Gliederung
I. Ärztlich kontrollierte Heroinvergabe - Kapitulation vor der Sucht oder ein
neuer Ausweg? 1
II. Begriffserklärung 1
1) Begriff Heroin 1
2) Wirkung 2
3) Risiken 2
III. Das Projekt zur ärztlich kontrollierten Heroinvergabe in Deutschland 3
1) Geschichtliche Entwicklung, drogenpolitische Hintergründe und
rechtlicher Rahmen 3
a) Rechtlicher Rahmen des Projekts 3
aa) Geschichte BtMG (Betäubungsmittelgesetz) 3
bb) Rechtlicher Rahmen 5
b) Einordnung des Projekts in das in Deutschland bestehende
drogenpolitische System 5
c) Geschichtliche Entwicklung und Vorüberlegungen zum Modellprojekt 7
aa) Geschichtliche Entwicklung 7
bb) Vorüberlegungen und Begründung des Projekts 8
2) Fragestellungen, Hypothesen und Studienziel 9
a) Studienziel 9
b) Fragestellungen 10
c) Hypothesen 11
3) Das Studiendesign 11
a) Rahmenbedingungen 11
II
I. Ärztlich kontrollierte Heroinvergabeprojekte - Kapitulation vor der Sucht oder ein neuer Ausweg?
Schon seit Ende der achtziger Jahre wurde in den Industrieländern weltweit erkannt, dass ein neues Therapieangebot von Nöten ist, um die Grenzen der klassischen Behandlungsmethoden bei Heroinabhängigkeit zu durchbrechen. 1 Traditionelle Behandlungsformen der Heroinabhängigkeit, insbesondere die Erfahrungen mit der Substitution haben gezeigt, dass nur eine Minderheit der Betroffenen erreicht wurde. Auch die Ausbreitung von HIV, sowie die erfolglosen Versuche zur Eindämmung der offenen Szene in den Großstädten machten das große Bedürfnis an innovativen Behandlungsansätzen deutlich. Nicht nur in Deutschland zeichneten sich derartige Probleme ab. Somit war es an der Zeit in den bestehenden Behandlungssystemen neue Wege einzuschlagen, um eine größere Zahl von Konsumenten zu erreichen. 2 Im Folgenden soll erläutert werden, ob das Projekt zur ärztlich kontrollierten Heroinvergabe in Deutschland und auch international solch ein neuer Weg sein könnte.
II. Begriffserklärung
Bevor das eigentliche Projekt erläutert wird, soll zunächst näher darauf eingegangen werden was unter Heroin und dessen Wirkung verstanden wird.
1) Begriff Heroin
Heroin gehört zu der Substanzgruppe der Opiate und Opioide. 3 Opiate sind Wirkstoffe, die aus dem Milchsaft der Kapseln des Schlafmohns extrahiert werden, wie unter anderen Codein und Morphin oder deren synthetische veränderte Produkte, wie Heroin als Morphinderivat. Der Begriff der Opioide umfasst neben den Opiaten auch Stoffe, die nicht aus dem Schlafmohn gewonnen werden können, aber wie Opiate wirken. 4 Hergestellt wurde Heroin
1 Krausz/Uchtenhagen, Suchttherapie 2007, S. 8.
2 Krausz/Uchtenhagen, Suchttherapie 2007, S. 2f.
3 DHS-Faltblattserie, Die Sucht und ihre Stoffe.
4 Radewagen, Drogen und Jugendhilfe: kontrollierte Heroinabgabe, S. 30.
1
erstmals, als Diacetylmorphin, 1874 von dem englischen Chemiker C. R. Wright. 5
2) Wirkung
Der Wirkstoff des Heroins erreicht bei intravenöser (ins Innere der Vene) Injektion über die Blutbahn sehr schnell das Gehirn und wirkt unmittelbar auf das zentrale Nervensystem. Dort hemmt er die Aktivität der Zellen, in dem er sich an bestimmten Rezeptoren festsetzt. Durch die Zellhemmung entsteht wiederum eine Enthemmung des nachgeschalteten Opaminsystems, welches für die Belohnungsmechanismen und vermutlich auch für das Lusterleben zuständig ist. 6
Dabei wirkt das Heroin im Regelfall beruhigend, entspannend, schmerzlösend, gleichzeitig aber auch bewusstseinsmindernd und stark euphorisierend. Im Ergebnis fühlt sich der Konsument glücklich und zufrieden. Alltagsprobleme, Belastungen, Ängste, Leere und ähnliche negative Empfindungen werden beseitigt. 7
3) Risiken
Heroin führt nicht nur zu einer sich schnell einstellenden körperlichen wie auch psychischen Abhängigkeit, sondern auch zu einer Reihe akuter Risiken. So kann es zum Beispiel bei einer Überdosierung zu einer Heroinvergiftung kommen, welche sich in Bewusstlosigkeit, Atemdepression und Kreislaufversagen mit Verlangsamung der Herztätigkeit deutlich macht. Auf lange Sicht gesehen führt Heroinkonsum zu schweren Folgeschäden körperlicher und sozialer Art, wie soziale Verelendung und körperlichen Verfall. Weiterhin entsteht durch den Gebrauch nicht steriler Spritzen ein zusätzlich hohes Risiko an Geschlechtskrankheiten, HIV oder Hepatitis zu erkranken. 8
5 Körner, BtMG - AMG, C 1 Rn. 52.
6 DHS-Faltblattserie, Die Sucht und ihre Stoffe.
7 DHS-Faltblattserie, Die Sucht und ihre Stoffe.
8 DHS-Faltblattserie, Die Sucht und ihre Stoffe.
2
III. Das Projekt zur ärztlich kontrollierten Heroinvergabe in Deutschland
1) Geschichtliche Entwicklung, drogenpolitische Hintergründe und
rechtlicher Rahmen
In Deutschland gab es in der Vergangenheit, seit Beginn der 90er Jahre 9 , schon einige Initiativen zur Durchführung eines derartigen Projekts. Bevor auf diese Entwicklung eingegangen wird, soll der rechtliche Rahmen und politische Hintergrund, in welchem sich das Projekt bewegt, vorgestellt werden.
a) Rechtlicher Rahmen des Projekts
aa) Geschichte BtMG (Betäubungsmittelgesetz)
Im Jahre 1909 fand die Erste Internationale Opiumkonferenz in Shanghai statt, bei der auch das Deutsche Volk vertreten war. Es wurde die Grundlage des Ersten Internationalen Opiumabkommen vom 23.01.1912 geschaffen (Haager Abkommen). Nach dem ersten Weltkrieg wurde Deutschland durch den Versailler Vertrag verpflichtet, das Haager Abkommen zu ratifizieren. Somit entstand in Deutschland das erste deutsche Opiumgesetz von 1920. Dieses Gesetz wurde 1929 ausgeweitet und überdauerte als Opiumgesetz den zweiten Weltkrieg, bis es 1971 durch das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln abgelöst wurde. 10 Dieses Gesetz war bis zu diesem Zeitpunkt die erste bedeutsame Novelle in Deutschland seit 1929. 11 Im Vordergrund stand dabei die Strafverschärfung. So wurden unter anderem der Geltungsbereich, die staatlichen Kontrollen und der Strafrahmen erweitert. Weiterhin ging mit der Novelle einher ein Großmodell zur Beratung und Be-handlung drogengefährdeter und abhängiger junger Menschen. 12 Auf Grund des ansteigenden Drogenkonsums wurde das Betäubungsmittelgesetz 1981 grundlegend geändert und verschärft. Auch hier kam es zu einer Verschärfung der Strafvorschriften für schwe-
9 Haasen,Sucht 2007, S. 265.
10 Weber, BtMG - Verordnungen zum BtMG, Einleitung R. 3ff.
11 Briesen, Drogenkonsum und Drogenpolitik in Deutschland und den USA, S.
329.
12 Briesen, Drogenkonsum und Drogenpolitik in Deutschland und den USA, S.
336-338.
3
re Straftaten. Zudem wurden aber die Strafverfolgung und Strafvollstreckung im therapeutischen Interesse zurück genommen. 13 Weiterhin differenzierte das neue Gesetz die zu kontrollierenden Substanzen in drei Gruppen. 14 In Anlage I wurden solche Substanzen untergebracht, für welche ein generelles Verkehrs- und Verbrauchsverbot verhängt wurde, so genannte nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, wie zum Beispiel Heroin oder Cannabis. Anlage II beschäftigte sich dagegen mit den so genannten verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln. In Anlage III wurden dann letztendlich die verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel untergebracht. 15 Weiterhin konnte unter besonderen Voraussetzungen von einer Klageerhebung abgesehen oder die Hauptverhandlung vorläufig eingestellt werden, wenn es sich bei den Straftätern um in Therapie befindlichen Drogenabhängigen handelte. Dabei stand die Rehabilitation der Abhängigen im Vor-dergrund. 16 Nach 1981 kam es erst wieder seit 1992 verstärkt zu Veränderungen des BtMG, bis zu dem Betäubungsmittelgesetz wie wir es heute kennen. Gründe dafür waren unter anderen das ständige Aufkommen neuer Designerdrogen, die Entwicklung neuer Therapieangebote und das stetige Vordringen der Organisierten Kriminalität. 17 So kam zum Beispiel auch das „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ 1992 hinzu. Dies ist nur eine Veränderung unter vielen, welche verstärkt auf Verbrechensbekämpfung und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität abzielt. 18 Nach dieser Entwicklungsphase des BtMG, welche sicher noch nicht abgeschlossen ist, bildet das Gesetz den heute bestehenden
13 Weber, BtMG - Verordnungen zum BtMG, Einleitung Rn. 8.
14 Briesen, Drogenkonsum und Drogenpolitik in Deutschland und den USA, S.
340.
15 Vgl.: Anlagen I-III zum BtMG.
16 Briesen, Drogenkonsum und Drogenpolitik in Deutschland und den USA, S.
340.
17 Weber, BtMG - Verordnungen zum BtMG, Einleitung Rn. 10f.
18 Böllinger/Stöver/Fietzek, Drogenpraxis, Drogenrecht, Drogenpolitik, S. 33ff.
4
rechtlichen Rahmen für die ärztlich kontrollierte Heroinvergabe in Deutschland, welcher nachfolgend erläutert wird.
bb) Rechtlicher Rahmen
Nach aktueller Gesetzeslage ist Heroin (Diacetylmorphin, Diamorphin) in Anlage I (zu § 1 Abs. 1 BtMG) als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt. Das bedeutet, dass die Abgabe von Heroin nur mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 19 , gemäß § 3 BtMG möglich ist. Nach § 3 Abs. 2 BtMG wird die Erlaubnis nur dann erteilt, wenn wissenschaftliche oder andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke vorliegen. Folglich ist die staatlich kontrollierte Heroinvergabe nach heute geltendem Recht nur auf der Grundlage des Erlaubnistatbestands des § 3 BtMG möglich. Damit Heroin grundsätzlich in der medizinischen Versorgung zur Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger verwendet werden kann, müsste es von Anlage I des § 1 Abs. 1 BtMG (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) in Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) überführt werden. 20 b) Einordnung des Projekts in das in Deutschland bestehende drogenpolitische System
Deutsche Drogenpolitik war seit jeher prohibitiv (auf Verbot) ausgerichtet und orientierte sich am Abstinenzparadigma, das heißt oberstes Ziel ist ein drogenfreies Leben. Zur Durchsetzung dieses Ziels basiert sie auf den drei Säulen der Prävention, der Therapie und der Repression (Unterdrückung). Daraus ergibt sich ein strafrechtlicher, prohibitiver Ansatz, welcher von der Verfügbarkeit illegaler Drogen als Hauptproblem ausgeht und durch einen sozialtherapeutischen Ansatz unterstützt wird. 21 So verfolgt die deutsche Drogenpolitik seit über 20 Jahren im Wesentlichen zwei Ziele. Zum einen die Eingrenzung der Verfügbarkeit und des Verbrauchs
19 Kreienbrock, Effektivität und Zuverlässigkeit der Heroinvergabe, S. 53.
20 Naber/Haasen, Das bundesdeutsche Modellprojekt zur heroingestützten Be-
handlung Opiatabhängiger, S.11.
21 Kreienbrock, Effektivität und Zuverlässigkeit der Heroinvergabe, S. 44.; Vgl.:
Duden - die dt. Rechtschreibung.
5
von Betäubungsmitteln und zum anderen die Hilfe und Therapie bereits Drogenabhängiger. Dabei sollte über eine repressive Kontrolle und strafrechtliche Verfolgung von Drogenhandel und Drogengebrauch eine Eindämmung der Verfügbarkeit erreicht werden. Therapeutische Angebote für Drogenabhängige blieben größtenteils beschränkt auf freiwillige oder erzwungene Hilfen in klinischtherapeutischen Einrichtungen. 22 Weiterhin wird der sozialtherapeutische Ansatz durch den generalpräventiven Ansatz ergänzt, welcher auch durch das BtMG versucht, unter anderem durch die Anlagen zum BtMG, die Angebots- und Nachfrageseite des Drogenmarktes zu bekämpfen. Dabei kommt dem sozialtherapeutischen Ansatz das größte Gewicht im Rahmen der Drogenbekämpfung zu und dieser hat somit Vorrang vor repressiven Maßnahmen. Dies wird ganz deutlich durch das Prinzip „Therapie statt Strafe“ („social approach“) zum Ausdruck gebracht, welches sich in den Vorschriften über die Therapie, §§ 35 ff. BtMG, widerspiegelt. 23 Folglich wurden damit den Kategorien der Sozialstaatlichkeit und des Strafrechts im Laufe der Entwicklung immer wieder Rechnung getragen und damit grundsätzlich eine prohibitive Drogenpolitik geführt. Was allerdings im deutschen drogenpolitischen System nie ernsthaft debattiert wurde, war die Frage nach einer Legalisierung des Drogenkonsums. 24 Ausgehend von der These die Kriminalisierung des Drogengebrauchs habe sich als kontraproduktiv erwiesen und der generalpräventive Ansatz sei gescheitert, orientiert sich dieser Liberalisierungsansatz am Prinzip der „harm reduction“, das heißt der Schadensverminderung. 25 Grundsätzlich fordert dieser Ansatz, dass Heroin ebenso frei verfügbar sein soll wie Alkohol und Nikotin, da auch Heroin ein Genussmittel sei und somit zur freien Verfügung stehen muss. Ziel dabei soll es sein den illegalen Schwarzmarkt, welcher durch die prohibitive Drogenpolitik erst
22 Themann, Alternativen zu individuenzentrierten Drogentheorien und zur Dro-
genpolitik, S. 154.
23 Kreienbrock, Effektivität und Zuverlässigkeit der Heroinvergabe, S. 45.
24 Briesen, , Drogenkonsum und Drogenpolitik in Deutschland und den USA, S.
341.
25 Kreienbrock, Effektivität und Zuverlässigkeit der Heroinvergabe, S. 45 f.
6
Arbeit zitieren:
Marina Bock, 2008, Zur Einrichtung und Durchführung ärztlich kontrollierter Heroinvergabeprojekte - rechtliche Möglichkeiten und Grenzen nach geltendem Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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