Vorbemerkung
Bei der Hausarbeit zum Thema „Der Europäische Gerichtshof (EuGH) als Motor der Integration“ sind die Grundstrukturen des EuGH in einem kurzen Abriß dargestellt.
Die Auswirkungen und Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung für den Integrationspozess ist anhand von ausgewählten Beispielen erläutert. Im Rahmen dieser Arbeit war eine erschöpfende Darstellung nicht möglich. Punktuell sind auch die Auswirkungen auf das Leben der Unionsbürger sowie Tätigkeiten der Behörden ausgeführt.
Die Rechtssprechungsentwicklung durch den EuGH kann nicht separat von den Tätigkeiten der nationalen Gerichte und Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten betrachtet werden, da der EuGH diese nachhaltig beeinflusst hat. Bewertend wird daher auch das Verhältnis des EuGH zu den nationalen Gerichten und Rechts- ordnungen eingegangen.
1 FH Osnabrück
FB Verwaltungsmanagement
SS 2001, Peter Hullen
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines und Rechtsquellen 2
2. Zusammensetzung, Aufbau und Organisation des EuGH 2
3. Funktionen, Verfahrensarten und Zuständigkeiten 3
3.1. VERFAHRENSARTEN 4
3.2. FUNKTIONEN 6
3.3. ZUSTÄNDIGKEITEN 7
4. Aufgaben und Befugnisse des EuGH und deren Bedeutung für den europäischen
Integrationsprozess 7
5. Verhältnis des EuGH zur nationalen Gerichtsbarkeit und Verfassung 12
5. 1. EUGH UND NATIONALE GERICHTE 13
5.2. EUGH IM VERHÄLTNIS ZUM BVERFG UND ZU DEN GRUNDRECHTEN 13
5.2.1. EUGH UND BVERFG 14
5.2.2. EUGH UND NATIONALE GRUNDRECHTE. 16
6. Fazit und Ausblicke 20
1. Allgemeines und Rechtsquellen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wurde 1952 gegründet. Er hat seinen Sitz in Luxemburg. Der EuGH ist eines der 5 Organe der Europäischen Gemeinschaft (EG) (s. Art. 7 EG 1 ). Er nimmt die Funktion der Rechtsprechung innerhalb der EG aber auch für die EAG und EGKS als gemeinsamer Gerichtshof der drei Gemeinschaften wahr 2 . Weitere Regelungen zu den Aufgaben, Verfahren und zu der Zusammensetzung dieses Organs sind in Art. 220 ff. EG, Art. 136 ff. EAGV und Art. 31 ff. EGKSV getroffen. Für die Organisation des Gerichtshofes besteht zu den Regelungen im EG eine Satzung 3 . Des weiteren existieren ähnlich den deutschen gerichtlichen Verfahrensregelungen der StPO oder VwGO Verfahrens-ordnungen 4 . Grundlage dafür ist Art. 245 EG.
2. Zusammensetzung, Aufbau und Organisation des EuGH
Der Gerichtshof besteht aus 15 Richtern, d. h. aus jedem EG-Mitgliedsland kommt ohne Rechtspflicht je ein Richter, und zur Unterstützung des Gerichtshofes aus 8 Generalanwälten (Art. 221 und 222 EG). Die Richter werden von den Regierungen der Mitgliedsstaaten vorgeschlagen und im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre gewählt. Eine Wiederernennung ist möglich (Art. 223 EG). Die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl zum Richter sind nach Art. 223 EG die Gewähr für Unabhängigkeit zu bieten und in dem jeweiligen Mitgliedsstaat die Kriterien für das höchste Richteramt zu erfüllen 5 . Die Auswahl der Stellen unterliegt dabei in einem weitgehend formlosen Verfahren dem politischem Auswahlermessen der Mitgliedsstaaten. Verglichen mit der Amtszeit der Richter am BVerfG, die 12 Jahre ohne Wiederwahlmöglichkeit beträgt, ist die Amtszeit beim EuGH kurz, da die Tätigkeit auch eine Einarbeitung erfordert. Die deutschen EuGH-Richter sind in den
1 Es wird die seit dem 01.05.1999 eingeführte zitierweise für die Bestimmungen der Europäischen Verträge
zugrundegelegt. EG und EU für die seit 01.05.´99 geltende Fassung. Ansonsten, wie üblich EGV und EUV.
2 Oppermann, T., Europarecht, 2. Auflage, München : C. H. Becksche Verlagsbuchhandlung 1999, Rz. 372;
3 Gerichtshofsatzung v. 17.04.1957, BGBl. II, S. 1166;
4 Verfahrensord. des Gerichtshofes der Egen vom 19.06.1991, konsolidierte Fassung in ABl. EG 1999, Nr. C 65,
S. 1; Verfahrensord. des Gerichts erster Instanz der EGen vom 02.05.1991, ABl. EG Nr. L 136, S. 1;
5 vgl. Oppermann, T., a. a. O., Rz. 373 f.;
vergangenen Perioden nicht wiedergewählt worden. Derzeitiger dt. Richter am EuGH ist Prof. Dr. Günter Hirsch 6 .
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren, mit der Möglichkeit der Wiederwahl (§ 223 EG). Derzeitiger Präsident ist Gil Carlos Rodriguez Iglesias 7 . Der Präsident hat Leitungsfunktion über die rechtsprechende Tätigkeit und die Gerichtshofverwaltung 8 .
Die Funktion der Rechtsprechung nimmt neben dem Gerichtshof auch das seit 1989 bestehende Europäische Gericht erster Instanz (EuG) wahr (Art. 225 EG), welches den Sitz ebenfalls in Luxemburg hat. Dieses Gericht wurde dem EuGH beigeordnet, da die Arbeitsbelastung des EuGH und die Verfahrensdauer angestiegen war 9 . Das Rechtssystem der EG ist also zweizügig. Mittlerweile ist wieder eine steigende Arbeitsbelastung des EuGH und des EuG festzustellen, die strukturelle Reformen auch im Hinblick auf die EU-Erweiterung erforderlich machen 10 .
Für das Gericht erster Instanz gelten die oben erwähnten Regelungen zur Wahl, Anzahl der Richter, Dauer der Amtszeit, und Wiederwahlmöglichkeit entsprechend. Auch sie müssen die Gewähr richterlicher Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Gewalt verfügen (§ 225 EG). Generalanwälte gibt es beim EuG nicht 11 .
Zur Erledigung der Verwaltungsarbeiten verfügen die Gerichte über einen eigenen Verwaltungsapparat 12 .
3. Funktionen, Verfahrensarten und Zuständigkeiten
Vom EuGH wird die klassische Judikativfunktion wahrgenommen. Ihm obliegt sowohl die Kontrolle von Legislativrechtsakten der EG auf ihre Gültigkeit als auch des Verwaltungshandelns der Exekutive der Gemeinschaft. Des weiteren wird überwacht,
6 vgl. auch zum nationalen Auswahlverfahren: Sieber, D., Die Auswahl der Richter am Gerichtshof der EGen,
Europäische Hochschulschriften: Reihe 2, Rechtswissenschaften Bd. 2188, 1997;
7 Rodriguez Iglesias, G. C., Der EuGH und die Gerichte der Mitgliedsstaaten-Komponenten der richterlichen
Gewalt in der EU, in NJW 2000, Heft 27, S. 1889 ff.;
8 EG-Organe, EuGH, URL:www.s-line.de/homepages/rayweb/euro/eu/eu-gerichtshof.htm, vom 01.02.2001;
9 Oppermann, T., a. a. O., Rz. 372, 376, 377;
10 s. dazu Rösler, H., Zur Zukunft des Gerichtssystems der EU, ZRP 2000, Heft 2, S. 52 ff; ebenso Rodriguez
Iglesias, G. C., a. a. O., S. 1894 ff.;
11 Oppermann, T., a. a. O., Rz. 376 - 377;
12 Oppermann, T., a. a. O., Rz. 380; Zusammensetzung und Aufbau EuGH, u. a. auch Kanzlei und Ver-waltung,
URL:http://europa.eu.int/cj/de/pres/co.htm, vom 25.02.2001, m. w. N.;
ob die Mitgliedsstaaten das Gemeinschaftsrecht beachten und einhalten. Für die Mitgliedsstaaten wird durch den EuGH auch das Gemeinschaftsrecht verbindlich ausgelegt und auf Gültigkeit überprüft 13 .
3.1. Verfahrensarten
Klageverfahren 14 vor dem EuG und EuGH sind die
Klagen wegen Vertragsverletzung (Art. 226 ff. EG, auch Art. 237 EG)
Bei dieser Klageart prüft der Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag eingehalten haben. Antragsberechtigt sind die Mitgliedsstaaten und die Kommission. Bei Vertragsverletzung muss der betroffene Staat dies abstellen, bei Nichtvornahme besteht die Möglichkeit der Verhängung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes durch den EuGH (Art. 228 EG und Art. 143 EA). Dies ist seit dem Vertrag von Maastricht möglich. Im Fall von Griechenland ist dies bereits erfolgt 15 .
Nichtigkeitsklagen (Art. 230 f. EG, auch Art. 237 EG)
In diesem Verfahren prüft der EuGH als eine Art „abstrakte Normenkontrolle“ , ob Rechtsakte der Gemeinschaft oder Teile davon nichtig sind. Antragsberechtigt sind die Mitgliedsstaaten, Rat und Kommission; ebenso das Parlament, der Rechnungshof und Zentralbank bei einer Verletzung ihrer Rechte und auch natürliche und juristische Personen, sofern sie unmittelbar und individuell betroffen sind. Nach Prüfung wird die Rechtmäßigkeit oder Nichtigkeit des Verhaltens oder der Handlung der Gemeinschaft mit EG-Recht festgestellt.
Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV)
Geprüft wird auf Antrag von einem Mitgliedsstaat, einem Gemeinschaftsorgan, der Zentralbank oder auch Privatpersonen die Rechtmäßigkeit der Untätigkeit eines Gemeinschaftsorganes, um ggfls. dies zu beanstanden.
13 Hakenberg, W., Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts, 2. Auflage, München: Verlag Vahlen
2000, S. 81 f.;
14 vgl. zu den Verfahrensarten aus: Hakenberg, W., a. a. O., S. 82 ff.;
15 Zuleeg, M., Die föderativen Grundsätze der EU, in NJW 2000, Heft 39, S. 2850;
Schadensersatzklage (Art. 235 EGV)
Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gem. Art. 288 EG in Ausübung ihrer Amtstätigkeit ist Gegenstand dieser Klageart.
Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EG)
Inhalt dieses Verfahrens ist, dass ein nationales Gericht bei Streitigkeiten über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht dem EuGH die Sache zur Vorabentscheiung vorlegen kann 16 , sofern das nationale Gericht die Auslegung nicht selbst vornimmt. Nationale letztinstanzliche Gerichte müssen die entsprechenden Auslegungsfragen dem EuGH vorlegen. Geht es um Fragen der Gültigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht sind nationale Gerichte zur Vorlage an den EuGH verpflichtet 17 . Die nationalen Gerichte können nicht die Ungültigkeit von europäischen Rechtsakten feststellen. Dies kann zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts nur der EuGH 18 . Die Urteilsentscheidung des EuGH im Vorlageverfahren bindet einerseits das vorlegende Gericht bzw. die Gerichte, die mit der betreffenden Streitsache befasst werden und andererseits hat es Grundsatzwirkung für ähnliche Fälle. Dies dient der Sicherstellung der Rechtseinheit durch den EuGH.
Die Vorabentscheidungsverfahren haben eine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf das Zusammenwirken und den Austausch zwischen den nationalen Gerichten und dem EuGH 19 . Die Rechtsprechung und einheitliche Fortentwicklung und Anwendung des europäischen Gemeinschaftsrechts in alle Mitgliedstaaten obliegt also nicht nur den o. g. europäischen Rechtsinstanzen, sondern ist gleichzeitig auch Aufgabe der nationalen Gerichte 20 . Rodriguez Iglesias hat es zutreffend beschrieben: „Jeder nationale Richter ist auch Richter des Gemeinschafts-rechts“ 21 . Die Vorabentscheidungsverfahren beim EUGH haben mittlerweile einen hohen Geschäftsanfall, der einen Anteil von 70 % der beim Gerichtshof abzuwickelnden
16 Eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung und Aufarbeitung der Rechtsproblematik bei der EuGH-Vorlage
durch das nationale Gericht ist erforderlich, s. weiter dazu: Rodriguez Iglesias, G. C., a. a. O., S. 1892;
17 Hirsch, G., Der EuGH im Spannungsverhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht, in NJW
2000, Heft 25, S. 1820;
18 Zuleeg, M, a . a. O., S.2847;
19 Rodriguez Iglesias, G. C., a. a. O., S. 1889;
20 Hirsch, G., a. a. O., S. 1819;
21 Rodriguez Iglesias, G. C., a. a. O., S. 1889;
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Peter Hullen, 2001, Der Europäische Gerichtshof als Motor der Integration, München, GRIN Verlag GmbH
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