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Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis IV
I. Einleitung 1
II. Der finale Rettungsschuss 3
1. Begriffsdefinition 3
2. Die Rolle im Polizeirecht 3
3. Die unterschiedlichen Regelungen in den Ländern 4
4. Aktuelle Bedeutung 6
4.1 Der 11. September 2001 und seine Folgen 6
4.1.1 Das Luftsicherheitsgesetz 7
4.1.2 Die Verfassungsbeschwerde gegen § 14 Abs. 3
LuftSiG 8
4.1.3 Stellungnahmen zu der Verfassungsbeschwerde
gegen § 14 Abs. 3 LuftSiG 9
4.1.4 Das Urteil des BVerfG zum Luftsicherheitseinsatz 11
4.1.5 Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit 12
4.1.6 Eigene Stellungnahme 17
5. Ausblick und mögliche Alternativen 19
II
III. Das „finale Rettungsfoltern“…………………………. 25
1. Begriffsdefinition…………………………………….. 25 2. Die Rolle im Polizeirecht…………………………….. 26 3. Aktuelle Bedeutung………………………………….. 29 3.1 Der „Fall Daschner“………………………………….. 29 3.1.1 Rechtliche Folgen…………………………………….. 30 3.1.2 Auffassungen zum „Fall Daschner“ und dem Folterverbot…………………………………………… 33 3.1.3 Eigene Stellungnahme………………………………… 35 4. Ausblick und mögliche Alternativen…………………. 36
IV. Zusammenfassung……………………………………. 38
Abkürzungsverzeichnis:
Absatz Abs. allerhöchste Entscheidung AE
Aus Politik und Zeitgeschichte APuZ Art. Art. Polizeiaufgabengesetz Bayern bayPAG Polizeigesetz Brandenburg BbgPolG Bürgerliches Gesetzbuch BGB Bundesgesetzblatt BGBl. Bundespolizeigesetz BPolG Polizeigesetz Bremen BremPolG Polizeigesetz Brandenburg brPolG Drucksache des deutschen BT-Drs. Bundestages Gesetz über den unmittelbaren Zwang BUZwG
bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes Bundesverfassungsgericht BVerfG Bundesverfassungsgerichts- BVerfGE entscheidung Aktenzeichen einer BvR Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht baden-württembergisches bw. PolG Polizeigesetz Christlich Demokratische Union CDU Deutschlands Christlich Soziale Union Bayern e.V. CSU
Deutsche Demokratische Republik DDR folgend f. fortfolgend ff. gefunden gef. Grundgesetz GG
IV
gegebenenfalls ggf. Gliederungspunkt Glpkt. herrschende Meinung h.M.
Gesetz über die öffentliche Sicherheit hmbSOG und Ordnung Hamburg Herausgeber Hrsg. Halbsatz Hs. Hessisches Gesetz über die HSOG
öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit i.V.m. Juristenzeitung JZ Luftsicherheitsgesetz LuftSiG
Musterentwurf eines einheitlichen MEPolG
Polizeigesetzes für Bund und Länder Gesetz über die öffentliche Sicherheit ndsSOG und Ordnung Niedersachsen Neue Juristische Wochenschrift NJW Nummer Nr.
Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen nwPolG
oben genannte/genannter/genanntes o.g.
Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen PolG NW Polizeigesetz PolG Randnummer Rdn.
Polizeivollzugsgesetz Rheinland- rpPVG Pfalz Seite S. sächsisches Polizeigesetz sächs. PolG Landesverwaltungsgesetz Schleswig- shLVwG Holstein
sogenannte, sogenannter, sogenanntes sog.
Sicherheits- und Ordnungsgesetz des SOG LSA Landes Sachsen-Anhalt
V
hier: Gesetz zum Schutz der SOG/PolDVG öffentlichen Sicherheit und Ordnung Hamburg Strafgesetzbuch StGB Strafprozessordnung StPO
Polizeiaufgabengesetz Thüringen ThürPAG
und andere(s)/unter anderem/unter u.a. anderem unabhängige UFO Flugbegleiterorganisation Folterkonvention der Vereinten UN-FolterK Nationen Vereinigte Staaten von Amerika USA und so weiter usw. vergleiche vgl. zum Beispiel z.B.
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I. Einleitung
Viele Bürger kennen die Begriffe „Terrorismus“ oder „Folter“ nur aus den allabendlichen Nachrichten. Bei diesen Nachrichten handelt es sich jedoch meist um Vorfälle aus weit entfernten Regionen: terroristische Anschläge im Nahen Osten, Flugzeugentführungen in den Vereinigten Staaten, Folter in Abu Ghraib oder auf Guantamano Bay. Solche Szenarien sind in Deutschland kaum vorstellbar und doch wäre es durchaus möglich, dass so etwas auch bei uns passieren könnte. In der heutigen Zeit spielen Kriege für die Bundesrepublik Deutschland so gut wie keine Rolle mehr. Doch Staaten und Volksgruppen, welche sich angegriffen und unterdrückt fühlen, haben längst die Methoden des Terrorismus für sich entdeckt. Die Anschläge am 11. September 2001 in New York und am 07. Juli 2005 in London haben gezeigt, dass Terrorismus eben nicht vor Ländergrenzen halt macht, und dass das sonst so sichere und friedliche Europa vor solchen Angriffen nicht immer sicher ist. Aber es muss nicht immer Terrorismus sein, viel öfter kam es in der Vergangenheit schon zu Entführungen und Geiselnahmen im Bundesgebiet. Die Motive sind sehr unterschiedlich, aber viel wichtiger ist es, wie man reagiert. Sofort werfen sich Fragen auf wie: „Darf man einen Geiselnehmer erschießen, um das Leben der Geiseln zu retten?“ oder „Darf man das Mittel der Folter anwenden, um das Versteck einer entführten Person zu erfahren?“. Genau das sind die Fragen der Zulässigkeit des finalen Rettungsschusses und des „finalen Rettungsfoltern“. Die Arbeit ist in diese beiden Problemfelder gegliedert, wobei versucht wurde, eine Parallelität im Aufbau zu gewährleisten, um am Ende einen Vergleich beider Themengebiete zu erhalten. Beide Problemfelder werden anhand realer Vorfälle erläutert. Dabei wurden die wahrscheinlich bekanntesten Vorkommnisse ausgewählt. Die Wahl beim Thema des finalen Rettungsschusses fiel auf das Beispiel der Anschläge des 11. Septembers 2001 in New York. Hierbei werden
1
vor allem die Reaktionen des Gesetzgebers anhand des Luftsicherheitsgesetzes und die dazugehörige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beleuchtet. Zum anderen wird das Thema des „finalen Rettungsfolterns“ am Beispiel der Entführung des Bankierssohns Jakob von Metzlers dargestellt. Das Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der Bewertung der Folterandrohung des Vizepolizeipräsidenten Herrn Wolfgang Daschner und den daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen. Die Eingrenzung auf die angesprochenen Beispielfälle ist notwendig, da die Komplexität des Themas ansonsten den vorgegebenen Rahmen der Diplomarbeit sprengen würde. Für beide Themen soll geprüft werden, ob die Handlungen als verfassungsmäßig einzustufen sind, ob dadurch in Grundrechte eingegriffen wird und wie man dies eventuell verfassungsmäßig rechtfertigen kann. Ebenfalls wird in der Arbeit versucht werden, mögliche Alternativen aufzuzeigen und abschließend soll ein kleiner Ausblick verdeutlichen, welche Stellung die Thematik in der Zukunft haben könnte.
Warum meine Wahl auf dieses Thema gefallen ist, lässt sich leicht erklären. Aufgrund der Aktualität und Brisanz in der Öffentlichkeit gibt es bei diesem Thema mehrere interessante Ansatzpunkte für eine wissenschaftliche Bearbeitung. In der Literatur und im Internet wurde dieses Thema zum Teil schon ausführlich behandelt, mir ist jedoch in erster Linie daran gelegen, einen Überblick über das Wissenswerte und das juristisch Entscheidende zu geben.
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II. Der finale Rettungsschuss
1. Begriffsdefinition
Zum einheitlichen Verständnis muss vorerst der Begriff des finalen Rettungsschusses definiert werden. In der Literatur bedient man sich verschiedener Begrifflichkeiten, so wird zum Beispiel auch finaler Todesschuss, gezielter Todes- oder Rettungsschuss verwendet. Verstanden werden muss darunter ein Schuss, „der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird“ (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 MEPolG). 1 Darunter ist ein Schuss auf die lebenswichtigen Organe Herz oder Hirn zu verstehen. 2 Meist ist damit der Schusswaffengebrauch in besonderen polizeilichen Lagen gemeint, wobei ein Störer mit einem gezielten Schuss getötet wird. 3 Im Allgemeinen soll der Schusswaffengebrauch durch Vollzugsbeamte lediglich dazu dienen, die
„Angriffsunfähigkeit“ oder „Fluchtunfähigkeit“ des Störers zu bewirken. Beim finalen Todessschuss hingegen kann dies nur noch „um den Preis der Tötung des Angreifers“ erreicht werden. 4 Der Schuss muss also das „letzte Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Gesundheit“ sein. 5 Es muss also die Gefahr gegeben sein, dass der Tod oder eine schwere Körperverletzung 6 eintritt. 7
2. Die Rolle im Polizeirecht
Der finale Rettungsschuss besitzt im Polizeirecht eine besondere Bedeutung, da gerade in der Öffentlichkeit Polizeieinsätze mit tödlichem Ausgang eine besondere Brisanz besitzen. Eine große Problematik stellt insbesondere die Anwendung bei Geiselnahmen
1 vgl. Lisken/Demminger, 2001, Rdn. 550.
2 vgl. Meixner/Martell, 1998, S. 335.
3 vgl. Creifels, 2007, S. 1344.
4 vgl. Lisken/Demminger, 2001, Rdn. 551.
5 vgl. Meixner/Martell,1998, S. 336.
6 § 224 StGB.
7 vgl. Meixner/Martell,1998, S. 336.
3
dar. Vor allem aufgrund solcher Szenarien wurde der „gezielte Todesschuss“ rechtlich geregelt. Das Gesetz soll hauptsächlich bei dem Verbrechertyp der sog. offenen Geiselnahme 8 Anwendung finden. Der Grundgedanke des Schusswaffengebrauchs (nur „angriffs- und fluchtunfähig“ machen) wird jedoch dadurch keineswegs aufgegeben. 9 Es ist dann davon auszugehen, dass der Gewaltverbrecher in bestimmten Fällen erst dann als angriffsunfähig anzusehen ist, wenn er tot ist. Eine eventuelle Rechtfertigung des Todesschusses durch strafrechtliche Vorschriften 10 wird jedoch von der h.M. abgelehnt, da deren Rechtfertigungsgründe nicht als Rechtsgrundlage auf das polizeiliche Handeln übernommen werden können. 11 Ob ein Polizeibeamter von den Regelungen des StGB oder BGB Gebrauch macht, liegt in seinem persönlichen Entscheidungsbereich. Eine Anweisung vom Vorgesetzten kann somit ausgeschlossen werden. 12 Daher kommt es auch zu keiner staatlichen Haftung. 13 Besondere Waffen oder Sprengmittel 14 sind nur in speziell geregelten Ausnahmefällen zulässig. 15 Zudem kann der Todesschuss nicht zur Abwehr von Gefahren „niedererer“ Rechtsgüter (Freiheit, Ehre, Eigentum usw.) dienen. 16 Zu einem finalen Rettungsschuss bei Geiselnahmen ist es in Deutschland bisher selten gekommen. Der Polizei gelang es in rund 80 Fällen, die Kidnapper ohne Blutvergießen zu überwältigen.
3. Die unterschiedlichen Regelungen in den Ländern
In den meisten Bundesländern scheute man sich vor einer speziellen Regelung des finalen Rettungsschusses, da aus politischen Gründen dieses Thema als sehr heikel angesehen
8 § 239 b StGB.
9 vgl. Samper/Honnacker, 1992, S. 509.
10 Notwehr (§ 32 StGB) oder Notstand (§ 34 StGB).
11 vgl. Habermehl, 1993, Rdn. 856.
12 vgl. Schenke, 2004, Rdn. 562.
13 vgl. Schenke, 2004, Rdn. 562.
14 vgl. §§ 66 PolG NW, 68 PAG, 67 ThürPAG.
15 vgl. Möller/Wilhelm, 2003, S. 105.
16 vgl. Samper/Honnacker, 1992, S. 511.
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Arbeit zitieren:
Felix Hübner, 2008, Zulässigkeit des finalen Rettungsschusses und des "finalen Rettungsfolterns" , München, GRIN Verlag GmbH
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