Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
Einleitung 1
A. Private Schiedsgerichtsinstitutionen 2
B. Das ICSID. 4
I. Institutioneller Rahmen. 4
II. Organisation 5
1. Verwaltungsrat 5
2. Sekretariat. 5
III. Das Schiedsverfahren. 6
1. Exklusivität des Verfahrens. 7
2. Konstituierung des Schiedsgerichtes. 7
3. Die Schiedsvereinbarung. 7
4. Die Parteien (rationae personae) 8
5. Der Streitgegenstand (rationae materiae) 10
6. Die Verhandlung 11
7. Überprüfung von Schiedssprüchen 11
8. Vollstreckung 13
IV. Sonstige ICSID-Verfahren 14
V. Kosten des Verfahrens 15
C. Schlussbetrachtung und Ausblick. 16
Literaturverzeichnis. V
II
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung AdFR Administrative and Financial Regulations aktual. Aktualisiert AR Arbitration Rules Aufl. Auflage Bd. Band BGH Bundesgerichtshof bzw. beziehungsweise DAS Deutscher Ausschuss für Schiedsgerichtswesen DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. d.h. das heißt ebd. ebenda engl. englisch ggf. gegebenenfalls IBRD International Bank for Reconstruction and Developement (World Bank) ICSID International Centre for the Settlement of Investment Disputes i.d.R. in der Regel Jg. Jahrgang lat. Lateinisch OLG Oberlandesgericht S. Seite sog. so genannte Sp. Spalte u. a. unter anderem vgl. vergleiche WBÜ Weltbankübereinkommen z.B. zum Beispiel
III
EINLEITUNG
Einleitung
Die voranschreitende Globalisierung und Verflechtung der Wirtschaftsräume waren wesentliche Faktoren für die Gründung neuer Übereinkommen und Institutionen, wie z.B. der World Trade Organization (WTO), des North American Free Trade Agreements (NAFTA), der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder auch der Asia Pacific Economic Cooperation (APEC). Grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren des internationalen Wirtschaftsverkehrs ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit für die Beteiligten. 1 Gerade Schwellenländer und junge Staaten sind jedoch oft noch nicht ausreichend entwickelt, um mit den Anforderungen der ausländischen Investoren umgehen zu können. Verfahren vor den Gerichten können sehr zeitaufwendig sein und bevorteilen nach Auffassung der Investoren den Gaststaat. 2
Weil die Abschätzung von bestimmten Risiken eines Gastlandes sowie die Möglichkeit, sich vor diesen Risiken zu schützen maßgeblichen Einfluss auf die Investitionsentscheidung eines ausländischen Investors haben, bemühen sich kapitalexportierende und -importierende Staaten um den Abschluss von bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzverträgen (Bilateral Investment Treaty - BIT, International Investment Agreement - IIA) die regelmäßig auf die internationale Schiedsgerichtsbarkeit verweisen. 3 Ein Schiedsgericht befriedigt das Bedürfnis der Parteien einen Rechtsstreit nicht durch ein staatliches Organ, sondern durch einen neutralen, nichthoheitlich handelnden Dritten entscheiden zu lassen. Die Parteien erwarten dabei eine echte Jurisdiktion, die der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht nachsteht, ein geregeltes Verfahren und die Möglichkeit, diese Regeln selbst festzulegen (Parteiautonomie). 4
Grundsätzlich lässt sich die öffentlich-rechtliche Schiedsgerichtsbarkeit, die völkerrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit und die private Schiedsgerichtsbarkeit unterscheiden. 5 Nur auf die letztgenannte soll im Folgenden näher eingegangen werden.
1 Vgl. Lörcher (2001), S. 85.
2 Vgl. Smit/ Pechota (1998), S. 119.
3 Vgl. Belling (2006), S. 20.
4 Vgl. Lionnet/ Lionnet (2004), S. 41, 42.
5 Vgl. ebd., S. 43-45.
1
A. SCHIEDSGERICHTSINSTITUTIONEN
A. Private Schiedsgerichtsinstitutionen
Es existiert eine Vielzahl an nationalen und internationalen Schiedsgerichtsinstitutionen, zwischen denen sich die Parteien zur Streitbeilegung entscheiden können. 6
Das älteste und bedeutendste deutsche Schiedsgericht ist die „Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.“(DIS), die im Jahr 1992 den bereits 1920 gegründeten „Deutschen Ausschuss für Schiedsgerichtswesen“ (DAS) aufgenommen hat. Die DIS nutzt die Infrastruktur der Industrie- und Handelskammern, ohne von diesen abhängig zu sein. 7
Auf internationaler Ebene ist der „International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce in Paris” die älteste und größte Schiedsgerichtsinstitution, deren Schiedsge-richtsordnung am häufigsten Anwendung findet. 8 Gegründet 1923 von der „International Chamber of Commerce (ICC)“ in Paris wurde die Administration der Schiedsverfahren durch das ICC eingeführt, um die private Schiedsgerichtsbarkeit nicht ohne Organisation und Aufsicht zu lassen. Diese Neuerung diente als Vorbild für alle nachfolgenden Schiedsgerichtsinstitutionen. 9 Das Schiedsgericht der ICC administriert prinzipiell geschäftliche Streitigkeiten, wobei dieser Ausdruck weit ausgelegt wird. 10,5 % der in 2006 registrierten Fälle betrafen dabei Streitigkeiten mit Staaten oder staatlichen Stellen. 10
Die „World Intellectual Property Organisation (WIPO)” ist eine völkerrechtliche Institution, deren Wurzeln bis zum Pariser Verband zum Schutze gewerblichen Eigentums im Jahr 1883 zurückreichen. Sie ist heute eine von 16 Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und administriert seit 1994 internationale Streitigkeiten um geistiges Eigentum. 11
Weiterhin sind auch der „London Court of International Arbitration (LCIA)“ als große rein internationale Schiedsgerichtsbarkeit sowie die „American Arbitration Association (AAA)“ zu benennen, die sowohl internationale als auch nationale Verfahren administriert. 12
6 Vgl. Lionnet/ Lionnet (2004), S. 485.
7 Vgl. ebd.
8 Vgl. ebd.
9 Vgl. ebd., S. 489.
10 Vgl. Bühler/ Webster ((2008), S. 6.
11 Vgl. Lörcher (1999), S. 176f.
12 Vgl. Lionnet/ Lionnet (2004), S. 487.
2
A. SCHIEDSGERICHTSINSTITUTIONEN
Das „International Centre for the Settlement of Investment Disputes (ICSID)“, gegründet mit Inkrafttreten des Weltbankübereinkommens (WBÜ) am 14.10.1966, stellte erstmals privaten In-vestoren einerseits und kapitalimportierenden Staaten andererseits eine Schieds- und Vergleichsinstanz zur Verfügung, vor der beide Seiten gleichberechtigt parteifähig sind. 13
13 Vgl. Belling (2006), S. 78.
3
B. DAS ICSID
B. Das ICSID
Das International Centre for the Settlement of Investment Disputes (ICSID) geht zurück auf das Weltbankübereinkommen (WBÜ) vom 28.03.1965, die Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States. 14 Das WBÜ trat am 14.10.1966 in Kraft und wurde seither von 143 Staaten ratifiziert. 15 Es bietet dem privaten Investor die Möglichkeit, durch Anrufung des internationalen Schiedsgerichts direkt gegen den Staat vorzugehen, in dem er seine Investition getätigt hat. 16
Nachdem das ICSID seit seiner Gründung bis zum Ende der 80er Jahre insgesamt nur 26 Fälle registriert hatte, stieg der Eingang in den letzten Jahren rasant an, so dass allein im Jahr 2006 die gleiche Anzahl an Fällen anhängig wurde. Diese Zahl mag immer noch gering erscheinen, ver-handelt werden jedoch stets sehr hohe Streitwerte. Bis zum Ende des Jahres 2006 wurden insgesamt 210 Fälle registriert. 17 Das ICSID ist heute die Schiedsgerichtsbarkeit mit der größten Verbreitung, insbesondere auch in den für ausländische Investoren immer wichtiger werdenden Entwicklungsländern in Asien und Afrika. 18
Das ICSID verfügt in Annäherung an die staatlichen Gerichte auch über eine eigene Berufungsinstanz, zu der der Unterlegene ein förmliches Rechtsmittel einlegen kann. Die Schiedssprüche werden im Sinne des New Yorker Abkommens in den Vertragsstaaten vollstreckt. Die Vollstreckbarkeit des endgültigen Schiedsspruchs ist damit gesichert. 19
I. Institutioneller Rahmen
Das ICSID ist eine von insgesamt 5 Organisationen der Weltbankgruppe. Der Sitz des ICSID befindet sich am Sitz der Weltbank in Washington D.C., wo i.d.R. auch die Schiedsverfahren stattfinden. Vorsitzender des ICSID- Verwaltungsrates ist der Präsident der Weltbank, wodurch die enge Verbindung zwischen beiden dokumentiert wird. 20
14 Vgl. Belling (2006), S. 19.
15 Vgl. http://icsid.worldbank.org/ICSID/FrontServlet, Stand: 05.11.2008.
16 Vgl. Belling (2006), S. 20.
17 Vgl. Moses (2008), S. 221, 222.
18 Vgl. Smit/ Pechota (1998), S. 120.
19 Vgl. Aden (2005), S. 175.
20 Vgl. Belling (2006), S. 85.
4
Arbeit zitieren:
Ullrich Janke, 2008, ICSID - Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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