Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis : IV
Abbildungsverzeichnis : IV
Abk ürzungsverzeichnis. V
1. Einleitung. 1
1.1 Problemstellung. 1
1.2 Ziel der Arbeit 2
1.3 Aufbau und Gliederung. 2
2. Die neue Gesundheitskarte. 3
2.1 Ziele der Einführung der neuen Gesundheitskarte 3
2.2 Rechtliche Grundlagen 5
2.3 Technische Grundlagen 7
2.4 Funktionen - Vorbemerkung 10
2.4.1 Administrative Funktionen - Pflichtdaten. 11
2.4.2 Medizinische Funktionen - Freiwillige Daten 14
2.5 Gestaltung der elektronischen Gesundheitskarte: 18
2.6 Der Heilberufsausweis. 22
3. Entwicklung, Akzeptanz und Kosten-Nutzen der eGK. 24
3.1 Entwicklung, zeitlicher Ablauf und Stand der Pilotprojekte 24
3.2 Schwierigkeiten beim Aufbau der Telematikinfrastruktur. 27
3.3 Die Akzeptanz beteiligter Akteure 34
3.3.1 Aus ärztlicher Sicht 34
3.3.2 Aus Versichertensicht 36
3.3.3 Sonstige Akteure 38
3.4 Kosten-Nutzen-Analyse. 41
3.4.1 Voraussichtliche Kosten. 41
3.4.2 Voraussichtliche Nutzen/Einsparpotentiale. 43
3.4.3 Finanzierung 45
3.4.4 Pro und Contra eGK und ihrer Funktionen. 47
II
4. Europäische Gesundheitskarten 55
4.1 Österreich. 56
4.2 Frankreich 58
4.4 Zukünftige gemeinsame Kartentelematikanwendung in Europa. 60
5. Ausblick / Fazit. 62
Anhangsverzeichnis 66
Literaturverzeichnis. 79
III
Tabellenverzeichnis:
Tabelle 1: Übersicht über die verpflichtenden und freiwilligen Funktionen der
eGK ...........................................................................................................11
Tabelle 2: Möglicher Inhalt des Notfalldatensatzes und dessen
Zugriffsberechtigung ..................................................................................15
Abbildungsverzeichnis:
Abbildung 1: Internetzugang des Leistungserbringers ........................................9 Abbildung 2: Übersicht über die Vorder- und Rückseite der elektronische
Gesundheitskarte.......................................................................................19 Abbildung 3: Felder der Kartenvorderseite mit Bemaßung, Maße in mm .........20
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AMTS Arzneimitteltherapiesicherheit BA Berufsausweis BDSG Bundesdatenschutzgesetz ca. circa DIMDI Deutsches Institut für Dokumentation und Information DMP Disease Management Programme e-card elektronische Karte eGK elektronische Gesundheitskarte EHIC European Health Insurance Card ePA elektronische Patientenakte eGBR Elektronisches Berufsregister Gesundheitsberufe eRezept elektronisches Rezept etc. et cetera EU Europäische Union GB Gigabyte gematik Gesellschaft für Telematikanwendungen und Gesundheitskarte mbH GKV Gesetzliche Krankenversicherung GMG Gesundheitsmodernisierungsgesetz HBA Heilberufsausweis IT Informationstechnologie KAV Kassenärztliche Vereinigung KB Kilobytes KVK Krankenversicherungskarte MB Megabyte Mio. Millionen Mrd. Milliarden Nr. Nummer o.J. ohne Jahreszahl o.V. ohne Verfasser PIN persönliche Identifikationsnummer
V
S. Seite s.g. so genannte SGB Sozialgesetzbuch vgl. vergleiche VODD Verordnungsdatendienst VSD Versichertenstammdaten VSDD Versichertenstammdatendienst z.B. zum Beispiel
VI
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Die industrielle Revolution hat im letzten Jahrhundert nachhaltig das Leben eines jeden Bürgers in Europa beeinflusst. Derzeit ändert die Informationsgesellschaft mindestens genauso prägnant die Umstände, unter denen die Menschen leben, arbeiten und ihre Freizeit gestalten. Dabei bleibt natürlich auch die Ge-sundheitsversorgung nicht von Veränderungen ausgeschlossen. Diese werden durch Informationstechnologieanwendungen (IT-Anwendungen) und den dafür in den letzten Jahren gebildeten Begriff Gesundheitstelematik, herbeigeführt. Dabei wird die bisherige klassische Form der Gesundheitsversorgung durch neue Informations- und Kommunikationssysteme oder durch neue Formen der Leistungserbringung ergänzt und auch verändert. 1
Die von den Medien und der Politik stets aufs neue beschworenen Problemfelder im deutschen Gesundheitswesen, die schlechte Finanzsituation, eine mangelhafte strukturierte Versorgung mit angeblich überflüssigen Therapien, Doppeluntersuchungen, mangelnder Transparenz oder zu vielen überflüssigen oder gar falschen Verordnungen von Medikamenten, sollen mit Hilfe der neuen IT-Technologien nun beseitigt werden. Eine wirkliche Vernetzung aller Akteure im Gesundheitswesen, die an der Behandlung, Beratung oder Leistungsfinanzierung eines Versicherten beteiligt sind, soll durch die Einführung der neuen elektronischen Gesundheitskarte möglich sein. Dieses umfassende IT-Projekt, welches durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (2004) in Auftrag gegeben wurde, wird wohl weltweit einmalig sein. Es müssen 80 Mio. Versicherte, 350.000 Ärzte, 21.500 Apotheker, 2.200 Krankenhäuser und rund 215 Krankenkassen bundesweit miteinander vernetzt werden. Die elektronische Ge-sundheitskarte (eGK) ist dabei ein Teil einer umfangreichen neuen Telematikinfrastruktur und fungiert quasi als Bindeglied aller im Gesundheitswesen beteiligten Akteure. Mit der Einführung der eGK sind natürlich auch Hoffnungen und Erwartungen verknüpft, die sich nur erfüllen können, wenn sowohl die Technik einwandfrei funktioniert, als auch die Leistungserbringer, die Kosten-
1 vgl.Dietzel, G. T. W. (2002), S.45
1
träger und die Versicherten mitspielen und die Mehrwertangebote der neuen Gesundheitskarte akzeptieren und nutzen wollen.
1.2 Ziel der Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist es, eine Übersicht über die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in das deutsche Gesundheitswesen und den derzeitigen Entwicklungsstand zu geben. Die Funktionsmöglichkeiten der Karte und die damit verbundenen Chancen und Nutzen für das Gesundheitswesen, aber auch bisherige Probleme bei der Implementierung sollen erläutert werden. Der Fokus soll auf die Funktionen der Gesundheitskarte, die Akzeptanzhaltung der Nutzer, die zu erwartenden Kosten und deren mögliche Amortisation, sowie den Nutzen für das deutsche Gesundheitswesen gerichtet werden. Abschließend soll noch ein Blick ins europäische Ausland mit einem Vergleich dort eingeführter Ge-sundheitskarten erfolgen.
Die Informationen dieser Arbeit leiten sich zum einen aus Arbeiten anderer Au-toren ab, die dieses Thema oder damit verwandte Themen untersucht haben. Des Weiteren werden Informationen aus Studien und Gutachten verwendet, die von verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen in Auftrag gegeben wurden. Darüber hinaus werden diverse Ergebnisse aus Untersuchungen und Arbeiten benutzt, die vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) anlässlich der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte im Internet publiziert wurden. Zu guter Letzt wird auf sonstige öffentliche Publikationen (z.B. Ärztezeitungen und andere Presseartikel), überwiegend aus dem Internet heraus recherchiert, zurückgegriffen.
1.3 Aufbau und Gliederung
Die Arbeit ist im Wesentlichen in drei Abschnitte unterteilt. Nach der Einführung soll im ersten Abschnitt eine Präsentation der neuen elektronischen Gesundheitskarte erfolgen, verbunden mit einer Darstellung der Ziele und Effekte, welche man sich für das Gesundheitswesen durch die Einführung der eGK erhofft, sowie einer groben Übersicht über die dafür geltenden rechtlichen Grundlagen. Anschließend werden die zukünftigen Funktionen, Möglichkeiten und die Gestaltung der Karte vorgestellt.
2
Im zweiten Teil soll auf den bisherigen Entwicklungsstand und die Schwierigkeiten beim Aufbau der für die eGK notwendigen Telematikinfrastruktur eingegangen werden. Des Weiteren soll die bisherige Akzeptanz aus der ärztlichen, Versicherten- und der sonstigen Leistungserbringersicht (Krankenkassen, Krankenhäuser, Apotheken) erläutert werden, sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der eGK für das deutsche Gesundheitswesen erfolgen.
Der dritte Teil befasst sich mit einem Vergleich zwischen den in anderen europäischen Ländern eingeführten Gesundheitskarten und der zukünftigen deutschen Lösung. Abschließend soll noch ein Ausblick erfolgen, ob diese Form der Gesundheitstelematik in naher Zukunft auch für die Gesundheitsversorgung innerhalb eines gemeinsamen Europas zu erwarten ist. Für einen besseren Lesefluss und Verständnis des Textes wird in dieser Arbeit auf die in der deutschen Sprache oft langatmigen Umschreibungen und Wiederholungen für geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet. Sofern es nicht zwingend anders notwendig ist, wird nur die männliche Wortform verwendet.
2. Die neue Gesundheitskarte
2.1 Ziele der Einführung der neuen Gesundheitskarte
Die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt erklärte auf der CeBit2004, dass die neue elektronische Gesundheitskarte auf der einen Seite die Behandlungsqualität verbessern und andererseits auch die Kosten im Gesundheitswesen senken werde. Diese Aussage wirkt auf den ersten Blick wie die Quadratur des Kreises, muss deswegen jedoch nicht unrealistisch sein. 2 Das Statistische Bundesamt stellte 2004 die erste bundesweite Krankenkostenrechnung vor. So lagen die Krankenkosten in Deutschland im Jahr 2002 mit 223,6 Mrd. EUR über den Steuereinnahmen des Bundes (192 Mrd. EUR). Die Einnahmen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung beliefen sich zusammen auf rund 160 Mrd. EUR. Seitdem erfolgte zu dieser Thematik keine
2 vgl. Klapdor, S., Leimeister, J.-M., Krcmar, H. (2006a), S.33
3
weitere bundesweite Krankenkostenstatistik mehr, wobei davon auszugehen ist, dass sich an den Verhältnissen wohl kaum etwas wesentlich geändert haben dürfte. 3 Es besteht also, wie schon oft propagiert, ein Einnahme- und Ausgabeproblem im deutschen Gesundheitswesen, welches innerhalb des Systems durch vermeintliche Qualitäts- und Effizienzdefizite noch verstärkt wird. Der Ruf nach Kosteneinspareffekten durch bessere Organisation, Vernetzungen oder Anwendungstechniken, sowohl im administrativen als auch im medizinischen Bereich, ist immer wieder hörbar.
Grundsätzlich gesehen ist das Gesundheitswesen in Deutschland technologisch hoch entwickelt. Für Behandlungen, Diagnostik und Therapien stehen moderne Einrichtungen und Geräte zur Verfügung, welche durch spezielle moderne Datenverarbeitungsprogramme in ihrer Qualität und Effektivität unterstützt und in ihrer Leistungsfähigkeit erweitert werden. Einzig im Bereich der Kommunikation und Informationsverarbeitung liegt das Gesundheitswesen im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen jedoch noch weit hinter den modernen technologischen Möglichkeiten zurück. Es gibt zwar durch einzelne Gruppen oder Anbieter entwickelte neue Ansätze und Lösungen, welche aber bislang nicht standardisiert auf alle Ebenen übertragbar sind. Man kann und muss sagen, dass das Gesundheitswesen hierzulande bislang noch überwiegend geprägt ist durch das Arbeiten mit Papier. Man nehme nur die Rezepte, Rechnungen, Arztbriefe, Entlassungsberichte oder Patientenakten. Dies verursacht an vielen Stellen Doppelarbeiten, Fehler und Kosten. Zwar gibt es auch moderne Kommunikations- und Datenverarbeitungsverfahren, doch werden diese nur selten Einrichtungsübergreifend genutzt, da eine entsprechende Kompatibilität einfach fehlt. Man kann daher sagen: „Die informationstechnische Grenze beginnt regelmäßig dort, wo die eigene Einrichtung auch betriebswirtschaftlich aufhört.“ 4
Ein weiterer vorteilhafter Aspekt, der für den zukünftigen Einsatz von Telematik und damit der eGK im Gesundheitswesen spricht, ist die Möglichkeit, eine deutliche Verbesserung der Behandlungsqualität erreichen zu können. Die Qualität
3 vgl. Borchers, D. (2004a); vgl. Statistisches Bundesamt (2004), S.9; vgl. Bundesministerium
der Finanzen (2004), S.48
4 Bales S., Dierks C., Holland J., Müller J. (2007), S.4
4
der Versorgung wäre nicht mehr länger nur eine Frage der technischen Möglichkeiten oder der Kunstfertigkeit der Behandler. Sie wird ebenso auch dadurch geprägt, wie schnell, zuverlässig und sicher wichtige Informationen vorliegen und zwischen den beteiligten Akteuren ausgetauscht werden. Der nächste wichtige Punkt ist, dass bundesweit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KAV) ein jährlicher Schaden von bis zu 2 Mrd. EUR durch den Missbrauch von Krankenversichertenkarten entsteht, da nur sehr selten die Identität eines Patienten überprüft wird. Karten werden heutzutage auf dem Schwarzmarkt schon mit 50 EUR gehandelt. Betrug ist relativ einfach, da mit der derzeitigen Krankenversicherungskarte (KVK) bislang keine Sperrfunktion möglich und keine Legitimationsfunktion (z.B. durch ein Foto) gegeben ist. 5 Hier bietet die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zukünftig in Kombination mit dem Heilberufsausweis (HBA) die Möglichkeit, den Patienten und den Leistungserbringer eindeutig zu authentifizieren, den Zugriff auf Daten zu autorisieren und dann relevante Daten zu speichern. 6
Hinter der Einführung der eGK stehen also der Gedanke und das Ziel, eine elektronische Vernetzung der im Gesundheitswesen beteiligten Personen und Organisationen zu schaffen. 7 Sie ist somit das derzeit wichtigste Projekt zur Modernisierung des deutschen Gesundheitswesens. Mit ihrer Hilfe sollen Kosten auf der administrativen Seite verringert, der Missbrauch von Versichertendaten unterbunden und auf der medizinischen Seite die Gefahr von Fehlbe-handlungen verhindert, bzw. die Behandlungsqualität verbessert werden. 8 Darüber hinaus soll dem Versicherten bzw. Patienten zukünftig die Möglichkeit gegeben werden, stärker als bislang in das Behandlungsgeschehen einbezogen zu werden und selbst Herr über seine Daten zu sein. 9
2.2 Rechtliche Grundlagen
Der Grundstein der eGK wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) gelegt, welches mit Wirkung zum 1. Januar
5 vgl. B., G. (2008), Anhang 1, S.68
6 vgl. Uhrig, T. (2007), S.29
7 vgl. Uhrig, T. (2007), S.29
8 vgl. Mentzinis, P. (2007), S.44
9 vgl. Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode (2004), S.2
5
2004 erstmals wichtige Regelungen für die Telematik im Gesundheitswesen vorsah. Der Begriff „Telematik“ setzt sich dabei aus den Begriffen Telekommunikation und Informatik zusammen und gilt als eine Technik, die mit Hilfe von Computern versucht, Informations- und Datenverkehr zu steuern. 10 Erstmals wurden hierzu im Fünften Sozialgesetzbuch zur Krankenversicherung (SGB V) Regelungen aufgenommen. Die Erweiterung der bisherigen Krankenversicherungskarte zu einer elektronischen Gesundheitskarte sollte bis spätestens zum 1. Januar 2006 erfolgen. 11
In den Paragraphen §§67-68 SGB V wurde festgelegt, dass eine papierlose Übertragung von Gesundheitsdaten zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung im Gesundheitswesen angestrebt werden sollte und wie die dafür notwendige Finanzierung geregelt ist. Darüber hinaus erfolgte eine Neuregelung des §291 SGB V, sowie eine Schaffung gänzlich neuer Paragraphen. Der §291 SGB V (Krankenversichertenkarte) beinhaltet die gesetzliche Vorgabe, die Krankenversichertenkarte zu einer elektronischen Gesundheitskarte auszubauen. Der §291a SGB V (elektronische Ge-sundheitskarte) definiert die Anforderungen, Aufgaben und Ziele der neuen Karte und im §291b SGB V (Gesellschaft für Telematik) werden die Aufgaben und die Struktur der Gesellschaft für Telematik benannt, die für die Spezifizierung und Einführung der elektronischen Gesundheitskarte verantwortlich ist. 12 Mit den §§307-307a SGB V sah das GMG sogar spezielle, auf die zukünftige eGK gemünzte Bußgeld- und Strafvorschriften vor.
Ebenfalls wichtig und erwähnenswert sind Forderungen und Bestimmungen des Datenschutzes. „Für die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten im Rahmen telemedizinischer Anwendungen gelten grundsätzlich die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten außerhalb telemedizinischer Anwendungen gelten. Die Einführung telemedizinischer Anwendungen darf nicht zu einer rechtlichen oder fakti-
10 vgl.Roland Berger & Partner GmbH (1998), S.20
11 vgl. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (2008), §291 Abs. 2a
Satz 1SGB V
12 vgl. Bonertz P., Drees D., E (2007), S.286
6
schen Verschlechterung der Patientenrechte führen.“ 13 Daher sind auch die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDGS) unerlässlich und ein wichtiger rechtlicher Teil, den es bei der Einführung der eGK und der damit zusammenhängenden Verwendung von Gesundheitsdaten zu beachten gilt. Das BDSG beinhaltet hierzu eine Vielzahl von Vorgaben und Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung, Weiterleitung und Löschung von persönlichen Daten.
2.3 Technische Grundlagen
Im Unterschied zur gegenwärtigen Krankenversichertenkarte wird die eGK nicht nur administrative Daten, sondern auch medizinische Informationen aller Art speichern können. Letztere Daten werden zukünftig allerdings nicht direkt auf der eigentlichen Karte gespeichert sein, sondern verschlüsselt auf Großrechnern in einem Netzwerk (der s.g. Telematikinfrastruktur). Auf der Karte selbst werden nur die Verweise auf die Speicherorte und der jeweilige Schlüssel zur Dechiffrierung der entsprechenden Informationen enthalten sein. 14 Die Speicherkapazität der Karte soll bei 64 Kilobytes (KB) 15 liegen, davon ca. 15 KB für das Kartenbetriebssystem (s.g. Overheaddaten). 16 Im Vergleich dazu hat die bisherige KVK nur eine Speicherkapazität von 256 Bytes. 17 In Zeiten, in denen man bei Speichermedien eher von Gigabytes (GB) redet, hört sich die Speichergröße der neuen Karte zunächst nicht besonders hoch an. Doch wenn man davon ausgeht, dass eine DinA4 Seite ca. 4 Kilobytes Text (mit 63 Zeilen zu je 80 Zeichen) enthält, kann man schon ermessen, dass es ein ausreichend großer Speicher für zu transportierende Daten vorhanden ist. Dies erweist sich auch deshalb als ausreichend, da größere Datenmengen ohnehin nicht auf der Karte selber gespeichert werden sollen.
Zudem kommt noch eine besondere Funktionsanforderung an die Karte hinzu, und zwar die Möglichkeit, einzelne Daten verstecken und wieder sichtbar machen zu können, ohne sie gleichzeitig löschen zu müssen. Diese Anforderung
13 Bultmann, M., Wellbrock, R., Biermann, H. et al. (o.J.), S.4
14 vgl. Klapdor, S., Leimeister, J.-M., Krcmar, H. (2006a), S.32
15 Ein Zeichen entspricht in etwa einem Byte und 1024 Bytes wiederum einem Kilobyte
16 vgl. Booz, Allen, Hamilton (2006), S.68
17 vgl. Spitzenverbände der Krankenkassen, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahn-
ärztliche Bundesvereinigung (2006), S.16
7
(Aktivate/Deaktivate Record) führt dazu, dass nicht jede derzeit auf dem Markt erhältliche Chipkarte zum Einsatz kommen kann. 18 Die Haltbarkeitsdauer der Karten und Chips soll laut einer Studie von IBM Deutschland GmbH und ORGA Kartensysteme GmbH aus dem Jahre 2004 bei durchschnittlich sieben Jahren liegen. 19 Derzeitig werden die KVK in Zeiträumen von vier bis sechs Jahren durch die Krankenkassen ausgetauscht. Dieses Vorgehen kann auch bei der neuen eGK angenommen werden. Die neue eGK wird aber nur ein Element in einer umfangreichen neuen technischen Infrastruktur sein, welche langfristig alle Beteiligten im Gesundheitswesen miteinander vernetzen soll. Neu dabei ist, dass die Karte in Patientenhand als eine Art Schlüssel fungiert, um die in diesem System gespeicherten Information und Daten nutzen zu können. Neben der eGK werden die elektronischen Heilberufsausweise ein völlig neues Element im Gesamtkontext sein. Diese werden mit der Einführung der eGK an Apotheker und Ärzte ausgegeben und ermöglichen mit der auf ihnen gespeicherten digitalen Signatur den Leistungserbringern den Zugriff auf die Daten der eGK. Dieses Zwei-Schlüssel-Prinzip ist ein wichtiges Element, um den hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen zu folgen, die vom Gesetzgeber vorgegeben sind. 20 Ebenso wichtig und neu ist, dass der Versicherte sich beim Leistungserbringer, oder wenn er selber Auskunft über seine Daten haben möchte, durch eine nur ihm bekannte persönliche Identifikationsnummer (PIN) identifizieren muss. Erst dann kann auf die eGK zugegriffen oder diese mit neuen Daten beschrieben werden.
Als technisches Bindeglied zwischen der elektronische Gesundheitskarte, dem HBA und den Telematikinfrastrukturdiensten dient ein s.g. Konnektor (in Krankenhäusern sind dies serverbasierte Module). Der Konnektor stellt über das Internet eine Verbindung zwischen dem System eines Arztes oder Apothekers und den eigentlichen zentralen Telematikinfrastrukturdiensten her. Über ihn lau-
18 vgl.Ernestus, W. (2007), S.295
19 vgl. IBM Deutschland GmbH und ORGA-Kartensysteme GmbH (2004), S. 304
20 vgl. Sindemann, L., Sill, S (2006), S.235
8
fen die Daten, die z.B. eine Praxis verlassen und gespeichert werden sollen. Dabei werden diese Daten durch ihn verschlüsselt und sind somit für Dritte nicht einsichtig. 21
(Quelle: Laatz, E. (2007), S.16)
Bei der Auswahl der Kartentechnik wurde darauf geachtet, dass die Entwicklung, sowohl bezüglich der Funktionalität als auch der Sicherheitsstabilität, stets voranschreitet. Auch Methoden für Sicherheitsangriffe entwickeln sich weiter und müssen abgewehrt werden können. 22 Daher hat die „Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH“ (im Folgenden nur noch als „gematik“ bezeichnet), zur Gewährleistung der Datensicherheit eine spezielle, hochkarätig besetzte Arbeitsgruppe mit diesem Thema betraut. So wurde von Anfang an das Höchstmaß an Sicherheitsmaßnahmen angestrebt, um die vertraulichen Daten von Versicherten und Patienten in jeder Situation schützen zu können. Schon bei der eGK wird ein international einheitlicher Schutzprofil-standard der Klasse „4+“ 23 erreicht. Diese Sicherheitsstufe beinhaltet einen
21 vgl. Laatz, E. (2007), S.14
22 vgl. Ernestus, W. (2007), S.295
23 gemäß der “Common Criteria for Information Technology Security Evaluation”. Dies ist die
derzeit höchste abgestimmte Stufe. Höhere Stufen müssen international nicht abgestimmt wer-den und haben selbst im privatwirtschaftlichen Bereich aufgrund ihrer Komplexität praktisch
kaum Bedeutung.
9
Nachweis gegenüber unabhängigen Prüfern, dass es selbst dann nicht möglich ist z.B. Versicherteninformationen aus dem Chip einer elektronischen Gesundheitskarte auszulesen, wenn diese mechanisch manipuliert und nach jedem Bearbeitungsschritt mikroskopisch untersucht wird. Dasselbe gilt natürlich auch für den HBA. 24
Für den Betrieb der eGK wurde auch die Einführung einer neuen, bundesweit einheitlichen Versichertennummer notwendig. Anders als bei der alten KVK bleibt diese Nummer ein Leben lang gleich, auch wenn die Krankenkasse einmal gewechselt wird. Somit gibt es eine stets gleichbleibende und eindeutige Möglichkeit der Zuordnung von Daten im Rahmen der elektronischen Gesundheitskarte. Wechselnde Institutskennzeichen aufgrund eines Versicherungswechsels wirken sich daher nicht negativ aus. 25 Im Grunde genommen sind die Einzelteile der eingesetzten Technologie ein heutzutage gängiger Standard und das Rad musste nicht grundsätzlich neu erfunden werden. Es kann also auf erprobte und Technologien zurückgegriffen werden, was wiederum Kosten spart. Einzig die Neukombination einzelner bewährter Technologien zu einem neuen Gesamtsystem scheint mehr Zeit zu beanspruchen und aufwändiger zu sein, als zunächst angenommen. 26
2.4 Funktionen - Vorbemerkung
Durch die hohe Anzahl der Beteiligten (Ärzte, Apotheker, Versicherte etc.) und technische Neuerungen und Anforderungen ist das Projekt sehr komplex. Deshalb findet die Einführung schrittweise statt. Die Karte wird nicht sofort über alle Funktionen verfügen, sondern nach und nach erweitert. Die eGK soll zukünftig die 1994 eingeführte KVK als Versicherungsnachweis ablösen. Mit der KVK konnte ein Arzt bislang die Krankenversicherungsdaten eines Patienten lesen, die Gültigkeit des Krankenversicherungsnachweises prüfen und zur Abrechnung nutzen. 27 Dasselbe gilt natürlich auch für die neue eGK, doch gehen ihre Möglichkeiten und Funktionen noch weit über die der alten KVK hinaus.
24 vgl. Laatz, E. (2007), S.18
25 vgl. Booz, Allen, Hamilton (2006), S.112
26 vgl. Laatz, E. (2007), S.19
27 vgl. Bonertz P., Drees D., E (2007), S.287-288
10
Tabelle 1: Übersicht über die verpflichtenden und freiwilligen Funktionen der
eGK (Quelle: Eigene Darstellung)
Die Karte erfährt in ihrer Funktionalität eine Art Zweiteilung. So wird es zum einen den „administrativen Teil“ als Pflichtteil geben, der nicht dem Zustim-mungsvorbehalt der Versicherten obliegt. Dazu gehören die Verwaltung der Versichertenstammdaten, die Übermittlung elektronischer Verordnungen, sowie die Behandlungsberechtigung im europäischen Ausland in Form einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC 28 ) auf der Rückseite der neuen Karte. 29 Des Weiteren gibt es den „medizinischen Teil“, der von den Versicherten freiwillig in Anspruch genommen werden kann. Dazu gehören die Notfalldaten, Angaben zur Arzneimitteltherapiesicherheitsprüfung, der elektronische Arztbrief und die elektronische Patientenakte. Daneben soll es als freiwillige Funktionen noch die elektronische Patientenquittung, sowie eine Speichermöglichkeit für sonstige von den Versicherten oder für sie selbst zur Verfügung gestellte Daten geben. 30
2.4.1 Administrative Funktionen - Pflichtdaten Versichertenstammdaten (VSD):
Die Anwendung Versichertenstammdaten soll mit der Einführung der eGK starten und umfasst alle Vorgänge, die sich mit der Verwaltung und der Verwendung der Versichertendaten einer Person beschäftigen. Sie dient dem gesetzlich Versicherten somit als Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und für die Leistungserbringer ist diese Anwendung als Abrechungsgrundlage mit der jeweiligen KAV, bzw. direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen wichtig. Gleichsam dient die Anwendung im Rahmen der privaten Krankenversicherung als
28 European Health Insurance Card = Europäische Krankenversicherungskarte
29 vgl. Bales S., Dierks C., Holland J., Müller J. (2007), S.7-8
30 vgl. Bales S., Dierks C., Holland J., Müller J. (2007), S.8
11
Nachweis über die Versichertendaten und den Umfang des Versicherungsschutzes und unterstützt so ebenfalls die Abrechnung. 31 Zu den zu speichernden VSD zählen gemäß §291 Abs.2 Satz 1 SGB V folgende Angaben:
Die VSD werden sowohl auf der eGK selber, als auch auf Servern der Telematikinfrastruktur gespeichert. Die Serverdaten der Telematikinfrastruktur werden von den Kostenträgern über den so genannten Versichertenstammdatendienst (VSDD) gepflegt und aktualisiert. Schreiberecht auf den VSDD-Servern und der eGK haben ausschließlich die Krankenkassen. Somit wird die Authentizität der Daten gewährleistet. Jedes Mal wenn nun zukünftig z.B. beim Arzt eine Verbindung zwischen der eGK und der Telematikinfrastruktur durch einen Zugriff hergestellt wird, werden auch die Stammdaten auf der Karte mit den aktuellen Daten auf den Servern verglichen und aktualisiert. 33 Einem Leistungserbringer wird es auf diese Weise möglich sein, das Versichertenverhältnis jederzeit online bezüglich seiner Gültigkeit und seines Umfangs mit dem Datenbestand der Krankenversicherung abzugleichen. Elektronisches Rezept (eRezept):
Die elektronische Gesundheitskarte muss entsprechend dem §291a SGB V die Möglichkeit bieten, ärztliche Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form aufzunehmen und weiterzuleiten. Dies beinhaltet Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Produkten, Verordnungen
31 vgl. Booz, Allen, Hamilton (2006), S.111
32 vgl. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (2008), §291a Abs.2
S.1 SGB V
33 vgl. Booz, Allen, Hamilton (2006), S.113
12
über Betäubungsmittel, Überweisungen in ärztliche Behandlung (z.B. zum Facharzt), Verordnungen zur Krankenhausbehandlung, Verordnungen für Heil-oder Hilfsmittel, sowie Verordnungen zur Teilhabe an rehabilitativen Maßnahmen. 34 Das eRezept soll eine der ersten Anwendungen sein, bei der sich die technischen Vorteile der Telematikanwendungen zeigen werden. Der Zugriff von Leistungserbringern auf eRezepte der elektronische Gesundheitskarte, entweder zur Speicherung oder zum Auslesen, ist immer nur mit Hilfe eines HBA oder eines Berufsausweises (BA) zwecks Authentifizierung des zugriffsberechtigten Leistungserbringers möglich.
Der grundsätzliche Vorgang der Erstellung eines eRezeptes sieht dann folgende Schritte vor: Der Leistungserbringer füllt im Computer das eRezept aus. Der Versicherte entscheidet, ob die eVerordnung auf der Karte selber, oder im Ver-ordnungsdatendienst (VODD) der Telematikinfrastruktur gespeichert werden soll. Dementsprechend ist später der Apotheker auch dazu angehalten, sowohl die Karte, als auch den VODD auf das Vorhandensein einer einzulösenden Ve-rordnung hin zu überprüfen. Nach Übergabe des Medikamentes an den Versicherten wird die Verordnung in das Apothekerverwaltungssystem verschoben und anschließend von der eGK bzw. von dem VODD gelöscht. Auf Wunsch des Versicherten erhält dieser eine papierbasierte Quittung über die geleistete Zuzahlung, oder eine Rechnung (z.B. bei Privatversicherten). Anschließend muss die Verordnung vom Apotheker mit seiner Signatur versehen und gespeichert werden und kann dann später zur Abrechnung mit den Kostenträgern digital weiterverarbeitet werden. 35
Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC):
Die Beschlüsse Nr.189 bis Nr.191 der Verwaltungskommission der EU vom 18. Juni 2003 legten den Grundstein für die EHIC, die mit der Verordnung EWG Nr. 1408/71 und EWG Nr. 574/72 zum 01.06.2004 als Versicherungsnachweis zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen im EU-Ausland in Kraft trat. Die EHIC-Ausweise wurden bislang entweder als separater Ausweis mit ein bis zwei Jahren Gültigkeit, oder auf der Rückseite der nationalen KVK aufgedruckt
34 vgl. Booz, Allen, Hamilton (2006), S.155
35 vgl. Booz, Allen, Hamilton (2006), S.158-160
13
Arbeit zitieren:
Andreas Delvos, 2008, Die elektronische Gesundheitskarte - Einführung in das deutsche Gesundheitswesen, München, GRIN Verlag GmbH
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