1 Einleitung 4
2 Begriffsdefinition 6
2.1 Wohlfahrtsstaat und Sozialstaat. 6
2.2 Grundeinkommen 7
2.3 Grund- oder Mindestsicherung 8
2.4 Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren 9
2.5 Mindestlohn und Existenzminimum 10
2.6 Kombilohn 11
2.7 Arbeitszeitverkürzung. 12
2.8 Income-Mix 12
3 Historischer Abriss der Entwicklung Deutschlands zum Sozial- bzw.
Wohlfahrtsstaat. 12
4 Aktuelle Sozialleistungen in Deutschland. 22
4.1 Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II. 23
4.2 Ausbildungsförderung 25
4.3 Kindergeld 25
4.4 Pensionen. 27
4.5 Wohngeld. 27
4.6 Bundeselterngeld. 28
5 Sozialstaat in der Krise 30
5.1 Sozialstruktur anhand ausgewählter Daten und Prognosen. 30
5.2 Forschungsergebnisse zu sozialstaatlicher Akzeptanz 34
6 Das Grundeinkommen 35
6.1 Stand der Debatte. 35
6.2 Historische Entwicklung der Grundeinkommensidee. 36
6.3 Befürworter eines Grundeinkommens und ihre Argumente 39
7 Grundeinkommensmodelle. 43
7.1 Der Unternehmer Götz Werner - Das Bedingungslose Grundeinkommen. 43
7.2 Der Politiker Dieter Althaus - Das Solidarische Bürgergeld 45
7.3 Der Wissenschaftler Thomas Straubhaar - Das Bedingungslose
Grundeinkommen 48
2
7.4 Vergleich der Modelle 49
8 Internationaler Vergleich 53
8.1 Grundeinkommen in Brasilien 53
8.2 Sozialdividende in Alaska 55
9 Kritik am Grundeinkommen. 56
10 Perspektiven Fazit 59
11 Literatur 66
11.1 Bücher Zeitschriften 66
11.2 Informationen aus dem Internet 71
11.3 Gesetze und Gesetzessammlungen. 74
Anhang 75
Abbildung 1 - Entwicklung der Altersstruktur in Deutschland von 1871 bis 2050 75
Tabelle 1 - vergleichende Übersicht aktueller Grundeinkommensmodelle 76
Tabelle 2 - vergleichende Übersicht Netto heute und mit Solidarischem Bürgergeld 76
Tabelle 3 - vergleichende Übersicht ALG II, Armutsrisiko und Solidarisches Bürgergeld 77
Tabelle 4 - die progressive Steuerwirkung eines Bedingungslosen Grundeinkommens nach
Thomas Straubhaar von 800 bei einem einheitlichen Steuersatz von 61 78
Tabelle 5 - die progressive Steuerwirkung eines Bedingungslosen Grundeinkommens nach
Thomas Straubhaar von 600 bei einem einheitlichen Steuersatz von 49 78
Tabelle 6 - Einkommenssituation als Ist-Situation bei einem jährlich angenommenen
Durchschnittseinkommen in Höhe von 30.000,- Euro 79
Tabelle 7 - Einkommenssituation bei einem angenommenen Bedingungslosen
Grundeinkommen in Höhe von monatlich 1.500,- Euro und einem beibehaltenen
Durchschnittseinkommen in Höhe von jährlich 30.000,- Euro. 79
Tabelle 8 - private Konsumlage als Ist-Situation in Bezug auf die Gesamtbevölkerung 80
Tabelle 9 - private Konsumlage in Bezug auf die Gesamtbevölkerung bei einem
Bedingungslosen Grundeinkommen in Höhe von monatlich 1.500,- /Person. 81
Tabelle 10 - gesamtvolkswirtschaftliche Auswirkungen des Bedingungslosen
Grundeinkommens 81
3
1 Einleitung
„Das garantierte Einkommen würde nicht nur aus dem Schlagwort „Freiheit“ eine Realität machen, es würde auch ein tief in der religiösen und humanistischen Tradition des Westens verwurzeltes Prinzip bestätigen, daß der Mensch unter allen Umständen das Recht hat zu leben. Dieses Recht auf Leben, Nahrung und Unterkunft, auf medizinische Versorgung, Bildung usw. ist ein dem Menschen angeborenes Recht, das unter keinen Umständen eingeschränkt werden darf, nicht einmal im Hinblick darauf, ob der Betreffende für die Gesellschaft „von Nutzen ist““ (Fromm 1966).
Der deutsche Wohlfahrts- und Sozialstaat genießt weltweit ein hohes Ansehen. Kaum ein Land verfügt über ein vergleichbares Gesundheitssystem oder über mehr Sozialleistungen als Deutschland. Doch betrachtet man aktuelle Statistiken und Tendenzen zu Arbeitslosigkeit, Armut, Demographie und (Lebens-)Arbeitszeit, so lassen diese Daten auch eine andere Lesart zu. Deutschland ist längst in die Krise geraten, denn die Wiedervereinigung, eine hohe Erwerbslosigkeit, ein im Vergleich zur Weltwirtschaft geringes Wirtschaftswachstum, der soziale und der demographische Wandel fordern nach und nach ihren finanziellen Tribut. Seit Beginn der Hartz-Reformen ist ein drastischer Anstieg der in Armut lebenden Menschen zu verzeichnen, denn das soziale Sicherungssystem erfüllt seine auffangende und Armut vermeidende Funktion zunehmend unzureichend. Als Folge für Hartz-IV-Empfänger resultieren daraus häufig Diskriminierungen, Deklassierungen und Stigmatisierungen seitens der Gesellschaft und Behörden.
Betrachtet man derzeitige Grundsicherungsmodelle genauer, so wird schnell deutlich, dass nahezu alle Erwerbsbereitschaft beim Empfänger voraussetzen. Bezieht man allerdings Arbeitsmarktstatistiken in den Diskurs ein, so wird schnell deutlich, dass der derzeitige - und zukünftige - Arbeitsmarkt nicht für jeden Bürger eine Erwerbsarbeit bereithält. Man muss also die Frage stellen, inwieweit es noch als gerecht empfunden werden kann, dass ohne konstruktive Perspektiven Arbeitslose gezählt, kontrolliert, bevormundet und diskriminiert werden, ohne ihnen einen tatsächlichen Ausweg aus der finanziellen und häufig persönlichen Krise aufzuzeigen.
4
Während die politisch Verantwortlichen Mindest- und Kombilöhne als Lösung der genannten Probleme diskutieren, erwägen andere politische Vertreter, Wissenschaftler und Unternehmer die Einführung eines Grundeinkommens - häufig in Kombination mit Mindest- oder Kombilöhnen - als Ausweg aus der strukturellen Diskriminierung der Betroffenen und gleichzeitig als Aufwertung des Bürgers als Individuum. Aber ist eine Entkoppelung von Arbeit und Einkommen in einer Leistungsgesellschaft wie der unseren denkbar? Warum werden die Gelder, die der deutsche bürokratische Apparat momentan für Verwaltung und Kontrolle verschlingt, nicht allen Bürgern zur Verfügung gestellt um ihnen ein existenz- und teilhabesicherndes Grundeinkommen auszuzahlen? Ließe sich ein Einkommen entkoppelt von Arbeit überhaupt finanzieren? Handelt es sich bei der Idee eines Grundeinkommens um ein sozialutopisches Konzept oder gibt es derartige Transferleistungen bereits in Deutschland? Wer würde noch arbeiten, wenn er regelmäßig durch ein Grundeinkommen versorgt werden würde? Wer würde von der Einführung eines Grundeinkommens profitieren? Aber die Frage, die allen anderen vorangestellt sein muss: Ist die Einführung eines Grundeinkommens überhaupt gewollt? Und wie viel Sozialstaat wollen wir dafür aufgeben?
Meine Diplomarbeit befasst sich zu Beginn mit einer Definition der verwendeten Begriffe. Anschließend folgt ein historischer Abriss der Entstehung und Entwicklung Deutschlands zum Sozial- bzw. Wohlfahrtsstaat, wobei ich mich nur auf die historische Entwicklung der alten Bundesländer und Deutschlands nach der Wiedervereinigung beziehen werde. Weiterhin werde ich auf Teile der derzeitigen Sozialleistungen Deutschlands und deren Bedingungen für einen Leistungsbezug eingehen. Anschließend werde ich mich der Frage widmen, wie sich die Krise des Sozialstaates äußert bzw. wodurch diese Krise entstand. Nachfolgend lege ich die Idee des Grundeinkommens samt seiner Entstehungsgeschichte kurz dar. Anschließend stelle ich drei ausgewählte Grundeinkommensideen vor, vergleiche diese miteinander und stelle sie gegenüber. Dabei handelt es sich um: Götz Werners Bedingungsloses Grundeinkommen aus der Sicht eines Unternehmers, Dieter Althaus’ Solidarisches Bürgergeld aus politischer Sicht und Thomas Straubhaars Bedingungsloses Grundeinkommen aus Sicht eines Ökonomen. Dabei gehe ich auf die verschiedenen Ausgestaltungs-vorstellungen ebenso ein, wie auf die jeweiligen Finanzierungsmöglichkeiten der einzelnen Modelle. Des Weiteren stelle ich internationale Grundeinkommen in Brasilien
5
und den USA vor und beleuchte darüber ihre mögliche Praktikabilität und Auswirkungen für Deutschland. Nach dem ausführlichen Vergleich des Ist-Zustandes und der Darstellung der ausgewählten Modelle, gehe ich kurz darauf ein, welche Argumente für ein (bedingungsloses) Grundeinkommen sprechen und wer von dessen Einführung profitieren könnte. Abschließend werde ich kritisch auf die Perspektiven für ein Deutschland mit Grundeinkommen eingehen und mich schlussendlich für oder gegen die Einführung eines Grundeinkommens aussprechen.
2 Begriffsdefinition
2.1 Wohlfahrtsstaat und Sozialstaat
Häufig werden die Begriffe Sozialstaat und Wohlfahrtsstaat 1 synonym verwendet, obwohl sich die Wissenschaft bislang uneinig ist, ob beide Begriffe tatsächlich identische Definitionen aufweisen. Mancherorts ist der Begriff der Wohlfahrt eher negativ besetzt, da er als unerwünschte, notwendig verstandene Sozialhilfe für Bedürftige oder unverdiente Leistung verstanden wird, wohingegen soziale Sicherung oft als Bürgerrecht empfunden wird (vgl. Leibfried/Wagschal 2000: 9). 2 Diese Differenzierung spiegelt sich auch im angloamerikanischen Sprachgebrauch der Begriffe Welfare (Wohlfahrt) und Social Security (soziale Sicherheit/Sicherung) wider. 3 Niklas Luhmann sieht im Sozialstaat einen Staat, „der auf die Folgen der Industrialisierung mit Maßnahmen der sozialen Hilfe reagiert“ (Luhmann in Roller 1992: 12), wohingegen der Wohlfahrtsstaat „durch systeminterne Prozesse bestimmt wird“ (ebd.: 12). Gleichzeitig findet laut Luhmann eine Entwicklung vom Sozialstaat zum Wohlfahrtsstaat statt. Auch Ostheim und Schmidt sehen im Sozialstaat die bloße Absicherung gegen existenzielle Risiken des Lebens, wohingegen die Funktion des Wohlfahrtsstaates weit darüber hinausgeht (vgl. Ostheim/Schmidt 2007b: 163; vgl. Ostheim/Schmidt 2007c: 165).
1 vgl. Kaufmann 2003: 79
2 vgl. auch Kaufmann 1997: 13
3 Briten und US-Amerikaner bezeichnen den Wohlfahrtsstaat als welfare state, Schweden als Folkhemmet (Volksheim), Holländer als Verzorgingsstaat (Versorgungsstaat) und Franzosen als l’état providence (Vorsorge- oder Schutzengelstaat) (vgl. Leibfried/Wagschal 2000: 9).
6
Jens Alber setzt beide Begriffe gleich und versteht unter einem Wohlfahrtsstaat „einen Satz politischer Reaktionen auf gesellschaftliche Strukturwandlungen im Rahmen der Modernisierung, der aus staatlichen Interventionen in die gesellschaftliche Verteilung von Lebenschancen in den Dimensionen Einkommen, Gesundheit, Wohnen und Bildung besteht, die auf die Förderung der Sicherheit und Gleichheit der Bürger abzielen“ (Alber in Butterwegge 1999: 14). Somit wird ein Staat dadurch zum Wohlfahrtsstaat, dass er „die Verantwortung für die Verteilung von Lebenschancen durch eine gesetzliche Fixierung von Rechtsansprüchen auf die Zuteilung bestimmter Güter oder Dienste institutionalisiert“ (Butterwegge 1999: 14). In ihrer sozialen Teilhabe benachteiligte Gruppen wie Alte, Kranke, Behinderte oder (Langzeit)Erwerbsarbeitslose erhalten folglich per Rechtsanspruch Geld-, Sach- und/oder personenbezogene Dienstleistungen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens um sie vor Armut 4 und Benachteiligung zu schützen und ihre soziale Teilhabe sicherzustellen. 5
2.2 Grundeinkommen
Ähnlich wie beim Wohlfahrts- bzw. Sozialstaatsbegriff verbergen sich hinter dem Ausdruck Grundeinkommen verschiedene Definitionen und Modelle, wobei sich verschiedene Konzepte überschneiden. In der Literatur findet man Adjektive als Zusätze oder attributive Ergänzungen wie universell, bedingungslos, leistungsunabhängig, garantiert, existenzsichernd, vor Armut schützend, allgemein, unbedingt, bedingungslos garantiert oder ausreichend. Auch Zusammensetzungen wie bedingungsloses Existenzgeld, (unconditional) basicincome 6 , garantiertes Existenzminimum, solidarisches Bürgergeld, unbedingtes Bürgergeld, Sozialdividende und bedingungslose oder grüne Grundsicherung 7 beschreiben dem Grunde nach die Abkehr vom bisherigen Sozialversicherungssystem und die Hinwendung zu neuen
4 Gemeint ist hier relative Armut, die ein menschenwürdiges Leben verhindert und durch ein soziokulturelles Existenzminimum definiert wird (vgl. Geißler 2002: 246). vgl. auch Knecht 2002: 25
5 vgl. auch Berthold 2006: 93; vgl. auch Henkes/Petring 2007: 49f.
6 Bei Vanderborght/Van Parijs findet man eine kurze und unvollständige Auflistung der internationalen Synonyme für das allgemeine Grundeinkommen. So nennt er z.B. Dividende territorial von Joseph Charlier, Belgien, 1894; State bonus von Dennis Milner, Großbritannien, 1918; Basisinkomen von Jan Tinbergen, Niederlande, 1934; Demogrant von James Tobin, Vereinigte Staaten, 1967; Borgerløn von Niels Meyer et al., Dänemark, 1978; Reddito di cittadinanza von CGIL, Italien, 1988 und Revenu d’existence von Henri Guitton, Frankreich, 1988 (vgl. Vanderborght/Van Parijs 2005: 14). Diese unvollständige Aufzählung unterstreicht sowohl die historische als auch die internationale Bedeutung und Diskussion der Thematik.
7 nicht zu verwechseln mit dem Begriff der Grund- oder Mindestsicherung nach Kapitel 2.3
7
Verteilungsmechanismen staatlicher Sozialtransfers. Aber Bürgergeld ist nicht gleich
B ürgergeld und Grundeinkommen nicht gleich Grundeinkommen eine Erläuterung der
inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Prinzipien soll in den jeweiligen Kapiteln 8
erfolgen , wobei ich mich auf die Verwendung der allgemeinen Bezeichnung Grund-
einkommen festlege, welche die Gesamtheit der Modelle 9 beinhalten soll.
„Bei Modellen des Grundeinkommens handelt es sich um einen individualisierten
Einkommensanspruch , der seiner Höhe nach das Existenzminimum decken soll.
Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Arbeitsmarkt-Verfügbarkeit,
Vermögensanrechnung, Nachrangigkeit gegenüber familialen Unterhaltspflichten) sind
konsequent suspendiert“ (Grözinger/Maschke/Offe 2006: 49)
Generell eint alle Grundeinkommensmodelle, das bisherige Sozialversicherungssystem
reformieren 10 zu wollen, das auf den Stützpfeilern Normalarbeitsverhältnis und
Hausfrauenehe bzw. Normalfamilie beruht 11 , indem Sozialtransfers aufgegeben bzw.
umverteilt werden. Einige Modelle basieren auf dem Gedanken einer negativen
Einkommensteuer 12 , andere erwägen ein Grundeinkommen in Form einer
Sozialdividende , teilweise in Zusammenhang mit Kombi- oder Mindestlöhnen.
2.3 Grund- oder Mindestsicherung
Eine Grund- oder Mindestsicherung wird Bedürftigen vom Staat bzw. von einer Sozial-
versicherung ausgezahlt, d.h. auf Antrag findet eine bürokratische - und von vielen
Kritikern 13 als menschenunwürdig, deklassierend und diskriminierend erachtete -
Bed ürftigkeitsprüfung (Einkommens- bzw. Vermögensüberprüfung) als
Entscheidungsgrundlage für bzw. gegen die Auszahlung finanzieller Sozialleistungen 14
statt. „Ist diese Bedürftigkeitsprüfung auf eine Familie, eine Bedarfsgemeinschaft
bezogen , werden persönliche Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen. Bei Arbeitsfähigen
ist die Grund-/Mindestsicherung in der Regel an eine Arbeitsverpflichtung/-bereit-
8 siehe Kapitel 6, 7 und 8
9 Die hier vorgestellten Modelle stellen nur einen Auszug aller aktuell diskutierten
Grundeinkommen dar. Modelle wie das Liberale Bürgergeld nach Mitschke, die Grüne
Grundsicherung oder das Ulmer Modell bleiben weitestgehend unberücksichtigt.
10 „Reformen werden im Folgenden richtungsneutral definiert als größere Kursänderungen der
Regierungspolitik “ ( Schmidt 2000: 153)
11 siehe Kapitel 5.1 vgl. auch Butterwegge 1999: 56ff. vgl. auch Kaufmann 1997: 58ff.
12 siehe Kapitel 6.2
13 vgl. Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf vgl. auch Notz
2006: 220f. vgl. auch Moser 2006: 233f. vgl. auch Stiftung Marktwirtschaft 2007: 4f.
14 wie Ausbildungsförderung oder Wohngeld siehe Kapitel 4
8
schaft bzw. mit einem Arbeitszwang verbunden - auch hier werden, neben Unterwerfungen unter die Fremdbestimmung durch Markt und Staat, persönliche Abhängigkeiten bewirkt.“ 15 Grund- oder Mindestsicherung steht nach Ronald Blaschke 16 im direkten Widerspruch zum Grundeinkommen. „Grundsicherungsmodelle bauen auf dem bestehenden Beschäftigungs- und Sozialsystem auf und beinhalten eine bessere Kopplung von sozialer Sicherung, Einkommen und Erwerbsarbeit. […] Grund/Mindestsicherung ist eine - je nach konkretem Modell, mehr oder weniger Freiheit beraubende - (arbeits-)marktzentrierte und an staatlich/sozialadministrative Abhängigkeiten und Fremdbestimmungen gebundene Konzeption.“ 17 Durch die vorangestellte Bedürftigkeitsprüfung wird laut Blaschke „verdeckte Armut“ 18 gefördert. „Verdeckte Armut kennzeichnet eine Unterversorgung Bedürftiger aufgrund der Nicht-Inanspruchnahme von staatlichen sozialen Leistungen. Die Ursachen der Nicht-Inanspruchnahme (Scham, keine Kenntnis über Leistungsanspruch, hoher bürokratischer und entwürdigender Aufwand, abschreckende Ämterpraxis usw.) sind letztlich alle vom Bedürftigkeitsprinzip der Grund-/Mindestsicherung zu verantworten.“ 19
2.4 Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren
Das Umlageverfahren ist eine Methode zur Finanzierung von Sozialversicherungen, wie der Rente, gesetzlicher Kranken-, Arbeitslosen- 20 und Unfall- sowie der Pflegeversicherung. Die eingezahlten Beiträge werden unmittelbar für die Finanzierung der zu erbringenden Leistungen herangezogen, d.h. sie werden sofort wieder an die Leistungsberechtigten ausbezahlt, wobei vom Versicherungsträger in geringem Umfang Rücklagen 21 gebildet werden können. Für seine Beitragsleistung erwirbt der Beitragszahler einen Anspruch auf Leistung im Fall der Bedürftigkeit (Erwerbslosigkeit, Krankheit, Alter). Im Unterschied zum Umlageverfahren werden beim Kapitaldeckungsverfahren die Beiträge angespart und verzinst, um im Leistungsfall (z. B. bei Eintritt in den Ruhe-
15 Blaschke2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf
16 Vorstandsmitglied und wissenschaftlicher Beirat des deutschen Netzwerk Grundeinkommens
17 Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf
18 Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf
19 Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf
20 Renten- und Arbeitslosenversicherung stellen Lohnersatzfunktionen dar, während Kranken- und Pflegeversicherung finanzielle Folgen der Risiken ‚Krankheit’ und ‚Pflegebedürftigkeit’ absichern (vgl. Olk/Riedmüller 1994: 12f.). vgl. auch Reinhard 2001:8
21 z. B. Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung
9
stand) ausgezahlt zu werden; meist wird hierbei für jeden Versicherten ein eigenes Konto eröffnet. Im Umlageverfahren erhält die erste Generation von Empfängern (z. B. Rentner) Leistungen, ohne dafür Beitragszahlungen geleistet haben zu müssen. Aufgrund wachsender Kosten im Gesundheitswesen, ansteigender Lebenserwartungen und damit auch zunehmender Pflegekosten bei gleichzeitig einbrechenden Einnahmen wegen demographischer Verschiebungen (sinkende Geburtenrate, Überalterung der Gesellschaft) 22 , sinkender Lohnquote, Massenarbeitslosigkeit sowie versicherungsfremder Entnahmen und wirtschaftlicher Krisen in vielen Industrienationen wird die Finanzierung der Sozialversicherungen durch Umlageverfahren zunehmend in Frage gestellt. 23 2000/2001 wurde u.a. deshalb in Deutschland mit der Riester-Rente „eine staatlich geförderte kapitalfundierte private Altersvorsorge“ eingeführt, „die die bisherige umlagefinanzierte Alterssicherung zu einem gewissen Teil ersetzen soll“ (ebd.: 202).
2.5 Mindestlohn und Existenzminimum
Der Begriff des Mindestlohns 24 wird meist synonym mit dem Begriff Mindeststundenlohn verwendet. Eine Unterscheidung ist von Bedeutung, da auch trotz hoher Stundenlöhne aufgrund geringer Arbeitszeiten ein niedriges Monatserwerbseinkommen erzielt werden kann. Dieser Effekt wird working poor genannt, da Erwerbstätige trotz regelmäßiger Arbeit in Armut leben. 25
Die deutschen Diskussionen um einen Mindeststundenlohn bewegen sich in Höhen von 4 bis 10 Euro. 26 Da 2003 die nationale Armutsgrenze bei 938 Euro pro Monat 27 lag und die Pfändungsgrenze seit 2005 bei 989,99 Euro liegt, müssten Alleinstehende ca. 1000 Euro pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung erzielen - also ca. 10 Euro
22 vgl. auch Kaufmann 1997: 69ff.
23 vgl. Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Umlageverfahren
24 Sprachhistorisch wird zwischen den Erwerbseinkommen Lohn und Gehalt unterschieden, wobei Arbeiter Lohn erhalten und Angestellte Gehalt. Sofern keine explizite Unterscheidung vorgenommen wird, sind in der vorliegenden Arbeit mit der Verwendung beider Begriffe Erwerbseinkommen allgemein gemeint.
25 vgl. auch Strengmann-Kuhn (2003); vgl. auch Knecht 2002: 58ff.
26 Regierungskoalition CDU/CSU-SPD: 4-6 Euro; Gewerkschaften: 7,50 Euro; Linkspartei.PDS und WASG: 8 Euro; soziale Bewegungen: 10 Euro - jeweils brutto (vgl. Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf)
27 2004 lag die Armutsrisikogrenze für Alleinstehende bei 856 Euro (vgl. Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf). Während der Anfertigung dieser Arbeit, wurde der neue Armuts- und Reichtumsbericht vorgelegt, in dem die Armutsrisikogrenze nach unten korrigiert wurde, die hier aber unberücksichtigt blieben.
10
Bruttomindeststundenlohn verdienen - um trotz Erwerbsarbeit nicht in Armut zu leben. 28 Mindeststundenlöhne vermeiden Armut nur für angestellte Erwerbstätige. „Selbständige, auf Honorarbasis oder mit einem Werkvertrag Arbeitende oder Erwerbstätige mit einem vorwiegend leistungs- bzw. projektbezogenen Erwerbseinkommen profitieren nicht von einem Mindestlohn. […] Bestimmte, sich in Zukunft ausweitende Gruppen von Erwerbstätigen sind konzeptionell fast vollständig aus dem armutspolitischen Ansatz des Mindestlohnes ausgeschlossen.“ 29
2.6 Kombilohn
1997 legte die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände erste Kombilohn-Modelle vor. 30 Die Idee dabei ist, dass es Berufe mit zu geringer Produktivität 31 vorhanden sind, d.h. der vom Arbeitgeber zu zahlende Stundenlohn wird durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht erwirtschaftet. Da Arbeitgeber in der Regel wirtschaftlich arbeiten müssen, soll mithilfe von Kombilöhnen ermöglicht werden, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer unterhalb des Tariflohns anstellt. „Soweit der Monatslohn nicht an das Existenzminimum heranreicht, soll die aufstockende Sozialhilfe dafür sorgen, dass diese Person überleben kann“ (Knecht 2002: 88). Kombilöhne sind somit „staatlich subventionierte Niedrig(stunden)löhne“. 32 Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände begründete ihren Vorschlag u.a. als (Gegen-)Mittel zur Bekämpfung der steigenden Armutsquote in Deutschland. Sie meint, dass angezweifelt werden kann, dass Kombilöhne tatsächlich zur Senkung der Zahl der in Armut lebenden Menschen oder Arbeitslosenquote beitragen, da eher kontraproduktive Verdrängungseffekte zu erwarten sind. Das heißt heutige Normalverdiener werden durch Empfänger von Niedriglöhnen ersetzt und somit selbst zu Erwerbslosen und von Armut bedrohten Menschen.
28 vgl. Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf; Laut § 850c ZPO ist ein Arbeitseinkommen dann unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als monatlich 985,15 Euro, wöchentlich 226,72 Euro oder täglich 45,34 Euro beträgt.
29 Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf
30 1998 folgten ähnliche Vorschläge einiger CDU/CSU-Politiker
31 Niedrig- oder Billiglohnsektor
32 Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf
11
2.7 Arbeitszeitverkürzung
Ursprünglich ging es bei den (Wochen-)Arbeitszeitverkürzungen „um die Gewinnung von frei verfügbarer Lebenszeit für alle“. 33 Mittlerweile werden Arbeitszeitverkürzungen - auch ohne Lohnausgleich - vorgenommen, um Kündigungen zu vermeiden und so möglichst vielen Menschen den Anschein eines Erwerbsarbeitsverhältnisses zu vermitteln bzw. die Arbeitslosenzahlen künstlich zu senken. 34 Die Lebensarbeitszeit wird gleichzeitig fortwährend erhöht, um die Zahl der Empfänger von Altersrente und somit die Höhe der auszuzahlenden Gesamtrentensumme möglichst gering zu halten. 35
2.8 Income-Mix
Als Income-Mix bezeichnet man allgemein die Möglichkeit, über Arbeitseinkommen, Kapitaleinkommen und andere Einkommen gleichzeitig zu verfügen, also die Kombination von verschiedenen Einkommensquellen (vgl. Vobruba 2006: 144). Im Zusammenhang mit der Grundeinkommensdiskussion findet der Begriff besonders dann Verwendung, wenn es um die Möglichkeit des anrechnungsfreien Zuverdienstes zum Grundeinkommen bei manchen Modellen geht.
3 Historischer Abriss der Entwicklung Deutschlands zum Sozial- bzw. Wohlfahrtsstaat
„Wenn man prognostizieren will, was aus dem Sozialstaat wird, ist zu fragen, welchen Gründen er seine Herausbildung verdankt. Entstehung und Entwicklung moderner Wohlfahrtsstaaten geben Aufschluß über mögliche Perspektiven der sozialen Sicherungssysteme. Um die Funktionsweise, Konstruktionslogik und Krisenanfälligkeit des Wohlfahrtsstaates verstehen zu können, muß man also seine Geschichte nachzeichnen sowie seine ökonomischen und soziokulturellen Wurzeln aufspüren“ (Butterwegge 1999: 23).
33 Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf
34 vgl. Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf
35 Das Einstiegsalter wurde im Jahre 2007 auf 67 Jahre festgesetzt. Zudem wurde während der Anfertigung dieser Arbeit ein Renteneinstiegsalter von 68,5 Jahren diskutiert.
12
Soziale Sicherungssysteme haben in Deutschland eine lange Tradition. 36 Bereits im 19. Jahrhundert gab es eine Vielzahl von Sozialfürsorge- und Versicherungseinrichtungen; vorwiegend auf kirchlicher oder privater Basis. Jedoch waren von diesen Leistungen weder alle Betroffenen erfasst, noch erfolgten die Leistungen in existenzsichernder Höhe.
Am 17. November 1881 forderte Kaiser Wilhelm I. die Errichtung staatlicher Sozialversicherungssysteme, „die eine Unfall- und eine Krankenversicherung sowie eine Invaliditäts- und Altersversicherung umfassen sollten“ (Schmidt/Ostheim 2007a: 123). Daraufhin wurde im Jahr 1883 unter Reichskanzler Otto von Bismarck eine gesetzliche Krankenversicherung, 1884 eine Unfallversicherung und 1889 eine Invaliditäts- und Altersversicherung 37 als Pflichtversicherungssystem 38 im Deutschen Reich eingeführt. 39 Hinsichtlich der Einführung der Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung genießt Deutschland weltweit eine Vorreiterrolle; 40 die durchschnittlichen Gründungsjahre der sozialen Sicherungssysteme liegen bei Beginn des 20. Jahrhunderts. Lediglich bei der 1927 in Deutschland eingeführten Arbeitslosenversicherung ist Deutschland nicht als Begründer zu nennen. Dennoch gehörte Deutschland auch hier zu den ersten Ländern, wenn man bedenkt, dass das durchschnittliche Gründungsjahr bei 1929 liegt (vgl. Schmidt/Ostheim 2007a: 123).
Die Gründe für die Einführung der staatlichen Sozialversicherungssysteme waren vielfältig. Zum einen wuchs die Bedürftigkeit eines Teils der Bevölkerung aufgrund sozioökonomischer Entwicklungen. Die Industrialisierung und Urbanisierung bewirkten einen sozialen Wandel und schufen neue (Lebens-)Risiken 41 . So entstanden industrielle
36 „Deutschland ist bekanntlich ein Pionierstaat der Sozialgesetzgebung“ (Schmidt 2000: 153).
37 Zu diesem Zeitpunkt herrschten gänzlich andere Arbeits- und Lebensbedingungen vor, wodurch die Alterssicherung nur selten tatsächlich in Anspruch genommen wurde (vgl. Reinhard 2001: 10).
38 Pflichtbeträge werden vom Arbeitslohn einbehalten und dienen partiell zur Finanzierung des Versicherungssystems
39 Butterwegge betrachtet diese Darstellung äußerst kritisch indem er sagt: „Glaubt man der offiziellen Historiographie, waren Kaiser Wilhelm I. und sein Reichskanzler die geistigen Väter des Sozialstaates. Die eigentlichen Initiatoren des zuerst in Angriff genommenen Versicherungszweiges kommen in den meisten Darstellungen hingegen bis heute gar nicht vor oder viel zu kurz: „Das Projekt einer von Staats wegen zu begründenden Arbeiter-Zwangsversicherung gegen das Risiko unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit ist 1880 von deutschen Großindustriellen kreiert, gesetzgeberisch aufbereitet und politisch so lanciert worden, daß daraus ein Kernelement sozialpolitischer Gestaltung auf Reichsebene werden konnte.“ An der Wiege des Sozialstaates standen also neben den Politikern einflussreiche Vertreter der Wirtschaft, die um ihre Gewinne bangten, wenn die Konkurrenz - ohne staatliche Eingriffe - forciert würde“ (Butterwegge 1999: 27f.).
40 vgl. auch Alber 1987: 28
41 Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Alter und Tod des Ernährers
13
Ballungszentren in denen ein starkes Bevölkerungswachstum zu verzeichnen war, wodurch das Arbeitskräfteangebot wuchs und alte Handwerksbetriebe und Kleinbauern der industriellen Konkurrenz nicht standhalten konnten. Zum anderen bewirkte die Industrialisierung „eine langsame Verschiebung von Natural- zu Geldeinkommen“ 42 , doch da die Entwicklungen infolge der Industrialisierung kein allein-deutsches Problem waren, kann der sozioökonomische Wandel nicht allein grundlegend für die Einführung sozialpolitischer Hilfen gewesen sein. Gewerkschaften und die Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands 43 gewannen zusehends an politischer Bedeutung und stellten eine wachsende Bedrohung für die politischen Herrschaftsverhältnisse dar. 44 Durch die Einführung staatlicher Hilfen konnte die durch die neuen Lebensumstände verunsicherte und in Aufruhr geratene Erwerbsbevölkerung beruhigt und für den Staat gewonnen werden. Weiterhin wiesen zahlreiche Nationalökonomen und Staats-theoretiker des 19. Jahrhunderts dem Staat „eine Rolle als aktiver Förderer der Wohlfahrt sowie eine Verantwortung für die sozial Schwachen“ (Schmidt/Ostheim 2007a: 127) zu. Dennoch kam es nicht gleich zur Versöhnung zwischen Staat und Arbeiterschaft. Erst mit Anstieg der Zahl der Leistungsempfänger fand auch die deutsche Sozialpolitik 45 deutlich mehr Befürworter (vgl. Schmidt/Ostheim 2007a: 123ff.).
Die Sozialpolitik der Jahre 1914 bis 1918 diente vorrangig der Minimierung innerstaatlicher Konflikte, um alle möglichen Kräfte in den Krieg investieren zu können. Aus diesem Grund wurden die sozialen Sicherungssysteme dem Krieg weitestgehend angepasst, z.B. indem Kriegs- und andere Dienstzeiten Anrechnung bei der Kranken-und Rentenversicherung fanden. Weiterhin wurde die Arbeiterschaft aufgewertet, indem beispielsweise das Rentenalter für Arbeiter vom 70. auf das 65. Lebensjahr herabgesetzt und somit der Angestelltenversicherung angeglichen wurde (vgl. Schmidt/Ostheim 2007b: 131f.). 46
Nach Ende des Ersten Weltkrieges erfuhr die Sozialpolitik einen enormen Aufschwung. Die desolate wirtschaftliche Lage schuf einen erheblichen Bedarf an sozialpolitischen
42 Blaschke 2004 www.archiv-grundeinkommen.de/ blaschke/blaschke-200408.pdf
43 die spätere SPD
44 Dieser Konflikt gipfelte im 1878 erlassenen Sozialistengesetz, das sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Vereine, Gewerkschaften, Versammlungen und Druckschriften verbot und die Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands in ihrer Arbeit stark einschränkte.
45 vgl. auch Kaufmann 2003: 7; vgl. auch Kaufmann 2003: 60ff.
46 vgl. auch Kaufmann 2003: 75ff.
14
Leistungen wie Erwerbslosenfürsorge und Kriegsopferversorgung. Infolgedessen wurden die wohlfahrtsstaatlichen Leistungen sowohl unter dem Rat der Volksbeauftragten 47 als auch in der Weimarer Republik stetig ausgebaut. Besonderes Augenmerk galt unmittelbar nach Ende des Krieges der Erwerbslosenfürsorge. Hier beteiligte sich das Reich zur Hälfte an der Finanzierung 48 , da Arbeitslosigkeit ab 1922 zunehmend zum Problem wurde. In den darauf folgenden Jahren wurden vermehrt Sonder-fürsorgen ausgestaltet, wie die Kriegshinterbliebenen-, Kriegsbeschädigten-, Klein- und Sozialrentnerfürsorge. Mit der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht 49 und den Reichs-grundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge 50 entwickelte sich ein Rechtsanspruch auf Fürsorge bei Bedürftigkeit nach Bedürftigkeitsprüfung. Somit erkannten Staat und Gesellschaft an, dass Individuen durch unterschiedlichste Lebensrisiken unverschuldet in Not und Armut geraten und sich der sozialstaatlichen Hilfe gewiss sein können (vgl. Schmidt/Ostheim 2007b: 132f.). 51 Die Weimarer Reichsverfassung beinhaltete zudem ein Recht auf Arbeit und eine Unterhaltspflicht des Staates, sofern eine „angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann.“ 52 Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 1927 gewährte den Arbeitslosen einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld, welches die an Bedürftigkeitsprüfungen geknüpfte Erwerbslosenfürsorge ablöste. Finanziert wurde das Arbeitslosengeld hälftig durch Beiträge von den Versicherten und den Arbeitgebern (vgl. Schmidt/Ostheim 2007b: 133f.).
Da die Sozialpolitik zunehmend Familienangehörige erfasste und stärker auf Prävention und Rehabilitation abzielte, erhöhte sich der Kreis der Leistungsempfänger in den folgenden Jahren sprunghaft. Die Inflation der deutschen Geldwirtschaft von 1923 führte zur ersten schweren Krise der Sozialleistungen mit Kapitaldeckungsverfahren, „da ihr Deckungskapital durch die Geldentwertung geradezu aufgefressen wurde“ (ebd.: 136). Erst durch die Einführung der Rentenmark im November 1923 endete die Hyperinflation. Der Wirtschaftsaufschwung von 1924 bis 1928 ermöglichte die Einführung des Rechtsanspruches auf Arbeitslosengeld, doch die Zahl der
47 provisorische Regierung Deutschlands zwischen Ende des Ersten Weltkriegs bis zu Beginn der parlamentarischen Reichsregierung im Februar 1919
48 Die andere Hälfte wurde durch Beiträge von den Versicherten und den Arbeitgerben erbarcht.
49 13. Februar 1924
50 1. Januar 1925
51 vgl. auch Kaufmann 2003: 79ff.
52 Art. 163 Weimarer Reichsverfassung
http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#FÜNFTER_ABSCHNITT02
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Erwerbslosen sank nur knapp unter 800.000. Im Winter 1928/29 stieg die Arbeitslosigkeit sogar auf drei Millionen, wohingegen die finanziellen Mittel für maximal 1,4 Millionen Erwerbslose berechnet und ausreichend waren. In den darauf folgenden Jahren entspannte sich die Situation kaum, denn bereits im Winter 1931/32 erreichte die Zahl der Arbeitslosen die sechs Millionen-Grenze, was einerseits die sozialpolitischen Ausgaben drastisch ansteigen und andererseits das Beitragsaufkommen durch die Arbeitnehmer sinken ließ. Unternehmerverbände und Rechtsparteien forderten die sofortige Abschaffung des Rechts auf Arbeitslosenunterstützung und die Rückkehr zur Bedürftigkeitsprüfung stießen aber auf Gegenwehr bei SPD und den Gewerkschaften, die versuchten die Arbeitslosenunterstützung über Beitragssatzerhöhungen zu finanzieren. In den folgenden Jahren erfuhren die Sozialleistungen unter den Präsidialkabinetten drastische Einschnitte, trotz - oder wegen - steigender Arbeitslosenzahlen. Im März 1930 hatten noch 67,5% der Erwerbslosen Arbeitslosenhilfe bezogen; im Januar 1933 waren es nur noch 15,8%, wobei es real zu keiner Einsparung kam, da nun die nachgelagerten Sicherungssysteme unterstützend eingreifen mussten (vgl. Schmidt/Ostheim 2007b: 134ff.).
Unter der nationalsozialistischen Herrschaft ab 1933 erfuhren die Sozialversicherungen eine Instrumentalisierung zur politischen und rassischen Diskriminierung. So wurden beispielsweise politisch oder rassisch unerwünschte Angestellte der Ortskrankenkassen verwiesen oder verloren ihren Anspruch auf Bezug der Rente und wurden somit systematisch aus der Politik der Volksgesundheit ausgegrenzt. Ferner vollzog sich ein Wandel in der Wohlfahrtspflege dahingehend, dass nicht mehr das Wohl des Einzelnen als ausschlaggebend beurteilt wurde, sondern der Nutzen für die Volksgemeinschaft erfüllt sein sollte. Kranke und Schwache sollten nicht weiterhin die wertvollen Gesunden belasten (vgl. Ostheim/Schmidt 2007a: 144ff.). 53 Die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt gewann zusehends an Bedeutung während herkömmliche, größtenteils konfessionelle Wohlfahrtsverbände systematisch in ihrer Arbeit behindert wurden. Die nationalsozialistisch geprägten Leistungen wurden von Hilfswerken wie dem Winterhilfswerk und dem Hilfswerk Mutter und Kind erbracht, wobei die Leistungen immer von rassisch definierten Kriterien abhängig gemacht worden (vgl. Ostheim/Schmidt 2007a: 149ff.).
53 vgl. auch Kaufmann 2003: 118ff.
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Arbeit zitieren:
Susanne Rehbein, 2008, Das Grundeinkommen - Die Einführung eines Grundeinkommens als mögliche Chance für den deutschen Wohlfahrtsstaat aus der Krise?, München, GRIN Verlag GmbH
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