Inhaltsverzeichnis Seite 2
Inhaltsverzeichnis
I. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS I
II. TABELLENVERZEICHNIS. IV
III. ABBILDUNGSVERZEICHNIS IV
1 EINLEITUNG. 5
2 DER GESCHICHTLICHE HINTERGRUND VON
UNTERNEHMENS ÜBERNAHMEN 6
2.1 CITY CODE ON TAKEOVERS AND MERGERS 6
2.2 DIE REGELUNG IN DEUTSCHLAND 7
2.3 EU-ÜBERNAHMERICHTLINIE. 9
3 ABGRENZUNG „FEINDLICHE ÜBERNAHME“ - „FREUNDLICHE
ÜBERNAHME“ 12
3.1 FREUNDLICHE UNTERNEHMENSÜBERNAHME. 12
3.2 FEINDLICHE UNTERNEHMENSÜBERNAHME 12
4 DIE BEWEGGRÜNDE ZUR ERSTELLUNG DES WPÜG 13
5 ANWENDUNGSBEREICH DES WPÜG 15
6 AUFBAU UND INHALT DES WPÜG 19
7 ALLGEMEINE VERFAHRENSREGELN 20
8 DIE UNTERNEHMENSÜBERNAHME / -BETEILIGUNG AUS SICHT
DER BIETERGESELLSCHAFT. 23
8.1 DIFFERENZIERUNG VON ERWERBS-, ÜBERNAHME- UND
PFLICHTANGEBOTEN 23
8.1.1 Einfaches Wertpapiererwerbsangebot 24
8.1.2 Übernahmeangebot 24
8.1.2.1 Der Kontrollbegriff beim Übernahmeangebot 25
8.1.3 Das Pflichtangebot 26
8.1.3.1 Die Erlangung der Kontrolle an einer Zielgesellschaft 27
Inhaltsverzeichnis Seite 3
8.2 DER CHRONOLOGISCHE VERFAHRENSABLAUF BEI EINER
UNTERNEHMENS ÜBERNAHME BEZIEHUNGSWEISE
UNTERNEHMENSBETEILIGUNG. 29
8.2.1 Veröffentlichung der Entscheidung zur Angebotsabgabe 31
8.2.2 Der Inhalt sowie die Mitteilungspflichten bezüglich der
Angebotsunterlage. 32
8.2.3 Der Verfahrensablauf beim Pflichtangebot 33
8.2.4 Die Art sowie die Höhe der Gegenleistung beim Übernahme- und
Pflichtangebot 34
9 DIE GESETZLICHEN ANFORDERUNGEN AN DIE
ANGEBOTSUNTERLAGE NACH §12 WPÜG. 36
9.1 HAFTUNGSVORAUSSETZUNGEN DES § 12 WPÜG. 36
9.1.1 Angebotsunterlage. 37
9.1.2 Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angebotsunterlage 37
9.1.3 Adressaten der Haftung. 39
9.1.4 Anspruchsberechtigte. 40
9.1.5 Kausalität 41
9.1.6 Verschulden und Mitverschulden 41
9.2 DIE HAFTUNG DER BANK FÜR DIE RICHTIGKEIT DER ANGEBOTSUNTERLAGE
BEIM UMTAUSCHANGEBOT 42
9.3 RECHTSFOLGEN UND HAFTUNGSMODALITÄTEN DES § 12 WPÜG. 44
9.3.1 Schadensersatz 44
9.3.2 Verjährung der Ansprüche aus § 12 WpÜG 44
9.3.3 Haftungsbeschränkung. 45
9.3.4 Konkurrenz zu Ansprüchen aus anderen Rechtsvorschriften. 45
10 DIE SITUATION DER ZI ELGESELLSCHAFT NACH ABGABE
EINES ÜBERNAHMEANGEBOTS 46
10.1 RECHTLICHE VERTEIDIGUNGSMÖGLICHKEITEN DER ZIELGESELLSCHAFT
BEI MANGELHAFTEN ÜBERNAHMEANGEBOTEN 46
10.1.1 Verpflichtungsbeschwerde 46
10.1.2 Untätigkeitsbeschwerde 48
10.1.3 Einstweilige Verfügung 49
Inhaltsverzeichnis Seite 4
10.2 DIE HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN DER ORGANE EINER ZIELGESELLSCHAFT
W ÄHREND DER ÜBERNAHMEPHASE. 50
10.2.1 Die Ausnahmeregelungen des § 33 WpÜG zur Durchbrechung
der Stillhaltepflicht des Vorstandes im Übernahmefall 51
10.2.1.1 Business as usual. 51
10.2.1.2 Suche nach einem konkurrierendem Angebot 52
10.2.1.3 Vorratsbeschlüsse der Zielgesellschaft 53
10.2.1.4 Zustimmung durch den Aufsichtsrat. 54
10.2.2 Rechtsfolgen unzulässiger Handlungen des Vorstands im
Übernahmeverfahren 55
10.3 INSTRUMENTARIUM ZUR ABWEHR VON FEINDLICHEN ÜBERNAHMEN 56
10.3.1 Präventive Abwehrmaßnahmen für den Übernahmefall. 57
10.3.2 Repressive Abwehrmaßnahmen. 63
11 DER RÜCKKAUF EIGENER AKTIEN NACH DEM WPÜG 70
11.1 GESTALTUNGSFORMEN EINES AKTIENRÜCKKAUFS 70
11.2 ANWENDUNG DES WPÜG AUF DEN ÖFFENTLICHEN RÜCKKAUF EIGENER
AKTIEN 71
12 DER ZWANGSAUSSCHLUSS VON MINDERHEITSAKTIONÄREN
(„SQUEEZE OUT“) 74
12.1 BERECHNUNG DER NOTWENDIGEN KAPITALMEHRHEIT DES
HAUPTAKTION ÄRS 75
12.2 DER VERFAHRENSABLAUF BEIM „SQUEEZE OUT“ 76
12.3 DIE GEGENLEISTUNG FÜR DEN ZWANGSAUSSCHLUSS 77
12.4 DER RECHTSSCHUTZ DER MINDERHEITSAKTIONÄRE. 78
13 ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK 80
LITERATURVERZEICHNIS 81
Abkürzungsverzeichnis Seite I
I. Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AngVO Angebotsverordnung Art. Artikel BAFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BegrRegE Begründung Regierungsentwurf BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshof
BörsG Börsengesetz BT Bundestag BT-Drucks. Bundestag-Drucksache BVerwG Bundesverwaltungsgericht bzw. beziehungsweise c.i.c culpa in contrahendo ca. circa City Code City Code on Takeovers and Mergers
d.h. das heißt DAT Deutsch-Atlantischen-Telegraphen DAX Deutscher Aktien Index DG Deutsche Genossenschaftsbank DM Deutsche Mark EGV Europäischer Gemeinschaftsvertrag
EU Europäische Union EWR Europäischer Wirtschaftsraum FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung ff. folgende GZ Genossenschaftszentralbank h.M. herrschende Meinung HR Handelsregister
Abkürzungsverzeichnis Seite II
i.S.d. im Sinne des i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien Mrd. Milliarden NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift
OLG Oberlandesgericht Rdn. Randnummer u.a. unter anderem Übernahmekodex Übernahmekodex der Börsensachverständi-
Urt. Urteil v. vom VerkProspG Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz
Vgl. Vergleiche VwGO Verwaltungsgerichtsordnung WGZ Westdeutsche Genossenschaftszentralbank
WM Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht WpHG Wertpapierhandelsgesetz WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG-VO Verordnung über den Inhalt der Angebotsunter-
z.B. zum Beispiel ZHR Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirt- schaftsrecht
Abkürzungsverzeichnis Seite III
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht ZPO Zivilprozessordnung
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Seite IV
II. Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Die 5 größten Transaktionen in Deutschland im Jahr 2001. 9
Tabelle 2: Aufbau des WpÜG 19
Tabelle 3: Beispiele für Übernahmemotive 29
Tabelle 4: Abfindungszahlungen an Unternehmenslenker 61
III. Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Globale Unternehmenstransaktionen 1997 - 2002 6
Abbildung 2: Aktionärsstruktur in Deutschland - Anfang 2001. 13
Abbildung 3: Vorraussetzungen für eine Anwendung des WpÜG. 15
Abbildung 4: Die öffentlichen Wertpapiererwerbsangebote 23
Abbildung 5: Das Modell einer Übernahme nach dem WpÜG. 29
Abbildung 6: Haftungsvorrausetzungen des § 12 WpÜG 36
Abbildung 7: Ausnahmeregelungen der Stillhaltepflicht 51
Abbildung 8: Abwehrtaktiken gegen feindliche Übernahmen. 57
Abbildung 9: Chronologischer Ablauf des Squeeze out 76
Einleitung Seite 5
1 Einleitung
Für die Durchführung von Unternehmensübernahmen bzw. Unterne hmensbeteiligungen wurde in Deutschland am 1. Januar 2002 ein neues Zeitalter eingeläutet. Durch das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), als Teil des „Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensüberna hmen“, gelten für das deutsche Übernahmerecht erstmals gesetzlich verankerte Rahmenbedingungen. Eine bedeutende Triebfeder zur Einführung des Gesetzes war die medienwirksame Übernahme der Mannesmann AG durch die britische Vodafone Plc. im Jahre 1999/2000. Die vorliegende Arbeit befasst sich primär mit dem verfahrenstechnischen Ablauf einer Unternehmensübernahme aus Sicht der Bietergesellschaft sowie den Verteidigungsmöglichkeiten der Zielgesellschaft („Target Company“) im Übernahmekampf.
Untersucht werden die materiellen Regelungen des WpÜG zur Ausgestaltung von Wertpapiererwerbs-, Übernahme- und Pflichtangeboten. Zentrale Bedeutung erlangt hierbei der Ablauf der verschiedenen Angebotsverfa hren und die damit verbundenen Haftungsrisiken für die Bietergesellschaft. Sehr intensiv und kontrovers wurden beim Gesetzgebungsverfahren die Neutralitätspflichten von den Leitungsorganen der Zielgesellschaft konferiert. Die dabei entstandenen Rechtsprobleme werden in dieser Ausarbeitung genauer erörtert bzw. analysiert. Zusätzlich beinhalten die Ausführungen praxisrelevante Abwehrtechniken im Übernahmeverfahren. In den letzten beiden Kapiteln werden aktuelle Rechtsfragen diskutiert. Zum einen werden die verschiedenen Meinungen bezüglich einer Anwe ndung des WpÜG auf den Rückkauf eigener Aktien erörtert. Des weiteren wird der Sachverhalt des Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) behandelt.
Der geschichtliche Hintergrund von Unternehmensübernahmen Seite 6
2 Der geschichtliche Hintergrund von Unternehmensüber-
nahmen
Die Entstehungsgeschichte des WpÜG ist eng verwoben mit den britischen Übernahmeregelungen, und dem bis heute nicht realisierten Vorhaben einer gemeinschaftlichen Harmonisierung des Übernahmerechts auf europäischer Ebene. 1
Abbildung 1: Globale Unternehmenstransaktionen 1997 - 2002
Wert in Mrd. EURO
2.1 City Code on Takeovers and Mergers
Die britische Übernahmeregelung beruht auf dem Prinzip der freiwilligen Selbstregulierung. Als Überwachungsinstanz zur Einhaltung der einzelnen Bestimmungen dient hierbei der sogenannte, „Panel on Takeovers and Mergers“. Dieser Panel wurde 1968 auf Empfehlung der englischen Notenbank in Zusammenarbeit mit der Londoner Börse ins Leben gerufen. Er gilt als Hüter der „good business standards“, dessen Mitglieder 2 sich selbst überwachen. 3 Der Panel entspricht einer privaten Selbstverwaltungseinrichtung, der nicht nur für die Anwendung, sondern auch für die Weiter- 1 Vgl. Riehmer/Schröder, BB 2001, 2, 2
2 Banker, Industrielle und Börsianer
3 Vgl. Haid/Hornschild, www.diw.de, 1, 3
Der geschichtliche Hintergrund von Unternehmensübernahmen Seite 7
entwicklung des City Code 4 verantwortlich ist. Die Regelungen des City Code werden dadurch im wesentlichen aus den Aktionen der Bieter und den daraus resultierenden Reaktionen vom Panel bestimmt. 5 Der Anwendungsbereich des City Code erstreckt sich auf alle Angebote für „public companies“ mit Sitz in Großbritannien. Dabei ist unrelevant, ob diese an der Börse notiert sind oder nicht. Nur in Ausnahmefällen werden die Regeln des City Code auch bei Offerten für „private companies“ berücksichtigt.
Der Inhalt des City Code befasst sich primär mit der Schutzbedürftigkeit der Teilhaber einer Zielgesellschaft. Da die Anwendung, Auslegung, Abänderung und Entwicklung in der Kompetenz vom Panel liegen, ist dieser im Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen an keinerlei Schranken ge-bunden.
Die großen Vorteile des Londoner Modells sind seine Praktikabilität und eine weit verbreitete Akzeptanz in Großbritannien. 6
2.2 Die Regelung in Deutschland
Erstmals geregelt wurden in der Bundesrepublik öffentliche Übernahmeangebote im Jahre 1979. 7 Aufgrund der sehr großen Lückenhaftigkeit dieser Leitsätze, entwarf eine Börsensachverständigenkommission den 1995 in Kraft getretenen Übernahmekodex. Dieser beinhaltete Empfehlungen von Verhaltensnormen, für die an öffentlichen Übernahmeangeboten beteiligten Parteien 8 .
Die Ausgestaltung des Übernahmekodex erfolgte in starker Anlehnung an den Londoner City Code. Er war für die in- und ausländischen Unterne hmen jedoch nur dann bindend, wenn er auf freiwilliger Basis durch die Parteien anerkannt wurde. Dies war zwar bei einer Vielzahl inländischer Unternehmen der Fall, bei den ausländischen jedoch eher die Ausnahme. Wie der City Code orientierte sich auch der Übernahmekodex in erster
4 City Code on Takeovers&Mergers beschreibt die britischen Übernahmeregelungen
5 Vgl. Krause, Das obligatorische Übernahmeangebot, S. 74
6 Vgl. Haid/Hornschild, www.diw.de, 1, 3
7 Diese Regelungen nannten sich damals die „Leitsätze für öffentliche freiwillige Kauf-und Umtauschangebote beziehungsweise Aufforderungen zur Abgabe derartiger An-
gebote für im amtlich notierten oder im geregelten Freiverkehr gehandelte Aktien
bzw. Erwerbsrechte“
8 Vgl. Winter/Harbarth, ZIP 2002, 1, 1
Der geschichtliche Hintergrund von Unternehmensübernahmen Seite 8
Linie an den Interessen der Minderheitsaktionäre bei öffentlichen Übernahmeverfahren. Dieser Schutz basierte auf vier fundamentalen Prinzipien:
§ Gebot der Gleichbehandlung aller beteiligten Aktionäre
§ Abgabe eines Pflichtangebotes bei Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft
§ Gebot der Transparenz
§ Grundsatz der Neutralität des Vorstands und Aufsichtsrats 9
Elementare Schwächen des Übernahmekodex waren neben seiner grundsätzlichen Unverbindlichkeit, dass selbst bei einer Akzeptanz durch die beteiligten Unternehmen keine effektiven Sanktionsmechanismen existierten, um einen Verstoß zu unterbinden bzw. zu sanktionieren. Eine hundertprozentige Einhaltung der Vorschriften war in der Praxis nie gewährleistet. 10
Aus diesem Grunde empfahl die Börsensachverständigenkommission im Februar 1999 dem Gesetzgeber die Ausgestaltung einer verbindlichen, fundierten Übernahmeregelung. Am 29. Juni 2000 wurde daraufhin ein Diskussionsentwurf, sowie im März 2001 der Referentenentwurf für ein Übernahmegesetz vom Bundesministerium für Finanzen ausgearbeitet. 11 Da der Bundesrat in seiner 2. Lesung am 30. November 2001 von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch machte, trat am 1. Januar 2002 das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) in Kraft 12 . Dem entsprechend wurden weitere G esetze wie das Verkaufsprospektgesetz, Wertpapierhandelsgesetz sowie das Aktiengesetz geändert und an das WpÜG angepasst. 13 In Deutschland existiert somit erstmals in der Geschichte ein verbindliches Regelwerk für Unternehmensübernahmen.
9 Vgl. Haid/Hornschild, www.diw.de, 1, 3
10 Vgl. Winter/Harbarth, ZIP 2002, 1, 1
11 Vgl. Riehmer/Schröder, BB 2001, 2, 2
12 Zusammen mit dem WpÜG sind die WpÜG-Angebotsverordnung, WpÜG-
Beiratsverordnung, WpÜG-Widerspruchsausschussverordnung, und die WpÜG-
Gebührenverordnung am 1.1.2002 in Kraft getreten
13 Vgl. Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums, www.text.bundesregierung.de
Der geschichtliche Hintergrund von Unternehmensübernahmen Seite 9
Tabelle 1: Die 5 größten Transaktionen in Deutschland im Jahr 2001
2.3 EU-Übernahmerichtlinie
Die Ausgestaltung des deutschen Übernahmerechts war in den vergangenen Jahren eng mit den Bestrebungen zur Verabschiedung einer Übernahmerichtlinie auf europäischer Ebene verknüpft. Jedoch ist das Abenteuer der Erstellung einer 13. EU-Übernahmerichtlinie von Fehlschlägen und Verzögerungen gekennzeichnet. 14
Ausgangspunkt zur Harmonisierung von U nternehmensübernahmen in Europa war der Pennington-Entwurf von 1974. Dieser Entwurf lehnte sich stark an den City Code an, scheiterte allerdings am Ausbleiben von bedeutenden feindlichen Übernahmen in den siebziger Jahren. Erst elf Jahre später wurde die Diskussion für eine Übernahmerichtlinie wiederbelebt, welche im Jahre 1987 zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Übernahmeangebote“ führte und 1989 in einen ersten Richtlinienvorschlag mündete. 15
Darauf folgende Interventionen des europäische n Parlaments führten 1990 zu einem erneuten Richtlinienvorschlag des Rates. Dieser wurde
14 Vgl. Hopt, ZHR 2002, 383, 387
15 Vgl. Geibel/Süßmann, Einleitung Rdn. 15
Der geschichtliche Hintergrund von Unternehmensübernahmen Seite 10
speziell von Deutschland und Großbritannien aufgrund von Einwänden bezüglich eines verankerten Pflichtangebotes vehement kritisiert. 1996 resultierte daraus ein erneuter Vorschlag des Rates, der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung mehr Flexibilität einräumte und ein Pflichtangebot nicht mehr zwingend vorschrieb. Auf der Grundlage dieses Vorschlags und diversen Änderungswünschen durch das Europäische Parlament wurde ein gemeinsamer Entwurf im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie erarbeitet. 16 Dieser gemeinsame Entwurf wurde allerdings am 04. Juli 2001 durch das Europäische Parlament mit 273 zu 273 Stimmen, bei 22 Enthaltungen abgelehnt. 17
Hauptgrund waren unterschiedliche Auffassungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Frage, ob die Richtlinie lediglich Verfahrensgarantien für öffentliche Übernahmeverfahren oder zusätzlich auch die Gewährleistung des so genannten „Level Playing Field“ 18 regeln sollte. Die Ausgestaltung eines „Level Playing Field“ wurde insbesondere durch die Bundesregierung unter Kanzler Gerhard Schröder gefordert. 19 Hauptkritikpunkt war die Neutralitätspflicht des Vorstandes bei einer bevorstehenden Übernahme. Dadurch wären deutsche Unternehmen wegen, der in anderen EU-Staaten weiterhin bestehenden Sonderregelungen wie Höchst- und Mehrfachstimmrechten, 20 bei der Abwehr feindlicher Übernahmen entscheidend benachteiligt worden. 21 Nach Art. 251 Abs. 5 EGV gilt diese Richtlinie somit als nicht erlassen.
Dies veranlasste die EU-Kommission ein Komitee aus europäischen Pro-fessoren zu bestimmen („Winter Komitee“), dessen Aufgabe insbesondere die Ausarbeitung von alternativen Lösungen zum Problem des „Level Playing Field“ war. Momentan zirkuliert dieser durch die Kommission modifizierte, inoffizielle Entwurf. Wesentlicher Kontext dieses Entwurfes ist einerseits der Wegfall von Stimmrechts- und Übertragungsbeschränkungen im Falle einer Übernahme. Andererseits bleiben vorhandene Mehr-
16 Vgl. Cahn/Senger, FINANZ BETRIEB 2002, 277, 277
17 Vgl. Hopt, ZHR 2002, 383, 387
18 Schaffung gleichartiger Übernahmebedingungen innerhalb der Europäischen G e-meinschaft
19 Vgl. Zschocke, FINANCE 2002, 14
20 In Bezug auf die Kapitalbeteiligung überdurchschnittlich hohes Stimmrecht eines
Aktionärs. Bestimmungen zu Mehrfachstimmrechten sind im § 12 AktG geregelt.
21 Vgl. Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums, www.text.bundesregierung.de
Der geschichtliche Hintergrund von Unternehmensübernahmen Seite 11
fachstimmrechte zulässig und stimmrechtslose Aktien ohne Berücksichtigung. Experten gehen davon aus, dass dieser als „Mini-Breakthrough“ bezeichnete Kompromissvorschlag die Ambitionen des EU-Parlaments nicht befriedigt. Es ist damit zu rechnen, dass die europäischen Kapitalmärkte auch in Zukunft ohne harmonisiertes Übernahmerecht leben müssen. 22 Für den deutschen Gesetzgeber bestehen ohne 13. EU-Richtlinie keine europäischen Vorgaben zur gesetzlichen Regelung von Unterne hmensübernahmen. 23
22 Vgl. Zschocke, FINANCE, 14
23 Vgl. Geibel/Süßmann, Einleitung Rdn. 26
Abgrenzung „Feindliche Übernahme“ - „Freundliche Übernahme“ Seite 12
3 Abgrenzung „Feindliche Übernahme“ - „Freundliche
Übernahme“
Die Kontrollerlangung bei der potentiellen Zielgesellschaft kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten erreicht werden. Man unterscheidet bei der Übernahmetechnik zwischen einer feindlichen- und freundlichen Übernahme.
3.1 Freundliche Unternehmensübernahme
Von einer freundlichen Unternehmensübernahme („friendly takeover“) wird gesprochen, wenn diese mit mehrheitlicher Zustimmung sowie Unterstützung der Unternehmensleitung und den Eigentümern der Zielgesellschaft vollzogen wird. 24 Freundliche Übernahmen entstehen generell durch einen Entschluss des Mehrheitsgesellschafters der Target Company, sich von seiner Beteiligung zu trennen.
In der Regel beauftragt er eine Investmentbank mit seiner Verkaufsabsicht. Den potentiellen Investoren wird in einem Informationsmemorandum das börsennotierte Unternehmen bzw. die zur Veräußerung anstehende Mehrheitsbeteiligung offeriert. Die Interessenten werden dabei bereits gebeten, ein erstes indikatives Kaufangebot abzugeben. 25
3.2 Feindliche Unternehmensübernahme
Aus dem Blickwinkel der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung sind feindliche Übernahmen ein elementares Instrument des marktwirtschaftlichen Systems. Intern wird das Management durch die unternehmenseigenen Organe, wie zum Beispiel den Aufsichtsrat kontrolliert. Extern erfolgt die Unternehmenskontrolle aufgrund des Marktes. Die Manager sind dadurch an die Konzeption des „Shareholder Value Gedanken“ gebunden. Wer diesem nicht folgt, wird in der Regel von der Börse abgestraft und setzt sich der Gefahr einer Übernahme aus. Durch diesen Gefahrenherd entsteht für jedes Management eine disziplinierende Wirkung. 26
24 Vgl. Wagenmann, Börsen-Zeitung 2002, 24
25 Vgl. Schumm/Eigendorf, www.der-syndikus.de
26 Vgl. Haid/Hornschild, www.diw.de, 1, 2
Die Beweggründe zur Erstellung des WpÜG Seite 13
4 Die Beweggründe zur Erstellung des WpÜG
Das Primäre Ziel des WpÜG ist eine weitere Stä rkung des Wirtschafts-standortes und Finanzplatzes Deutschland im internationalen Vergleich. Nicht unbedeutende Gründe bei der Erstellung waren auch der wachsende Anteil des Aktienvermögens privater Haushalte in Deutschland, sowie eine Tendenz zur Deregulierung bzw. dem Zusammenwachsen der globalen Märkte. 27
Abbildung 2: Aktionärsstruktur in Deutschland - Anfang 2001
Quelle: Deutsche Bundesbank
Das WpÜG offeriert einen verlässlichen Rechtsrahmen für die an öffentlichen Erwerbs- und Übernahmeangeboten beteiligten Parteien. Unterne hmensübernahmen sollen nicht verhindert werden, sondern funktionsfähige Verfahrensregeln bzw. ein intensiver Anlegerschutz geschaffen werden. 28 Insbesondere bei feindlichen Übernahmen („hostile Takeover“), welche sich über mehrere Wochen und Monate hinziehen, kommt es sehr häufig zu Marktverzerrungen. Vorhandene Unternehmensressourcen der beteiligten Unternehmen sind über längere Zeit unproduktiv gebunden. So hat speziell bei der Übernahmeschlacht Vodafone Plc./Mannesmann AG der
27 Vgl. Riehmer/Schröder, www.hhp.de, 1, 1
28 Vgl. Hopt, ZHR 2002, 383, 386
Die Beweggründe zur Erstellung des WpÜG Seite 14
unkontrollierte Ablauf der öffentlichen Unternehmensübernahme für die beteiligten Unternehmen zu großen wirtschaftlichen Schäden geführt. Durch den Funktionenschutz wird der Ra hmen für die Gewährleistung eines funktionierenden Kapitalmarktes geschaffen. Es handelt sich hierbei um Regelungen, die den Ansprüchen der globalisierten Märkte ausreichend Rechnung tragen. Dies geschieht durch die Einführung von international üblichen Standards zur Erreichung eines „Level playing field“. Funktionenschutz im engeren Sinne bedeutet die Aufstellung von „Leitlinien für ein faires und geordnetes Angebotsverfahren“. In erster Linie geht es hier um die Erstellung von Verfahrens- und Verhaltensvorschriften, um einen reibungslosen und schnellen Ablauf einer Unternehmensübernahme zu ermöglichen 29 .
Ein weiterer zentraler Grundgedanke bei der Erstellung des WpÜG war das Schutzbedürfnis von den Aktionären der Target Company. Es besteht generell die Gefahr, dass bei Übernahmen die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft eine deutliche Verschlechterung ihrer Position hinnehmen müssen. So erfolgt z.B. bei einer erfolgreichen Unternehmensübernahme automatisch ein Austausch der Leitungsorgane der Target Company. Dadurch sind die Aktionärsentscheidungen über Annahme oder Ablehnung des Angebotes, auch meist eine Entscheidung über die künftige Unternehmensleitung der Zielgesellschaft. Aktionäre sind dadurch von der wichtigen Entscheidung über einen Wechsel der Unternehmensleitung ausgeschlossen und könnten des weiteren nicht am Übernahmepreis partizipieren. Für den stimmberechtigten Aktionär besteht zusätzlich die Gefahr, dass er nicht auf objektiv informierter Basis über einen Unternehmensübergang entscheidet, sondern aufgrund subjektiver Einflussnahme des Bieters oder dessen Leitungsorgane. 30 Das WpÜG wird dem Anlegerschutz insbesondere durch den verankerten Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz gerecht (siehe Kapitel 7).
29 Vgl. Hopt, ZHR 2002, 383, 386
30 Vgl. Schumm/Eigendorf, www.der-syndikus.de
Arbeit zitieren:
Daniel Krause, 2002, Der Abwicklungsprozess einer Unternehmensübernahme / Unternehmensbeteiligung vor dem Hintergrund des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), München, GRIN Verlag GmbH
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