Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis 2
Abbildungsverzeichnis 2
1 Einleitung 3
2 Gesetzliches Fundament des PB 3
3 Sozialpolitische Absichten mit dem PB 5
4 Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeziehung zwischen Leitungsträger Leistungsempfänger und
Leistungsanbieter 7
4.1 Vom Sachleistungsprinzip zum Trägerübergreifenden Persönlichen Budget 7
4.1.1 Das Sachleistungsprinzip 7
4.1.2 Das Kostenerstattungsprinzip 8
4.1.3 Die Leistungsform Persönliches Budget ein Geldleistungsprinzip 9
4.2 Komplexleistungen über das Trägerübergreifende Persönliche Budget 9
4.3 Die Form der Bedarfsermittlung und die Zielvereinbarung 10
4.3.1 Die Bedarfsermittlung 10
4.3.2 Die Zielvereinbarung 11
5 Auswirkung auf Struktur und Kultur einer Werkstatt für behinderte Menschen 12
5.1 Status quo 12
5.2 Beispiel 1: Aufnahme eines neuen Mitarbeiters in die WfbM 13
5.3 Beispiel 2: Erstellung eines Förderplans 16
5.4 Beispiel 3: Kalkulation und Verhandlung von Maßnahmekosten 18
5.4.1 Verfahren der Ermittlung pauschaler Kostensätze (Sachleistungsprinzip) 18
5.4.2 Preiskalkulation für Budgetleistungen 19
6 Zusammenfassung 21
6.1 Angebotsstruktur 21
6.2 Pädagogische Konzeption 21
6.3 Aufbau- und Ablaufstruktur im Verwaltungsbereich und im Kostenmanagement 21
6.4 Vermarktungskonzeption und Image 22
6.5 Verhandlungskultur 22
7 Prognose 22
Literaturverzeichnis 23
Quellenverzeichnis 24
1
Abkürzungsverzeichnis
- BAGüs Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
- BAG-WfbM Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V.
- BSHG Bundessozialhilfegesetz
- BudgetV Budgetverordnung bezeichnet einen Anbieter von sozialen
- LA Leistungsanbieter, Dienstleistungen im Allgemeinen und einer Werkstatt für behinderte Menschen im Speziellen.
Leistungsempfänger; Damit ist der Nutzer der Eingliederungsleistung,
- LE also der behinderte Werkstattmitarbeiter oder Budgetempfänger bezeichnet.
Leistungsträger; Dabei handelt es sich im Zusammenhang mit der
- LT Eingliederungshilfe und den Werkstätten überwiegend um die Agentur für Arbeit und den überörtlichen Sozialhilfeträger. Soweit es nicht für den Sinnzusammenhang wichtig ist, wird diese Abkürzung für alle Leistungsträger konsequent verwendet.
- PB Persönliches Budget
- SGB Sozialgesetzbuch
- TPB Trägerübergreifendes Persönliches Budget
- WfbM Werkstatt für behinderte Menschen
- WVO Werkstättenverordnung
Abbildungsverzeichnis
Leistungsbeziehungen nach dem Sachleistungsprinzip ........................................................ 8 Leistungsbeziehung nach dem Kostenerstattungsprinzip ..................................................... 8 Leistungsbeziehungen beim PB ........................................................................................... 9 Beispielhafter Ablauf für ein Aufnahmeverfahren.............................................................. 13 Gegenüberstellung von Eingliederungsplan und Zielvereinbarung .................................... 17
2
1 Einleitung
Das Persönliche Budget (PB) ist seit etwa 10 Jahren immer wieder, oft mit Blick auf die Vorbilder aus den Niederlanden oder Großbritannien, als ein Baustein für einen Paradigmenwechsel beim Umbau der Verteilungsstrukturen sozialstaatlicher Leistungen im Gespräch. Seit Inkrafttreten der zugehörigen gesetzlichen Grundlagen (Juli 2001) versuchen nun die involvierten Leistungsanbieter (LA), die Sozialleistungsträger (LT) und die betroffenen Leistungsempfänger (LE) mehr oder weniger erfolgreich nach Wegen zur Umsetzung.
Diese Studienarbeit erhebt den Status quo und betrachtet die Auswirkungen des PB in Bezug auf Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Praxiserfahrungen, speziell für Budgetleistungen im Zusammenhang mit dem Thema Arbeit, sind kaum vorhanden. Dies bestätigt auch die Bundesregierung als Antwort auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Rohde 1 , der die geringe Inanspruchnahme des PB im Bereich Arbeit hinterfragt. Demnach wurden, im Zusammenhang mit dem unten noch näher beschriebenen Modellprojekt, nur 3% 2 der Budgets im Bereich Arbeit beantragt, davon keines für die Gesamtleistung einer WfbM 3 . Wesentliche Quellen für diese Arbeit sind deshalb Stellungnahmen und Fachvorträge auf der Ebene von Fachverbänden oder Praxisberichte einzelner Werkstätten oder Sozialleistungsträger.
Vom Leser wird eine grundsätzliche Kenntnis über die Einordnung des SGB IX (Eingliederungshilfe) innerhalb der Sozialgesetzgebung vorausgesetzt.
2 Gesetzliches Fundament des PB
Der Gedanke, Leistungen der Sozialhilfe als bedarfsorientierte Geldleistung anstelle von Sachleistungen oder Erwerbsgutscheinen an die LE auszuzahlen, wird erstmals in §101a
BSHG 4 formuliert. In der sog. Experimentierklausel schlägt der Gesetzgeber zur
Weiterentwicklung der Sozialhilfe ein Modellvorhaben vor, in dem die Pauschalierung von Leistungen der Sozialhilfe erprobt werden soll. Betont wird dabei der Grundsatz der Bedarfsdeckung. „Dieser besagt, dass mit den Leistungen der Sozialhilfe ein Bedarf zu
1 [2] Bundesdrucksache 16/6687, S.2
2 ebend.
3 Der Abschlussbericht für Gesamtdeutschland liegt leider noch nicht vor; vgl. aber [9] Metzler, Zwischenbericht zum Modellprojekt und [5] Kasel, J.M.: Abschlussbericht Baden-Württemberg 4 seit 1.1.2005 vollständig durch die Sozialgesetzbücher I bis XII ersetzt. Die Rahmenbedingungen der Sozialhilfe finden sich im SGB XII
3
definieren und zu decken ist, ohne den ein menschenwürdiges Leben nicht geführt werden kann. Der mit diesen Leistungen verfolgte Zweck muss tatsächlich erreicht werden. Dies bedeutet aber auch, dass ein darüber hinaus gehender Bedarf nicht zu decken ist“. 5 Die Auswertung des Modellvorhabens, die ebenfalls in §101a BSHG bis zum 30.6.2005 erwartet wurde, kam nicht zustande, da bei der Überführung des Sozialhilferechts in das SGB
XII mit dem Paragraphen 57 SGB XII das Trägerübergreifende Persönliche Budget neu
aufgenommen und auf den §17 Abs. 6 SGB IX verwiesen wurde, der eine Erprobungsphase bis 31.12.07 vorsieht.
Kern und Keimzelle des PB ist also der § 57 SGB XII. Dort formuliert der Gesetzgeber wie folgt:
§ 57 SGB XII - Trägerübergreifendes Persönliches Budget Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der BudgetV und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.
Bereits am 1. Juli 2001 trat das Neunte Sozialgesetzbuch 6 in Kraft. §17 SGB IX regelt dort die Ausführung von Leistungen und somit das PB. Wichtig ist dabei, dass dieser Paragraph nur die Ausführung von Leistungen und damit die Anwendung des PB regelt. Der Anspruch auf diese Leistungen muss im Vorfeld über das Fachrecht und die Leistungsgesetze der entsprechenden Sozialgesetzbücher begründet sein. Wer aber Anspruch auf die Leistungen der Eingliederungshilfe hat, hat ab 1.1.2008 7 auch Anspruch auf die Leistungsform des PB.
Der §17 SGB IX in Verbindung mit der Durchführungsverordnung 8 regelt folgende Sachverhalte: 9
• In welcher Form und mit welchen Kooperationspartnern der oder die betroffenen Rehabilitationsträger Leistungen der Teilhabe erbringen können. (§ 17 Abs. 1 und 2; §§ 1 und 2 BudgetV)
5 [7] Lutz, D.: Übersicht über das Sozialrecht, S 624
6 Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 7 § 159 Abs. 5 SGB IX: §17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden.
8 sog. BudgetV (BudgetV) zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Sozialgesetzbuches; Geltung ab 1.07.2004 9 an dieser Stelle soll nur ein inhaltlicher Überblick gegeben werden. Im Anhang finden sich eine Zusammenfassung der relevanten Gesetzes- und Verordnungstexte
4
• Dass Leistungen zur Teilhabe auf Antrag durch ein PB ausgeführt werden können. (§
17 Abs. 2)
• Die Form der Ausführung des PB (§ 17Abs. 3)
• Das Abwicklungsverfahren (§ 17 Abs. 4; § 3 BudgetV)
• Die Form der Bedarfsfeststellung (§ 3BudgetV)
• Den Inhalt der zu erstellenden Zielvereinbarungen (§ 4 BudgetV)
• Die Weiterführung der im § 101a BSGH angestoßenen Modellvorhaben und die Initiierung einer neuen Modellphase bis 31.12.2007 (§ 17 Abs. 5 und 6)
Zusammenfassend ergibt sich folgender Rechtsbezug:
§ 101a BSHG Andeutung eines PB mit der Experimentierklausel
§ 57 SGB XII konkreter verweis auf das PB und den § 17 SGB IX
§ 17 SGB IX Regelung zur Ausführung des PB
§ 159 SGB IX Übergangsregelungen und Einsetzung des PB zum 1.1.2008 Durchführungsverordnung zum § 17 SGB IX
Querverweise auf das PB finden sich außerdem in:
Arbeitsförderung: § 103 SGB III
Gesetzliche Krankenversicherung: §§ 2 und 11 SGB V Gesetzliche Rentenversicherung: § 13 SGB VI Gesetzliche Unfallversicherung: § 26 SGB VII Kinder- und Jugendhilfe: § 35a SGB VIII Soziale Pflegeversicherung: §§ 28 und 35a SGB XI Sozialhilfe: §§ 57, 61 SGB XII
3 Sozialpolitische Absichten mit dem PB
Die Einführung des PB ist ein wesentlicher, wenn nicht sogar der zentrale Baustein des beabsichtigten Paradigmenwechsels vom umsorgten und fremdbestimmten Hilfeempfänger hin zum selbstbestimmten Inanspruchnehmer sozialstaatlicher Leistungen.
5
Im Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung des Modellprojekts in Baden- Württemberg werden drei Erwartungshaltungen in Bezug auf die Auswirkungen des PB unterschieden:
• „eine normativ-ethischs: Persönliche Budgets erscheinen als Inbegriff des so genannten Paradigmenwechsels, der vor allem auch im Neunten Sozialgesetzbuch zum Ausdruck kommt, das im Jahr 2001 verabschiedet wurde: vom „Objekt der Fürsorge“ zum „Subjekt der Lebensgestaltung“, von professioneller, institutioneller oder sozialer Fremdbestimmung zu Selbstbestimmung.
• eine professionelle: Persönliche Budgets erscheinen als eine Variante, den Wechsel vom professionellen Paradigma einer Institutionen- hin zu einer Personenorientierung von Hilfeplanung und Leistungserbringung zu vollziehen;
• eine i.e.S. sozialpolitische: Persönliche Budgets erscheinen als Instrumente zur Erzeugung eines differenzierteren Angebotsmarkts von Dienstleistungen. Daran werden seitens der Leistungsträger vielfach Einsparungserwartungen geknüpft und damit die Hoffnung, Persönliche Budgets könnten einen signifikanten Beitrag zur Lösung der Finanzierungsprobleme insbesondere im Bereich der Eingliederungshilfe leisten, d.h. bei größerer Bedarfsangemessenheit der Hilfen zu einem insgesamt niedrigeren Ausgabevolumen führen.“ 10
Diese drei Erwartungshaltungen aus dem Modellprojekt machen auch die Vielfalt der Interpretationsmöglichkeiten und möglichen Schwerpunktsetzungen durch die Anwender des
PB deutlich. Einerseits kann z.B. ein deutlicher Auftrag zu Differenzierung und
Flexibilisierung staatlicher Hilfen und finanzieller Ressourcen interpretiert werden, andererseits kann eine Beschränkung und Zentralisierung finanzieller Hilfen auf ein PB als zentraler Auftrag erkannt werden. Einerseits kann eine Chance zur Ausweitung der möglichen Hilfen durch die selbstbestimmte Auswahl der Leistungen durch den LE gesehen werden, andererseits kann der LT seine Chance zur Kontrolle und Eindämmung der Kosten (direkte Verhandlungen zwischen LT und LE) erkennen.
Unabhängig von der späteren Auslegung in der Praxis werden vier übergreifende sozialpolitische Absichten deutlich:
10 [5] Kasel, J.M.: Abschlussbericht Baden Württemberg, S. 9
6
1. Überwindung des gegliederten Sozialleistungssystems in Deutschland durch die
Erbringung von Komplexleistungen aus einer Hand
2. Bedarfsorientierte, individuelle Hilfen sollen pauschalierte Standardleistungen
ersetzen.
3. Zielgenauer und wirtschaftlicher (durch mehr Wettbewerbskomponenten) Einsatz der
öffentlichen Finanzressourcen
4. Stärkung der Selbstbestimmung und der Einflussmöglichkeiten der LE
4 Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeziehung zwischen
Leitungsträger, Leistungsempfänger und Leistungsanbieter.
Der Paradigmenwechsel vom Sachleistungsprinzip zum Prinzip der Geldleistung mit dem PB ändert die Beziehungen der beteiligten Gruppen in vielschichtiger Weise. Nicht nur Verhandlungspositionen und Geldströme ändern sich, sondern es entsteht auch ein indirekter Einfluss auf die Angebots- und Preisentwicklung des betreffenden Sozialmarktes. Im Folgenden werden zunächst die Änderungen und Auswirkungen dieser neuen Form der Leistungserbringung dargestellt, ungeachtet der Umsetzungsrealitäten. Diese werden später, im Abschnitt “Auswirkungen auf die Struktur und Kultur einer WfbM“ näher beleuchtet.
4.1 Vom Sachleistungsprinzip zum Trägerübergreifenden Persönlichen
Budget
4.1.1 Das Sachleistungsprinzip
Traditionell bauen die Strukturen der Sozialhilfeleistungen auf dem Prinzip der Sachleistung auf. Am deutlichsten sichtbar wird dieser Ansatz bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. „Zur Verwirklichung des Sachleistungsprinzips schließen die Krankenkassen mit den so genannten Leistungserbringern wie Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken usw. Verträge mit der Verpflichtung, die Versicherten im Krankheitsfall zu Lasten der Krankenkassen zu behandeln. Die aufgrund dieser Verträge in Natur zu erbringenden Leistungen sind zwangsläufig für alle Versicherten gleich.“ 11 D.h. der LE nimmt im Bedarfsfall Leistungen in Anspruch, deren Form und Ausgestaltung er nur marginal beeinflussen kann. In der Regel ist die Preisgestaltung der einzelnen Leistungen dem LE völlig unbekannt. Die inhaltliche Ausgestaltung richtet sich, bedingt durch die
11 [1] Bayer-Helms, F.P.: Übersicht über das Sozialrecht, S. 134
7
ausschließlichen Vertragsverhandlungen zwischen LT und LA, im Wesentlichen nach organisatorischen Erfordernissen bzw. dem Angebot der LA.
Leistungsbeziehungen nach dem Sachleistungsprinzip 12
4.1.2 Das Kostenerstattungsprinzip
Wieder am Beispiel der gesetzlichen Krankenkassen verdeutlicht, bedeutet dies, „dass der Patient die entstehenden Arzt-, Apotheker- und Krankenhausrechnungen aus eigener Tasche vorlegt und sie nach Einreichung der quittierten Rechnungen von seiner Krankenkasse zurückerstattet bekommt, und zwar in voller Höhe oder in der Höhe, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung hätte aufwenden müssen (Gesetzliche Krankenversicherung, GKV) oder eines vorher bestimmten Prozentsatzes (Private Krankenversicherung, PKV). Nach dem Kostenerstattungsprinzip verfährt im Allgemeinen die PKV. Sie übernimmt also keinerlei Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Arzt, sondern hat es allein mit ihrem Versicherten zu tun, dem sie seine Kosten erstattet.“ 13
Absprachen über Form der Rechnungsstellung
(LA an LE) und Kategorisierung von Leistungen
Leistungsbeziehung nach dem Kostenerstattungsprinzip
12 nach [9] Metzler, H.: Zwischenbericht Begleitforschung, S. 9
13 [1] Bayer-Helms, F.P.: Übersicht über das Sozialrecht, S. 134
8
4.1.3 Die Leistungsform Persönliches Budget, ein Geldleistungsprinzip
Während der LE im Gesundheitswesen in der Regel vorgefasste Angebotspakete von Versicherungsleistungen (Zahnersatz, Brillenersatz, Krankenhaustagegeld,...) bei seinem LT auswählt, deren zeitliche und quantitative Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der Wahl noch völlig offen ist, verhandelt der Budgetbezieher mit seinem LT über sehr konkrete Leistungen, die er meist unmittelbar in Anspruch nehmen wird bzw. sogar muss, um die Geldleistung zu erhalten.
Nach den theoretischen Ansätzen sollte mit dem PB das klassische nicht schlüssige 14 Verhältnis zwischen LT, LE und LA durch eine lineare Beziehung ersetzt werden, bei der ausschließlich Verhandlungen und Vertragsbeziehungen zwischen zwei Parteien 15 , aber keine Dreiecksbeziehung mehr besteht. Kern ist das Prinzip der Geldleistung an den LE.
Nutzung und Bezahlung
Qualität und Preis
und die erwarteten Auswirkungen des Mitteleinsatzes
Leistungsbeziehungen beim PB 16
4.2 Komplexleistungen über das Trägerübergreifende Persönliche Budget
Das Zusammenwirken mehrerer Rehabilitationsträger war bereits in der ersten Fassung des §17 SGB IX vorgesehen. Mit der Neufassung vom 1. Juli 2004 wurde auch den Integrationsämtern und Pflegekassen die Leistungsform PB eröffnet. Wirken mehrere Träger bei der Erfüllung der Sozialleistung mit, spricht der Gesetzgeber von einer sog. Komplexleistung und von einem Trägerübergreifenden PB. 17 Forderung des Gesetzgebers ist dabei, dass der LE letztendlich ein zusammengefasstes Budget aus einer Hand (der des hauptzuständigen Rehabilitationsträgers) 18 erhält.
14 im Gegensatz zur schlüssigen Tauschbeziehung sind hier Verkäufer und Leistungsempfänger nicht identisch 15 beim Trägerübergreifenden PB kommt noch eine Klärung unter den beteiligten LT hinzu, s. Abschnitt 4.2 Komplexleistung 16 nach [9] Metzler, H.: Zwischenbericht Begleitforschung, S. 9 17 § 17 Abs. 2 SGB IX 18 §§ 2 u. 3 BudgetV; §§ 10 u. 17 Abs. 4 SGB IX
9
Beteiligt können sein:
• Bundesagentur für Arbeit
• Gesetzliche Krankenversicherung
• Gesetzliche Unfallversicherung
• Gesetzliche Rentenversicherung
• Kriegsopferversorgung
• Kriegsopferfürsorge
• Kinder- und Jugendhilfe
• Sozialhilfe
• Soziale Pflegeversicherung (seit 2004)
• Integrationsämter (seit 2004)
Die BudgetV zum § 17 SGB IX regelt das Verfahren der Zusammenarbeit der beteiligten LT im §3, s. Anhang BudgetV
4.3 Die Form der Bedarfsermittlung und die Zielvereinbarung
4.3.1 Die Bedarfsermittlung
Ein wesentlicher Unterschied zum Kostenerstattungsprinzip, wie es im Gesundheitswesen angewendet wird, ist die Form der Bedarfsermittlung beim PB. Hier fordert der Gesetzgeber eine individuelle, personen- und umfeldorientierte Ermittlung des Bedarfs ein. Die Durchführung der Bedarfserhebung liegt beim zuständigen Rehabilitationsträger. Er muss auch die Bedarfsfeststellungen der übrigen beteiligten LT zusammenfassen. 19 Die konkrete Form der Bedarfsermittlung ist nicht vorgegeben. In einer Empfehlung des „Deutschen Vereins zur Umsetzung des PB“ vom März 2007 heißt es hierzu: „Für das Persönliche Budget gibt es derzeit weder ein einheitliches Assessmentverfahren noch ein entsprechendes Bedarfsfeststellungsverfahren oder ein System der Verpreislichung, das auch einzelne Leistungsanteile im Zusammenhang erbrachter Leistungen beziffern könnte.“ 20 Ungeachtet dessen ist aber die Tatsache, dass bei Inanspruchnahme des PB der LA aus dem Prozess der Bedarfsermittlung oder Bedarfsbeschreibung völlig ausgeschlossen ist, ein wesentlicher Einschnitt in das Dreiecksverhältnis LT-LE-LA. Bisher wurde der Bedarf über
19 § 3 BudgetV
20 [3] Deutscher Verein, Empfehlende Hinweise.
10
die Einschätzung der LT und LA definiert und war geprägt durch vorgehaltene Strukturen und meist pauschale Versorgungsprogramme.
Ein zweiter Umstand bei der Bedarfsermittlung führt ebenfalls zu einer spürbaren Veränderung in der Dreiecksbeziehung. Die Möglichkeit nämlich, dass der LT über die Bedarfsfeststellung Leistungsumfänge sowohl inhaltlich als auch monetär beeinflussen kann. Im bisherigen System konnte der LT, nach Feststellung des Rechtsanspruchs, nur auf die von den LA angebotenen Gesamtpakete zugreifen. Die LA bezogen sich bei der Ausgestaltung auf eine Rechtsnorm oder Ausführungsbestimmung. 21 Der Umfang des Pakets, und damit auch der Preis, war so bemessen, dass alle LE, die auf diese Leistungsform Anspruch hatten, ihre Bedürfnisse decken konnten. Der LT war gezwungen, für jeden Anspruchsberechtigten das gesamte Paket zu kaufen. Mit der Bedarfserhebung im Rahmen des PB, schnürt der LT zusammen mit dem LE ein Paket (unter Ausschluss der LA), nach dem sich die Anbieter zu richten haben - ein deutlicher Paradigmenwechsel.
4.3.2 Die Zielvereinbarung
Auch die Zielvereinbarung 22 stellt einen neuen Baustein in der Beziehung von LT und LE dar. Das Sachleistungsprinzip sieht keine erzwungene Rückkopplung über den Verlauf und den Erfolg der in Anspruch genommenen Maßnahme vor. Bestenfalls beschwert sich der Patient bei seiner Krankenkasse über einen unzureichenden Service seines Arztes oder eine schlechte Behandlung. Diese Rückmeldung ist zufällig und unsystematisch. Wesentlich konkreter fordert die Zielvereinbarung nach §3 der BudgetV
mindestens Regelungen über
1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele
2. die Erforderlichkeit eines Nachweises über die Deckung des festgelegten individuellen
Bedarfs sowie
3. die Qualitätssicherung
Die Zielvereinbarung ist ausschließlich eine Vereinbarung zwischen LT und LE, für den LA hat sie formal zunächst keine Wirkung.
21 Bsp. WfbM: §§ 39-41 und 139 SGB XI und WVO
22 § 4 BudgetV
11
5 Auswirkung auf Struktur und Kultur einer Werkstatt für
behinderte Menschen
5.1 Status quo
Die rechtliche Verankerung einer WfbM als teilstationäre Einrichtung der Sozial- bzw. Eingliederungshilfe findet sich in den §§ 54 und 75 SGB XII sowie § 136 SGB IX. Ihre Aufgabenbeschreibung und Abwicklungsformalismen erhält sie über die §§ 39 – 41 SGB
IX sowie die zugehörige Werkstättenverordnung.
Auf diesem Fundament, verbunden mit regional unterschiedlich ausgeprägten politischen Forderungen und Initiativen, hat sich in den letzten 33 Jahren 23 das Angebotsspektrum der WfbMs entwickelt. Bis Ende der 80er Jahre war diese Entwicklung von einer ständigen Qualitätsverbesserung und Ausweitung der Angebotspalette geprägt. Die Refinanzierung erfolgte mehr oder weniger nach dem Kostendeckungsprinzip. 24 Jährlich wurde über die Kostensätze (Grundpauschale + Maßnahmenpauschale + Investitionspauschale) verhandelt und in der Regel Steigerungen vereinbart. Dabei gibt es bis heute landesweit große Unterschiede, abhängig von der Angebotspalette und dem Standort der WfbM. Die Bewertung und Einschätzung der Auswirkungen, die sich durch die Einführung eines PB auf den Bereich der Werkstätten ergeben, können derzeit nur sehr theoretisch erfolgen. Bei der seit 2001 laufenden Erprobungsphase zum PB liegen aus 8 Modellregionen gerade einmal 300 Dokumentationen vor. 25 Eine Abschlussauswertung steht noch aus. Deutschlandweit, also auch außerhalb der wissenschaftlich begleitenden Modellregionen, wurden ca. 4000 26 Budgets bewilligt, von denen bisher noch kein Budgetvorgang publiziert wurde, der das PB als Zugangsweg zu einer WfbM beschreibt. Gleichwohl gibt es sehr viele Tagungsberichte, Kongressbeiträge und Veröffentlichungen in den verbandsinternen Medien, die sich mit dieser Frage auseinandersetzen.
Um ein Bild über die zu erwartenden Auswirkungen des PB auf die Strukturen einer WfbM zu verdeutlichen, werden im Folgenden drei Standardvorgänge (Aufnahme eines neuen Mitarbeiters, Erstellung eines Förderplans, Kalkulation und Verhandlung von Maßnahmekosten) gegenübergestellt und erläutert.
23 1974 wurde der Begriff -Werkstatt für Behinderte- erstmals im BSHG definiert
24 Seit Anfang der 90er Jahre sind in vielen Bundesländern die Kostenverhandlungen ausgesetzt und durch eine Deckelung mit geringen Steigerungsraten ersetzt. Erst 2006/7 wurden z.B. in Schwaben wieder Kostenverhandlungen aufgenommen.
25 Stand 1.08.2006, s. Metzler, H.: Zwischenbericht Begleitforschung, S. 39 26 Stand 31.03.2006, s. Metzler, H.: Zwischenbericht Begleitforschung, S. 28
12
5.2 Beispiel 1: Aufnahme eines neuen Mitarbeiters in die WfbM
Verkürzt auf die wesentlichen Schritte, stellt sich das aktuelle Aufnahmeverfahren im Vergleich wie folgt dar:
Beispielhafter Ablauf für ein Aufnahmeverfahren
Während bis zur Frage der gewählten Leistungsform das Verfahren weitgehend parallel zu den bisherigen Strukturen ablaufen kann, stellen sich mit der Entscheidung für die Leistungsform PB eine Reihe grundsätzlicher und z.T. vom Gesetzgeber noch unbeantworteter Fragen für alle Beteiligten.
1. Die
Frage der Aufnahmeverpflichtung:
Unter der bisher geltenden Rechtslage besteht für die WfbM eine Aufnahmeverpflichtung nach § 137 SGB IX. Die Verpflichtung besteht demnach allerdings nur in Verbindung mit einer gesicherten Kostenzusage durch den LT. Eine
13
solche ist aber, zumindest in der Beziehung LT und LA nicht mehr vorhanden. Sie existiert nur in pauschaler, nicht auf eine bestimmte Werkstatt bezogener Weise zwischen LT und LE. Die Werkstatt hat bei Anfragen eines Budgetnehmers keine Verpflichtung mit ihm einen Vertrag einzugehen. Als Folge müsste der LE mit einer anderen WfbM Verhandlungen aufnehmen, die u.U. weiter von seinem Wohnort entfernt ist. Dies hätte aber wieder Einfluss auf die Fahrtkosten und damit rückwirkend auf die Budgethöhe, die zu diesem Zeitpunkt ja bereits verhandelt sein sollte. In der Konsequenz müsste die Budgetvereinbarung wieder gekündigt und unter neuen Vorzeichen wieder aufgenommen werden. Es ergeben sich also eine Vielzahl von ungeklärten Details, die sich wohl erst durch Praxiserfahrung und Gerichtsentscheide in den nächsten Jahren klären werden
2. Die
Frage der Unmittelbar mit dem vorherigen Beispiel ist die Frage nach der individuellen Bedarfserhebung verknüpft. Die Rechtsnorm setzt über §2 der WVO vor die Zusage des Trägers die Stellungnahme eines Fachausschusses. 27 Der soll, im Falle des Sachleistungsprinzips, prüfen, ob mit der angedachten Maßnahme die individuellen Bedürfnisse des Antragsstellers gedeckt werden können oder andere Maßnahmen geeigneter sind. Im Budgetfall müssten die Fragen des Fachausschusses aber bereits bei der Bedarfsermittlung und der Zielvereinbarung zwischen Antragsteller und LT gestellt und beantwortet werden. Also zu einem viel früheren Zeitpunkt und ohne die zwingende Einbindung der LA. §3 der BudgetV sieht für den Vorgang der Bedarfsermittlung nur die Teilnahme der LT und des Antragstellers vor. Letzterem wird allerdings durch §3 Abs. 3 BudgetV die Möglichkeit eingeräumt, eine Person seiner Wahl zu beteiligen. Überwiegend werden dies Betreuer oder Angehörige sein.
27 § 2 WVO:
(1)bei jeder Werkstatt ist ein Fachausschuss zu bilden. Ihm gehören in gleicher Zahl an 1.Vertreter der Werkstatt, 2.Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, 3.Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe oder des nach Landesrecht bestimmten örtlichen Trägers der Sozialhilfe.
Kommt die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen in Betracht, soll der Fachausschuss zur Mitwirkung an der Stellungnahme auch Vertreter dieses Trägers hinzuziehen. Er kann auch andere Personen zur Beratung hinzuziehen und soll, soweit erforderlich, Sachverständige hören.
(2) Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme des behinderten Menschen in die Werkstatt gegenüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen Rehabilitationsträgers eine Stellungnahme ab, ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigt, oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen.
14
Also, auch in diesem Detail werden die Werkstätten neue Strukturen der Einflussnahme entwickeln müssen, sei es durch das Angebot von Beratungsleistung schon im Vorfeld der Antragstellung oder durch intensive Information und Umwerbung der Betreuer und Angehörigen, um auf die Qualitäten ihrer Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Für beides bestehen im jetzigen System keine professionellen Strukturen.
Nebenbei bemerkt, fehlen auch den LT die passenden Strukturen für eine gesetzeskonforme Umsetzung. §3 Abs. 1 BudgetV fordert nämlich von den beteiligten
LT die Zusammenführung aller Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen. Diese
müssen den Bedarf und die vorgeschlagne Budgethöhe des jeweiligen Trägers enthalten. Diese Bedarfe stehen nicht abrufbereit zur Verfügung. In der bisherigen Praxis wurden diese in der Diskussion und mit Rückgriff auf die Erfahrungen der LA ermittelt. Im Falle der Werkstätten wurde die Bedarfslage oft erst im Rahmen eines mehrwöchigen Probearbeitens konkretisiert. Auch hier ist eine Strukturanpassung bis hin zum Aufbau der nötigen fachlichen Personalausstattung bei den LT nötig.
3. Die
Frage der Planungssicherheit für LA und LE Die Planungssicherheit wird für alle Beteiligten geringer. Beim klassischen Verfahren bestehen nach Bescheidung der Kostenzusage (LT-LA) und Abschluss des Werkstattvertrags (LA-LE) über mehrere Jahre sehr stabile Vertragsverhältnisse. Die Kostenzusagen sind unabhängig von kleineren Schwankungen im
Rehabilitationsverlauf, Werkstattleistungen. In der Regel unterbrechen nur längere Krankheiten des LE oder ein Scheitern der Rehabilitationsmaßnahme die Kostensatzzahlungen bzw. beenden die Vertragsverhältnisse zwischen den Beteiligten. Die Gespräche zur Klärung der Sachverhalte und Vertragsabwicklungen verlaufen dabei im Wesentlichen zwischen LT und LA.
Kommt der Budgetnehmer ins Spiel, ändert sich die Situation. Zum einen ist die Werkstatt mit einem individuellen Leistungsanspruch konfrontiert, der das bisherige System der Mischkalkulation 28 sprengt. Zum anderen erlaubt die BudgetV eine einseitige Vertragskündigung auf der Seite der Budgetvereinbarung zwischen LT und
LE 29 , was de facto eine Beendigung der Beziehung LA und LT zur Folge hätte.
28
Alle zahlen den gleichen Kostensatz, aber nicht jeder nimmt das volle Angebot in Anspruch. Mit der Differenz
werden Bedarfe gedeckt, die nicht durch den Kostensatz abgedeckt sind
29 vgl. § 4 Abs. 2 BudgetV
15
Ein weiteres neues Feld für die Werkstatt wäre die Debitorenbeziehung zu ihrem behinderten Mitarbeiter. Nur ein verschwindend geringer Teil der Werkstattgänger sind sog. Selbstzahler. Das Forderungsausfallrisiko ist unter den zur Zeit geltenden Regelungen überschaubar und weitgehend stabil. Steigt nun in Folge der PB auch die Zahl der Selbstzahler, müssen Werkstätten mit geänderten Strukturen im Forderungsmanagement und Mahnwesen darauf reagieren.
5.3 Beispiel 2: Erstellung eines Förderplans
Im bisherigen Verfahren sieht die Werkstättenverordnung im §3 ein sogenanntes Eingangsverfahren vor. Dieses Eingangsverfahren ist auf eine Dauer von mindestens 4 bis maximal 12 Wochen eingeschränkt und dient zur Ermittlung des Bedarfs und zur Erstellung eines Ablaufplans mit Förderzielen und Methoden. Im Rahmen des PB - Verfahrens ist wieder die Zielvereinbarung zwischen LT und LE dagegenzusetzen. Auf dem Fachtag der Lebenshilfe in Baden-Württemberg stellt Clemens M. Kaspar (Mitglied der BAG-WfbM) fest:
„Die Anforderungen an den Eingliederungsplan sind eindeutig: Er ist nicht nur das Instrument, das die Interessen und die berufliche wie persönliche Entwicklung des Teilnehmers dokumentiert, also bedarfsorientiert ist, in ihm werden auch die Ziele der Werkstattleistungen und die dazu erforderlichen Mittel und Methoden und ihre Wirksamkeit beschrieben. Er dient auch dazu, dass eine ständige Anpassung der Werkstattleistung an die individuellen Anforderungen der Teilnehmer erfolgen kann. Er ist somit Grundlage für das individuelle Leistungsangebot.
Der Vergleich zeigt, dass er bisher schon das Gleiche leistet, was die Zielvereinbarung der BudgetV beabsichtigt.“ 30
30 Kasper,C.M., [4] Dokumentation Fachtag
16
Gegenüberstellung von Eingliederungsplan und Zielvereinbarung 31
Nach dem bisherigen Verfahren und auch weiterhin wenn kein PB beantragt wurde, bedient sich der LT sowohl bei der Bedarfsermittlung als auch bei der Zielfeststellung und Formulierung der Fachlichkeit der Werkstätten. Für die künftige Zusammenarbeit im Rahmen des PB würde das bedeuten, dass entweder die Werkstätten diese Dienstleistung (Erhebung
31 Kasper,C.M., [4] Dokumentation Fachtag
17
des Bedarfs und Formulierung eines Förderziels) als Dienstleistungsangebot an den LT noch vor dem Abschluss der Budgetvereinbarung anbieten, oder die Werkstatt bzw. ganz allgemein die LA doch in den Prozess der Bedarfserhebung mit eingebunden werden. Nach bisherigem Stand der Rechtsnorm sieht weder § 3 noch § 4 der BudgetV diese Einbindung vor. An dieser Stelle taucht für die Werkstatt ein weiteres Strukturproblem auf. Die Frage nämlich, wie sich künftig die Arbeits- und Personalstrukturen auf die zwei verschiednen Arten von LE anpassen. Der eine LE-Kreis erhält das „volle“ Angebot der Werkstatt, der PB-Empfänger nur einen Teil. Beide werden aber aufgrund der vorhandenen Infrastruktur unmittelbar nebeneinander betreut werden. Bisher standen allen Mitarbeitern alle Angebote zur Verfügung und eine Auswahl der Angebote fand nur aufgrund persönlicher Neigungen und Fähigkeiten statt. Finanzielle oder vertragliche Einschränkungen spielten keine Rolle. Hier müssen also Strukturen in der Arbeitorganisation und in der Form der Informationsweitergabe gefunden werden, die beiden Anspruchstypen gerecht werden und gleichzeitig den sozialen Frieden gewährleisten.
Der Verlauf der Rehabilitation ist, wie in den meisten sozialen Dienstleistungen, wesentlich von der Mitwirkungsbereitschaft des LE abhängig. Wie weit sich die erweiterte Selbstbestimmung des LE auf dessen Mitwirkungsbereitschaft auswirkt, wird aus den bisher erhobenen und ausgewerteten Daten des Modellprojekts 32 nicht deutlich.
5.4 Beispiel 3: Kalkulation und Verhandlung von Maßnahmekosten
Ungeachtet der tatsächlichen Nachfrageentwicklung nach dem PB im Werkstättenbereich stehen diese vor der Herausforderung, ihre Leistungsangebote zu differenzieren und in einer Tiefe zu kalkulieren und bepreisen, die bisher aufgrund der Pauschalfinanzierung nicht nötig war. Auch der Einfluss von Marktmechanismen auf die Ausgestaltung der Angebote und die Preisgestaltung war durch die Monopolstellung und den vorhandenen Gebietsschutz (in der Regel sind den Werkstätten Einzugsgebiete zugeteilt, in denen keine Konkurrenz herrscht), nicht vorhanden.
5.4.1 Verfahren der Ermittlung pauschaler Kostensätze (Sachleistungsprinzip)
Der § 76 Abs. 2 SGB XII regelt die Zusammensetzung der mit dem Sozialleistungsträger zu verhandelnden pauschalen Kostensätze und unterteilt sie in vier Hauptbestandteile:
32 vgl. [9] Metzler, H.: Zwischenbericht Begleitforschung
18
1. die Grundpauschale für alle Kosten für Unterkunft und Verpflegung
2. die Maßnahmenpauschale für alle Kosten im Zusammenhang mit dem
Rehabilitationsauftrag. Hier sieht das Gesetz eine Differenzierung vor, die sich nach dem Bedarf einzelner Gruppierungen von Leistungsempfängern richtet. In der Praxis wurden auf dieser Grundlage sog. Hilfebedarfsgruppen (zwischen 2 und 5 Unterteilungen, von LT zu LT verschieden definiert) in den Werkstätten eingeführt, über die die Höhe der Maßnahmenpauschale bestimmt wird.
3. den Investitionsbeitrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer
Ausstattung.
Grob skizziert ermittelt sich die Kostensatzhöhe bisher wie folgt: Aufgrund der für die Werkstatt genehmigten Platzzahl und Aufgabenstellung ermittelt der Werkstatträger die nötigen Kosten zur Aufrechterhaltung der Infrastrukturen und den Personal- und Sachbedarf um alle Leistungen im Sinne des SGB IX 33 für die ausgelastete Werkstatt zur Verfügung zu stellen. Der LT stellt seinerseits pauschalierte Bemessungsgrundlagen zur Eingruppierung der verschiedenen Personalgruppen dagegen (sog. Basisstellenplan) und schlägt pauschalierte Beträge für Investitionen und Sachmittel vor. In den Verhandlungen nähern sich die Parteien einem gemeinsamen Kostensatz, ohne im Detail einzelne Leistungen verhandelt zu haben. Die Qualitätskontrolle beschränkt sich meist auf Überprüfungen, ob das bei der Kalkulation zugrundegelegte Personal auch wirklich in der Realität mit der vorgegebenen Qualifikation vorhanden ist. 34
5.4.2 Preiskalkulation für Budgetleistungen
Bevor die Werkstätten sich der Frage des „wie“ zuwenden können, muss erst die Frage des „was“ geklärt werden. Also welche Leistungen oder welche Leistungspakete machen Sinn, als wählbare Budgetleistung zusammengefasst und bepreist zu werden. „Die gesamte komplexe Werkstattarbeit in Einzelleistungen zu atomisieren ist wenig sinnvoll, erst recht wird es dann schwierig für den Budgetnehmer aus Hunderten von Einzelleistungen den richtigen Mix für sich zusammenzustellen.“ 35 Ist der Schritt vollzogen, passende Pakete zu definieren, die sinnvoll innerhalb der vorhandenen Strukturen oder mit angepassten Strukturen umsetzbar
33
§§ 39 mit 41 und 139 SGB IX
34 Sehr ausgeprägt geschieht dies z.B. über die Heimaufsicht im Bereich der Altenhilfe. Werkstätten kennen
diese Intensität der Prüfung bisher noch nicht.
35 [4] Kasper,C.M., Dokumentation Fachtag
19
wären, müssen betriebswirtschaftliche und buchhalterische Grundlagen geschaffen werden, die eine markttaugliche Preisermittlung über die oben beschriebene pauschale Preisfindung hinaus ermöglichen.
Das bezieht sich auf Fragen 36
• des Rechnungswesens – Einführung einer Kostenträgerrechnung. Bisher üblich ist eine Kostenarten und Kostenstellenrechnung.
• des Abrechungs- und Forderungsmanagements - gegenüber einzelnen LE, anstatt wie bisher gegenüber einer kleinen Zahl von LT mit geringem Zahlungsausfallrisiko
• der Personalverwaltung und Steuerung- um dem zu erwartenden, erhöhten privatwirtschaftlichen Konkurrenzdruck zu begegnen, müssen u.U. verschiedene Arbeitszeitmodelle angeboten oder bei einer höheren Differenzierung der Angebote mehr Honorarkräfte oder freie Mitarbeiter eingesetzt werden.
• Steuerlicher Aspekte – eine Aufsplittung der Leitungen kann in Einzelfällen dazu führen, dass sie die Umsatzsteuerfreiheit oder Umsatzsteuervergünstigung verlieren.
Sind diese Voraussetzungen geschaffen, gilt es noch den Grundsatz des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der in § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX vorgibt: Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen, nicht überschreiten.
Die Summe aller Einzelleistungen dürfte demnach nicht höher sein als der Kostensatz des Pauschalangebotes. Die Interpretation dieser Sollvorgabe ist Inhalt vieler Fachbeiträge sowohl von Seiten der LT, die eher eine Auslegung im Sinne “ es darf auf keinen Fall teuerer werden...“ als auch von Seiten der LA, die mit einem erhöhten unternehmerischen Risiko durch viele Einzelverträge und durch eine verstärkte Wettbewerbssituation dafür argumentieren, dass es in jedem Fall zu einer Verteuerung des Gesamtpakets kommen muss.
Der Blick auf die unterschiedlichen Formen der Preisfindung zeigt, dass auch in diesem Detailfeld eine Fülle von Strukturfragen für die WfbMs zu lösen sein werden, die wohl erst durch Erfahrungen in der Praxis nach und nach zutage treten.
36 [7] Lutz, Friedrich: Betriebswirtschaftliche Auswirkungen auf Trägerunternehmen.
20
6 Zusammenfassung
Zusammenfassend und über die drei aufgeführten Beispiele hinausgehend, ergeben sich für die Werkstätten folgende Schwerpunktbereiche, die im Zusammenhang mit dem PB einer Reform oder Neuausrichtung bedürfen.
6.1 Angebotsstruktur
• Aufsplittung der Pauschalangebote
• Bündelung von budgetgerechten Angebotpaketen
• Ausweitung der Angebotspalette
• Gerechtigkeit in der Angebotsgestaltung zwischen Sachleistungs- und Budgetkunden herstellen
• Kundenbeziehung zum LE entwickeln und in der Hauskultur verankern
6.2 Pädagogische Konzeption
• Neukonzeption der Pädagogischen Arbeit, so dass Rehabilitationserfolge über die Inanspruchnahme von Einzelleistungen (Modulsystem) möglich werden
• Aufweichen der gruppenorientierten Arbeitsweise innerhalb der WfbM
• Nebeneinander von Sachleistungsbezieher und Budgetbezieher innerhalb des Rehabilitationskonzeptes möglich machen
• Ausweitung des päd. Fachpersonals um erweiterte Angebotspalette zu ermöglichen
6.3 Aufbau- und Ablaufstruktur im Verwaltungsbereich und im
Kostenmanagement
• Aufbau einer Kostenträgerrechung um Preiskalkulation für Einzelleistungen zu ermöglichen
• Benchmarking
• Erweiterung der Debitorenbuchhaltung und des Forderungsmanagements auf erhöhte Zahl von Einzelzahlern
• Flexibilisierung der Arbeitszeiten und Anstellungsformen bei Fachpersonal
• Abklärung steuerrechtlicher Fragen
21
6.4 Vermarktungskonzeption und Image
• Imagewechsel vom Bild einer halbstaatlichen Institution hin zu einem offenen, attraktiven Leistungsanbieter für berufliche Bildung und Eingliederung
• Marketingstrukturen und Konzepte für freien Wettbewerb entwickeln
• Informationsqualität gegenüber Budgetnehmern, Angehörigen, Betreuern und kooperierenden Einrichtungen verbessern
• Adäquates Informationsmaterial zur Verfügung stellen
6.5 Verhandlungskultur
• Verhandlungsposition der LA innerhalb der linearen Beziehung LT-LA-LE stärken
• Einflussnahme auf Bedarfsermittlung erwirken
• Frage der Aufnahmeverpflichtung klären
• Stellung des Fachausschusses und Konformität zwischen Budgetrecht und Werkstättenrecht klären
• Verhandlungskultur zwischen LE und LA im Sinne einer Kundenbeziehung entwickeln
7 Prognose
Auch wenn kein sprunghafter Anstieg derjenigen Werkstattgänger zu erwarten ist, die als Budgetnehmer an die Türen der Werkstätten klopfen, so wird es doch ratsam für die Werkstätten sein, sich auf die geänderte Marktsituation einzurichten und vorzubereiten. Mit fortschreitender Liberalisierung des Sozialmarktes und mit der Eröffnung der Möglichkeit, auch einzelne Leistungssegmente aus dem Gesamtpaket WfbM auf dem Markt verkaufen zu können, wird die Einstiegsschwelle für Privatanbieter erheblich gesenkt und damit zum ersten Mal in der Geschichte der WfbMs ein Wettbewerbsmarkt entstehen. Bereits auf dem Werkstättentag 2004 in Erfurt forderte Prof. Klaus J. Zink einen Wandel der klassischen Werkstätten hin zu „Kompetenzzentren für berufliche Bildung und Beschäftigung“ 37 . Zinks Motivation war, die Werkstätten zukunftsfähig zu gestalten um den rückläufigen Zahlen und dem Wettbewerb im Behindertenbereich zu begegnen. Aber auch mit Blick auf die Auswirkungen des PB scheint es sinnvoll, diesen Ratschlag aufzugreifen und die Werkstätten zum Weiter- und Fortbildungsmarkt hin zu öffnen, denn dort werden sich die Budgetbesitzer als Konsumenten betätigen. Die langjährige Erfahrung und die hohe Fachkompetenz sollte den Werkstätten ein genügend gutes Fundament sein um sich dieser Reform zu stellen.
37 [13] Zink, Klaus J., Zukunft der Werkstätten
22
Literaturverzeichnis
[1] Bayer-Helms, Frank P., u.a.: Übersicht über das Sozialrecht, Kap.5. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.). BW Bildung und Wissen Verlag und Software GmbH, 3.Auflage. Nürnberg, 2006 [2] Bundesdrucksache 6687, 16 Legislaturperiode [3] Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hrsg.). Empfehlende Hinweise des Deutschen Vereins zur Umsetzung des Persönlichen Budgets nach
SGB IX, Berlin, März 2007
[4] Kaper, C.M.: Persönliches Budget:“Aktiv und eigenverantwortlich“- für welchen Preis?. Dokumentation des Fachtags der Lebenshilfe Baden-Württemberg am 21.November 2006 in Herrenberg-Gültstein. Landesverband Baden Württemberg der Lebenshilfe für Menschen e.V. Stuttgart, Januar 2007 [5] Kasel, Jörg Michael / Metzler H.: Ministerium für Arbeit und Soziales Baden- Württemberg (Hrsg.). Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung zum Modellprojekt „Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung in Baden- Württemberg“. Stuttgart 2005 [6] Lachwitz, Klaus: Mehr Chancen für ein selbstbestimmtes Leben. Lebenshilfe Verlag, Marburg 2004 [7] Lutz, Dieter: Übersicht über das Sozialrecht, Kap.12. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.). BW Bildung und Wissen Verlag und Software GmbH, 3.Auflage. Nürnberg, 2006 [8] Lutz, Friedrich: Betriebswirtschaftliche Auswirkungen auf Trägerunternehmen. Werkstatt:Dialog, Verbandszeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM (Hrsg.). Ausgabe 4.2006. Frankfurt a.M., April 2006 [9] Metzler, Heidrun: Zwischenbericht Wissenschaftliche Begleitforschung zur Umsetzung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Förderkennzeichen VKZ 040501, Universität Tübingen, Oktober 2006 [10] Rabe, Jörg E.: Das Persönliche Budget in der Eingliederungshilfe, Redebeitrag zum Tag der Behindertenhilfe der AG der Caritaseinrichtungen der Behindertenhilfe in Niedersachsen, am 21.06.07 in Hildesheim, http://www.lwl.org/spur-download/bag/rabe21062007.pdf. Zugriff: 10.12.2007
[11] Rummel, Kerstin: Das Persönliche Budget gemäß § 17 II-VI SGB IX-Welche Leistungen sind budgetfähig?, Diskussionsbeitrag Nr. 1/2007 Forum A, Martin Luther Universität Halle-Wittenberg. http://www.iqpr.de/iqpr/download/foren/A_1- 2007.pdf. Zugriff: 12.12.2007 [12] Verbandszeitschrift der BAG-WfbM. Werkstatt:Dialog. Ausgabe 4.2006. Mosen Günter(Hrsg.), Frankfurt a. Main, April 2006 [13] Zink Klaus J:. Zukunft der Werkstätten „Werkstätten“ der Zukunft. Redebeitrag zum Werkstättentag der BAG-WfbM am 15.09.2004 in Erfurt. http://www.ita- kl.de/ita/veranstaltungen/zink-werkstaettentag.pdf. Zugriff: 17.12.07
Quellenverzeichnis
[14] Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM e.V. (Hrsg.). Mut zur Zukunft. Frankfurt, 2007 [15] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.).Übersicht über das Sozialrecht. 3.Auflage. BW Bildung und Wissen Verlag und Software GmbH, Nürnberg 2006 [16] Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hrsg.). Empfehlende Hinweise des Deutschen Vereins zur Umsetzung des Persönlichen Budgets nach
SGB IX, Berlin, März 2007
[17] Dokumentation des Fachtags der Lebenshilfe Baden-Württemberg am 21.November 2006 in Herrenberg-Gültstein. Landesverband Baden Württemberg der Lebenshilfe für Menschen e.V. Stuttgart, Januar 2007 [18] Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern (Hrsg.). LWV-spezial, Heft Nr. 6, Stuttgart, Juli 2004 [19] Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg (Hrsg.). Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung zum Modellprojekt „Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung in Baden-Württemberg“. Stuttgart 2005 [20] Werkstatt:Dialog, Verbandszeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM (Hrsg.). Ausgabe 4.2006. Frankfurt a.M., April 2006 [21] Cramer, Horst H.: Werkstätten für behinderte Menschen. Verlag C.H. Beck, 4.Auflage, 2006 [22] Matthes, Hans-Jakob, u.a.: Leistungskatalog der Werkstätten.
Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM, Frankfurt a. M., 2007
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Alfons Regler, 2008, Auswirkungen des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach §17 SGB IX auf die Struktur und Kultur der Werkstätten für behinderte Menschen, München, GRIN Verlag GmbH
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