Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung ACB Aortocoronarer Bypass ACB-OP Bypass-Operation am Herzen Aufl. Auflage Az. Aktenzeichen BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen bspw. beispielsweise bzgl. bezüglich C. Roxin Claus Roxin DA Dienstanweisung DAR Deutsches Autorecht DBfK Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe Dr. Doktor Eb. Schmidt Eberhard Schmidt ebd. ebenda f. folgende ff. fortfolgende Fn. Fußnoten GA Goltdammer’s Archiv für Strafrecht gem. gemäß inkl. inklusive JW Juristische Wochenschrift LG Landgericht m. w. N. mit weiteren Nachweisen NJW Neue Juristische Wochenschrift Nr. Nummer NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht OLG Oberlandesgericht OP Operation PflR PflegeRecht (Zeitschrift) Prof. Professor RDG Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen RG Reichsgericht
I
Rn. Randnummer Rz. Randziffer s. siehe S. Seite s. o. siehe oben SC Standard Care sog. sogenannt(e/r) StGB Strafgesetzbuch StVO Straßenverkehrsordnung UK Universitätsklinikum v. a. vor allem vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel
II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. I
Inhaltsverzeichnis. III
1. Einleitung 1
2. Der Vertrauensgrundsatz. 3
2.1 Herkunft 3
2.2 Funktion und Grenze des Vertrauensgrundsatzes im Verkehr 3
3. Der Vertrauensgrundsatz und seine Grenzen in der Medizin 5
3.1 Übertragbarkeit des Vertrauensgrundsatzes 5
3.2 Die einzelnen Voraussetzungen des Vertrauensgrundsatzes 7
3.2.1 Arbeitsteilung 7
3.2.2 Der Vertrauensgrundsatz 8
3.2.3 Grenze des Vertrauensgrundsatzes 9
4. Übertragbarkeit des Vertrauensgrundsatzes in die Pflege 11
4.1 Arbeitsteilung im Pflegebereich im Krankenhaus 12
4.1.1 Vertikale Arbeitsteilung 13
4.1.2 Horizontale Arbeitsteilung 16
4.2 Übertragbarkeit des Vertrauensgrundsatzes in die Pflege. 18
4.2.1 Zuständigkeitsbereich 20
4.2.2 Pflegefehler 20
4.2.3 Sorgfaltspflichtverletzung 21
4.2.4 Spezifische Gefahren der Arbeitsteilung. 21
4.3 Zusammenfassung 22
4.3.1 Zweck der Vorbildnorm 23
4.3.2 Vergleichbarkeit des ungeregelten Sachverhalts. 23
4.3.3 Zutreffen des Normzwecks auf den ungeregelten Sachverhalt 23
4.4 Ergebnis. 24
III
5. Folgen der Anwendung. 25
5.1 Dogmatische Grundlagen 25
5.1.1 Vorhersehbarkeit. 25
5.1.2 Prinzip der Eigenverantwortlichkeit 25
5.1.3 Objektive Sorgfaltswidrigkeit 26
5.1.4 Diskussion. 26
5.2 Anwendung 28
6. Anwendung des Vertrauensgrundsatzes am konkreten Beispiel. 32
6.1 Sachverhalt 32
6.1.1 Variante 1. 33
6.1.2 Variante 2. 33
6.2 Strafrechtliche Konsequenzen der Anwendung. 34
6.2.1 § 229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung. 34
6.2.2 Ergebnis 36
6.3 Zivilrechtliche Konsequenzen 37
6.3.1 Vertragliche Ansprüche. 38
6.3.2 Ergebnis 42
7. Schlusswort 43
Literaturverzeichnis. V
Abbildungsverzeichnis. XII
Anlagenverzeichnis. XIII
IV
1. Einleitung
Diese Redewendung stammt angeblich von Wladimir Iljitsch Uljanow, besser bekannt unter seinem Pseudonym „Lenin“. In seinen offiziellen Werken ist sie in dieser Form allerdings nicht vermerkt. Denkbar ist, dass eine abgewandelte Fassung des häufig von Lenin benutzten russischen Sprichworts „Vertraue, aber prüfe nach“ (russisch: „Dowerjai, no prowerjai“) Eingang in den Sprichwortschatz unseres Sprachkreises gefunden hat 1 .
Im Zusammenhang mit Vertrauen und Kontrolle in der täglichen Arbeit hat vermutlich jeder Mensch auf die eine oder andere Art seine Erfahrungen gesammelt. Es wurde entweder zuwenig kontrolliert und zuviel vertraut oder eben umgekehrt, so dass durch ein überbordendes Kontrollsystem mangelndes Vertrauen deutlich wurde.
Im Krankenhaus steht natürlich der Anspruch der Fehlervermeidung zum Wohl des Patienten an vorderster Stelle, wobei wahrscheinlich fast jeder seine Erfahrungen mit zuviel oder zuwenig Vertrauen und Kontrolle gemacht hat.
Um Antworten auf die Fragen nach „Kontrollieren müssen?“ oder „Vertrauen dürfen?“ zu finden, wird in der vorliegenden Arbeit versucht, speziell aus der Sicht der Pflegenden einen Weg darzustellen, wie die Pflege sich - unter der Bedingung, die Grundvoraussetzungen stimmen überein - eine in der Medizin anerkannte Rechtsfigur, den sogenannten Vertrauensgrundsatz, zunutze machen könnte.
Zunächst wird eine Darstellung der verkehrsrechtlichen Ursprünge des Vertrau-ensgrundsatzes gegeben, gefolgt von einem Überblick über dessen Implementierung in das Medizinrecht. Anschließend wird die Vergleichbarkeit der Situationen von Medizin und Pflege im Krankenhaus diskutiert, woraus sich dann eine Übertragbarkeit der Prinzipien des Vertrauensgrundsatzes aus dem ärztlichen in den pflegerischen Bereich ableiten lassen soll.
1 http://www.zeit.de/stimmts/2000/200012_stimmts_lenin; zuletzt besucht: 12.05.2008
1
Die rechtlichen Konsequenzen einer Anwendung des Vertrauensgrundsatzes auf die Pflege anhand eines praktischen Beispiels folgen dem nach, ehe zum Schluss die Meinung des Verfassers dieser Arbeit formuliert werden wird.
Zur besseren Lesbarkeit wurde in der vorliegenden Arbeit versucht, möglichst auf geschlechtsneutrale Formulierungen zurückzugreifen, bspw. wird statt „die Krankenschwester / der Krankenpfleger“ die Formulierung „Pflegekraft“ verwendet. Dort, wo das nicht geschehen ist, ist selbstverständlich auch das jeweilige andere Geschlecht gemeint.
2
2. Der Vertrauensgrundsatz
Zunächst werden die Hintergründe des Vertrauensgrundsatzes dargestellt.
2.1 Herkunft
Der Ursprung des Vertrauensgrundsatzes liegt im Verkehrsrecht. Genau betrachtet, steht er im Widerspruch zur Regel Nr. 1 des Straßenverkehrs, festgehalten in § 1 I StVO, der wie folgt lautet:
§ 1 StVO
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Diese Grundregel des Straßenverkehrs, der sog. Grundsatz der doppelten Sicherung, beschreibt die Hauptanforderung an die Verkehrsteilnehmer: ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht 2 .
Eine konsequente Erfüllung dieser Anforderung hätte mutmaßlich als Höchstgeschwindigkeit Schritttempo zur Folge - eine Vorstellung, die definitiv nicht im Sinne der Verkehrsteilnehmer wäre. Ein Korrektiv war und ist zweifellos erforderlich.
2.2 Funktion und Grenze des Vertrauensgrundsatzes im Verkehr
Der Grundsatz der doppelten Sicherung besagt nämlich nicht, dass ein Autofahrer von vornherein mit allen möglichen und unmöglichen Verhaltensweisen seiner Mit-Verkehrsteilnehmer zu rechnen hat.
§ 1 StVO
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Nach den Prinzipien des Vertrauensgrundsatzes muss er nur mit solchen Fehlern der anderen kalkulieren, die nach den Umständen als möglich zu erwarten sind. Mit Verstößen außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit muss er nicht rechnen 3 .
2 Janiszewski / Jagow / Burmann (Heß) Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO, Rn. 22
3 ebd., Rn. 24
3
Der Begriff des Vertrauensgrundsatzes wurde in den 30er Jahren erstmals in der Literatur erwähnt 4 , wobei auch die Rechtsprechung den Begriff in ihren Urteilen übernahm und die Grundsätze anwendete 5 .
Die Grenze des Vertrauensgrundsatzes liegt darin, dass sein Gültigkeitsbereich dort endet, wo der Andere einen erkennbaren Fehler begeht, wenn erfahrungsgemäß mit Fehlern zu rechnen ist, sowie gegenüber Kindern, Behinderten, älteren Leuten und anderen Schutzbedürftigen 6 .
Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Vertrauensgrundsatz in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist 7 und auch in der juristischen Lehre unstrittig ist 8 .
4 Gülde, Der Vertrauensgrundsatz als Leitgedanke des Straßenverkehrs, JW 1938, 2785 (2788)
5 RG, JW 1937, 2400; RG, JW 1938, 1461
6 Janiszewski / Jagow / Burmann (Heß) Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO, Rn. 26
7 bspw. OLG Oldenburg DAR 1999, 179 (179); LG Kiel DAR 2000, 123 (123)
8 Schönke / Schröder (Cramer) StGB, § 15 Rz. 149; Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 17 Rz. 36; Hannes, Der Vertrauensgrundsatz bei arbeitsteiligem Verhalten, S. 26 m. w. N.
4
3. Der Vertrauensgrundsatz und seine Grenzen in der Medizin
Nachdem die Entstehung des Vertrauensgrundsatz dargestellt wurde und seine Existenzberechtigung im Verkehrsrecht außer Frage steht, ergibt sich die Frage nach der Anwendbarkeit in Bereichen außerhalb des ursprünglichen Rechtsgebietes, konkret im Arzt- und Medizinrecht.
In der Rechtsprechung wurden bereits Anfang des 20. Jahrhunderts erste Schritte in dieser Richtung unternommen 9 , und die Lehre beschäftigte sich ebenfalls mit dem Thema der Geltung des Vertrauensgrundsatzes im Bereich der Medizin 10 .
Eine erste ausdrückliche Erwähnung des Begriffs des Vertrauensgrundsatzes seitens des BGH erfolgte 1980 11 , gefolgt von weiteren Urteilen, in denen der Ver-trauensgrundsatz im Bereich der Medizin Anwendung finden soll 12 .
3.1 Übertragbarkeit des Vertrauensgrundsatzes
Die Bedingungen, unter denen dieser verkehrsrechtlich entstandene Grundsatz in einem auf den ersten Blick völlig unterschiedlichen Feld zur Anwendung kommen soll, werden nachfolgend erläutert.
Ausgehend vom verkehrsrechtlichen Grundsatz, dass ständige Rücksichtnahme den Verkehr zum Erliegen bringen würde, muss im Bereich der Medizin ein ähnlicher Bedarf nach einer Grenze des gegenseitigen Beobachtens gegeben sein. Wenn man die moderne Medizin betrachtet, fällt sehr schnell die hohe Anzahl an unterschiedlichen Fachrichtungen auf, die sich jede für sich in mehr oder minder hohem Tempo weiterentwickeln und eine ständige Erhöhung der Ansprüche an die Beteiligten mit sich bringen. Niemand kann in dieser Hinsicht in allen Bereichen alles beherrschen, so dass die Konsequenz hieraus eine Spezialisierung ist. Dies wiederum macht arbeitsteiliges Arbeiten erforderlich, will man den Betroffenen (den Patienten) mit den bestmöglichen Mitteln und Methoden helfen, wie es der hippokratische Eid gebietet: „Meine Verordnungen werde ich zum Nutzen der Kranken treffen nach meinem besten Vermögen und Urteil, vor Schädigung und Unrecht aber werde ich sie bewahren.“ 13 Auch wenn der Schwur darauf mittlerweile entfällt - der darin zum Ausdruck kommende Anspruch ist nicht
9 RG GA 1909, 216; RG JW 1927, 2699; BGHSt 3, 91 (95 ff)
10 Eb. Schmidt, Arzt im Strafrecht, S. 188 ff; Bockelmann, Strafrecht des Arztes, S. 89, Fn. 32
11 BGH NJW 1980, S. 649 (650)
12 BGH NJW 1989, 1536 (1538); BGH NJW 1997, 797 (798); BGH NJW 1998, 1802 (1803)
13 http://www.vox-graeca-gottingensis.de/Texte/Hippokra/eiddt.htm; zuletzt besucht: 15.04.2008
5
offiziell für überholt erklärt worden und sollte seine Gültigkeit auch aus einer Vielzahl anderer Gründe nicht verlieren.
Hier entsteht nun ein Bedarf, den Verkehr sozusagen „im Fluss“ zu halten. Wenn jeder Arzt und Mediziner alles, was die Kollegen im Zusammenhang mit der Arbeit am und für einen Patienten leisten, hinterfragen und kontrollieren müsste, entstünde die Situation, dass die Kräfte zerschlissen werden würden, statt sie für den Patienten zu bündeln. Vergleichbar dem Straßenverkehr muss deshalb eine Grenze für die Kontrolle der Tätigkeiten der anderen Beteiligten gefunden werden.
Diese Grenze soll der Vertrauensgrundsatz bilden, indem die umfassende Haftung des einzelnen bei der Zusammenarbeit mehrerer eingeschränkt wird, da arbeitsteiliges Handeln notwendige Voraussetzung für die sozial wertvolle, erfolgreiche Heilbehandlung ist. Allerdings ergibt sich, dass die damit verbundenen Gefahren in einem noch zu bestimmenden Umfang hinzunehmen sind 14 . Es bietet sich an, den Vertrauensgrundsatz als Kehrseite des im Zusammenhang mit der Arbeitsteilung etablierten Prinzips der Eigenverantwortlichkeit zu sehen 15 .
14 Peter, Arbeitsteilung im Krankenhaus aus strafrechtlicher Sicht, S. 14
15 Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis Rn. 144
6
3.2 Die einzelnen Voraussetzungen des Vertrauensgrundsatzes
Zur Verdeutlichung werden die einzelnen Voraussetzungen des Vertrauens-grundsatzes aus dem Zusammenhang des Verkehrsrechts in denjenigen der Medizin überführt.
3.2.1 Arbeitsteilung
Wie bereits oben kurz angerissen, ist die moderne Medizin ohne eine konsequente Arbeitsteilung nicht denkbar.
In Abkehr zum früheren Prinzip, dass ärztliche Verantwortung unteilbar sei 16 , hat sich das Prinzip der Einzel- und Eigenverantwortlichkeit jedes der beteiligten Spezialisten für die jeweils eigenständig durchzuführende Tätigkeit durchgesetzt mit der Folge, dass die rechtliche Verantwortung dafür auf den jeweils Betroffenen übergeht 17 .
Eine mögliche Form der Arbeitsteilung ist die vertikale Arbeitsteilung. Sie verläuft in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, etwa im Rahmen der Delegation von Behandlungsmaßnahmen auf die Assistenzärzte oder das Pflegepersonal in Krankenhaus und Praxis. Bei der Übertragung von Behandlungsmaßnahmen auf einen Assistenzarzt z. B. kommt es entscheidend auf dessen Ausbildungs- und Wissensstand an.
Die horizontale Arbeitsteilung verläuft auf der Ebene der Gleichordnung, d.h., dass jeder Arzt den für seinen Fachbereich geltenden Standard einzuhalten hat und sich grundsätzlich darauf verlassen darf, dass sein Kollege aus dem anderen Fachgebiet seine Aufgaben ebenfalls mit der gebotenen Sorgfalt vornimmt. Der jeweilige Arzt ist nicht verpflichtet, die Behandlungsmaßnahme des an der Kooperation Beteiligten zu kontrollieren, allerdings nur soweit, wie nicht deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass die Behandlung nicht sachgerecht ist 18 . Ein Beispiel für den Fall der horizontalen Arbeitsteilung stellt das Zusammenwirken von Anästhesisten und Chirurgen dar. Von entscheidender Bedeutung im Interesse des Patienten ist, dass die einzelnen Tätigkeits- beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche präzise voneinander abgegrenzt sind.
16 ebd., Rn. 141
17 ebd.
18 Peter, Arbeitsteilung im Krankenhaus aus strafrechtlicher Sicht, S. 29
7
3.2.2 Der Vertrauensgrundsatz
Welche Konsequenzen hat dies für die Beteiligten?
Die Realität mit der existierenden arbeitsteiligen Aufgabenbewältigung bedingt unausweichlich eine Grenze für die Haftbarkeit und das Maß der Verantwortung für das Handeln anderer.
Die Medizin als arbeitsteiliges Feld birgt für alle Beteiligten Risiken, z. B. Kooperationsrisiken oder Organisations-Fehler; es fragt sich, ob eine Verantwortungsteilung oder eine Verantwortungsvervielfachung rechtliche und tatsächliche Folge sein soll.
ABER: es ist schlechterdings ein unerträglicher Gedanke, dass jeder für den Sorgfaltspflichtverstoß eines anderen (rechtlich) einzustehen hat. Dies hat zur Folge, dass die Verantwortung des Einzelnen für das GANZE (Behandlung des Patienten) beschränkt werden können muss. Ziel ist es, eine individuell zumutbare Verantwortlichkeit auf der einen Seite und das Sicherheitsbedürfnis, den Schutz des Patienten auf der anderen Seite in eine Balance zu bringen.
Hier kommt nun der Vertrauensgrundsatz zum Tragen, der in Abhängigkeit der jeweiligen Art der Arbeitsteilung seine Grenzfunktion im Hinsicht auf die Verant-wortlichkeit für das Handeln anderer Beteiligter ausübt.
Im Bereich vertikaler Arbeitsteilung darf der Anweisende grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Mitarbeiter die Anordnung fehlerfrei ausführt; der Ausführende hingegen darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Anordnung sach- und fachgerecht und am aktuellen Stand der Medizin orientiert ist. Bei horizontaler Arbeitsteilung gilt neben dem Grundsatz der Eigenverantwortung, nachdem innerhalb seiner Zuständigkeit jeder eigenverantwortlich für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht verantwortlich ist, der Grundsatz, dass darauf vertraut werden darf, dass die anderen konkret Beteiligten ihre Pflichten erfüllen. Die Grenzen der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten bestimmen sich nach den spezifischen Vereinbarungen der beteiligten Fachgebiete für die jeweilige Behandlungsphase 19 .
19 Geiß / Greiner Arzthaftpflichtrecht, Rn. 116
8
3.2.3 Grenze des Vertrauensgrundsatzes
Ungeachtet dessen gilt es in Anlehnung an die verkehrsrechtliche Grenze des Vertrauensgrundsatzes, als oberstes Gebot das Patientenwohl immer im Auge zu behalten 20 . Dies bedeutet z. B., dass die Koordination der beteiligten Ärzte so stattfindet, dass alle vermeidbaren Risiken am Patienten ausgeschlossen werden können. Die Grenze ist demnach dann erreicht, wenn der Partner in der konkreten Situation erkennbar seinen Aufgaben nicht gewachsen ist (z.B. infolge Trunkenheit oder Krankheit), und seine Aufgabe nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Außerdem liegt ein solcher Fall vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte „ernsthafte Zweifel“ an der sachgerechten Vorgehensweise des Kollegen erkennbar“ sind. In einem solchen Fall ist der Vertrauensgrundsatz aufgehoben 21 . An die Stelle der grundsätzlichen Eigenverantwortung jedes Beteiligten für seinen Teilbereich tritt dann für den Arzt in einer solchen Ausnahmesituation die Gesamtverantwortung für das Ganze. In derartigen extremen Ausnahmefällen bleibt jeder Arzt unabhängig von seiner jeweiligen Fachkompetenz und Aufgabenstellung aufgrund seiner Verantwortung dem Patienten gegenüber verpflichtet, den diesem aus einer offenkundigen bzw. erkennbaren Fehlleistung seines Kollegen drohenden Schaden abzuwenden. Hier endet das berechtigte Vertrauen, und die eigene Pflichtverletzung beginnt im Falle des Nichteingreifens. Dabei „sind die Anforderungen an die Geltung des Vertrauensschutzes umso höher, je größer das Risiko eines Behandlungsfehlers und die daraus resultierende Gefährdung des Patienten ist“ 22 . Allerdings ist hier das Korrektiv der Praktikabilität zu beachten: ein Mitarbeiter darf nur dann nicht auf sorgfaltsgemäßes Handeln eines Mitbeteiligten vertrauen, wenn er unter Berücksichtigung seines Fachwissens konkret die Möglichkeit des Erkennens hat 23 .
20 ebd.
21 BGHSt 3, 91, 96; BGHSt 43, 306, 310
22 s. BGHSt 43, 306, 311
23 Peter, Arbeitsteilung im Krankenhaus aus strafrechtlicher Sicht, S. 30
9
Arbeit zitieren:
B. Sc. Thomas Berg, 2008, Der Vertrauensgrundsatz in der Krankenpflege bei horizontaler Arbeitsteilung im Krankenhaus, München, GRIN Verlag GmbH
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