II
Inhaltsverzeichnis:
ABBILDUNGS / TABELLENVERZEICHNIS: V
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS: VI
1. EINLEITUNG 1
1.1 PROBLEMSTELLUNG 1
1.2 VORGEHENSWEISE UND ZIELSETZUNG 2
1.3 THEMENABGRENZUNG 2
2. RECHTLICHE HINTERGRÜNDE 4
2.1 KONFORMITÄT VON FONDS NACH EUROPÄISCHEM RECHT 4
2.1.1 Differenzierung von richtlinien- und nicht-richtlinienkonformen Fonds 4
2.1.2 Konsequenzen bei Richtlinienverstößen 5
2.2 NOVELLIERUNG DES INVESTMENTGESETZES IM JAHR 2007 5
2.2.1 Vorbemerkungen 5
2.2.2 Zielsetzung des Gesetzgebers 6
2.2.3 Wesentliche Veränderungen für Fondsgesellschaften 7
2.2.4 Kritische Würdigung 9
3. BÖRSENGEHANDELTE FONDSANTEILE 9
3.1 SYSTEMATISIERUNG - ABGRENZUNG UND TRANSFERIERUNG 9
3.1.1 Handelsplatz: Primär- und Sekundärmärkt 9
3.1.2 Investmentstil: aktives vs. passives Portfoliomanagement 10
3.1.3 Transferierung und Einteilung des Fondsmarkts 11
3.2 IMITATION VON INDIZES MIT EXCHANGE TRADED FUNDS 13
3.2.1 Entwicklung, aktueller Stand und rechtliche Einordnung 13
3.2.2 Zusammenspiel von Fondsgesellschaft und Börse 14
3.2.3 Preisbildungen von Exchange Traded Funds 16
3.2.3.1 Preisbildungen im Primärmarkt 16
3.2.3.2 Preisbildungen im Sekundärmarkt 17
III
3.2.4 Analyse der Abbildungsgenauigkeit des Basiswerts am Beispiel des Indexchange
DAX EX -WKN 593 393 19
3.2.5 Kosten im Visier 24
3.3 SPEZIALFALL: AKTIV GEMANAGTE EXCHANGE TRADED FUNDS 25
3.3.1 Einführung und Abgrenzung 25
3.3.2 Preisermittlung 27
3.3.3 Kostenbetrachtung 27
3.4 DEN INDEX SCHLAGEN MIT BÖRSENGEHANDELTEN PUBLIKUMSFONDS 28
3.4.1 Entwicklungen und aktueller Stand 28
3.4.2 Börsenhandel - Nur ein neuer Vertriebsweg für Publikumsfonds? 28
3.4.2 Preisbildung von Publikumsfonds 30
3.4.2.1 Preisbildungen im Primärmarkt 30
3.4.2.2 Preisbildungen im Sekundärmarkt 30
3.4.3 Kosten im Blickpunkt 34
3.5 KRITISCHE WÜRDIGUNG 35
4. STEUERLICHE BETRACHTUNG IM HINBLICK AUF DIE PERFORMANCE 36
4.1 VORBEMERKUNGEN 36
4.2 STEUERLICHE BEHANDLUNG NACH AKTUELLER RECHTSSPRECHUNG 37
4.2.1 Exchange Traded Funds 37
4.2.2 Indexzertifikate 38
4.3 STEUERLICHE BEHANDLUNG NACH DER KÜNFTIGEN ABGELTUNGSSTEUER 38
4.3.1 Exchange Traded Funds 38
4.3.2 Indexzertifikate 39
4.4 AUSWIRKUNGEN DER STEUERLICHEN ÄNDERUNGEN AUF DIE PERFORMANCE 39
4.4.1 Vorbemerkungen 39
4.4.2 Steuerliche Behandlung bei unterjähriger Haltedauer der Investments 40
4.4.3 Steuerliche Behandlung bei überjähriger Haltedauer der Investments 42
4.4.4 Bewertung der Ergebnisse 42
5. EMPIRISCHE ANALYSE: ETF/INDEX VS. GARANTIEFONDS 43
5.1 GEGENSTAND DER ANALYSE UND ABGRENZUNG 43
5.2 PERFORMANCEANALYSE AUF BASIS STETIGER RENDITEN 44
IV
5.3 UNTERSUCHUNG DER VOLATILITÄT ALS RISIKOMAß 44
5.4 BEWERTUNG DER EMPIRISCHEN ERGEBNISSE 44
6. SCHLUSSBEMERKUNGEN UND FAZIT 45
ANLAGENVERZEICHNIS: 47
LITERATURVERZEICHNIS: 58
V
Abbildungs-/ Tabellenverzeichnis:
ABBILDUNG 3.1.2: KLASSIFIZIERUNG VON FONDS NACH DEREN HANDELSPLATZ UND
MANAGEMENTANSATZ............................................................................. 11
ABBILDUNG 3.2.2: FUNKTIONSWEISE DES CREATION- REDEMPTION- PROZESSES IM ETF HANDELSSEGMENT DER BÖRSEN ............................................................ 15
ANALYSE DER KORRELATION UND DEM TRACKING ERROR DES ETFS DAX ®EX TABELLE 3.2A:
TABELLE 3.2B: VERGLEICH DER MITTELWERTE VON TATSÄCHLICHER UND THEORETISCHER
PREIS-DIFFERENZ
DES
DAX
®EX
-WKN: 593 393-
DER
INDEXCHANGE
UND
DEM BASISWERT.................................................................................... 22
TABELLE 3.4.2A: ANALYSE DES UNTERTÄGIGEN TRACKING ERRORS VON NAV DER KAG UND
INAV DER BÖRSEN ................................................................................ 33
TABELLE 3.4.2B: ANALYSE DER UNTERTÄGIGEN KORRELATION VON NAV DER KAG UND INAV
DER BÖRSEN ......................................................................................... 34
TABELLE 4.4.1: PRODUKTAUSGESTALTUNG DES ETF BZW. INDEXZERTIFIKATS BEI UNTER-JÄHRIGER HALTEDAUER ......................................................................... 40
TABELLE 4.4.2A: RENDITE NACH STEUERN FÜR ETF UND INDEXZERTIFIKAT BEI UNTER- JÄHRIGER HALTEDAUER NACHDERZEITIGER STEUERRECHTSSPRECHUNG.. 41
TABELLE 4.4.2B: RENDITE NACH STEUERN FÜR ETF UND INDEXZERTIFIKAT BEI UNTERJÄHR-IGER HALTEDAUER NACH KÜNFTIGER STEUERRECHTSSPRECHUNG ............ 41
TABELLE 4.4.3A: RENDITE NACH STEUERN FÜR ETF UND INDEXZERTIFIKAT BEI ÜBERJÄHRIGER HALTEDAUER NACH DERZEITIGER STEUERRECHTSSPRECHUNG ................. 42
TABELLE 4.4.3B: RENDITE NACH STEUERN FÜR ETF UND INDEXZERTIFIKAT BEI ÜBERJÄHRIGER HALTEDAUER NACH KÜNFTIGER STEUERRECHTSSPRECHUNG .................... 42
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS:
Abs. Absatz a.F. alte Fassung AG Aktiengesellschaft AMEX American Stock Exchange BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bspw. beispielsweise BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. bzw. beziehungsweise COV Kovarianz c.p. ceteris paribus DAX 30 ® Deutscher Aktienindex ® Dow Jones Industrial Average SM DJIA EStG Einkommensteuergesetz ETF Exchange Traded Fund EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gem. gemäß GwG Geldwäschegesetz Hrsg. Herausgeber i.e.S. im engeren Sinn i.d.R. in der Regel iNAV engl.: indicative net asset value, indikativer Nettoinventarwert InvG Investmentgesetz InvStG Investmentsteuergesetz i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit i.w.S. im weiteren Sinn k Korrelationskoeffizient KAG Kapitalanlagegesellschaft KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften KeST Kapitalertragsteuer KWG Gesetz für das Kreditwesen lt. laut MiFID engl. Markets in Financial Instruments Directive,
Richtlinie für Märkte und Finanzierungsinstrumente
VII
MSCI SM World Morgan Stanley Capital International World Index NAV engl. net asset value, Nettoinventarwert n.F. neue Fassung o.J. ohne Jahr OGAW Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere o.V. ohne Verfasser p.a. per annum Preisdiff. Preisdifferenzen, Kursdifferenzen (Synonym) RL Richtlinie S. Satz SEC Securities Exchange Commission
TER engl. Total Expense Ratio; Gesamtkostenquote WKN Wertpapierkennnummer u.a. unter anderem u.U. unter Umständen v Vergleichsindex z.T. zum Teil
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
„[Die] Fondsbranche muss sich der Derivate erwehren“ 1 , „Nun holen die bedrängten Fondshäuser zum Gegenschlag aus“ 2 , „Indexfonds erobern die Börsen Europas“ 3 . Schlagzeilen dieser Art finden sich in der Wirtschaftspresse immer häufiger. Sie lassen deutlich erkennen, wie die künftige Ausrichtung innerhalb der Fondsbranche aussehen wird. Die Renaissance der Fondsgesellschaften wird im Wesentlichen von zwei Erscheinungen geprägt. Auf der einen Seite wehren sich die Kapitalanlagegesellschaften, indem sie versuchen, mit den ehemals befeindeten Emittenten von Zertifikaten zusammenzuarbeiten. Diese Kooperation bringt neue Anlagevarianten wie Zertifikate- Fonds oder Derivate auf Fonds 4 - bei sinkenden Transaktionskosten - hervor. Andererseits eröffnet sich mit dem Börsenhandeln von Fondsprodukten - seien es Exchange Traded Funds oder traditionelle Publikumsfonds - ein hochliquider und zunehmend transparenter Markt.
Einhergehend mit ihrer Börsennotierung gehört die nur einmal pro Tag stattfindende Anteilspreisberechnung der gelisteten Fonds der Vergangenheit an. Der Handel mit Fonds an der Börse verlangt vom Skontroführer eine kontinuierliche Anteilspreisermittlung, wie sie bspw. bei der Kursfeststellung von Aktien praktiziert wird. Während dort die Kurse üblicherweise durch Angebot und Nachfrage der Börsianer zustande kommen, ist die Preisermittlung bei börsengehandelten Fonds zunächst intransparent. Daher ist insbesondere beim Handel von Publikumsfonds zu analysieren, inwieweit der fortlaufende Anteilspreis und der Nettoinventarwert, den die KAG errechet, deckungsgleich sind.
Der zweite Teilbereich betrifft börsengehandelten Indexfonds, die auch unter dem Kürzel „ETF“ bekannt sind. Die These, dass der Index aufgrund der Informationseffizienztheorie alle für die jetzige Preisbildung relevanten Informationen bereits enthält und damit die effizienteste Anlageform darstellt, 5 verhalf diesem Segment in den letzten Jahren zu einem beachtlichen Wachstum. Allerdings bleibt hier neben der Preisbildung insbesondere die Frage nach der Genauigkeit der Indexnachbildung offen. Damit einhergehend ist zu untersuchen, inwiefern sich die Preise von börsengehandelten Fonds und Index entsprechen bzw. welche Ursachen Preisabweichungen in der Praxis haben.
1 Vgl. Beck, H. (2007) S. 21
2 Vgl. Hägele, J. (2007) S. 32
3 Vgl. Krauß, S. (2006) S. B7
4 Vgl. von Eynern, D./ Heinen, I. (2007) S. B8
5 Vgl. Fragos, N. (2005) S. 61- 64
2
1.2 Vorgehensweise und Zielsetzung
Einleitend werden in Kapitel 2 die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Gesamtheit der Investmentfondsbranche betrachtet. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die anstehende Umsetzung der EU- Richtlinie OGAW III sowie die Novellierung des Investmentgesetzes im Jahr 2007 als zentrale Themenpunkte aufgegriffen. Die weiteren Kapitel distanzieren sich von der Gesamtbetrachtung der Investmentfondsbranche und sind ausschließlich dem Teilgebiet der börsengehandelten Fonds gewidmet. Nach der Systematisierung liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit auf der Untersuchung der Preisstellung von börsengehandelten Fonds durch die skontroführende Stelle. Damit einhergehend sind Gründe für festgestellte Preisdifferenzen im Primär- und Sekundärmarkt sowie gegenüber der zugrunde liegenden Benchmark zu analysieren. Die aktuelle steuerliche Diskussion zum Thema Abgeltungssteuer wird in Kapitel 4 aufgegriffen. Hierzu werden die Auswirkungen, die aus der gegenwärtigen und künftigen Rechtssprechung resultieren, übersichtlich dargelegt. Die steuerliche Betrachtung mündet in einem Performancevergleich, der die dargestellten Änderungen sowohl für ETFs als auch für Indexzertifikate in Form einer Nachsteuerrendite quantifiziert. Im letzten Kapitel wird die Notwendigkeit einer Kapitalgarantie im Rahmen des passiven Managementansatzes empirisch untersucht. Dazu werden Garantiefonds und ETFs bzw. dessen zugrunde liegender Basiswert gegenüber gestellt und bezüglich der Performance und Volatilität verglichen.
Die Diplomarbeit blickt hinter die Kulissen von börsengehandelten Fonds. Insbesondere soll der Leser erfahren, wie der fortlaufende Anteilspreis an der Börse zustande kommt. Daraus soll abgeleitet werden, inwieweit der ermittelte Anteilswert seinem fairen Wert entspricht. Zielgruppe sind vorwiegend wissenschaftlich orientierte Leser des Bank- und Finanzwesens sowie institutionelle Investoren. Aufgrund des hohen praktischen Bezugs werden gleichermaßen Privatanleger mit finanzwirtschaftlichem Interesse angesprochen.
1.3 Themenabgrenzung
Die vorliegende Diplomarbeit vermittelt keinerlei Basisinformationen über börsengehandelte Fonds als Investmentvehikel. Die angestellten Untersuchungen befassen sich überwiegend mit Aktienfonds, die an einer deutschen Wertpapierbörse gehandelt werden. Die darstellten rechtlichen Hintergründe werden lediglich im Rahmen des Gesamtwerks erläutert. Die ausgearbeiteten Schlussfolgerungen bezüglich der Novellierung des Invest- mentgesetzes sowie der Abgeltungssteuer entsprechen den derzeit vorliegenden Gesetzes-
3
entwürfen, deren unveränderte Umsetzung durch die parlamentarisch verantwortlichen
Gremien zwar vorgesehen ist, jedoch nicht garantiert werden kann.
4
2. Rechtliche Hintergründe
2.1 Konformität von Fonds nach europäischem Recht
2.1.1 Differenzierung von richtlinien- und nicht-richtlinienkonformen Fonds
Mit dem zum 01.01.2004 In-Kraft getretenen Investmentgesetz (InvG) wurden die in Deutschland bislang gebräuchlichen Fondsarten nach dem KAGG neu kategorisiert. Seither differenziert der Gesetzgeber nach richtlinienkonformen Sondervermögen (OGAW), nicht-richtlinienkonformen Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds).
Zielsetzung der OGAW-Richtlinie ist es, die Wettbewerbsbedingungen auf europäischer Ebene anzugleichen, um dadurch einen „wirksameren und einheitlicheren Schutz der Anteilsinhaber“ zu gewährleisten. Die Erleichterungen im binneneuropäischen Vertrieb von Fondsanteilen sollen sodann die europäische Ausrichtung des Kapitalmarkts fördern. 6
Die Voraussetzung für richtlinienkonforme Sondervermögen ist die Erfüllung der europäischen Richtlinie über „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAW) 7 . Darunter fallen u.a. die Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht, die tägliche Bewertung der Risikopositionen im Fonds und die zeitnahe Publizierung mittels Jahres- und Rechenschaftsberichten. Zudem schafft die Richtlinie einen Rahmen, innerhalb dessen die Fondsgesellschaften Investitionen tätigen dürfen. Die Anlagekategorien definieren sich nach den §46 bis 57 InvG (n.F.). Es gilt dabei die grundlegende Ausrichtung, dass keine Mittel für andere Zwecke als für gemeinsame Anlagen gemäß der Richtlinie investiert werden dürfen. Im Weiteren sehen die Rahmenbedingungen der EU die Einhaltung quantitativer Anlagegrenzen je Wertpapier vor. Trotzdem stellt §63 InvG (n.F.) sicher, dass Wertpapiere zur Nachbildung eines Index erworben werden können, obwohl sie aufgrund ihrer Gewichtung innerhalb des Index die vorgeschriebenen Anlagegrenzen überschreiten. Derivative Instrumente können nur zur Erreichung des Anlageziels eingesetzt werden, wenn sie im Einklang mit dem Risikoprofil des Fonds stehen und eine detaillierte Risikoaufklärung im Verkaufsprospekt des Fonds erfolgt. 8
6 Quelle: Lüders, C. (2007)
7 Vgl. RL 85/ 611/ EWG des Rates vom 20.12.1985 geändert durch RL 2001/ 107/ EG und RL 2001/ 108/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates jeweils vom 21.01.2002
8 Vgl. § 51 Abs. 2 InvG
5
Zu den nicht-richtlinienkonformen Sondervermögen zählen Spezialfonds, Immobilien-Sondervermögen, AS-Fonds sowie gemischte und Wertpapierindexfonds, die Anteile an Immobiliensondervermögen halten oder einen über die Anlagegrenze hinausgehenden Anteil an Hedgefonds erwerben. 9 Hinsichtlich der Assetauswahl unterliegen sie entgegen dem richtlinienkonformen Pendant keinen Beschränkungen. Damit sind diese Fonds prinzipiell in der Lage, jede Art von Investition zu tätigen. Gegenüber den konformen Fonds fällt darunter insbesondere der Erwerb von Terminkontrakten auf Waren, der Bezug von Edelmetallen, die Tätigung von Leerverkäufe sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen in Form von Private Equity. Allerdings ist hier ebenso auf eine grundlegende Risikomischung innerhalb des Fonds zu achten. 10
2.1.2 Konsequenzen bei Richtlinienverstößen
Sofern die Konformität nach der OGAW-Richtlinie für die Fonds gegeben ist, sind diese
Fonds zum flächendeckenden Vertrieb innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten zugelassen. 11 Die Aufsicht obliegt dem Land, in welchem sich der Sitz der Fondsgesellschaft befindet. 12 Im Falle eines Verstoßes wird die Vertriebszulassung des Fonds von der beaufsichtigenden Stelle entzogen, so dass jede weitere Distribution von Anteilen innerhalb des OGAW-Geltungsbereichs einzustellen ist.
2.2 Novellierung des Investmentgesetzes im Jahr 2007
2.2.1 Vorbemerkungen
Das Investmentmodernisierungsgesetz von 01. Januar 2004 ist die Umsetzung der im Jahr 1985 vom Europäischen Parlament erlassenen Richtlinie über bestimmte Organismen für gemeinsame Wertpapieranlagen - OGAW-Richtlinie I 13 - sowie deren Änderungsrichtlinien OGAW II und III 14 vom 13.01.2002. Allerdings wurde bei der Überführung der Richtlinien in Deutsches Recht an einigen Stellen deutlich über die Mindestharmonisierungsvorgaben der EU hinausgegangen. Als Folge hatte der Finanzplatz Deutschland innerhalb des europäischen Binnenmarkts an Wettbewerbsnachteilen gegenüber anderen Ländern zu leiden. So nutzten Fondsmanager die Möglichkeit der Aufsichtsarbitrage, indem sie bei der
9 Vgl. § 83- 86 InvG
10 Vgl. Kern, S. (2003)
11 Vgl. Fragos, N. (2005) S. 121
12 Vgl. § 130- 134 InvG
13 Vgl. RL 85/ 611/ EWG)
14 Vgl. RL 2001/ 107/ EG und RL 2001/ 108/ EG
6
Neuauflage von Investmentprodukte die jeweils günstigste Rechtsordnung auswählten. 15 Die Novellierung des InvG ist aufgrund der europarechtlichen Entwicklungen sowie der uneinheitlichen Auslegung der OGAW-Richtlinien für neuartige Finanzinstrumente notwendig geworden. Daneben werden in das neue Investmentgesetz die Bestimmungen der OGAW-Definitionsrichtlinie - kurz OGAW IV - vom 19. März 2007 eingearbeitet. Nach dem ansteigenden Deregulierungsprozess der europäischen Finanzmärkte innerhalb kurzer Zeit und der daraus entwickelten Vielzahl an innovativen Finanzprodukten, sind die nach OGAW I bis III verwendeten Begrifflichkeiten heute nicht mehr exakt abzugrenzen. Unter der Berücksichtigung der dynamischen Entwicklung an den Finanzmärkten beabsichtigt die Richtlinie der EU- Kommission für bestimmte Begriffe eine einheitliche Definition herzustellen. 16
Anfang November 2007 wurde das Investmentänderungsgesetz von der Bundesregierung verabschiedet. 17 Aufgrund diverser Korrekturen und Nachbesserungen am Referentenentwurf verzögerte sich die ursprünglich für den 01.01.2007 geplante Gesetzesverkündung. 18 In diese Arbeit kann nun die endgültige Gesetzeslage zur 1. Novelle des Investmentgesetzes einfließen.
Die vorgestellten Änderungen stellen jedoch nur einen Ausschnitt der zugrunde liegenden Novelle dar. Die detaillierte und ausführliche Beschreibung soll nicht Gegenstand dieser Arbeit sein. Es werden vielmehr die wichtigsten Änderungen bzw. Neuerungen herausgegriffen und anschließend im Kapitel 2.2.4 einer kritischen Beurteilung bezüglich ihrer Zielsetzung unterzogen.
2.2.2 Zielsetzung des Gesetzgebers
Die Novellierung des Investmentgesetzes verfolgt als oberstes Ziel die Entwicklung des Investmentstandorts Deutschland fortzusetzen. Dies betrifft in erster Linie die Förderung von Produktinnovationen, den Abbau bürokratischer Hürden durch Deregulierung und Liberalisierung sowie die Bestrebung, die Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mitsamt deren Änderungsrichtlinien 19 1:1 umzusetzen. Dazu gehören die Förderung von Produktinnovationen, die Verbesserung des Anlegerschutzes sowie die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Anpassung der Corporate Governance Regeln an die
15 Vgl. Herring, F. (2001) S. 26- 30
16 Vgl. RL 2007/16/EG
17 Vgl. Deutscher Bundestag (2007) sowie o.V. (2007g)
18 Deutsche Presseagentur (Hrsg.) (2007)
19 Vgl. FN 6
7
internationalen Standards. Nicht zuletzt sollen mit der Novelle die Schwachstellen der offenen Immobilienfondsbranche behoben werden.
2.2.3 Wesentliche Veränderungen für Fondsgesellschaften
Das zentrale Vorhaben des Gesetzgebers ist die Herbeiführung einer klaren Abgrenzung von Bank- und Investmentrecht. Waren KAGs bisher als Kreditinstitute eingestuft, so definiert das neue Reglement 20 KAGs als Unternehmen, die inländisches Investmentvermögen verwalten. KAGs werden nun als Institute i.S.d. §1 Abs. 4 S. 1 GwG (n. F.) eingruppiert. Mit dieser Neuordnung entfallen die aus der bisherigen Kreditinstitutseigenschaft resultierenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen für deutsche KAGs, die diesbezüglich ihren ausländischen Mitbewerbern gleichgestellt werden. Anstelle der bisherigen Doppelaufsicht durch das BaFin und die Deutsche Bundesbank, rückt künftige die alleinige Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt. In Zukunft wird die Bundesbank lediglich mit allen notwendigen Informationen von der BaFin versorgen, damit die Überwachung der Finanzmarktstabilität durch die Bundesbank weiterhin gewährleisten ist. 21
Zur Förderung von Produktinnovationen ist es KAGs nun erlaubt, Mindestzahlungszusagen im Rahmen der Auflegung von Garantiefonds abzugeben. 22 Damit zählt die Emission von Fonds mit garantiertem Rückzahlungsanspruch des Anlegers zu den anderen Dienstleistungen und Nebendienstleistungen, die KAGs erbringen dürfen. 23 Trotzdem verweist §11 Abs. 4 InvG (n.F.) auf das Kreditwesengesetz 24 , das die Verpflichtung zur angemessenen Eigenmittelausstattung nach §10 KWG vorsieht. 25 Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) begrüßte diese Entscheidung mit dem Verweis auf die bisher eminent umfangreichen Absicherungs- und Eigenkapitalkosten der KAGs 26 . Durch die Schaffung von Infrastruktur- Sondervermögen und sonstigen Sondervermögen wird die Fondspalette des InvG um weitere Anlagemöglichkeiten erweitert. In Letzterem ist bspw. der Erwerb von Edelmetallen oder unverbrieften Darlehensforderungen gestattet.
Die für KAGs geltenden Regelungen, die bislang durch entsprechende KWG-rechtliche Normen abgedeckt waren, sind nun teilweise in der 2. Novelle des Investmentgesetz
20 Vgl. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 InvG (n.F.)
21 Vgl. § 18 Abs. 1 InvG (n.F.)
22 Vgl. Bundesministerium für Finanzen (2007a) S. 12
23 Vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 6b InvG (n.F.)
24 Vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 KWG i.V.m. den Grundsätze[n] über Eigenmittel und die Liquidität der Institute
25 Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2007)
26 Vgl. Bundesverband Investment und Asset Management e. V. (2007) S. 1
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