung des TOAs kamen aus der Wissenschaft. Der Beginn der TOA - Geschichte lässt sich auf das Jahr 1984 datieren, als sich der deutsche Juristentag für die Einrichtung von Modellversuchen zum Täter-Opfer-Ausgleich ausgesprochen hatte (S. 7). Zwischen 1985 und 1987 entstanden vereinzelt erste Modellprojekte, welche sich hauptsächlich auf die Konfliktschlichtung im Bereich der Jugendkriminalität konzentrierten. Zu nennen sind hier, neben dem ersten Projekt „Handschlag“ in Reutlingen und Tübingen (1985) das „Waage“ - Projekt in Köln (1986) und das Projekt „Ausgleich“ in München und Landshut, das seit 1987 Täter-Opfer-Ausgleiche durchführt (vgl. DÖLLING/ HENNINGER 1998, S. 203 ff.). Bagatelldelikte wurden bei den Jugend- und Erwachsenenprojekten ausgelassen, da diese sowieso folgenlos eingestellt wurden. Delikte ohne eine natürliche Person auf der Opferseite, wie Beförderungserschleichung, Kaufhausdiebstahl, Betäubungsmitteldelikte und Verkehrsdelikte ohne Opfer, wurden ebenfalls ausgenommen. Weitere Deliktbeschränkungen gab es ansonsten keine (vgl. RÖSSNER 2000, S. 7).
Anhand der ersten wissenschaftlichen Begleitforschungen über diese und weitere Ausgleichsprojekte konnte in den ersten Jahren eine Erfolgsquote von 70-80% erzielt werden. Als messbare Erfolge wurden hierbei die beiderseitige Akzeptanz der zu erbringenden Wiedergutmachungsleistung, sowie die tatsächlich erfolgte Wiedergutmachung durch den Täter während des TOAs gewertet (vgl. MESSMER 1996, S. 26).
Nach den erfolgreichen Modellprojekten wurde 1990 der Täter-Opfer-Ausgleich zunächst nur in dem Bereich des Jugendstrafrechts gesetzlich verankert. 1994 wurde der TOA aufgrund der überaus positiven Erfahrungen an-
12
schließend als neuer § 46a Strafgesetzbuch (StGB) in das allgemeine Strafrecht eingeführt und ausgestaltet als Strafmilderungsgrund (vgl. KERNER/ HART-MANN/ LENZ 2005, S. III).
Um neben der durch den § 46a StGB verursachten Strafmilderung oder Strafabsehung eine häufigere und einfacherer Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleiches zu ermöglichen, wurde 1999 die Regelung im StGB verfahrensrechtlich ergänzt durch die neuen §§ 155a und 155b Strafprozessordnung (StPO). Die Staatsanwaltschaft und das Gericht werden nun in jedem Stadium des Verfahrens verpflichtet, eine Prüfung über die Möglichkeit des Ausgleiches zwischen Beschuldigten und Verletzten durchzuführen. Zusätzlich wurden ausdrücklich datenschutzrechtliche Hindernisse aus dem Weg geräumt. Nach 1999 gab es keine gesetzlichen Änderungen oder Neuerungen mehr, welche den TOA betrafen. In den Jahren 2000 bis 2002 gab es stetige Steigerungen von TOA-Fällen. Die Fallzahl hat sich jedoch 2002 eingepegelt (vgl. ebd. S. 17).
Im Jahr 2002 waren bereits 73%, also der Großteil aller Ausgleichsstellen, spezialisierte TOA - Einrichtungen. Spezialisiert bedeutet hierbei, dass die zuständigen Mitarbeiter des TOA-Kontaktbüros keine anderen beruflichen Aufgaben wahrnehmen. Sie sind demnach nur Mediator im TOA und nicht zudem beispielsweise Betreuer des Opfers oder Täters. Diese Organisationsform wird auch als am geeignetsten betrachtet, da hierbei der Grundsatz der Neutralität am besten gewahrt werden kann.
13
Wie die obige Abbildung 3 zeigt, haben seit 1993 (mit einer Ausnahme) diese spezialisierten Einrichtungen (rot gekennzeichnet) ihre durchschnittlichen Fallzahlen kontinuierlich gesteigert. Im Jahr 2002 bearbeitete jede dieser spezialisierten TOA - Einrichtungen im Durchschnitt 150 Fälle (vgl. ebd. S. 14 f.).
1.2.1 Der Täter-Opfer-Ausgleich nach dem JGG
Zwar konnte sich der TOA im Erwachsenenstrafrecht anhand seiner zahlreich durchgeführten und erprobten Modellprojekte im allgemeinen Strafrecht etablieren, jedoch hat er im Jugendstrafrecht die längste Tradition und lässt sich anhand der drei prägnanten Jahreszahlen 1923, 1943, 1953 im Wesentlichen aufschlüsseln. Bereits 1923 war für das erste deutsche Jugendgerichtsgesetz der Vorrang der Erziehungsmaßregeln vor der Strafe prägend, soweit das Gericht diese als ausreichend ansah. Deutlich ersichtlich ist hierbei, dass der Erziehungs-(maßregel)gedanke als Ablösungsversuch für das Strafrecht dient, bei welchem zwangsläufig am „Ende der Fahnenstange“ (PIEPLOW 1994, S. 316) die Strafe steht. Das bereits 1923 vorherrschende Spannungsverhältnis zwi-
3 Quelle:KERNER/ HARTMANN/ LENZ 2005, S. 16
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Arbeit zitieren:
Kristin Hempel, 2008, Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht am Beispiel des Täter-Opfer-Ausgleiches, München, GRIN Verlag GmbH
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