A. Weberndorfer Danksagungen
DANKSAGUNGEN
Mein besonderer Dank gilt Herrn Prof. Dr. Anton Kühberger, der sich nach dem überraschenden Tod meines ersten Betreuers sofort bereit erklärte, die Betreuung meiner Dissertation zu übernehmen.
Ebenso dankbar bin ich Frau Prof. Dr. Ingrid M. Deusinger, die mir das von ihr entwickelte Testverfahren (das „Frankfurter Rechtsinventar“) zur Verfügung stellte; in diesem Zusammenhang möchte ich mich bei Herrn Prof. Dr. Anton Laireiter bedanken, der sich dafür einsetzte, dass ich besagtes Testverfahren bekam.
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A. Weberndorfer Abstract
ABSTRACT
Nach einer kurzen Darstellung der Grundzüge strafrechtlicher Sanktionen und der Strafzwecke befasst sich die Arbeit mit zwei Schwerpunkten: dem Rechtsbewusstsein, verstanden als Einstellung zu Recht und Gesetz, und den Laienbeurteilungen von Strafe und Schadenersatz. Der erste empirische Teil der Arbeit behandelt zuerst die Sanktionsbeurteilungen. In der ersten Studie werden die Einflüsse von objektiven und subjektiven (Vorsatz) Deliktsmerkmalen auf die Höhe der Strafbeurteilungen diskutiert und mit den Strafrahmen des Strafgesetzbuches verglichen. In der zweiten Studie wird der Einfluss der Schadenshöhe und einer Entschädigung diskutiert. Der zweite empirische Teil befasst sich mit dem Rechtsbewusstsein und der Einstellung der Versuchspersonen zu Polizei, Gerichten, Richtern und Rechtsanwälten, wobei zur Erhebung das Frankfurter Rechtsinventar verwendet wurde.
After a short description of the main features of sentencing in the Austrian penal law and the goals of punishment, the emphasis is on (i) the awareness of law, seen as the attitude towards the law; and (ii) punishment and compensation judgments of lay people. The empirical part consists of two studies about judgments of lay-people. The main study examines the effects of objective and subjective (mens rea) criteria of torts to the severity of punishment. These are to the ranges of punishment of the Austrian penal code. The follow-up study discusses the effects of the amount of loss and of compensation on punishment. Second, there is a study dealing with the awareness of law and the attitudes towards the police, the courts, the judges, and the advocates.
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A. Weberndorfer Inhaltsübersicht
INHALTSÜBERSICHT
A. Einleitung
Theoretischer Teil B. Grundzüge des Sanktionssystems C. Zwecke des Strafrechts D. Exkurs: Der zivilrechtliche Schadenersatz E. Die Entwicklung von rechtlichem Denken und Urteilen F. Rechtsbewusstsein G. Laienbeurteilungen Empirischer Teil H. Studien zu den Sanktionsbeurteilungen I. Studie zum Rechtsbewusstsein J. Rechtsbewusstsein und Sanktionsbeurteilungen K. Schlussbemerkungen
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INHALTSVERZEICHNIS
Abstract 5
III Ziele der Arbeit 23
Theoretischer Teil 25
II Definition von Strafe 25
III Voraussetzungen der Bestrafung 26
a) Geldstrafe 28
b) Freiheitsstrafe 28
II Generalprävention 33
1. Positive Generalprävention 33
2. Negative Generalprävention 33
IV Strafrecht als einziges Erziehungsmittel 38
II Strafschadenersatz in Amerika (punitive damage) 40
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A. Weberndorfer Inhaltsverzeichnis
E. Die Entwicklung von rechtlichem Denken und Urteilen 42
I. Allgemeines II. Piaget’s Stufen der Moral III. Kohlberg’s Niveaus der Moral IV. Entwicklung des Rechtsdenkens nach Tapp, Kohlberg & Levine
F. Rechtsbewusstsein
I. Allgemeines II. Rechtssoziologische Betrachtungen
1. Allgemeines
2. Rechtskenntnis
3. Rechtsgefühl
4. Rechtsbewusstsein
5. Rechtsakzeptanz
6. Kritische Betrachtung der rechtssoziologischen Forschung III. Einstellungen und Recht
1. Einstellungen
2. Forschung zu „rechtlichen“ Einstellungen
G. Laienbeurteilungen
I. Allgemeines II. Laien im Strafverfahren
1. Die Laienbeteiligung im österr. Strafprozess
2. Mögliche Fehler der „Laienrichter“ III. Erklärungsansätze von Beurteilungen deliktischer Handlungen
1. Allgemeines
2. „Equity-Theory“
3. Attributionstheoretische Überlegungen
4. „Outrage – Model“
5. Resümee IV. Einflussfaktoren auf Sanktionsbeurteilungen
1. Der Tätervorsatz
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A. Weberndorfer Inhaltsverzeichnis
2. Deliktart und Schadenshöhe
3. Wiedergutmachung und Schadenersatz
4. Weitere Faktoren Empirischer Teil
H. Studien zur Sanktionsbeurteilung I. Hauptstudie
1. Fragestellung und Hypothesen
2. Methode
3. Ergebnisse
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A. Weberndorfer Inhaltsverzeichnis
1. H 1 : Rechtsbewusstsein
2. Die sechs einzelnen Skalen des FRI
II. Methode
1. Versuchspersonen / Stichprobe
2. Design
3. Materialien
4. Untersuchungsablauf
5. Ethische / juristische Gesichtspunkte III. Ergebnisse
1. Gesamte Stichprobe
2. Stichprobe - Schulvergleich
3. Stichprobe - Geschlechtervergleich
4. Stichprobe - Altersvergleich
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A. Weberndorfer Verzeichnis der Diagramme und Tabellen
VERZEICHNIS DER DIAGRAMME UND TABELLEN
Diagramm 1 Mediane der Strafhöhen für die vier Delikte 98
Diagramm 2 Vergleich der Strafhöhe (Median) mit dem Strafrahmen des StGB für Absicht 99
Diagramm 3 Vergleich der Strafhöhe (Median) mit dem Strafrahmen des StGB für bedingten Vorsatz 99
Diagramm 4 Vergleich der Strafhöhe (Median) mit dem Strafrahmen des StGB für Fahrlässigkeit 100
Diagramm 5 Strafhöhe je nach Schadenshöhe und Schadenersatzleistung bei der Körperverletzung 120
Diagramm 6 Strafhöhe je nach Schadenshöhe und Schadenersatzleistung beim Diebstahl 122
Diagramm 7 Strafhöhe je nach Schadenshöhe und Schadenersatzleistung bei der Sachbeschädigung 123
Diagramm 8 Verteilung der Stichprobe nach dem Geschlecht Diagramm 9 Prozentuale Verteilung „positiver“, „neutraler“ bzw. „negativer“ Einstellung zu Recht und Gesetz (Rechtsbewusstsein) 140
Diagramm 10 Prozentuale Verteilung „positiver“, „neutraler“ bzw. „negativer“ Einstellung zum Befolgen von Gesetzen 141
Diagramm 11 Prozentuale Verteilung „positiver“, „neutraler“ bzw. „negativer“ Einstellung zu Gesetzen iA 142
Diagramm 12 Prozentuale Verteilung „positiver“, „neutraler“ bzw. „negativer“ Einstellung zur Polizei 142
Diagramm 13 Prozentuale Verteilung „positiver“, „neutraler“ bzw. „negativer“ Einstellung zum Gericht 143
Diagramm 14 Prozentuale Verteilung „positiver“, „neutraler“ bzw. „negativer“ Einstellung zu Rechtsanwälten 144
Diagramm 15 Prozentuale Verteilung der Probanden mit „positiver“, „neutraler“ bzw. „negativer“ Einstellung zu Recht und Gesetz (Rechtsbewusstsein) an den versch. Bildungseinrichtungen 146
Diagramm 16 Prozentuale Verteilung der Probanden mit „positiver“, „neutraler“ bzw. „negativer“ Einstellung zum Befolgen von Gesetzen an den versch. Bildungseinrichtungen 148
Diagramm 17 Prozentuale Verteilung der Probanden mit „positiver“, „neutraler“ bzw. „negativer“ Einstellung zur Polizei an den versch. Bildungseinrichtungen 149
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A. Weberndorfer Verzeichnis der Diagramme und Tabellen
Diagramm 18 Prozentuale Verteilung der Probanden in der Einstellung zu Recht und Gesetz (Rechtsbewusstsein) je nach Geschlecht 151
Diagramm 19 Prozentuale Verteilung der Probanden in der Einstellung zur Polizei je nach Geschlecht 152
Diagramm 20 Prozentuale Verteilung der Probanden in der Einstellung zu Recht und Gesetz (Rechtsbewusstsein) je nach Altersgruppe 153
Tabelle 1 Kriminalprävention – Schema der Gesamtkonzeption (aus Jehle, 1996, S. 17) 32
Tabelle 2 Rückfallsraten Erwachsener über alle Delikte von 1983 – 1988 in ganz Österreich (aus Pilgram, 1991) 36
Tabelle 3 Rückfallsraten nicht vorbestrafter und vorbestrafter Erwachsener über alle Delikte von 1983 – 1988 in ganz Österreich (aus Pilgram, 1991) 37
Tabelle 4 Die Stufen der Moral auf den drei Niveaus nach Kohlberg (stark vereinfacht, ausführlich in Herberger, 2000) 44
Tabelle 5 Verständnis des Gesetzesbegriffs, nahezu wortgleich übernommen aus
Herberger (2000), inhaltsgleich auch in Eckensberger & Breit (1997) Tabelle 6 Alterstrends zu Tabelle 5 (aus Herberger, 2000) Tabelle 7 Prozentuale Verteilung der Probanden mit „positiver“, „neutraler“ und „negativer“ Einstellung zum Befolgen von Gesetzen 60
Tabelle 8 Prozentuale Verteilung der Probanden mit „positiver“, „neutraler“ und „negativer“ Einstellung zur Polizei 62
Tabelle 9 Anzahl der Probanden in Hinblick auf Altersgruppe und Geschlecht Tabelle 10 Mittelwerte bei Strafart in den drei Vorsatzformen für jedes Delikt Tabelle 11 Mediane der Strafhöhe je nach Delikt und Vorsatzform Tabelle 12 Zuerkennung von Schadenersatz bei der Tötung in Prozent Tabelle 13 Zuerkennung von Schadenersatz bei der Körperverletzung in Prozent Tabelle 14 Zuerkennung von Schadenersatz beim Diebstahl in Prozent Tabelle 15 Zuerkennung von Schadenersatz bei der Sachbeschädigung in Prozent 105
Tabelle 16 Korrelationen zwischen den vier Delikten bezüglich der Zuerkennung von Schadenersatz 106
Tabelle 17 Korrelationen zwischen den vier Delikten bei Absicht Tabelle 18 Korrelationen zwischen den vier Delikten bei bedingtem Vorsatz Tabelle 19 Korrelationen zwischen den vier Delikten bei Fahrlässigkeit Tabelle 20 Anzahl und Altersdurchschnitt der Probanden
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A. Weberndorfer Verzeichnis der Diagramme und Tabellen
Tabelle 21 Mittelwert der Strafhöhe nach Schadenshöhe und Ersatzleistung bei der Körperverletzung 120
Tabelle 22 Mittelwert der Strafhöhe nach Schadenshöhe und Ersatzleistung beim Diebstahl 121
Tabelle 23 Mittelwert der Strafhöhe nach Schadenshöhe und Ersatzleistung bei der Sachbeschädigung 123
Tabelle 24 Probandenverteilung in Hinblick auf Schule, Altersgruppe und Geschlecht Tabelle 25 Liste der unabhängigen Variablen mit ihren Ausprägungen 136
Tabelle 26 Median und erreichte Minimum- und Maximumwerte der Probanden in den sechs Einstellungsskalen des FRI (in Klammer die jeweils erreichbaren Werte) 139
Tabelle 27 Median des Rechtsbewusstseins (und der sechs einzelnen Einstellungsskalen) an den fünf untersuchten Einrichtungen 145
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A. Weberndorfer Abkürzungsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Paragraph §
ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Abs. Absatz
Artikel Art.
abhängige Variable AV
B-VG Bundes-Verfassungsgesetz
bzw. beziehungsweise
das heisst d.h.
etc. et cetera
FS Freiheitsstrafe
GS Geldstrafe
im Allgemeinen i.A.
in Verbindung mit iVm
m.E. meines Erachtens
OGH Oberster Gerichtshof
Probandin(nen) und Proband(en) Pb
signifikant sign.
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
unter anderem u.a.
und so weiter usw.
UV unabhängige Variable
v.a. vor allem
Verfassungsgerichtshof VfGH
vergleiche vgl.
Vp Versuchsperson(en)
Z. Ziffer
zum Beispiel z.B.
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A. Weberndorfer Vorbemerkungen
„»Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf« sagt bei Plautus der Kaufmann zu einem Sklaven, dem er eine Geldsumme nicht anvertrauen will“ (Stowasser, Petschenig & Skutsch, 1997) – dieses Misstrauensprinzip formulierte später der englische Philosoph Thomas Hobbes noch etwas schärfer: „Der Mensch ist des Menschen schlimmster Feind.“
Mord, Totschlag, Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Veruntreuung, Betrug, Amtsmissbrauch, etc. – die Ahndung von Handlungen, die unter einen dieser oder einen der restlichen Straftatbestände fallen, bringen die Gerichte an die Grenzen ihrer Belastbarkeit und sorgen für überfüllte Justizvollzugsanstalten.
Wie hoch ist die Bereitschaft der Menschen, sich im Sinne eines friedlichen Miteinanders an Regeln (vor allem an Gesetze) zu halten? Ist die Einstellung zur Rechtsordnung an sich so negativ, dass eine soziale Kontrolle mit Hilfe von Gesetzen fragwürdig erscheint (obwohl das Zuwiderhandeln zumindest gegen strafrechtliche Bestimmungen mit Sanktionen bedroht ist)? Oder liegt die mangelnde Gesetzestreue im Sanktionssystem des österreichischen Strafrechts begründet? Entsprechen die möglichen Strafen (und damit die Strafrahmen des Strafgesetzbuches) nicht dem Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung, und wird deshalb das Strafrecht seinen Ansprüchen an General- und Spezialprävention nicht (mehr) gerecht? Würde der Souverän der Republik Österreich anders bestrafen?
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A. Weberndorfer Einleitung
Im Jahr 2003 wurden in Österreich 643.286 strafbare Handlungen angezeigt, von denen 247.858 Fälle geklärt werden konnten (Aufklärungsquote: 38,5%). Von den angezeigten Delikten entfielen 86.494 auf strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (wie z.B. Mord, Totschlag, Körperverletzung) und 466.888 auf strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen (wie z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl, Betrug, Veruntreuung). Details dazu sind Anhang 3 auf S. 186 zu entnehmen. Im Jahr 2004 erhöhte sich die Zahl der insgesamt angezeigten Delikte leicht auf 643.648 Fälle, wovon 245.389 aufgeklärt wurden (Aufklärungsquote: 38,1%). Im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben gelangten 86.647 Fälle zur Anzeige, was eine leichte Erhöhung gegenüber 2003 bedeutete (um 0,2%). Im Gegensatz dazu wurden etwas weniger strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen angezeigt; es waren 466.397 Fälle, was eine Veränderung gegenüber 2003 von -0,1% bedeutete (Details siehe im Anhang
4 auf S. 190).
Um diese „nackten“ Zahlen zu untermauern werden in der Folge einige wenige Artikel aus Tageszeitungen (oder „Onlinezeitungen“) angeführt. Besonderes Augenmerk sollte in den ersten vier Artikeln auf Folgendes gelegt werden: (a) wer der Täter ist, (b) wer das Opfer ist und (c) wie und warum die Tat durchgeführt wurde.
1. Artikel:
Mittagsschlaf gestört: Vierjährigen misshandelt Wien (SN, APA). Weil ihn sein vierjähriger Sohn beim Mittagsschlaf nach Alkoholexzessen störte, schlug ein 34-jähriger Wiener dem Kind die Faust ins Gesicht. Dann hob er den Buben in die Höhe und warf ihn mit dem Kopf voran auf den Parkettboden. Das Kind kam mit Verdacht auf Schädelbasisbruch ins Spital; gottlob bewahrheitete sich diese Befürchtung nicht. Am Montag wurde der rabiate Vater dreier Kinder in Wien zu elf Monaten unbedingter Haft verurteilt.
Quelle: Salzburger Nachrichten, 21.12.2004
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A. Weberndorfer Einleitung
2. Artikel:
Kind im Stich gelassen
Betrunken: 18-Jährige flüchtete nach Unfall
Linz (SN-bes). Opfer einer 18-jährigen betrunkenen Autolenkerin, die keinen Führerschein besitzt, wurde ein achtjähriger Schüler im Süden von Linz. Die junge Frau stieß den Buben mit einem VW-Cabrio nieder und beging Fahrerflucht. Unweit der Unfallstelle konnte die Lenkerin von Polizeibeamten angehalten werden. Vorerst bestritt sie, den Wagen gelenkt zu haben. Später stellte sich heraus, dass sie mit 1,1 Promille Alkohol im Blut mit dem Wagen ihres Freundes von Luftenberg bis nach Linz gefahren war. Einen Grund konnte sie nicht nennen. Unmittelbar nach dem Unfall meldete der Freund sein Auto als gestohlen. Der Schüler erlitt einen Beinbruch und Prellungen.
In Neustift im Mühlkreis rammte eine 40-jährige Lenkerin mit ihrem Auto einen zehnjährigen Radfahrer. Der Schüler überstand den Sturz mit leichten Blessuren. Die Frau wollte flüchten, prallte aber mit ihrem Pkw gegen einen Gartenmauer. Sie wurde schwer verletzt im Autowrack eingeklemmt, das zu brennen begann. Feuerwehrmänner konnten die Unglückslenkerin noch rechtzeitig bergen. Nach Angaben der Gendarmerie war die Frau nicht alkoholisiert.
Quelle: Salzburger Nachrichten, 30.04.2005
3. Artikel:
16-Jähriger zog Revolver
Trio verprügelte in Gnigl grundlos Schüler
Salzburg-Stadt (SN). Mit einem Revolver bedrohte am Samstagabend ein 16-jähriger Salzburger einen 15-jährigen Schüler in Salzburg-Gnigl. Der Schüler wartete auf einen Bus, als er von drei ihm unbekannten Jugendlichen angesprochen und grundlos verprügelt wurde. Anschließend hielt ihm einer der drei noch die Waffe an den Kopf. Die Polizei konnte den Haupttäter um 22 Uhr festnehmen und die Waffe, einen Gasrevolver, beschlagnahmen. Ein Motiv für die Tat konnte der Jugendliche nicht nennen. Quelle: Salzburger Nachrichten, 30.05.2005
4. Artikel:
Schüler verprügelt
Salzburg-Stadt (SN). Ein 17-jähriger Schüler aus Salzburg-Riedenburg wurde in der Nacht auf Samstag auf dem Hanuschplatz niedergeschlagen. Der Schüler verlor einen Zahn, außerdem musste seine Lippe genäht werden. "Ich bin mit einigen Freunden mit dem Bus zum Hanuschplatz gefahren. Wir sind ausgestiegen und Richtung Staatsbrücke gegangen. Plötzlich höre ich jemanden sagen: „Habt ihr ein Problem?; Und da hat schon einer zugeschlagen", sagt Daniel Grünner. Ein Freund, der ihm zu Hilfe eilen wollte, sei ebenfalls verletzt worden. Die Gewalttäter - fünf Burschen - liefen davon. Bei dem Quintett handelt es sich möglicherweise um türkische Jugendliche. Nach ähnlichen Vorfällen war im Sommer des Vorjahres probeweise eine Kamera am Rudolfskai montiert worden. Auch im heurigen Sommer sollen Kameras die Lokalmeile überwachen. Das hat der Sicherheitsbeirat der Stadt Salzburg beschlossen. Die Finanzierung ist ungeklärt. Schüler Daniel Grünner: "Ich kenne einige, die Prügel eingesteckt haben. Kameras wären wünschenswert." Quelle: Salzburger Nachrichten, 18.04.2005
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A. Weberndorfer Einleitung
Im nächsten Artikel geht es darum, aufzuzeigen, dass die Kriminalität unter Kindern und Jugendlichen generell im Ansteigen begriffen ist (siehe auch Salzburger Nachrichten vom 10.09.2005, Seite 7):
5. Artikel:
34.000 Kinder und Teenager als Kriminelle
Die Gewaltbereitschaft unter Kindern und Jugendlichen in Österreich steigt beängstigend. Im vergangenen Jahr wurden 8000 Körperverletzungen, Sex-Straftaten und Raubüberfälle bis hin zu Mord verübt. Und: Jeden Tag werden bei uns durchschnittlich 94 Verdächtige im Alter von unter zehn bis 17 Jahren angezeigt. In den vergangenen beiden Jahren ist die Zahl von Kindern und Jugendlichen unter den Kriminellen explosionsartig um rund 30 Prozent angestiegen. Waren es 2002 noch etwa 26.000 Tatverdächtige im Alter von unter 18 Jahren (so das Amtsdeutsch), so wurden im vergangenen Jahr bereits mehr als 34.000 angezeigt. Und diese alarmierende Entwicklung geht weiter!
Österreichs Sicherheitsbehörden haben es besonders in jüngster Zeit mit immer mehr Verdächtigen im strafunmündigen Alter, also bis "unter 14 Jahren", zu tun. Vor allem die von Mädchen kontrollierten Diebsbanden aus dem Osten bereiten den Ermittlern Kopfzerbrechen.
Dass Kinder und Jugendliche in Österreich aber auch immer schwerere Verbrechen begehen, zeigt eine weitere, beeindruckende Statistik: Mittlerweile geht schon jeder dritte Raubüberfall auf ihr Konto. Fünf Aufsehen erregende Morde wurden 2004 ebenfalls von Tätern verübt, die höchstens 17 Jahre alt waren.
Zivilcourage bei Schülern fördern Gegen diese neue Form der Gewaltbereitschaft hat das Bundeskriminalamt das Präventionsprojekt "OUT - die Außenseiter" ins Leben gerufen. Es richtet sich an 13- bis 16-jährige Schüler. Ziel: eine Aktivierung des Rechtsbewusstseins, Konfliktlösungen ohne Eskalation - und die Förderung von Zivilcourage.
Eigens geschulte Exekutivbeamte präsentierten das Programm bisher schon bis zu 40.000 heimischen Jugendlichen. So erfolgreich, dass auch unser Nachbar Tschechien das österreichische Modell übernehmen will.
Quelle: Christoph Budin, Kronen Zeitung online am 20.05.2005
Woran kann es liegen, dass die Gewaltbereitschaft im Steigen begriffen ist, was auch an Hand eines Teiles des Sicherheitsberichtes des Jahres 2003 abzulesen ist (siehe Anhang 5 auf S. 193). Wobei weniger die Veränderungen zwischen den Jahren 2002 und 2003 besonders hervorstechen (bei Leib und Leben – Delikten: + 2,7%; bei Delikten gegen fremdes Vermögen: - 1,4%) als vielmehr der für diese Altersgruppe doch beachtliche Anteil an der Gesamtkriminalität (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben: 7%; strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen: 17%). In den letzten beiden Artikeln soll eine von sicherlich mehreren Erklärungen für genannte Problematik angeboten werden:
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A. Weberndorfer Einleitung
6. Artikel:
Gewalt an Kindern in Österreich im Vormarsch
Gewalt an Kindern ist keine Seltenheit. Alleine im Jahr 2004 und ausschließlich in Wien sind nicht weniger als 8.000 Fälle von Kindesmisshandlungen an das Jugendamt gemeldet worden. Die Dunkelziffer dürfte noch wesentlich höher sein. Erst vor wenigen Tagen hat der unfassbare Fall der kleinen Iris-Maria, die von ihrem Vater ins Koma geprügelt worden war, für Aufsehen gesorgt. Dem schwer verletzten Mädchen geht es inzwischen wieder besser.
Wie vom Jugendamt Wien zu erfahren war, sind in der Bundeshauptstadt im Jahr 2004 unglaubliche 8.000 Fälle von Kindesmisshandlungen angezeigt worden. Und von Jahresbeginn bis Ende März 2005 sind knapp 1500 Meldungen eingegangen. Wie hoch die Dunkelziffer ist, bleibt unbeantwortet. Ebenso wie die Frage, ob es lediglich zu mehr Meldungen an das Jugendamt gekommen ist (da sich die Opfer in zunehmenden Maße wehren), oder ob tatsächlich mehr Gewalt an Kindern verübt wurde.
Elisabeth Köppl, Sozialarbeiterin beim Jugendamt Wien: "Die Hälfte aller angezeigten Fälle bestätigen sich bei weiteren Nachforschungen nicht bzw. hat das Jugendamt keine rechtlichen Möglichkeiten, einzugreifen oder die Polizei einzuschalten." … Quelle: Krone Zeitung online, 20.05.2005
7. Artikel:
"Infektionskrankheit" Gewalt
US-Studie mit 1.500 Interviews ergab: Erlebnis einer gewaltsamen Konfrontation wichtiger als andere Faktoren wie Familienprobleme oder Drogenmissbrauch Washington - Jugendliche greifen viel eher zur Waffe, wenn sie selbst einmal Zeugen einer bewaffneten Auseinandersetzung waren. Das bestätigt eine US-Studie, die den Wurzeln gewaltsamen Verhaltens in Chicago auf den Grund zu gehen versuchte.
Ihr federführender Autor, der Sozialmediziner Felton Earls von der Harvard Universität in Boston, vergleicht Gewalt mit einer Infektionskrankheit: "Mit jedem gewaltsamen Verbrechen, das wir verhindern können, beugen wir einer Kaskade von Folgeverbrechen vor." Das persönliche Erleben von Gewalt verdopple bei jungen Menschen das Risiko eines eigenen Gewaltaktes innerhalb der folgenden zwei Jahre.
Die Untersuchung präsentiert der Forscher im US-Wissenschaftsjournal "Science" vom Freitag. Sie basiert auf Interviews mit 1.500 Kindern und Jugendlichen aus verschiedenen Stadtteilen von Chicago über eine Zeitraum von fünf Jahren und geht nach Angaben ihrer Autoren weit über die sonst üblichen Fragen hinaus. Demnach hat das Erlebnis einer gewaltsamen Konfrontation mehr Einfluss auf künftige gewalttätige Tendenzen eines jungen Menschen als alle anderen Faktoren von Armut über Drogenmissbrauch bis zur problematischen Familiensituation. Die Forscher verglichen junge Leute, die unter ähnlichen schwierigen Verhältnissen aufwuchsen, aber Zeugen oder auch nicht Zeugen einer Gewaltszene geworden waren.
Quelle: derStandard online, 30.05.2005
Gewalt scheint ein nicht zu vernachlässigender Faktor zu sein, der dazu beiträgt, dass
Kinder, Jugendliche bis hin zum Erwachsenen zu rechtswidriger Verhaltensweise
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A. Weberndorfer Einleitung
„erzogen“ werden. Es wäre aber wohl verfehlt anzunehmen, dass die Gewalt an Kindern – oder allgemeiner an Schwächeren – per se zu nonkonformem Verhalten der vorherigen Opfer führen muss bzw. kann. Der Mensch wird zumindest von der Geburt an mit derart vielen Umwelteinflüssen konfrontiert, die zusammen mit den angeborenen Faktoren die Persönlichkeit eines Menschen determinieren, dass alleine die Tatsache Gewalt in welcher Form auch immer am eigenen „Körper“ verspürt zu haben, in den seltensten Fällen ausreicht, um zum Rechtsbrecher zu werden. Die vorliegende Arbeit stellt aber überhaupt nicht den Anspruch, alle oder auch nur die Meisten dieser Faktoren eruieren zu wollen, die zu Nonkonformität führen, sondern es soll lediglich ein solchen Aspekt der menschlichen Persönlichkeit ergründet werden: das Rechtsbewusstsein. Dies allerdings nicht im rechtlichen Verständnis als „sich bewusst sein, dass etwas rechtens ist“ sondern psychologisch verstanden als Einstellung zu Recht und Gesetz (und zu Polizei, Gericht, Richter und Rechtsanwälten).
Ein weiterer Aspekt zur Eindämmung von Gewalt und Kriminalität könnte die Frage nach der Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens sein. Allerdings nicht so sehr wie ein Experte, z.B. ein Strafrichter urteilt, sondern wie die Laien bestimmte Straftaten bestrafen würden. Es wird vermutet, dass Strafen ihre beste Wirkung erzielen, wenn sie als gerecht empfunden werden (Röhl, 1987). Voraussetzung für eine gerechte Strafe ist allerdings, dass die Strafrahmen (also die für eine bestimmte Tat mögliche Strafart und Strafhöhe innerhalb welcher dann das richterliche Ermessen greift) dem Gefühl der Rechtsunterworfenen ungefähr entsprechen. Nur zu oft kommt die Unzufriedenheit mit dem Strafrecht, wenn es um die konkrete Strafe für ein bestimmtes Vergehen geht, zum Ausdruck (siehe z.B. IMAS-International, 2003). Liegt dies wirklich daran, dass die Strafrahmen des Strafgesetzbuches bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten zu niedrig und demgegenüber jene bei den Vermögensdelikten zu hoch sind? Oder kommt dieser Eindruck nur in besonderen Fallkonstellationen (wie z.B. einer fahrlässigen Tötung mit allerdings mehreren Toten) zum Vorschein, wo dann weniger die persönliche Schuld des Täters als vielmehr der eingetretene Schaden betrachtet wird?
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A. Weberndorfer Einleitung
Die vorliegende Arbeit wird sich deshalb mit den beiden angesprochenen Gebieten befassen: dem Rechtsbewusstsein und den Sanktionsbeurteilungen von Laien. Dabei wird das Rechtsbewusstsein in einem psychologischen Verständnis als Einstellung zur Rechtsordnung gesehen. Diese Einstellung wird mit Hilfe eines neu entwickelten Fragebogens erhoben, der nicht nur eine Eruierung der Einstellung zu Recht und Gesetz als Gesamtheit ermöglicht, sondern auch Aussagen über die Einstellung zum Befolgen von Gesetzen, zur Polizei, zu Gerichten, zu Richtern und zu Rechtsanwälten erlaubt.
Der andere der beiden Schwerpunkte ist das Beurteilungsverhalten strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen. Das bedeutet, dass rechtliche Laien die Sanktion für bestimmte Delikte des Strafgesetzbuches angeben sollen. Es soll untersucht werden, ob und inwieweit Laien dazu in der Lage sind, objektive und subjektive Tatbestandselemente einer deliktischen Handlung in ihre Beurteilungen mit einzubeziehen. Mit objektiven Kriterien sind jene Merkmale einer Tat gemeint, die nach außen in Erscheinung treten (z.B. das Wegnehmen einer fremden Sache); hingegen bezieht sich die subjektive Seite auf die inneren Vorgänge des Täters (z.B. die Absicht sich unrechtmäßig zu bereichern). Zudem soll im Sinne der Gerechtigkeitstheorien untersucht werden, ob deliktische Schädigungshandlungen regelmäßig die Wiedergutmachung des Schadens zur Folge haben, oder aber ob es den Beurteilern nicht primär um das Wiederherstellen eines „gerechten Zustandes“ geht.
III. Ziele der Arbeit
Im theoretischen Teil werden jene Bereiche dargestellt, die in engem Kontext zu den empirischen Studien stehen. So soll ein kurzer Überblick über jenen Teil des österreichischen Strafrechts gegeben werden, der sich mit den Sanktionen beschäftigt wie z.B. die Voraussetzungen von Bestrafung, welche Sanktionen grundsätzlich verhängt werden dürfen und die Zwecke derselben. Im Anschluss daran werden theoretische Grundlagen und diverse Forschungserkenntnisse aus den beiden
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A. Weberndorfer Einleitung
Themenbereichen dieser Arbeit erörtert: erstens das Rechtsbewusstsein unter besonderer Beachtung von Einstellungen allgemein und speziell von Einstellungen zu Recht und Gesetz; und zweitens die Laienbeurteilungen mit einer Darstellung einiger Erklärungsansätze von und diverser Einflussfaktoren auf rechtliche Strafbeurteilungen.
Auch der empirische Teil präsentiert sich zweigeteilt: beginnend mit den Sanktionsbeurteilungen, wobei zwei Studien dargstellt werden, in denen das Beurteilungsverhalten von Laien diskutiert werden soll. So soll der Einfluss der Deliktsart und des Tätervorsatzes untersucht werden. Die Strafbeurteilungen werden zudem den Strafrahmen des Strafgesetzbuches gegenübergestellt. Zusätzlich soll auch die Geneigtheit der Befragten erhoben werden, in Fällen einer strafrechtlichen Schädigung, dem Opfer jedenfalls Schadenersatz zuzuerkennen. Daran schließt sich die Studie zum Rechtsbewusstsein an, die wie erwähnt die Einstellung der Versuchspersonen (v.a. der Jugendlichen und jungen Erwachsenen) zur Rechtsordnung als Ganze und zu rechtspflegenden Einrichtungen wie Polizei, Gericht, Richter und Rechtsanwälte erheben soll. Die Ergebnisse werden unter Anderem mit den Ergebnissen einiger deutscher Studien verglichen und diskutiert.
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A. Weberndorfer Grundzüge des Sanktionssystems
Die folgenden Ausführungen sollen nicht das durchaus komplexe System der Strafen und Maßnahmen des österreichischen Strafrechts in allen Einzelheiten darstellen sondern lediglich einen Überblick bieten, der notwendig ist, um die empirischen Untersuchungen in diesem Bereich nachvollziehen zu können.
Im Anschluss an eine Definition von Strafe (siehe II.) ist es unumgänglich die Voraussetzungen darzustellen, die vorliegen müssen, dass eine Strafe verhängt werden darf (siehe III.). Ebenso unerlässlich ist es natürlich zu erfahren, welche Arten von Strafen in Österreich überhaupt zur Verfügung stehen; der Vollständigkeit halber werden auch die anderen Möglichkeiten der „Reaktionen“ auf Straftaten genannt, obwohl diese für die in dieser Arbeit durchgeführten empirischen Studien an sich nicht von Relevanz sind (siehe IV.). Ergänzend werden kurz die Wirkungen von Strafen erläutert (siehe V.). Weiters sind die Strafzwecke zu erwähnen, die mit der Bestrafung von Straftätern verfolgt werden, um sich einen Eindruck über die Strafhöhe bestimmter Delikte machen zu können (siehe VI.).
II. Definition von Strafe
„Unter der kriminellen Strafe versteht man die staatliche, als Zufügung eines Übels gedachte und öffentliche Mißbilligung ausdrückende Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten, welches gegen eine Norm verstößt, für deren Nichtbeachtung die Zufügung eben jenes Übels als Ausgleich angedroht ist“ (Gropp, 1989, S. 788).
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A. Weberndorfer Grundzüge des Sanktionssystems
Ähnlich lautet auch die Definition von Kienapfel & Höpfel (2003, S. 4): „Strafe ist ein mit Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von einem Strafgericht aufgrund und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird.“
III. Voraussetzungen der Bestrafung
Da im österreichischen Strafrecht niemand bloß wegen böser Gedanken oder einer schädlichen Gesinnung bestraft werden darf, müssen jedenfalls zwei Voraussetzungen vorliegen: erstens eine Anlasstat und zweitens ein schuldhaftes und somit vorwerfbares Verhalten (Seiler, 2005). Die kriminelle Anlasstat stellt ein Verhalten dar, das vom Gesetzgeber im Rahmen des Strafrechts untersagt und mit einer Rechtsfolge (der Strafe) verbunden wird. Aber nicht jedes tatbestandsmäßige Verhalten stellt per se eine Straftat dar. Die Tat muss rechtswidrig sein, sie darf somit nicht gerechtfertigt sein. So ist zwar die Tötung eines anderen Menschen grundsätzlich untersagt (§§ 75 ff StGB), aber im Falle der Notwehr (§ 3 StGB) wäre die Tat gerechtfertigt und würde deshalb straflos bleiben. Ferner muss die Tat dem Täter vorgeworfen werden können, wobei der maßgerechte Mensch (ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch) als Maßstab dient (Kienapfel & Höpfel, 2003). Vorgeworfen kann eine Tat dem Täter dann werden, wenn er schuldhaft handelt, was seine Schuldfähigkeit voraussetzt. „Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (= Einsichts- oder Diskretionsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (= Steuerungs- oder Dispositionsfähigkeit)“ (Kienapfel & Höpfel, 2003, S. 82). Die Schuldfähigkeit wird in zwei Fällen ausgeschlossen: erstens, wegen mangelnder Reife (va Unmündige, also Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres); und zweitens, wegen seelischer Störungen (Geisteskrankheit, Schwachsinn, tief greifende Bewusstseinsstörung oder gleichwertige seelische Störung).
Der Tatvorsatz stellt die Schuldform der Vorsatzdelikte dar, welcher aus einer Wissenskomponente und einer Wollenskomponente besteht (Kienapfel & Höpfel, 2003). In § 5 StGB sind die verschiedenen Vorsatzarten festgeschrieben. Grundsätzlich reicht für die Strafbarkeit dolus eventualis (bedingter Vorsatz) aus. Bedingter Vorsatz
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A. Weberndorfer Grundzüge des Sanktionssystems
liegt dann vor, wenn der Täter „einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht“ und diese Verwirklichung „ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet“ (siehe § 5 Abs. 1). Neben der Wissentlichkeit (der Täter hält die Verwirklichung für gewiss) wird auch die Absichtlichkeit umschrieben: sie liegt dann vor, „wenn es [dem Täter] darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen.“ Darüber hinaus gibt es im StGB bestimmte Delikte, bei denen auch die fahrlässige Begehung strafbar ist. Gemäß § 6 Abs. 1 StGB handelt fahrlässig, „wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.“ Die fahrlässige Verwirklichung eines Delikts ist allerdings nur dann strafbar, wenn das Gesetz explizit die Fahrlässigkeit unter Strafe stellt, ansonsten ist grundsätzlich dolus eventualis erforderlich, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Vorsatzform (Absicht oder Wissentlichkeit) für ein Delikt verlangt.
IV. Strafrechtliche „Reaktionen“ auf Straftaten
Das österreichische Strafrecht verfolgt das System der Zweispurigkeit (Kienapfel & Höpfel, 2003). Das bedeutet, dass Strafgerichte grundsätzlich ausschließlich Strafen oder vorbeugende Maßnahmen verhängen dürfen. Zu den gesetzlich möglichen Strafen gehören die Geld- und die Freiheitsstrafe (siehe 1.), nicht als Strafe angesehen werden hingegen die vorbeugenden Maßnahmen und die Diversion (siehe 2.).
1. Geld- und Freiheitsstrafe
Das Strafgesetzbuch kennt lediglich bei einem Delikt eine absolute Strafdrohung (Völkermord ist ausschließlich mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht; § 321 StGB), alle anderen Delikte enthalten relativ bestimmte Strafdrohungen (Seiler, 2005). Es wird per Gesetz ein Strafrahmen mit einer Unter- und einer Obergrenze festgelegt, innerhalb dieses Rahmens ist das Gericht in der Verhängung der Strafe nach Art und
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Höhe frei (unter Beachtung anderer zwingender Bestimmungen wie z.B. der besonderen Erschwerungsgründe bzw. der besonderen Milderungsgründe).
a) Geldstrafe
Die Geldstrafe wird nach dem Tagessatzsystem bemessen (Maleczky, 2004). Im Rahmen der Strafzumessung wird die Anzahl der Tagessätze nach den schuld- und unrechtserheblichen Tatsachen und die Höhe des Tagessatzes nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verurteilten bestimmt (Michel & Wessely, 1999). Die Geldstrafe hat gemäß § 19 StGB mindestens zwei Tagessätze zu betragen, und die Höhe ist mit mindestens 2 € und höchstens 500 € festzulegen.
b) Freiheitsstrafe
Gegenwärtig gibt es in Österreich nur noch eine einheitliche Freiheitsstrafe, während früher zwischen Kerker und Arrest unterschieden wurde (Maleczky, 2004). Freiheitsstrafen können entweder im Falle einer lebenslänglichen Haftstrafe (sofern gesetzlich vorgesehen) auf unbestimmte Zeit, oder aber auf bestimmte Zeit verhängt werden. Die zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe muss mindestens einen Tag betragen, und darf keinesfalls 20 Jahre überschreiten (Seiler, 2005). Die 20-jährige Haftstrafe kommt allerdings nur bei jenen Delikten in Betracht, die mit einem entsprechend hohen Strafrahmen versehen sind, ansonsten orientiert sich die Maximalzeit der Haft an der Obergrenze des konkreten Delikts.
Zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe sei noch angemerkt, dass das keineswegs bedeutet, dass der Verurteilte auch tatsächlich den Rest seines Lebens in der Justizvollzugs- anstalt verbringen muss. Grundsätzlich besteht bereits nach 15 Jahren Haft die Möglichkeit einer vorzeitigen (bedingten) Entlassung. Dies ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen wie u.a. „guter Führung“ während des Vollzugs möglich, ferner dürfen v.a. keine spezial- oder generalpräventiven Gründe gegen die vorzeitige Entlassung sprechen (Seiler, 2005).
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Die vorbeugenden Maßnahmen stellen nicht auf die Schuld des Täters ab sondern auf dessen Gefährlichkeit, allerdings besteht auch hier das Erfordernis einer Anlasstat (Michel & Wessely, 1999). Sie kommen in drei Fällen zur Anwendung: erstens, Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB); zweitens, Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§
22 StGB); und drittens, Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
(§ 23 StGB). Ferner zählt auch die Einziehung von Gegenständen (die z.B. zur Ausführung der Tat verwendet wurden) zu den vorbeugenden Maßnahmen.
Die Diversion ist erst mit 1.1.2000 eingeführt worden. Kienapfel und Höpfel (2003) bezeichnen die Diversion als „dritte Spur“ im Strafrecht; Sinn und Zweck ist es, dass bei bestimmten Straftaten „im unteren und mittleren Kriminalitätsbereich auf ein förmliches Strafverfahren und die Verhängung von Sanktionen im formellen Sinn verzichtet“ wird. Stattdessen wird dem vermeintlichen Täter eine diversionelle Maßnahme aufgetragen, die er akzeptieren muss. Dies stellt allerdings kein Schuldeingeständnis dar. Nimmt der Beschuldigte die Diversion an und erfüllt er die aufgetragene Maßnahme, so wird von einer Anklageerhebung Abstand genommen (Maleczky, 2004). Es stehen vier diversionelle Maßnahmen zur Verfügung: erstens, die Zahlung einer Geldbuße (§ 90c StPO); zweitens, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d und § 90e StPO); drittens, die Bestimmung einer Probezeit (§ 90f StPO); und viertens, der außergerichtliche Tatausgleich (§ 90g StPO).
V. Wirkungen von Strafen
Die wesentlichen Wirkungen einer Strafe sind das Übel und der Tadel. Der Charakter des Übels zeigt sich darin, dass dem Täter ein Rechtsgut entzogen wird, das ansonsten vom Strafrecht gerade geschützt wird wie z.B. die Freiheit oder das Vermögen. Gerade dadurch, dass die Strafe als Übel empfunden wird, soll sie kriminalpolitisch wirken, das Übel ist somit vom Strafrecht beabsichtigt. Es darf natürlich nicht vergessen werden, dass dieser Eingriff in ein Rechtsgut des Täters zu dem Zweck erfolgt, ein
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anderes Rechtsgut, nämlich jenes des Opfers, zu schützen. Um aber die Strafe z.B. von der Steuer (die auch ins Vermögen eingreift, somit ebenfalls ein Übel darstellt) abgrenzen zu können, muss die Strafe ein weiteres Element beinhalten, den Tadel. Was sich in Form eines Unwerturteils über den Täter sowie einer negativen Bewertung seines Verhaltens ausdrückt. Fuchs (2002) sieht das Charakteristikum des besonderen Tadels der Kriminalstrafe in der feierlichen Weise, in der die Sanktion verhängt wird, womit auch einhergeht, dass der Täter nunmehr als „vorbestrafter Krimineller“ gilt (jedenfalls bis zur Tilgung aus dem Strafregister).
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Die folgenden Darstellungen in diesem Kapitel sollen ein bloßer Problemaufriss sein, um darzutun was überhaupt mit dem Strafrecht und v.a den Sanktionen bezweckt wird und um die beiden Hauptbereiche der vorliegenden Arbeit „Sanktionsbeurteilungen von Laien“ und das „Rechtsbewusstsein“ im Gesamtkonzept Strafrecht besser einordnen zu können. Eine umfassende Behandlung dieses Themas würde ohnedies den Rahmen dieser Arbeit sprengen, insoweit muss bei weitergehendem Interesse auf die einschlägige Literatur verwiesen werden – eine übersichtliche Zusammenfassung der Straftheorien findet sich z.B. in Hermann (2003).
Man unterscheidet zwei grundlegend unterschiedliche Theoriengruppen: die absoluten Theorien als Vergeltungstheorien und die relativen Theorien als Zwecktheorien. Es sei hier nur kurz erwähnt, dass die Vergeltungstheorien in der Strafe den Ausgleich für die begangene Straftat sehen („um seiner selbst willen aus Gründen der Gerechtigkeit“; Fuchs, 2002). Seiler (2004) spricht hierbei von der „Vergeltung für geschehenes Unrecht“ als alleinigen Zweck einer Strafe. Da dem bloßen Vergeltungsgedanken sehr viel an „archaischem Rachebedürfnis“ (Seiler, 2004) anhaftet, verfolgt das österreichische Strafrecht nunmehr primär die Ziele der Prävention und der Resozialisierung. Wobei natürlich nicht behauptet werden kann, dass v.a. der Freiheitsstrafe nicht auch ein gewisses Maß an Vergeltung anhaftet. Die relativen Theorien orientieren sich hingegen am Schutz der Gesellschaft und an der Vision der Verhinderung von Straftaten. „Bestraft wird, damit keine weiteren Taten begangen werden“ (Fuchs, 2002, S. 8). Um dies zu erreichen wird einerseits versucht, die Allgemeinheit zu beeinflussen (Generalprävention) und andererseits wird versucht, auf den einzelnen Täter einzuwirken (Spezialprävention).
Jehle (1996) unterteilt die Kriminalprävention in eine primäre, sekundäre und eine tertiäre. Dabei betrifft die primäre Prävention (= positive Generalprävention) das Einwirken auf die Allgemeinheit in mehrfacher Hinsicht: einerseits zur „Schaffung
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bzw. Verstärkung des Rechts- und Wertebewusstseins“, und andererseits zur „Beseitigung der tiefer liegenden Ursachen der Kriminalität wie Sozialisationsdefizite (z.B. Massenarbeitslosigkeit oder Obdachlosigkeit)“. Hingegen befasst sich die sekundäre Prävention (= negative Generalprävention) mit den potentiellen Tätern und Opfern: so sollen gefährdete Personen oder Risikogruppen erkannt und gestützt werden (entsprechend konformem Verhalten und sozialer Integration), aber tatbereite Personen sollen abgeschreckt werden (z.B. durch Erhöhung des Risikos, gefasst zu werden), und ferner sollen Tatgelegenheiten ausgeschlossen oder zumindest erschwert werden (z.B. durch Verstärkung der polizeilichen Überwachung oder mittels technischer Vorkehrungen gegen Straftaten). Die tertiäre Prävention (= Spezialprävention) wirkt auf den Straftäter unmittelbar ein, um Rückfälle zu verhindern bzw. zu reduzieren (z.B. mittels Strafsanktionen). Vgl. zusammenfassend die folgende Tabelle:
Tabelle 1 Kriminalprävention – Schema der Gesamtkonzeption (aus Jehle, 1996, S. 17)
Für Hauptmann (1993) zählt neben der Abschreckung und der generellen Normtreue auch noch die Vermeidung von Lynchjustiz explizit zur Generalprävention. Dieser
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Aspekt ist meines Erachtens allerdings in allen anderen Präventionsarten bereits mit enthalten. Denn nicht nur die Zuverlässigkeit der Strafverfolgung verhindert, dass Menschen die Verletzung ihrer Rechtsgüter selbst rächen sondern ebenso das Wissen, dass Rache weder durch Notwehr noch durch rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand gerechtfertigt bzw. entschuldigt werden kann, somit für sich eine strafbare Handlung darstellen würde, die verfolgt und bestraft werden müsste.
II. Generalprävention
1. Positive Generalprävention
Bereits erwähnt wurde, dass mit positiver Generalprävention das Einwirken auf die Allgemeinheit im Sinne einer Erhöhung des Rechts- und Wertebewusstseins und zudem die Beseitigung von „tiefer liegenden“ Ursachen der Kriminalität gemeint ist. Jehle (1996) vermisst allerdings in der Kriminologie gesicherte empirische Erkenntnisse über diese allgemeinen „tiefer liegenden“ Ursachen der Kriminalitäts- genese, so dass es auch unmöglich ist, Aussagen über den Einfluss von Arbeitslosigkeit und Ähnlichem auf die Kriminalität zu machen. Bezüglich der Förderung des Rechts- und Wertebewusstseins wird an dieser Stelle auf die Ausführung in einem späteren Kapitel dieser Arbeit verwiesen (siehe F. ab S. 48).
2. Negative Generalprävention
Nach Jehle (1996) wird in dreifacher Weise versucht, negativ-generalpräventiv einzuwirken: erstens soll der potentielle Täter abgeschreckt werden, zweitens sollen potentielle Opfer aufgeklärt und zum Selbstschutz animiert werden, und drittens sollen kriminalträchtige Situationen entschärft werden (durch technische Vorkehrungen und verstärkte Kontrollen). Die Annahme, dass sich potentielle Täter von der Strafdrohung abschrecken lassen, beruht auf dem Denkansatz des homo oeconomicus (der rational denkende und handelnde Mensch). Dieser Ansatz besagt, dass der Mensch die Kosten und Nutzen einer strafbaren Handlung abwägt. Überwiegt der Nutzen der Tat (z.B. finanzieller Vorteil) gegenüber den Kosten (z.B. Strafhöhe), dann wird er sich zur Tat
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entschließen. Allerdings gibt Jehle (1996) zu bedenken, dass das utilitaristische Menschenbild zu kurz greifen dürfte. Er (Jehle, 1996) bezieht seine Skepsis aus den Ergebnissen von empirischen Untersuchungen (z.B. jener von Schöch, 1996), die aufzeigten, dass Strafverfolgungswirklichkeit zwar das Entdeckungsrisiko bei einigen Straftaten Einfluss auf die Deliktsbegehung hat, dagegen nicht die Höhe der gesetzlichen Strafdrohung oder die Schwere der erwarteten Strafe. Demgegenüber erwiesen sich andere Faktoren wie die moralische Verbindlichkeit der Norm (als deliktshemmend) oder auch die Deliktshäufigkeit bei Freunden und Bekannten (als deliktsfördernd) als wesentlich bedeutsamer (Schöch, 1996). Diese Erkenntnisse stammen aus einer Studie, in der 540 junge Männer (362 Wehrpflichtige und 178 Gefangene) befragt wurden.
Vilsmeier (1990) stellte in einer empirischen Untersuchung unter Anderem fest, dass Strafdrohungen von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr differenziert werden könnten (dies bei bisher nicht Vorbestraften, bei bereits straffällig gewordenen Personen lag diese Schwelle bei ungefähr fünf Jahren Freiheitsentzug). So kam er zu dem Schluss, dass es fraglich ist, „ob Strafdrohungen von mehr als drei bis fünf Jahren überhaupt eine stärkere Abschreckungswirkung erreichen“. Auch Streng (1991) kommt nach der Auseinandersetzung mit empirischen Untersuchungen zu dem Schluss, dass die Schwere der Strafe bei bestimmten Taten als Abschreckung bedeutungslos ist, und dass sich das „wahrgenommene Entdeckungsrisiko“ nur bei einigen Delikten minimal auswirkt. Er führt dies allerdings auch auf einige Schwächen in den Befragungsdesigns der Forschungen (v.a der „friedlichen“ Befragungssituation) zurück. Außerdem stellt er fest, dass die Existenz des Strafrechts mit den entsprechenden Strafdrohungen für alle Menschen geradezu selbstverständlich verinnerlicht ist und sich womöglich deshalb die bloße theoretische Variation von Strafhöhen in den Deliktsbegehungsentscheidungen faktisch nicht auswirkt.
Nach Müller-Dietz (1996) sind die bisherigen Untersuchungen den Nachweis schuldig geblieben, dass härtere Strafdrohungen „die gewünschte Abschreckungswirkung zeitigen“. Er gesteht aber gleichzeitig ein, dass zumindest bei utilitaristisch denkenden und handelnden potentiellen Tätern dies anders sein kann, allerdings auch dann nicht
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für alle Delikte gleichermaßen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, ob ein gänzlicher Verzicht des Strafrechts oder doch wenigstens der Freiheitsstrafe sich nicht doch dramatisch in der Realität auswirken würde.
III. Spezialprävention
Schon Franz von Liszt (1905) sah die Aufgaben des Strafrechts darin, abzuschrecken, zu resozialisieren und abzuschließen (im Sinne von unschädlich machen des unverbesserlichen Gewohnheitsverbrechers). Im Wesentlichen trifft dies auch heute noch zu, allerdings mit dem Schwerpunkt auf dem Gedanken der Resozialisierung (Fuchs, 2002). So sieht auch Böhm (1996) die Aufgaben der heutigen Spezialprävention in der Individualabschreckung (als Zurechtweisung des Täters), der Sicherung (der Allgemeinheit vor dem Täter) und der Resozialisierung. Im österreichischen Strafrecht ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB bei der Bemessung der Strafe auf die Auswirkungen der Strafe und auch auf die zu erwartenden Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Nach Maleczky (2004) ist es Ausdruck des ultima-ratio-Prinzips, dass unbedingte Freiheitsstrafen nur dann verhängt werden sollten, wenn eine mildere Reaktion nicht auch zum selben Ziel führen würde. Es soll vermieden werden, dass der Täter aus „gesicherten sozialen Verhältnissen herausgerissen wird“ (Maleczky, 2004). Wie wirksam beugt nun das Strafrecht mit der Verhängung von Sanktionen der erneuten Begehung von Straftaten durch den bestraften Täter vor?
Pilgram (1991) führte eine Studie zur Rückfallhäufigkeit von erwachsenen Straftätern in Österreich durch. Seine Ergebnisse gewann er aus Daten des Statistischen Zentralamts. Der Beobachtungszeitraum variierte und betrug fünf bis sechs bzw. drei bis sechs Jahre (der kürzere Beobachtungszeitraum war durch die Verhängung von unbedingten Freiheitsstrafen bedingt – diese Personen konnten natürlich erst nach der Haftentlassung wieder straffällig werden, weshalb erst ab dann die „Beobachtung“ begann). Es zeigte sich, dass jedenfalls nur eine Minderheit als „Dauerklientel“ der Strafgerichte bezeichnet werden kann. Von allen straffällig gewordenen Personen
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wurden 38% rückfällig und nur 20% mehrfach rückfällig. Bezüglich der Art der verhängten Strafe ließ sich erkennen, dass je gelinder die Strafe war, desto seltener kam es zu einem Rückfall. So blieben 79% jener zu einer bedingten Geldstrafe, 68% aller zu einer unbedingten Geldstrafe und 52% jener zu einer bedingten Freiheitsstrafe Verurteilten die nächsten 5-6 Jahre straffrei, allerdings traf das nur auf 27% der zu einer unbedingten Freiheitsstrafe Verurteilten zu (siehe Tabelle 2).
** 1983 rechtskräftig verurteilte, davon Entlassungsjahre 1983, 1984, 1985. Beobachtungszeitraum (bis Ende 1988): 3 bis 6 Jahre.
Tabelle 2 Rückfallsraten Erwachsener über alle Delikte von 1983 – 1988 in ganz Österreich (aus
Pilgram, 1991)
Unter Berücksichtigung einer Vorstrafe vor der beobachtungsrelevanten Verurteilung im Jahr 1983 ergab sich folgendes Bild:
79% der nicht vorbestraften Verurteilten werden nicht wieder verurteilt, was nur auf 38% der Vorbestraften zutrifft. Interessant ist der fehlende Zusammenhang zwischen ausgesprochener Sanktion und der Rückfallsrate bei den nicht Vorbestraften, abgesehen von der bedingten Freiheitsstrafe (65%) liegen die Rückfallsraten durchwegs bei etwa 80% (siehe Tabelle 3 auf Seite 37). Für Pilgram (1991) stellt sich deshalb die Frage, weshalb „bei diesem Personenkreis nicht doch die bedingte Geldstrafe weitestgehend ausreicht“. Umso begründeter erscheint ihm dies, weil die
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gesonderte Betrachtung der vier Oberlandesgerichtssprengel einheitliche Rückfallmuster in oben beschriebener Weise zeigte, obwohl deutliche Unterschiede in den Strafenpolitiken bestanden. Dem gegenüber korrelierten die verhängten Strafen und die Rückfallsraten deutlich. Pilgram (1991) führt dies auf „eine sozialprognostisch abgestimmte Strafzu-messungspolitik“ zurück.
** 1983 rechtskräftig verurteilte, davon Entlassungsjahre 1983, 1984, 1985. Beobachtungszeitraum (bis Ende 1988): 3 bis 6 Jahre.
Tabelle 3 Rückfallsraten nicht vorbestrafter und vorbestrafter Erwachsener über alle Delikte
von 1983 – 1988 in ganz Österreich (aus Pilgram, 1991)
Eine neuere Rückfallstatistik von Heinz (2004), die in Deutschland erhoben wurde und nur junge Straftäter erfasste, ergab ähnliche Ergebnisse:
Die Rückfälligkeit war die Ausnahme, die Legalbewährung die Regel (64,3% wurden nicht rückfällig). Auch hier nahmen die Rückfallsraten tendenziell mit der Schwere der Sanktion zu (bei unbedingter Freiheitsstrafe wurden 56,4%; bei der bedingten Freiheitsstrafe 44,7% und bei einer Geldstrafe 30,2% rückfällig). Resümierend gibt Heinz (2004) zu bedenken, dass die Rückfallsraten bei unbedingten Jugendstrafen so hoch seien, dass sie durch eine andere Sanktion kaum noch übertroffen werden
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A. Weberndorfer Zwecke des Strafrechts
könnten. Weshalb sich die Verhängung einer Jugendstrafe jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr rechtfertigen ließe (Heinz, 2004).
Lempp (1986) ist im Bereich von jugendlichen Tätern generell (auch bezüglich der anderen Sanktionen) der Ansicht, dass sich Sanktion und Prävention „gegenseitig eigentlich ausschließen“. Dies deshalb, weil ein Strafrecht auf die Prävention gegen den Rückfall und damit auf Resozialisierung verzichtet, wenn es auf Sanktionen setzt; und vice versa haben Sanktionen in einem Strafrecht keinen Platz, das Prävention und Resozialisierung zum Ziel hat, dies vor allem dann, wenn die verhängte „beeinträchtigende Maßnahme“ nicht über die gesamte Dauer vom Täter akzeptiert wird.
IV. Strafrecht als einziges „Erziehungsmittel“?
Allen Menschen, die sich eine umfassende Kriminalprävention vom Strafrecht erwarten, gibt Rössner (1996) zu bedenken, dass das Strafrecht letztlich nur eines von mehreren Mitteln der sozialen Integration darstellt. Für ihn geschieht soziale Integration („das Erreichen sozialer Handlungsfähigkeit und Erlernen sozialer Normen“) von der Geburt an und stellt einen lebenslangen Prozess dar. Wobei das Strafrecht lediglich die Spitze des Eisbergs einnimmt und zudem in Hinblick auf die Einwirkungsmöglichkeiten auf die Normunterworfenen limitiert ist. Das Strafrecht kennt nur die Möglichkeit der Bestrafung nicht auch jene der Belohnung, die aber nach Rössner (1996) ein effektiveres Mittel darstellen würde, um rechtlich konformes Verhalten zu fördern. Er sieht somit v.a. in der Familie und Verwandtschaft, in Freunden und Kameraden, in der Schule, in der Freizeit und in Vereinen die wesentlich wichtigeren Bereiche, in denen die sozialen Normen vermittelt werden (sollten).
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A. Weberndorfer Exkurs: Der zivilrechtliche Schadenersatz
D. Exkurs: Der zivilrechtliche Schadenersatz
I. Schadenersatz in Österreich
In den bisherigen Kapiteln wurden ausschließlich die Konsequenzen einer rechtswidrigen Handlung aus strafrechtlicher Perspektive betrachtet. In diesem Kapitel soll eine Abgrenzung zum zivilrechtlichen Schadenersatz vorgenommen werden, um darzulegen, dass eine Geldstrafe nicht auch als Wiedergutmachung eingetretener Schäden gesehen werden kann sondern gesondert eingeklagt werden muss.
Primärer Zweck des Schadenersatzrechts ist die Ausgleichsfunktion. Der Schaden, der jemandem zugefügt wurde, muss vom Schädiger ersetzt werden (Bydlinski, 2005). Es geht also in erster Linie um die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens und nicht um Vergeltung, Sühne oder Strafe. Allerdings ist eine gewisse spezial- und generalpräventive Wirkung auch dem Schadenersatzrecht nicht abzustreiten (wenngleich nur als Nebeneffekte). Ein Mensch, der weiß oder zumindest befürchten muss, dass er die von ihm verursachten Schäden wieder gutzumachen hat, wird sich rücksichtsvoller verhalten als wäre dies nicht der Fall. Was einerseits dazu führt, dass der Einzelne von Schädigungshandlungen Abstand nimmt und andererseits, dass das Bewusstsein der Allgemeinheit zu sorgfältigerem Umgang mit fremden Rechtsgütern gestärkt wird.
Wesentliche Voraussetzung, dass es zur Ersatzpflicht kommt, sind dabei u.a. die Rechtswidrigkeit und das Verschulden der Person, die den Schaden verursacht. Rechtswidrig handelt jener, der gegen ein Gebot oder ein Verbot der Rechtsordnung (aber auch z.B. der guten Sitten) verstößt (Graf & Gruber, 2003). Wobei nicht der eingetretene Erfolg sondern vielmehr das menschliche Verhalten beachtlich ist. Das Verschulden betrifft wie bereits im strafrechtlichen Teil (siehe vorne) erläutert die Vorwerfbarkeit der Handlung. Im Schadenersatzrecht wird allerdings zwischen grobem Verschulden (= Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) und leichtem Verschulden (= leichte Fahrlässigkeit; das „ist ein Sorgfaltsverstoß, der auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft“, Graf & Gruber, 2003) unterschieden. Dies deshalb,
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MMag. Dr. Andreas Weberndorfer, 2005, Sanktionsbeurteilung von Laien und Rechtsbewusstsein, Munich, GRIN Publishing GmbH
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